Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 J 2302/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 872/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 33/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers der 14. September 1945 ist, soweit im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses des Klägers zu der Beigeladenen und der Beklagte Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder überschritten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr) und nunmehr die Feststellung seines geänderten Geburtsdatums. Der in Griechenland geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1977 in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ihr gegenüber ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (18. Januar 1947) unter der VNr XXX geführt.
Am 30. August 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr unter Verwendung des Geburtsdatums 18. Januar 1945. Er legte ein Urteil des Landgerichts Trikala vom 29. Juli 1992 vor, mit dem sein bisher in Griechenland registriertes Geburtsdatum 16. Januar 1947 auf 18. Januar 1945 berichtigt wurde. Entsprechend diesem Urteil wurde das griechische Personenstandsregister geändert. Ferner änderte die griechische Sozialversicherungsanstalt IKA (Niederlassung Trikalon) das Geburtsdatum des Klägers durch Beschluss vom 15. September 1998 entsprechend.
Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 1994 hatte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Änderung der VNr abgelehnt.
Mit Schreiben vom 5. April 1995 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 19. Oktober 1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. August 1995 sowie durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 1996 ab.
Die hiergegen am 30. Dezember 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 16. Mai 1997 abgewiesen. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wesentlichen aus, es gebe für die beantragte Änderung der VNr keine gesetzliche Grundlage.
Nach § 31 des ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) dürften Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Das materiell-rechtliche Begehren des Klägers sei vom Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Erstellung, Zusammensetzung und Änderung der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen VNr beziehen und damit als Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommen könnten, nicht umfasst. Der VNr komme im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zu. Sie diene zugleich als Identifikationsmerkmal im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. Als Ordnungsmerkmal in solchem Sinn sei sie auf einen dauerhaften Fortbestand angelegt, weshalb sie nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt werde.
Gegen dieses dem Kläger am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, den 7. Juli 1997 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er legt hierzu diverse Bescheinigungen griechischer Behörden vor, u.a. auch den Beschluss der griechischen Sozialversicherungsanstalt IKA (Niederlassung Trikalon) vom 15. September 1998, wonach der Kläger dort mit dem Geburtsdatum 18. Januar 1945 geführt wird, sowie Kopien von Auszügen aus dem Schulregister der Gemeinde V nebst beglaubigten Übersetzungen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Jahr 1945 geboren und am 15. September 1951 im Alter von sechs Jahren eingeschult worden ist. Zur Begründung trägt er insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache (Rs) Dafeki vor, dass die von dem griechischen Standesamt ausgestellte berichtigte Geburtsurkunde des Klägers von der Beklagten zu beachten sei, sofern deren Richtigkeit nicht mit begründeten Argumenten in Frage gestellt werden könne. Die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen - C-108/98 und C-201/98 - Kocak und Örs - zur Vereinbarkeit des neu eingefügten § 33a SGB 1 mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 sei vorliegend nicht einschlägig, da er griechischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen sei das Original des Schulregisters der Gemeinde V. eine Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 SGB 1, woraus sich sein zu treffendes Geburtsdatum ergebe. Ferner beabsichtige er, mit seiner Arbeitgeberin, der L. Service Deutschland GmbH (L.), eine Altersteilzeitvereinbarung zu treffen und habe daher ein berechtigtes Interesse an der für die deutschen Rentenversicherungsträger verbindlichen Feststellung seines Geburtstages und seines Alters.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers der 18. Januar 1945,
hilfsweise,
der 14. September 1945 ist, soweit im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses des Klägers zu der Beigeladenen und der Beklagten Rechte und Pflichten da von abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder über schritten ist,
weiter hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1996 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 18. Januar 1945 zu erteilen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,
die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sehen auch die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB 1 nicht als erfüllt an. Insbesondere stelle das Schulregister der Gemeinde V. keine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift dar, da sich hieraus nicht ein Geburtsdatum, sondern nur das Alter des Klägers ergebe.
Der Senat hat von der Arbeitgeberin des Klägers, der L. Service Deutschland GmbH, eine Kopie des u.a. von dieser mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) abgeschlossenen Tarifvertrages Altersteilzeit vom 1. Oktober 1996 angefordert und mit Beschluss vom 30. Juni 2000 die Landesversicherungsanstalt Württemberg nach § 75 Abs. 2, 106 Abs. 3, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, weil diese vorliegend im Leistungsfalle der leistungspflichtige Rentenversicherungsträger ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (143, 151 SGG) und auch in der geänderten Form als Feststellungsklage zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsverhältnisses als Gegenstand einer Feststellungsklage ist anerkannt, dass sich die Klage nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn beziehen muss, sondern auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden kann (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 55 Rn. 6 ff. m.w.N.). Unzulässig ist dagegen in der Regel sowohl die vorbeugende Feststellungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt begegnet werden soll, als auch die sog. Elementenfeststellungsklage, mit der einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, wie z.B. Vorfragen oder Eigenschaften von Personen und Sachen, geklärt werden sollen. Beiden Einschränkungen der Feststellungsklage liegen prozessökonomische Überlegungen zugrunde. Der Rechtsstreit soll (erst) dann geführt werden, wenn der belastende Verwaltungsakt tatsächlich ergangen ist bzw. wenn der Sozialleistungsanspruch konkret beansprucht wird. Ausnahmsweise können diese Einschränkungen daher durchbrochen werden, nämlich dann, wenn der Kläger nicht zumutbar auf den nachträglichen Rechtsschutz einer Anfechtungsklage verwiesen werden kann oder Rechtsnachteile drohen, die durch eine spätere Anfechtungsklage nicht (mehr) ausgeräumt werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 8a) und wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 9a; BSGE 43, 137; BSG SGb 1999, 168, 173).
Diese Voraussetzungen und damit zugleich auch das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine Feststellungsklage sind vorliegend erfüllt. Der Kläger steht in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis sowohl zu der Beklagten als auch zu der im Leistungsfall leistungspflichtigen Beigeladenen und ist nach dem von ihm beantragten, von der Gegenseite jedoch bestrittenen Geburtsdatum 18. Januar 1945 derzeit 58 Jahre (anstelle von 56 Jahre nach dem bisher geführten Geburtsdatum) alt. ist daher im Hinblick auf die beabsichtigte Vorruhestandsvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin, der L. Service Deutschland GmbH, darauf angewiesen, dass sein Lebensalter und damit der frühest mögliche Beginn einer Altersrente im Verhältnis zu der später leistungspflichtigen Beklagten feststeht, um insoweit sachgerecht disponieren zu können. Der Kläger erfüllt derzeit in jedem Falle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit hinsichtlich des Alters, da gemäß § 3 und 4 des genannten Tarifvertrages vom 1. Oktober 1996 Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter weiteren betrieblichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Alterteilzeitvertrages haben. Ein nachträglicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Altersrentenbescheid wäre unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines negativen Verfahrensausganges völlig unzureichend für den Kläger und kann diesem daher nicht zugemutet werden. Die von dem Kläger mit seiner Klage zunächst erstrebte Änderung der Versicherungsnummer führt demgegenüber nicht unmittelbar zu der in der Sache angestrebten Verpflichtung der Beigeladenen und der Beklagten zur Zugrundelegung des geänderten Geburtsdatums im Leistungsfall. Die Klagänderung war deshalb nach Auffassung des Senats sachdienlich, auch hat weder die Beklagte noch die Beigeladene der Klagänderung widersprochen (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Klage ist auch teilweise begründet.
Entsprechend dem hilfsweise beantragten Geburtsdatum wird festgestellt, dass der Kläger am 15. September 1945 geboren ist.
Nach Abs. 1 des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 33a SGB 1 (eingefügt durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGB! 1 2970, 2981)) ist für die Feststellung von Rechten und Pflichten, die davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder - soweit es um die nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erforderlichen Meldungen geht - gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von diesem Geburtsdatum darf nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Gegen die Regelung des § 33a SGB 1 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art (vgl. z.B. BSG Urteile vom 5. April 2001 - B 13 RJ 21/00 R -‚ - B 13 RJ 33/00 R und - B 13 RJ 35/00 R - (letzteres in BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4); BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1, 2 sowie EuGH Urteil vom 14. März 2000, Rs. C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, 1 - 4835 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1). Der EuGH hat in den genannten Rechtssachen Kocak und Örs zur Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgeführt, dass das Gleichbehandlungsgebot nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, verbietet. Eine Regelung wie die des § 33a SGB 1 sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar. Auch erkenne sie den Urkunden, die vorgelegt werden müssen, damit von dem bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum abgewichen werden könne, die gleiche Beweiskraft zu, unabhängig davon, woher sie stammen. Sie unterscheide weder nach dem Ausstellungsstaat noch nach der Art der vorgelegten Urkunde und spreche, wie die deutsche Regierung unwidersprochen vorgetragen habe, nicht nur Personenstandsurkunden Beweiskraft zu, sondern auch anderen Urkunden, die Rückschlüsse auf das Geburtsdatum des Betroffenen zulassen, wie etwa solchen, die anlässlich des Schulbesuchs oder des Wehrdienstes ausgestellt worden sind (a.a.O. Rn. 39 - 41). Eine Regelung wie die hier strittige enthalte auch keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden könne. Somit brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehe, die mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werden (a.a.O. Rn. 52 mit Hinweis auf Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulu, Slg. 1998, 1-47, Rn. 21, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, 1-2521, Rn. 30 und 31).
Anhaltspunkte dafür, dass aus dem in Art. 39 Abs. 2 EGV enthaltenden Diskriminierungsverbot andere Maßstäbe folgen würden als aus Art. 3 Abs. 1 des o.g. Beschlusses, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.
§ 33a SGB 1 soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen (z.B. eine Altersrente) begehrt wird (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 13/8994, 5. 85). Sie beruht auf der Prämisse, dass eine hinreichend genaue und verlässliche medizinische Feststellung des Lebensalters (bei Lebenden) nicht möglich ist (vgl. dazu Ritz-Timme u.a., Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Lebenden im Rentenverfahren, MED SACH 99 (2003), 31 f.) und die möglichen Ermittlungen insbesondere im Falle von ausländischen Versicherten besonders aufwändig wären.
Nach den eigenen Angaben des Klägers entsprach das bisherige Geburtsdatum 16. Januar 1947 seinen ersten Angaben bei Eintritt in die deutsche Rentenversicherung. Auch gegenüber anderen inländischen Sozialleistungsträgern und gegenüber seinen Arbeitgebern hat der Kläger dieses Geburtsdatum angegeben. Die von der Beklagten mit diesem Geburtsdatum vergebene VNr war nach dieser Vorschrift damit als zutreffend anzusehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schreibfehlers i.S. von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB 1 liegen nicht vor. Vorliegend ergibt sich jedoch aus einer älteren Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1, nämlich aus dem Original des Schulregisters der Gemeinde V., ein anderes Geburtsdatum.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSGE 88, 89, 92 ff. = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2001, Az.: B 13 RJ 9/01 R) hat den Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 dahingehend geklärt, dass sich dieser nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Diese Vorschrift enthält insbesondere keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden. Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller (lediglich) Behörden (insbesondere die Standesämter), Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Feststellung und Bescheinigung solcher Daten zuständig sind (so jedoch Bayrisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2001, Az.: L 20 RJ 102/01), kann der Vorschrift des § 33a SGB 1 nicht entnommen werden.
Danach sind Urkunden im Sinne dieser Vorschrift alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (z.B. BGHZ 65, 300, 301 ff.). Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten i.S. von § 33a Abs. 1 SGB 1 ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)), befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Ausschlaggebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S. des § 33a Abs. 1 SGB 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG Urteil vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat weiter dargelegt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden ist, ob aus einer älteren Urkunde sich nunmehr ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB 1 die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB 1 häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Deshalb ist auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein von der ersten Angabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB 1 aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist immer dann durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB 1) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen bzw. des sich hieraus ergebenden Geburtsdatums zu belegen (BSG Urteil vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R).
Für Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden vorliegend die Grundsätze Anwendung, die sich der Entscheidung des EuGH in der Sache Dafeki vom 2. Dezember 1997 (EuGH, Slg. 1997, 1-6761 = SozR 3-7670 § 66 Nr. 1) entnehmen lassen. Danach besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der deutschen Stellen, von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (vgl. BSGE 88, 89, 95 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Dabei können die für die Maßgeblichkeit des Geburtsdatums relevanten Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BSG Urteil vom 31. Januar.2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Die Originale der Schülerregister der Gemeinde V. vom 10. Oktober 1951 sowie vom 26. Juni 1955 sind taugliche Beweismittel im Sinne der genannten Vorschrift, denn es handelt sich um Urkunden, deren Original ausgestellt worden ist, bevor der Kläger im Dezember 1977 gegenüber einem inländischen Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber den 16. Januar 1947 als den Tag seiner Geburt angegeben hat.
An der Echtheit des Schülerregisters der Gemeinde V. und an der Richtigkeit der dort hinsichtlich des Klägers erfolgten Eintragungen bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel. Unter Berücksichtigung des in Griechenland seinerzeit allgemein geltenden Einschulungsalters von sechs Jahren kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits im Alter von vier Jahren eingeschult worden ist. Vielmehr belegen diese Urkunden, dass der Kläger sein gesamtes Schulleben im Regelalter absolviert hat und daher bereits 1945 geboren ist. Die Gefahr eines missbräuchlichen Bezugs von Sozialleistungen kann daher vorliegend insoweit ausgeschlossen werden.
Allerdings geht aus diesen Urkunden nicht hervor, dass der Kläger, wie mit dem Hauptantrag festgestellt werden soll, am 18. Januar 1945 geboren ist. Aus ihnen lässt sich lediglich folgern, dass der Kläger bei seiner Einschulung am 15. September 1951 sein sechstes Lebensjahr voll endet hatte bzw. im Schuljahr 1955/56 10 Jahre alt war, d.h. spätestens am 14. September 1945 geboren sein muss. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits am 15. September 1945 gelebt hat, so dass das Geburtsdatum, das der Kläger der ursprünglich gegenüber den inländischen Sozialversicherungsträgern angegeben hat, unrichtig ist. Folglich ergibt sich aus dem Schülerregister der Gemeinde V. "ein anderes Geburtsdatum". Lässt sich nämlich mit Hilfe einer Alturkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 beweisen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an einem bestimmten Tag gelebt hat, so ist zumindest dieser Tag als Geburtstag zugrunde zu legen. Unerheblich ist dabei, dass sich aus der Urkunde das konkrete Geburtsdatum nach Tag und Monat nicht ergibt und dass es sich hierbei nicht um das exakt zutreffende Geburtsdatum des Klägers handelt. Das so anhand des Schülerregisters der Gemeinde V. ermittelte Datum liegt jedenfalls zeitnäher an dem tatsächlichen Geburtsdatum des Klägers und ist daher "richtiger" als das bisher angegebene und von der Beklagten und der Beigeladenen angenommene Geburtsdatum.
Mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie dem dargelegten Sinn und Zweck des § 33a SGB 1 wäre es nicht zu vereinbaren, den Kläger an dem nachweislich falschen Geburtsdatum festzuhalten und es diesem damit gleichzeitig zu verunmöglichen, seine Altersrente "rechtzeitig" mit Erfüllung der Altersvoraussetzung in Anspruch zu nehmen, nur weil das historisch richtige Geburtsdatum nicht auf Tag und Monat genau aus der Alturkunde folgt. Dies gebietet auch das grundrechtlich geschützte soziale Eigentumsrecht des Klägers auf Auszahlung der ihm zu gegebener Zeit zustehenden Rente.
Für den Bereich der subjektiven Rechte auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die als Eigentum der Berechtigten Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG haben (neben dem Anwartschaftsrecht und dem Vollrecht auf Rente auch jeder monatliche (Einzel-)Zahlungsanspruch), enthalten die § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1 die grundrechtskonforme Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BSG Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: B 4 RA 48/99 R) mit dem Gebot, diese Rechte auch bei der Auslegung des § 33a SGB 1 zu berücksichtigen, sie sollen möglichst weitgehend "verwirklicht" werden (§ 2 Abs. 2 SGB 1).
Nach alledem war der Berufung des Klägers teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr) und nunmehr die Feststellung seines geänderten Geburtsdatums. Der in Griechenland geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1977 in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ihr gegenüber ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (18. Januar 1947) unter der VNr XXX geführt.
Am 30. August 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr unter Verwendung des Geburtsdatums 18. Januar 1945. Er legte ein Urteil des Landgerichts Trikala vom 29. Juli 1992 vor, mit dem sein bisher in Griechenland registriertes Geburtsdatum 16. Januar 1947 auf 18. Januar 1945 berichtigt wurde. Entsprechend diesem Urteil wurde das griechische Personenstandsregister geändert. Ferner änderte die griechische Sozialversicherungsanstalt IKA (Niederlassung Trikalon) das Geburtsdatum des Klägers durch Beschluss vom 15. September 1998 entsprechend.
Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 1994 hatte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Änderung der VNr abgelehnt.
Mit Schreiben vom 5. April 1995 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 19. Oktober 1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. August 1995 sowie durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 1996 ab.
Die hiergegen am 30. Dezember 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 16. Mai 1997 abgewiesen. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wesentlichen aus, es gebe für die beantragte Änderung der VNr keine gesetzliche Grundlage.
Nach § 31 des ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) dürften Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Das materiell-rechtliche Begehren des Klägers sei vom Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Erstellung, Zusammensetzung und Änderung der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen VNr beziehen und damit als Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommen könnten, nicht umfasst. Der VNr komme im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zu. Sie diene zugleich als Identifikationsmerkmal im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. Als Ordnungsmerkmal in solchem Sinn sei sie auf einen dauerhaften Fortbestand angelegt, weshalb sie nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt werde.
Gegen dieses dem Kläger am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, den 7. Juli 1997 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er legt hierzu diverse Bescheinigungen griechischer Behörden vor, u.a. auch den Beschluss der griechischen Sozialversicherungsanstalt IKA (Niederlassung Trikalon) vom 15. September 1998, wonach der Kläger dort mit dem Geburtsdatum 18. Januar 1945 geführt wird, sowie Kopien von Auszügen aus dem Schulregister der Gemeinde V nebst beglaubigten Übersetzungen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Jahr 1945 geboren und am 15. September 1951 im Alter von sechs Jahren eingeschult worden ist. Zur Begründung trägt er insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache (Rs) Dafeki vor, dass die von dem griechischen Standesamt ausgestellte berichtigte Geburtsurkunde des Klägers von der Beklagten zu beachten sei, sofern deren Richtigkeit nicht mit begründeten Argumenten in Frage gestellt werden könne. Die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen - C-108/98 und C-201/98 - Kocak und Örs - zur Vereinbarkeit des neu eingefügten § 33a SGB 1 mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 sei vorliegend nicht einschlägig, da er griechischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen sei das Original des Schulregisters der Gemeinde V. eine Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 SGB 1, woraus sich sein zu treffendes Geburtsdatum ergebe. Ferner beabsichtige er, mit seiner Arbeitgeberin, der L. Service Deutschland GmbH (L.), eine Altersteilzeitvereinbarung zu treffen und habe daher ein berechtigtes Interesse an der für die deutschen Rentenversicherungsträger verbindlichen Feststellung seines Geburtstages und seines Alters.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers der 18. Januar 1945,
hilfsweise,
der 14. September 1945 ist, soweit im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses des Klägers zu der Beigeladenen und der Beklagten Rechte und Pflichten da von abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder über schritten ist,
weiter hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1996 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 18. Januar 1945 zu erteilen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,
die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sehen auch die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB 1 nicht als erfüllt an. Insbesondere stelle das Schulregister der Gemeinde V. keine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift dar, da sich hieraus nicht ein Geburtsdatum, sondern nur das Alter des Klägers ergebe.
Der Senat hat von der Arbeitgeberin des Klägers, der L. Service Deutschland GmbH, eine Kopie des u.a. von dieser mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) abgeschlossenen Tarifvertrages Altersteilzeit vom 1. Oktober 1996 angefordert und mit Beschluss vom 30. Juni 2000 die Landesversicherungsanstalt Württemberg nach § 75 Abs. 2, 106 Abs. 3, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, weil diese vorliegend im Leistungsfalle der leistungspflichtige Rentenversicherungsträger ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (143, 151 SGG) und auch in der geänderten Form als Feststellungsklage zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsverhältnisses als Gegenstand einer Feststellungsklage ist anerkannt, dass sich die Klage nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn beziehen muss, sondern auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden kann (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 55 Rn. 6 ff. m.w.N.). Unzulässig ist dagegen in der Regel sowohl die vorbeugende Feststellungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt begegnet werden soll, als auch die sog. Elementenfeststellungsklage, mit der einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, wie z.B. Vorfragen oder Eigenschaften von Personen und Sachen, geklärt werden sollen. Beiden Einschränkungen der Feststellungsklage liegen prozessökonomische Überlegungen zugrunde. Der Rechtsstreit soll (erst) dann geführt werden, wenn der belastende Verwaltungsakt tatsächlich ergangen ist bzw. wenn der Sozialleistungsanspruch konkret beansprucht wird. Ausnahmsweise können diese Einschränkungen daher durchbrochen werden, nämlich dann, wenn der Kläger nicht zumutbar auf den nachträglichen Rechtsschutz einer Anfechtungsklage verwiesen werden kann oder Rechtsnachteile drohen, die durch eine spätere Anfechtungsklage nicht (mehr) ausgeräumt werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 8a) und wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 9a; BSGE 43, 137; BSG SGb 1999, 168, 173).
Diese Voraussetzungen und damit zugleich auch das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine Feststellungsklage sind vorliegend erfüllt. Der Kläger steht in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis sowohl zu der Beklagten als auch zu der im Leistungsfall leistungspflichtigen Beigeladenen und ist nach dem von ihm beantragten, von der Gegenseite jedoch bestrittenen Geburtsdatum 18. Januar 1945 derzeit 58 Jahre (anstelle von 56 Jahre nach dem bisher geführten Geburtsdatum) alt. ist daher im Hinblick auf die beabsichtigte Vorruhestandsvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin, der L. Service Deutschland GmbH, darauf angewiesen, dass sein Lebensalter und damit der frühest mögliche Beginn einer Altersrente im Verhältnis zu der später leistungspflichtigen Beklagten feststeht, um insoweit sachgerecht disponieren zu können. Der Kläger erfüllt derzeit in jedem Falle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit hinsichtlich des Alters, da gemäß § 3 und 4 des genannten Tarifvertrages vom 1. Oktober 1996 Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter weiteren betrieblichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Alterteilzeitvertrages haben. Ein nachträglicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Altersrentenbescheid wäre unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines negativen Verfahrensausganges völlig unzureichend für den Kläger und kann diesem daher nicht zugemutet werden. Die von dem Kläger mit seiner Klage zunächst erstrebte Änderung der Versicherungsnummer führt demgegenüber nicht unmittelbar zu der in der Sache angestrebten Verpflichtung der Beigeladenen und der Beklagten zur Zugrundelegung des geänderten Geburtsdatums im Leistungsfall. Die Klagänderung war deshalb nach Auffassung des Senats sachdienlich, auch hat weder die Beklagte noch die Beigeladene der Klagänderung widersprochen (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Klage ist auch teilweise begründet.
Entsprechend dem hilfsweise beantragten Geburtsdatum wird festgestellt, dass der Kläger am 15. September 1945 geboren ist.
Nach Abs. 1 des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 33a SGB 1 (eingefügt durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGB! 1 2970, 2981)) ist für die Feststellung von Rechten und Pflichten, die davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder - soweit es um die nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erforderlichen Meldungen geht - gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von diesem Geburtsdatum darf nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Gegen die Regelung des § 33a SGB 1 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art (vgl. z.B. BSG Urteile vom 5. April 2001 - B 13 RJ 21/00 R -‚ - B 13 RJ 33/00 R und - B 13 RJ 35/00 R - (letzteres in BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4); BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1, 2 sowie EuGH Urteil vom 14. März 2000, Rs. C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, 1 - 4835 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1). Der EuGH hat in den genannten Rechtssachen Kocak und Örs zur Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgeführt, dass das Gleichbehandlungsgebot nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, verbietet. Eine Regelung wie die des § 33a SGB 1 sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar. Auch erkenne sie den Urkunden, die vorgelegt werden müssen, damit von dem bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum abgewichen werden könne, die gleiche Beweiskraft zu, unabhängig davon, woher sie stammen. Sie unterscheide weder nach dem Ausstellungsstaat noch nach der Art der vorgelegten Urkunde und spreche, wie die deutsche Regierung unwidersprochen vorgetragen habe, nicht nur Personenstandsurkunden Beweiskraft zu, sondern auch anderen Urkunden, die Rückschlüsse auf das Geburtsdatum des Betroffenen zulassen, wie etwa solchen, die anlässlich des Schulbesuchs oder des Wehrdienstes ausgestellt worden sind (a.a.O. Rn. 39 - 41). Eine Regelung wie die hier strittige enthalte auch keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden könne. Somit brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehe, die mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werden (a.a.O. Rn. 52 mit Hinweis auf Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulu, Slg. 1998, 1-47, Rn. 21, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, 1-2521, Rn. 30 und 31).
Anhaltspunkte dafür, dass aus dem in Art. 39 Abs. 2 EGV enthaltenden Diskriminierungsverbot andere Maßstäbe folgen würden als aus Art. 3 Abs. 1 des o.g. Beschlusses, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.
§ 33a SGB 1 soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen (z.B. eine Altersrente) begehrt wird (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 13/8994, 5. 85). Sie beruht auf der Prämisse, dass eine hinreichend genaue und verlässliche medizinische Feststellung des Lebensalters (bei Lebenden) nicht möglich ist (vgl. dazu Ritz-Timme u.a., Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Lebenden im Rentenverfahren, MED SACH 99 (2003), 31 f.) und die möglichen Ermittlungen insbesondere im Falle von ausländischen Versicherten besonders aufwändig wären.
Nach den eigenen Angaben des Klägers entsprach das bisherige Geburtsdatum 16. Januar 1947 seinen ersten Angaben bei Eintritt in die deutsche Rentenversicherung. Auch gegenüber anderen inländischen Sozialleistungsträgern und gegenüber seinen Arbeitgebern hat der Kläger dieses Geburtsdatum angegeben. Die von der Beklagten mit diesem Geburtsdatum vergebene VNr war nach dieser Vorschrift damit als zutreffend anzusehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schreibfehlers i.S. von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB 1 liegen nicht vor. Vorliegend ergibt sich jedoch aus einer älteren Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1, nämlich aus dem Original des Schulregisters der Gemeinde V., ein anderes Geburtsdatum.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSGE 88, 89, 92 ff. = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2001, Az.: B 13 RJ 9/01 R) hat den Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 dahingehend geklärt, dass sich dieser nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Diese Vorschrift enthält insbesondere keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden. Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller (lediglich) Behörden (insbesondere die Standesämter), Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Feststellung und Bescheinigung solcher Daten zuständig sind (so jedoch Bayrisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2001, Az.: L 20 RJ 102/01), kann der Vorschrift des § 33a SGB 1 nicht entnommen werden.
Danach sind Urkunden im Sinne dieser Vorschrift alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (z.B. BGHZ 65, 300, 301 ff.). Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten i.S. von § 33a Abs. 1 SGB 1 ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)), befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Ausschlaggebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S. des § 33a Abs. 1 SGB 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG Urteil vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat weiter dargelegt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden ist, ob aus einer älteren Urkunde sich nunmehr ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB 1 die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 1). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB 1 häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Deshalb ist auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein von der ersten Angabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB 1 aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist immer dann durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB 1) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen bzw. des sich hieraus ergebenden Geburtsdatums zu belegen (BSG Urteil vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R).
Für Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden vorliegend die Grundsätze Anwendung, die sich der Entscheidung des EuGH in der Sache Dafeki vom 2. Dezember 1997 (EuGH, Slg. 1997, 1-6761 = SozR 3-7670 § 66 Nr. 1) entnehmen lassen. Danach besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der deutschen Stellen, von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (vgl. BSGE 88, 89, 95 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Dabei können die für die Maßgeblichkeit des Geburtsdatums relevanten Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BSG Urteil vom 31. Januar.2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Die Originale der Schülerregister der Gemeinde V. vom 10. Oktober 1951 sowie vom 26. Juni 1955 sind taugliche Beweismittel im Sinne der genannten Vorschrift, denn es handelt sich um Urkunden, deren Original ausgestellt worden ist, bevor der Kläger im Dezember 1977 gegenüber einem inländischen Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber den 16. Januar 1947 als den Tag seiner Geburt angegeben hat.
An der Echtheit des Schülerregisters der Gemeinde V. und an der Richtigkeit der dort hinsichtlich des Klägers erfolgten Eintragungen bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel. Unter Berücksichtigung des in Griechenland seinerzeit allgemein geltenden Einschulungsalters von sechs Jahren kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits im Alter von vier Jahren eingeschult worden ist. Vielmehr belegen diese Urkunden, dass der Kläger sein gesamtes Schulleben im Regelalter absolviert hat und daher bereits 1945 geboren ist. Die Gefahr eines missbräuchlichen Bezugs von Sozialleistungen kann daher vorliegend insoweit ausgeschlossen werden.
Allerdings geht aus diesen Urkunden nicht hervor, dass der Kläger, wie mit dem Hauptantrag festgestellt werden soll, am 18. Januar 1945 geboren ist. Aus ihnen lässt sich lediglich folgern, dass der Kläger bei seiner Einschulung am 15. September 1951 sein sechstes Lebensjahr voll endet hatte bzw. im Schuljahr 1955/56 10 Jahre alt war, d.h. spätestens am 14. September 1945 geboren sein muss. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits am 15. September 1945 gelebt hat, so dass das Geburtsdatum, das der Kläger der ursprünglich gegenüber den inländischen Sozialversicherungsträgern angegeben hat, unrichtig ist. Folglich ergibt sich aus dem Schülerregister der Gemeinde V. "ein anderes Geburtsdatum". Lässt sich nämlich mit Hilfe einer Alturkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 beweisen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an einem bestimmten Tag gelebt hat, so ist zumindest dieser Tag als Geburtstag zugrunde zu legen. Unerheblich ist dabei, dass sich aus der Urkunde das konkrete Geburtsdatum nach Tag und Monat nicht ergibt und dass es sich hierbei nicht um das exakt zutreffende Geburtsdatum des Klägers handelt. Das so anhand des Schülerregisters der Gemeinde V. ermittelte Datum liegt jedenfalls zeitnäher an dem tatsächlichen Geburtsdatum des Klägers und ist daher "richtiger" als das bisher angegebene und von der Beklagten und der Beigeladenen angenommene Geburtsdatum.
Mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie dem dargelegten Sinn und Zweck des § 33a SGB 1 wäre es nicht zu vereinbaren, den Kläger an dem nachweislich falschen Geburtsdatum festzuhalten und es diesem damit gleichzeitig zu verunmöglichen, seine Altersrente "rechtzeitig" mit Erfüllung der Altersvoraussetzung in Anspruch zu nehmen, nur weil das historisch richtige Geburtsdatum nicht auf Tag und Monat genau aus der Alturkunde folgt. Dies gebietet auch das grundrechtlich geschützte soziale Eigentumsrecht des Klägers auf Auszahlung der ihm zu gegebener Zeit zustehenden Rente.
Für den Bereich der subjektiven Rechte auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die als Eigentum der Berechtigten Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG haben (neben dem Anwartschaftsrecht und dem Vollrecht auf Rente auch jeder monatliche (Einzel-)Zahlungsanspruch), enthalten die § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1 die grundrechtskonforme Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BSG Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: B 4 RA 48/99 R) mit dem Gebot, diese Rechte auch bei der Auslegung des § 33a SGB 1 zu berücksichtigen, sie sollen möglichst weitgehend "verwirklicht" werden (§ 2 Abs. 2 SGB 1).
Nach alledem war der Berufung des Klägers teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen.
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