L 13 RJ 1086/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 RJ 764/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 1086/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 42/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. August 2000 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 7. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 sowie Änderung des Bescheides vom 21. Mai 2002 verurteilt, den rumänischen Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten des Klägers zwischen dem 1. Januar 1964 und 31. Juli 1980 die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Regelaltersrente dementsprechend ab dem 1. April 2002 neu festzustellen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zuordnung der Zeit vom 2. November 1969 bis 31. Juli 1980 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) streitig.

Der 1937 geborene Kläger stammt aus Rumänien. Er übersiedelte am 11. Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A”. In Rumänien verrichtete er folgende Tätigkeiten:

1952 bis 1953 Fuhrmann in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L. (G.- L.), 11. November 1953 bis 20. Oktober 1954 Maurer im B. IV in H., 1955 bis 1957 Fuhrmann in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L., 1. Januar 1958 bis Oktober 1959 Inhaftierung, 2. November 1959 bis 2. April 1971 Elektriker im Betrieb 506 in B. (K.), daneben 21. Juni bis 21. Dezember 1963 Spezialisierungskurs für den Beruf des Elektrikers, 14. April bis 17. Juni 1971 Elektriker/Installateur auf der I.- Baustelle 6, 22. Juni 1971 bis 1. April 1982 Elektriker, Trust für Installationen und Montage B., Baustelle M., daneben 2. Januar 1972 bis 30. März 1972 nebenberufliche Weiterbildung im Beruf des elektrischen Installateurs, ebenso daneben 1978 bis Juli 1980 Kurse der Berufsfachschule an der Schule für Bauwesen in S. (H.) mit erfolgreicher Abschlussprüfung und Zuerkennung des Titels eines Facharbeiters für den Beruf des Elektrikers im Bauwesen, 5. April 1982 bis 31. März 1985 Elektriker im Betrieb für Montage von Rohren B., 1. April 1985 bis 28. Mai 1990 Elektriker/Vorarbeiter der Wartungsgruppe, Kooperative S. in S., 11. Juni 1990 Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger stellte am 28. April 1997 einen Antrag auf Kontenklärung und legte im Verlauf des Verfahrens folgende Bescheinigungen aus Rumänien vor: Arbeitsbescheinigung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L. vom 16. Mai 1990, Arbeitsbescheinigung der Kooperative S. vom 12. Juni 1990, Abschlussdiplom einer Berufsfachschule vom 20. Mai 1981, Bescheinigung der Genossenschaft S. vom 17. Mai 1990, Bescheinigung Nr. 28 über die Teilnahme an einem Spezialisierungskurs für den Beruf des Elektrikers, Bescheinigung der Handelsgesellschaft Sx vom 27. August 1996, Bescheinigung des Unternehmens E. in H. vom 1. April 1982, Bescheinigung über die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung im Beruf des elektrischen Installateurs im Jahr 1972.

Durch Kontenklärungsbescheid vom 7. November 1997 erkannte die Beklagte die Zeiten vom 11. November 1953 bis 20. Oktober 1954, 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1957, 2. November 1959 bis 2. April 1971, 14. April 1971 bis 17. Juni 1971, 22. Juni 1971 bis 1. April 1982 und 5. April 1982 bis 28. Mai 1990 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Dabei ordnete sie den Zeiten zwischen dem 11. November 1953 und 31. Juli 1980 die Qualifikationsgruppe 5 und den Zeiten zwischen dem 1. August 1980 bis 28. Mai 1990 die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu.

Der Kläger erhob am 2. Dezember 1997 Widerspruch und machte geltend, er sei in Rumänien in der Zeit vom 2. November 1959 bis 28. Mai 1990 als Bauelektriker mit zunehmender Berufserfahrung und nach einigen Fortbildungskursen sogar als Gruppenleiter und Polier tätig gewesen. Er könne zwar keinen Berufsabschluss als Elektriker nachweisen. Ihm stehe jedoch nach zehn Jahren Berufserfahrung, mithin ab dem 2. November 1969 die Qualifikationsgruppe 4 zu.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI seien nach den Ausbildungsstrukturen der ehemaligen DDR ausgerichtet. In die Qualifikationsgruppe 5 seien angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzuordnen. Dies gelte für Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen hätten und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses seien, sowie für Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden seien, und letztlich für Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. In die Qualifikationsgruppe 4 seien Personen (Facharbeiter) einzuordnen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppen nach der erreichten Qualifikation dürfe nur insoweit erfolgen, wie auch eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei. Bei Verrichtung einer "unterwertigen” Beschäftigung oder Tätigkeit erfolge die Einstufung nach der dafür notwendigen Qualifikation. Bei allem sei weiter zu beachten, dass den einzelnen Qualifikationsgruppen eine Einleitung vorangestellt worden sei. Diese sei bei der Zuordnung stets zu beachten und habe folgenden Wortlaut: "Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.” Nach alledem könne die zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 berechtigende Qualifikation auch aufgrund langjähriger Berufserfahrung (zehn Jahre) erworben sein. Dies gelte aber nur dann, wenn sich aus dem gesamten Berufsbild ergebe, dass der Versicherte auch die theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters der Qualifikationsgruppe 4 besitze. Die Ausbildungsdauer in einem anerkannten Lehrberuf bei Schulabgängern der zehnten Klasse habe im Beitrittsgebiet zwei bis zweieinhalb Jahre umfasst. Bei Schulabgängern der achten Klasse habe die Ausbildung für Ausbildungsberufe drei Jahre betragen. Ohne übliche Ausbildung sei im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden, wenn eine Facharbeitertätigkeit zehn Jahre ausgeübt worden sei. Weitere Voraussetzung sei die Vollendung des 40. Lebensjahres (Frauen) bzw. des 45. Lebensjahres (Männer) gewesen. Dies alles ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Facharbeiterprüfungs-Verordnung vom 7. August 1973 ergänzt durch die Verordnung vom 24. Februar 1978 und durch § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15. Mai 1986. Einen den Maßstäben im Beitrittsgebiet entsprechenden abgeschlossenen Ausbildungsgang, welcher zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter führe, habe der Kläger gemäß Diplom der Berufsfachschule an der Schule für Bauwesen S. vom 20. Mai 1981 mit der Abschlussprüfung im Juli 1980 erfolgreich beendet. Er habe den Titel eines Facharbeiters für den Beruf Elektriker im Bauwesen erhalten. Dementsprechend sei die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 für die Tätigkeiten als Elektriker ab dem 1. August 1980 erfolgt. Für die Zeiten vom 2. November 1959 bis 31. Juli 1980 müsse es deshalb bei der Einstufung in die für Anlernberufe maßgebende Qualifikationsgruppe 5 verbleiben, zumal der Kläger das 45. Lebensjahr erst am 5. März 1982 vollendet habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Mai 1999 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt. Er begehrte weiterhin die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 bereits ab dem 2. November 1969 und trug vor, er sei in Rumänien stets als Elektriker beschäftigt gewesen. Bei Aufnahme der Tätigkeit als Elektriker habe er zwar über keinen entsprechenden Berufsabschluss verfügt. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei jedoch nach zehnjähriger Berufserfahrung gerechtfertigt. Soweit die Beklagte auf die Vollendung des 45. Lebensjahres abgestellt habe, sei dieses Kriterium für die Einstufung in Qualifikationsgruppen bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz nicht maßgeblich.

Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führte ergänzend aus, die Definitionen der Qualifikationsgruppen würden einschlägigen DDR-Richtlinien entstammen. Der Gesetzgeber habe eine Präambel vorangestellt, wobei Satz 1 der Präambel eine Einschränkung darstelle. Danach sei für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe nicht nur erforderlich, dass die Definition dieser Qualifikationsgruppe erfüllt sei. Zusätzlich müsse auch eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein. Satz 2 der Präambel sei dagegen eine Erweiterung. Unter bestimmten Umständen könne die fehlende formelle Berufsqualifikation durch entsprechende, nach langjähriger Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten ersetzt werden. Hierzu habe der Gesetzgeber keine weitere Begründung veröffentlicht, so dass sich die Auslegung der Präambel am Wortlaut, den allgemeinen Grundsätzen und den Definitionen zu den Qualifikationsgruppen 5 bis 1 der Anlage 13 zum SGB VI orientieren müsse. Hiernach liege es nahe, für die Frage, wie der Begriff "langjährige” Berufserfahrung auszulegen sei, auf die gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet zurückzugreifen. In keinem Fall sei Satz 2 der Präambel so zu verstehen, dass nach zehn Jahren eine automatische Höherstufung erfolge. Vielmehr sei berufserfahrenen Beschäftigten in der ehemaligen DDR die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden, wenn sie eine solche Facharbeitertätigkeit seit zehn Jahren ausgeübt und das 40. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 45. Lebensjahr (Männer) vollendet hätten.

Im Verlauf des Streitverfahrens stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) mit dem Begehren auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Beitragszeiten vom 2. November 1959 bis 28. Mai 1990. Durch Bescheid vom 22. März 2000 lehnte die Beklagte eine entsprechende Rücknahme des Kontenklärungsbescheides vom 7. November 1997 ab. Der Kläger erhob hiergegen zunächst Widerspruch, den er jedoch nach Hinweis der Beklagten, der Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Streitverfahrens, wieder zurücknahm. Ausweislich des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2000 gestellten Antrages verfolgte der Kläger den Anspruch auf ungekürzte Anerkennung seiner rumänischen Beitragszeiten nicht weiter.

Durch Urteil vom 24. August 2000 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte gehe in dem angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass die von dem Kläger in der Zeit vom 2. November 1969 bis 31. Juli 1980 zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG lediglich der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen seien, weil der Kläger in dieser Zeit lediglich als "angelernter Arbeiter” und nicht als "Facharbeiter” im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 tätig gewesen sei. Einen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Facharbeiter in Rumänien habe der Kläger für die streitige Zeit nicht vorgelegt und auch nicht behauptet. Einen den Maßstäben im Beitrittsgebiet entsprechenden abgeschlossenen Ausbildungsgang, welcher zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter führe, habe der Kläger gemäß Diplom der Berufsfachschule an der Schule für Bauwesen in S. vom 20. Mai 1981 mit der Abschlussprüfung im Juli 1980 erfolgreich beendet. Er habe den Titel eines Facharbeiters für den Beruf Elektriker im Bauwesen erhalten. Dementsprechend sei die Zeit ab dem 1. August 1980 zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden. Eine frühere Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 komme nur in Betracht, wenn dem Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuzuerkennen gewesen wäre. Maßgeblich hierfür seien nicht die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsgebietes, sondern vielmehr die des Beitrittsgebietes. Nach § 10 Abs. 2 der Facharbeiterprüfungsordnung vom 7. August 1973 (GBl. DDR, S. 409) sei es möglich gewesen, Frauen über 40 Jahre und Männern über 45 Jahre, die sich um die Entwicklung des Betriebes und die Erfüllung der Produktionspläne hohe Verdienste erworben hätten, die Facharbeiterqualifikation zuzuerkennen, wenn sie zehn Jahre und länger Facharbeitertätigkeiten dieses Ausbildungsberufs ausgeübt hätten. Nach § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15. Mai 1986 (GBl. DDR, S. 309) hätten Frauen über 40 Jahre und Männer über 45 Jahre, die sich um die Entwicklung des Betriebes, des Arbeitskollektivs und um die Erfüllung der Produktionspläne Verdienste erworben hätten, die Facharbeiterqualifikation erwerben können, wenn sie mindestens zehn Jahre Tätigkeiten dieses Facharbeiterberufs ausgeübt und an ihrem Arbeitsplatz beständig Facharbeiterleistungen vollbracht hätten. In Anlehnung an diese Regelungen sei von einer langjährigen Berufserfahrung auszugehen, wenn die höherwertige Tätigkeit seit zehn Jahren tatsächlich ausgeübt und ein bestimmtes Lebensalter (bei Männern Vollendung des 45. Lebensjahres) erreicht worden sei. Die Vollendung des 45. Lebensjahres sei unabdingbare Grundvoraussetzung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 bei Männern, auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Beitrittsgebietes nur entsprechend anzuwenden seien.

Gegen dieses dem Kläger am 6. September 2000 zugestellte Urteil richtet sich dessen bereits am 28. August 2000 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, in analoger Anwendung der DDR-Facharbeiterverordnung sei für die Ausfüllung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung”, auf einen Zeitraum von zehn Jahren abzustellen. Soweit das Sozialgericht als weitere Voraussetzung von der Vollendung des 45. Lebensjahres ausgegangen sei, könne dem nicht zugestimmt werden. Insofern gehe es nur um den Begriff "langjährige Berufserfahrung”, der auslegungsfähig sei. Für eine entsprechende Auslegung komme es nicht auf eine Analogie zu dem gesamten DDR-Recht an. Vielmehr genüge es, die langjährige Berufserfahrung mit einem Zeitraum von zehn Jahren gleichzusetzen. Dies entspreche auch der Auffassung aller anderen Rentenversicherungsträger und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR). Der Gesetzgeber habe es absichtlich unterlassen, andere Voraussetzungen (als den genannten Zehnjahreszeitraum) aus dem Rechtssystem der ehemaligen DDR zu übernehmen. Dementsprechend sei es der Beklagten verwehrt, weitere Voraussetzungen aus diesem Rechtssystem in das deutsche Rentenrecht zu übertragen. Der Kläger trägt weiter vor, die Handhabung der Beklagten verstoße im Übrigen gegen den Gleichheitssatz. Insofern sei es nicht gerechtfertigt, bei identischem Lebenslauf Frauen bereits mit Vollendung des 40. Lebensjahres und Männern hingegen erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres eine gleichwertige Berufserfahrung zuzuerkennen. Für diese Ungleichbehandlung seien sachliche Gründe nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Mai 2003 (B 4 RA 26/02 R) trägt der Kläger nunmehr vor, die Qualifikationsgruppe 4 stehe ihm ab dem 1. Januar 1964 zu, weil er bereits seit diesem Zeitpunkt aufgrund langjähriger Berufserfahrung eine Qualifikation erlangt habe, die der Qualifikationsgruppe 4 entspreche. Er ergänzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2003 seinen Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf dahingehend, dass er in L. sieben Jahre von 1944 bis 1951 die Grundschule besucht habe. Dann habe er in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L. als Fuhrmann gearbeitet. In seiner Freizeit sei er immer mal mit einem Elektriker mitgegangen. Dieser habe ihm Kenntnisse und Fähigkeiten im Elektrikerberuf beigebracht. Vor seiner Anstellung als Elektriker im Betrieb 506 in B. habe er Anfang November 1959 eine Prüfung ablegen müssen, um in die Lohnstufe 4 eingestuft werden zu können. Damals habe er bereits Arbeiten in Form der Installation eines Treppenhauses mit Wechselschaltung, der Installation von Schaltern und der Verdrahtung von Zählern verrichten können. Die Prüfung, die zur Einstellung als Elektriker geführt habe, sei von einer Prüfungskommission, die aus dem Bauleiter, dem Chefingenieur und einem Elektromeister bestanden habe, abgenommen worden. Die Prüfung habe einen theoretischen und praktischen Teil umfasst. Im Jahr 1964 oder 1965 sei er Vorarbeiter geworden und habe einer Arbeitskolonne von 30 bis 40 Leuten von unterschiedlichem Ausbildungsstand vorgestanden.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten Auszüge aus rumänischen Lohnlisten vorgelegt mit dem Begehren, die bisherige Entscheidung zur Frage der 5/6-Kürzung zu überprüfen.

Durch Bescheid vom 21. Mai 2002 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente gewährt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. August 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 sowie Änderung des Bescheides vom 21. Mai 2002 zu verurteilen, seinen rumänischen Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Juli 1980 die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Regelaltersrente dementsprechend ab dem 1. April 2002 neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2002 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, da das für die Bewertung von DDR-Beitragszeiten geschaffene Konzept auf das Fremdrentenrecht übertragen worden sei, dürften Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz nicht anders behandelt werden als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der FRG-Berechtigte, dessen Rente sich aus keiner Beitragsleistung finanziert habe, gegenüber dem Rentner aus dem Beitrittsgebiet, dessen Rente aus den tatsächlich erzielten Verdiensten errechnet worden sei, besser gestellt werde. Es sei daher neben der zehnjährigen einschlägigen Berufstätigkeit auch an dem Erfordernis der Vollendung des 40. Lebensjahres (Frauen) bzw. des 45. Lebensjahres (Männer) festzuhalten. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass der Kläger bereits ab dem 1. November 1959 Facharbeitertätigkeiten als Elektriker verrichtet haben wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe er über keinerlei Ausbildungen als Elektriker verfügt. Bis 1957 sei er als Maurer und Fuhrmann tätig gewesen. Anschließend habe er sich in Haft befunden. Dementsprechend bleibe unklar, woher der Kläger bereits ab 1959 Kenntnisse gehabt haben solle, um höherwertige Tätigkeiten als Elektriker zu verrichten.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt auch, soweit er seinen Klageantrag erweitert hat und er nunmehr die Qualifikationsgruppe 4 nicht erst ab dem 2. November 1969, sondern bereits ab dem 1. Januar 1964 begehrt. Darin liegt keine nur unter weiteren Voraussetzungen (Einwilligung der übrigen Beteiligten oder Sachdienlichkeit) zulässige Klageänderung. Vielmehr stellt die Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache nach der gesetzlichen Wertung keine Klageänderung dar (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). § 99 SGG ist auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. MeyerLadewig, § 153, Rdnr. 2; § 99, Rdnr. 12). Damit hat der Kläger sein Klagebegehren zulässig erweitert, so dass es uneingeschränkt der sachlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. August 2000 kann nicht aufrechterhalten bleiben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1999 ist rechtswidrig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass seinen rumänischen Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Juli 1980 die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und die Regelaltersrente entsprechend neu festgestellt wird.

Die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten sind in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen.

Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt mit dem Ziel, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer rentenrechtlichen Absicherung betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Rentenversicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Der von dieser Vorschrift erfasste Personenkreis soll nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so gestellt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der die Beitragszeiten tatsächlich im Bundesgebiet zurückgelegt hat (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986, GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987, GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).

Die Abgeltung derartiger Fremdrentenzeiten in der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht nach der Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes. Bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für Fremdrentenzeiten wird nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt. Vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und wohl auch zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte. Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung sich an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die - vorliegend allein streitigen - Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert, aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts ,,fortzuentwickeln” (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - in Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders (insbesondere nicht besser) zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten - wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind - nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256 b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.

Nach den in der Anlage 13 zum SGB VI den einzelnen Qualifikationsgruppen vorangestellten Sätzen sind Fremdrentenzeiten in eine der beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn die Versicherten deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Maßgebend ist hiernach die durch Ausbildung erworbene Qualifikation. Hiervon kennt das Gesetz lediglich die Ausnahme der langjährigen Berufserfahrung: Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.

Die (höchste) Qualifikationsgruppe 1 ist vorgesehen für Hochschulabsolventen, d.h. für 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor), 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.

In die Qualifikationsgruppe 2 sind einzustufen Fachschulabsolventen, d.h. 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen, 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker” führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem ,,Techniker” gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister” als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).

Die Qualifikationsgruppe 4 ist demgegenüber vorgesehen für Facharbeiter, d.h. für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

In die Qualifikationsgruppe 5 sind schließlich angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h. Tätigkeiten von 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind, 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Fremdrentenzeiten müssen hiernach unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen ,,gleichwertig” waren bzw. ,,den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen”. Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im Übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers 1995, 354 ff mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger für die zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Juli 1980 zunächst nicht die Voraussetzung der Qualifikationsgruppe 4 (Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI) einer bestandenen Facharbeiterprüfung bzw. den Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbriefes). Es kommt auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an. Dabei ist von der Berufsqualifikation auszugehen, die der Kläger in Rumänien nach dem dortigen Berufsbildungssystem erworben hat. Das rumänische Bildungssystem der Nachkriegszeit weist folgende abgrenzbare Stufen auf (vgl. hierzu Müller, aaO: Hochschulausbildung (reguläres Studium von vier bis sechs Jahren), eingeschränkte Hochschulausbildung (verkürzte Dauer von drei Jahren, bspw. Subingenieure, Lehrer), mittlere Berufsbildung (Ausbildung von Technikern und Meistern), berufliche Grundbildung (qualifizierter Arbeiter - "muncitor calificat” -) und einfache Berufsbildung (Vermittlung eines Anlernniveaus durch Absolvierung von Qualifikationskursen). Im Vergleich zum Bildungssystem der DDR liegt es angesichts ähnlicher Ausbildungsform und -dauer nahe, den "qualifizierten Arbeiter” dem DDR-Facharbeiter gleichzustellen und damit eine entsprechende Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az. B 4 RA 26/02 R). Den Status eines qualifizierten Arbeiters mit Facharbeiterniveau hat der Kläger mit der Abschlussprüfung an der Schule für Bauwesen im Juli 1980 erlangt. Aufgrund der Prüfung wurde ihm der Titel eines Facharbeiters für den Beruf des Elektrikers im Bauwesen zuerkannt. Mithin ist er ab diesem Zeitpunkt als "qualifizierter Arbeiter” und damit als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 anzusehen. Soweit der Kläger neben den Kursen an der Schule für das Bauwesen bereits in den Jahren 1963 und 1972 eine berufliche Weiterbildung absolviert hat (Spezialisierungskurs für den Beruf des Elektrikers vom 21. Juni bis 21. Dezember 1963 sowie Perfektionierungskurs im Beruf des elektrischen Installateurs vom 2. Januar bis 30. März 1972), hat er dadurch noch keinen förmlichen Status als qualifizierter Arbeiter bzw. Facharbeiter erlangt. Dies ergibt sich aus den insoweit vorliegenden Ausbildungsbescheinigungen sowie daraus, dass angesichts der Dauer der Kurse (sechs und drei Monate) damit keine einem Facharbeiter entsprechende Qualifikation vermittelt werden konnte. Nach alledem hat der Kläger die einem DDR-Facharbeiter entsprechende rumänische Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters erst im Juli 1980 erworben. In der Zeit davor fehlt es mithin an dem Erfordernis eines Facharbeiterzeugnisses.

Auch die weitere Voraussetzung der Qualifikationsgruppe 4 - die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet - erfüllt der Kläger für den streitigen Zeitraum nicht. Erforderlich ist die förmliche Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation nach einer Zeit einschlägiger Berufstätigkeit, wobei für die Dauer der zu fordernden Berufstätigkeit das Gesetz den Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebietes vorschreibt. Ein solcher Rückgriff auf das DDR-Recht kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Anlage 13 auf Grund § 22 Abs. 1 FRG rechtserheblich wird. Vielmehr ist in diesem Fall auf die Gegebenheiten im betroffenen Vertreibungsgebiet und nicht auf die der DDR abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az. B 4 RA 26/02 R). Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung scheitert hier von vornherein daran, dass der Kläger für den genannten Zeitraum bereits nicht das Erfordernis einer förmlich zuerkannten Facharbeiterqualifikation erfüllt. Ihm ist in Rumänien zu keinem Zeitpunkt vor Juli 1980 die Facharbeiterqualifikation (lediglich aufgrund langjähriger Berufserfahrung) zuerkannt worden.

Damit sind die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 im Sinne des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht vor Juli 1980 erfüllt.

Mithin kommt eine frühere Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 nur noch in Betracht, wenn der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Qualifikation erlangt hat, die der Qualifikationsgruppe 4 entspricht (Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Diese Voraussetzung ist hier unter Berücksichtigung des gesamten beruflichen Werdeganges des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 1964 als erfüllt anzusehen.

Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff ,,langjähriger Berufserfahrung" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber zwar nicht weiter ausgeführt. Es lässt sich jedoch aus der Gesetzessystematik ableiten, dass für die Ausfüllung des Begriffs ,,langjährige Berufserfahrung" kein Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebietes vorgeschrieben ist, denn dies hätte der Gesetzgeber - wie im Text der Qualifikationsgruppe 4 - auch entsprechend (mit einem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet) zum Ausdruck gebracht. Mithin unterscheiden sich trotz identischer Wortwahl die Begriffe "langjährige Berufserfahrung” im Text der Qualifikationsgruppe 4 (als Bestandteil des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI) einerseits und in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI andererseits. Letzterer ist losgelöst von dem einschlägigen DDR-Recht auszufüllen, d.h. für die Bejahung der Voraussetzung "langjährige Berufserfahrung” ist nicht auf § 10 Abs. 2 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung - Facharbeiterprüfungsordnung - vom 7. August 1973 (GBl. DDR, S. 409) und vom 24. Februar 1978 (GBl. DDR, S. 117) sowie auf § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15. Mai 1986 (GBl. DDR, S. 309) abzustellen, wonach in der DDR die Möglichkeit bestand, Frauen über 40 Jahren und Männern über 45 Jahren, die sich um die Entwicklung des Betriebes und die Erfüllung der Produktionspläne hohe Verdienste erworben hatten, die Facharbeiterqualifikation zuzuerkennen, wenn sie zehn Jahre und länger Facharbeitertätigkeiten dieses Ausbildungsberufs ausgeübt hatten. Weder das Erreichen der genannten Altersgrenze noch ein Zeitraum von 10 Jahren einschlägiger Berufstätigkeit sind Voraussetzung des Merkmals "langjährige Berufserfahrung” im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az. B 4 RA 26/02 R). Vielmehr bedarf die Ausfüllung dieses Merkmals nach der gesetzgeberischen Konzeption einer eigenständigen Wertung.

Zunächst ist davon auszugehen, dass das Merkmal der langjährigen Berufserfahrung nicht für jede Qualifikationsgruppe inhaltlich dasselbe bedeutet. Es muss nämlich Berücksichtigung finden, dass zwischen der Qualifikationsgruppe 4 und der höchsten Qualifikationsgruppe 1 eine Qualifikationssteigerung mit jeweils ansteigenden Anforderungen besteht. Dementsprechend beinhaltet der Begriff "langjährige Berufserfahrung” je nach Qualifikationsgruppe unterschiedliche Zeiträume einer einschlägigen Berufstätigkeit. Für die Qualifikationsgruppe 4 reicht ein geringerer Zeitraum gegenüber der Qualifikationsgruppe 3 aus. Für die Qualifikationsgruppe 2 ist wiederum ein längerer Zeitraum gegenüber der Qualifikationsgruppe 3 und erst recht gegenüber der Qualifikationsgruppe 4 zu fordern. Die Qualifikationsgruppe 1 setzt den längsten Zeitraum beruflicher Tätigkeit voraus.

Ausgehend von dieser Systematik liegt es nahe, auf das Rechtsgefüge der Leistungsgruppeneinstufung sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az. B 4 RA 26/02 R). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der einzelnen Leistungsgruppen nach der Anlage 1 A und B zu § 22 FRG kommt es u.a. auf die Berufserfahrung bzw. die Dauer der Berufstätigkeit an. So enthält die für Ausbildungsberufe im Arbeiterbereich maßgebliche und deshalb mit der Qualifikationsgruppe 4 vergleichbare Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 A den Begriff der "langjährigen Beschäftigung” (mit entsprechenden Arbeiten), die einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichsteht. Die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B enthält für Ausbildungsberufe im Angestelltenbereich den Begriff der "mehrjährigen Berufstätigkeit” als Äquivalent für eine abgeschlossenen Berufsausbildung. Für die Ausfüllung des Begriffs der "langjährigen Beschäftigung” bzw. der "mehrjährigen Berufstätigkeit” ist zunächst die regelmäßige Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf zu berücksichtigen und weiter davon auszugehen, dass "langjährige Beschäftigung” bzw. "mehrjährige Berufstätigkeit” nicht früher zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1985, Az. 5a RKn 15/84 in SozR 5050 § 22 FRG, Nr. 17). Vielmehr ist es folgerichtig, wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen insoweit von rund fünf- bis sechsjähriger Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (vgl. VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der BfA, § 22 FRG, Leistungsgruppe 4, 2.1). Dies ist jedoch zumindest im Sinne einer schematischen Anwendung nicht sachangemessen und hat auch keine Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gefunden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1985, aaO). Daraus kann lediglich als Regel abgeleitet werden, dass die reguläre Ausbildungszeit nicht unterschritten werden darf. Die Frage eines angemessenen Zuschlags ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu beantworten. Wird diese Systematik der Leistungsgruppe 1 A bzw. der Leistungsgruppe 4 B auf die Qualifikationsgruppe 4 und auf den Begriff "langjährige Berufserfahrung” im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI übertragen, so ergibt sich als abstrakt-generelle Regelung, dass ein Zeitraum einschlägiger Berufstätigkeit erforderlich ist, der zwischen der regelmäßig vorgeschriebenen Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsberuf (Mindestgrenze) und der um einen Zuschlag verlängerten Dauer liegt, wobei stets eine individuelle Einzelfallbeurteilung aufgrund der Gesamtschau des beruflichen Werdeganges zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die auch bei der Ausfüllung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung” im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI im Zusammenhang mit der Qualifikationsgruppe 4 nicht außer acht zu lassenden Verhältnisse in der DDR entsprechend der Grundkonzeption der Anlage 13 zum SGB VI bestimmt sich die regelmäßig vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf nach DDR-Recht.

Davon ausgehend gilt hier ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren als Mindestgrenze, weil der Facharbeiterberuf des Elektroinstallateurs in der DDR eine regelmäßige Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren erforderte (vgl. DDR-Ausbildungsberufe Metall/Elektro 1990, Bundesinstitut für Berufsbildung - BIBB -, S. 168; Ausbildungsunterlage für die sozialistische Berufsbildung, Elektroinstallateur, Staatsverlag der DDR, S. 8). Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung als Elektroinstallateur war in der DDR der vorangegangene Abschluss der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

Unter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Elektriker bzw. Elektroinstallateur am 2. November 1959 aufgenommen und abgesehen von wenigen unter einem Monat liegenden Lücken bis zur Übersiedlung nach Deutschland ständig ausgeübt hat. Ihm können deshalb die einer abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten ausgehend von dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 2. November 1959 frühestens nach zweieinhalb Jahren, mithin ab dem 1. Mai 1962 zugebilligt werden. Für die Frage, ob und inwieweit die Mindestgrenze zu überschreiten bzw. ein anzusetzender Zuschlag zu verkürzen ist, kommt es auf etwaige einschlägige Vorkenntnisse und Berufserfahrung vor Aufnahme der Tätigkeit an. Bei Arbeitsaufnahme am 2. November 1959 verfügte der Kläger bereits über gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten im Elektrikerberuf, weil er während seiner Tätigkeit als Fuhrmann bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in L. in der Freizeit immer mal mit einem Elektriker mitgegangen war, der ihn entsprechend unterwiesen hatte. Hierdurch hatte sich der Kläger Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet, die es ihm ermöglichten, vor seiner Anstellung als Elektriker im Betrieb 506 in B. vor einer Kommission bestehend aus dem Bauleiter, dem Chefingenieur und einem Elektromeister eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abzulegen. Dies alles steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2003. Weiter ist auch zu berücksichtigen, ob eine einschlägige berufliche Weiterbildung stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat nach seinen Angaben in der Zeit vom 21. Juni bis 21. Dezember 1963 einen Spezialisierungskurs für den Beruf des Elektrikers absolviert. Der erfolgreiche Abschluss des Kurses am 21. Dezember 1963 wird in der vorliegenden Bescheinigung Nr. 28 bestätigt. Die Vorkenntnisse vor der Arbeitsaufnahme sowie die Weiterqualifizierung neben der Berufstätigkeit haben eine Verkürzung des anzusetzenden Zuschlags zur Folge. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 2. November 1959 stets als Betriebselektriker bzw. Elektroinstallateur gearbeitet hat, er mithin einen geradlinigen Berufsverlauf vorweisen kann, und er später zum Vorarbeiter aufgestiegen ist, was ohne Aneignung fundierter Kenntnisse nicht möglich gewesen wäre. Weiter darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger eine der zehnklassigen polytechnischen Oberschule vergleichbare Schulbildung nicht absolviert hat, wie sie Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung als Elektroinstallateur in der DDR war. Dies begründet den Ansatz eines deutlichen Zuschlages gegenüber der regelmäßigen Lehrzeit. Werden alle Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt, so ist es in der Gesamtschau gerechtfertigt, langjährige Beschäftigung im Sinne der Leistungsgruppe 1 A bzw. mehrjährige Berufstätigkeit im Sinne der Leistungsgruppe 4 B und damit zugleich auch langjährige Berufserfahrung im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugunsten des Klägers ab dem 1. Januar 1964, mithin nach vier Jahren und zwei Monaten praktischer Berufstätigkeit anzunehmen.

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung ab dem 1. Januar 1964 über Fähigkeiten verfügte, die üblicherweise einem Elektriker bzw. Elektroinstallateur mit Facharbeiterzeugnis entsprachen. Ihm steht deshalb die Qualifikationsgruppe 4 nicht erst - wie von der Beklagten im angefochtenen Kontenklärungsbescheid anerkannt - ab dem 1. August 1980, sondern bereits ab dem 1. Januar 1964 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu bejahen ist. Insofern liegt noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung von Fremdrentenzeiten in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI - insbesondere zur Frage der Ausfüllung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung” im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI - vor. Vielmehr hat sich das Bundessozialgericht erst einmal in der zitierten Entscheidung vom 14. Mai 2003 (Az. B 4 RA 26/02 R) mit dieser Frage befasst.
Rechtskraft
Aus
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