Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 3079/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2166/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aufhebung eines Beschlusses nach § 929 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren durch das LSG nur dann, wenn der erstinstanzliche(teilstattgebende) Beschluss des SG durch die Behörde angefochten wurde.
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2008 aufzuheben, wird abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 wird unbeschränkt angeordnet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für Dezember 2008 - statt der vom Sozialgericht angesetzten 122,46 EUR - weitere 144,09 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008.
Die 1966 geborene Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Alters- und Witwenrente beziehenden, 1932 geborenen Mutter sowie ihrem 1986 geborenen Sohn ein in ihrem Eigentum stehendes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 142 m². Dieses Haus befindet sich auf einem gut 20 ha großen Grundstück, das zum Großteil landwirtschaftlich genutzt wird oder bewaldet ist. Das Grundstück wurde der Antragstellerin mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom Juni 1997 überlassen. Bei dieser Gelegenheit wurde ihren Eltern ein dingliches Wohnrecht eingeräumt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist bis zum Jahre 2023 verpachtet; die Pacht ist jeweils am 31. Dezember eines Jahres fällig. Für das Jahr 2007 wurde dem Girokonto der seit dem Jahre 2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin stehenden Antragstellerin die Pacht für das Jahr 2007 in Höhe von 1.206,84 EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008. Der Antragstellerin bewilligte sie für den gesamten Zeitraum Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 63,05 EUR. Hinzu kamen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von je 191,47 EUR für Juli sowie August 2008, in Höhe von monatlich 351,00 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008 sowie in Höhe von 177,59 EUR für Dezember 2008. Der Berechnung legte die Antragsgegnerin die Regelsätze in Höhe von 351,00 EUR für die Antragstellerin und in Höhe von 281,00 EUR für ihren Sohn zugrunde. Weiter berücksichtigte sie bei beiden je ein Drittel der anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, bei der Antragstellerin konkret 63,05 EUR. Dem so ermittelten Bedarf stellte sie Pachteinnahmen für Juli und August 2008 in Höhe von 322,09 EUR sowie in Höhe von 347,50 EUR für Dezember gegenüber, die sie jeweils um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2008 Widerspruch ein, mit dem sie für sich und ihren Sohn Leistungen in Höhe von insgesamt 860,32 EUR begehrte. Hiervon entfielen 387,72 EUR auf die Kosten der Unterkunft (488,29 EUR abzgl. Pachteinnahmen in Höhe von 100,57 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte die Antragsgegnerin nur noch der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung, nachdem deren Sohn im Juni 2008 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In Abweichung zur ursprünglichen Leistungsbewilligung gewährte sie ihr nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch in Höhe von je 58,91 EUR für Juli und August 2008 sowie in Höhe von 33,50 EUR für Dezember 2008. Im Bescheid hieß es, dass der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise aufgehoben werde, da der Sohn der Antragstellerin ab dem 1. Juli 2008 vorläufig, bis zur Vorlage der Verdienstnachweise nicht berücksichtigt werde. Bei der Berechnung setzte die Antragsgegnerin auf der Bedarfsseite unverändert neben dem Regelsatz in Höhe von 351,00 EUR Kosten der Unterkunft in Höhe von 63,05 EUR an und stellte dem Bedarf ein um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigendes Einkommen in Höhe von 322,09 EUR für Juli und August 2008 sowie in Höhe von 347,50 EUR für Dezember 2008 gegenüber.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit – zwei Tage später eingegangenem - Schreiben vom 9. Juli 2008 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Ihr Sohn werde nach Abzug aller Kosten ca. 1.000,00 EUR netto verdienen. Außerdem seien ihre Unterkunftskosten nicht zutreffend berechnet. Sie seien bereits im Widerspruch vom 9. Juni 2008 im Einzelnen aufgelistet. Diese beliefen sich auf 488,29 EUR, denen monatliche Pachteinnahmen in Höhe von 100,57 EUR gegenüberstünden. Ihr stünden daher monatlich 387,72 EUR zzgl. der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR zu, mithin 734,72 EUR statt der in deutlich geringerem Umfange gewährten Leistungen. Der Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht beschieden.
Am 21. Juli 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren. Sie meint, die Leistungen seien zu ihren Ungunsten fehlerhaft berechnet. Ihr stünden Unterkunftskosten wie folgt zu:
Grundsteuer 23,37 EUR Müllgebühren und –entleerung 5,83 EUR Schornsteinfegerkosten 4,27 EUR Heizungsdurchsicht 6,94 EUR Wasser- und Abwasser 54,00 EUR Gebäudehaftpflichtversicherung etc. 29,44 EUR Mitgliedsbeiträge Forstbetriebsgemeinschaft 2,53 EUR Kreditaufnahme für Wohneigentum 100,00 EUR Kfz-Versicherung 25,91 EUR Heizungskosten 188,00 EUR Instandhaltungspauschale 48,00 EUR Kosten der Unterkunft insgesamt 488,29 EUR abzgl. Pachteinnahmen im Jahr 2008 100,57 EUR monatlicher Forderungsbetrag für die Unterkunft 387,72 EUR
Diese Kosten seien nur zwischen ihr und ihrem Sohn aufzuteilen, da nur sie eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Unterkunftskosten ihrer Mutter habe sie zu tragen. Sie habe sich verpflichtet, ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen; dies umfasse auch die Zahlung der Betriebskosten. Von der Gesamtfläche der Wohnung entfielen 24 m² auf ihren Sohn; für die Kosten der restlichen - im Umfang von 52 m² von ihrer Mutter und von 48 m² von ihr genutzten - Fläche habe sie aufzukommen. Dementsprechend stünden ihr als Leistungen für die Kosten der Unterkunft 324,51 EUR zu. Hinzu komme die Regelleistung, sodass die Antragsgegnerin ihr insgesamt 675,51 EUR zu gewähren habe.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2008 sowie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides angeordnet, soweit der Bescheid den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2008 umfasst. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. bis zum 31. Dezember 2008 hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 63,05 EUR für die Kosten der Unterkunft und in Höhe von 59,41 EUR für die Regelleistung angeordnet. Weiter hat es die Antragsgegnerin unter Ablehnung der Anträge im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Monat Juli 2008 noch 58,52 EUR und für den Monat August 2008 noch 159,53 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2008 anzuordnen, zulässig und überwiegend begründet sei. Zumindest hinsichtlich der Art der Anrechnung der im Dezember 2007 zugeflossenen Pachteinnahmen als Einkommen gemäß § 11 SGB II sei die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig. Die Pachteinnahmen seien entgegen §§ 4, 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt worden. Dies erfordere eine Aufteilung in gleiche Teilbeträge, was mit der Anrechnung von 66,39 EUR in sechs Monaten und 322,09 EUR in zwei Monaten offensichtlich nicht erfolgt sei. Zudem sei die Anrechnung von Einkommen über den bis zum 30. Juni 2008 reichenden Bewilligungsabschnitt hinaus nicht zulässig, da hierfür kein Grund ersichtlich sei. Die Anrechnung hätte ohne Nachteile für die Kranken- und Rentenversicherung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen können. Für Dezember 2008 sei es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die für das Jahr 2008 zu erwartende Pachteinnahme mit einem Anteil von 347,50 EUR abzüglich 30,00 EUR für die Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V berücksichtigt habe. Jedoch sei die Anrechnung des Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages in Höhe von 25,91 EUR als vom Einkommen abzusetzender Freibetrag unterblieben. Der Antragstellerin sei das entsprechend bereinigte Einkommen aus der Verpachtung anzurechnen, was ihre Regelleistung für Dezember 2008 – im Gegensatz zum durch den Bescheid vom 29. Mai 2008 bewilligten Betrag – bis auf 122,46 EUR mindere. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen in Höhe der Differenz zwischen den bereits bewilligten Leistungen und solchen in Höhe von 675,51 EUR begehre, sei ihr Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet. Für Juli und August sei der Antrag vor dem Hintergrund teilweise erfolgreich, als die Anrechnung der restlichen Pachteinnahmen unzutreffend erfolgt sei und ihr daher die volle Regelleistung zustehe. Ihr stehe schon nach bisheriger Bescheidlage ein Betrag von 191,47 EUR zu, sodass insoweit kein Raum für eine einstweilige Anordnung sei. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anhängigkeit des Eilantrages ergebe sich ein darüber hinausgehender Anspruch für Juli 2008 in Höhe von noch 58,52 EUR {11 Tage x [11,70 EUR (= 351,00 EUR: 30 Tage) – 6,38 EUR (=191,47 EUR: 30 Tage)]}. Für August sei ihr der Differenzbetrag in Höhe von 159,53 EUR (351,00 EUR - 191,47 EUR) zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der existenzsichernden Wirkung der Regelleistung sei insoweit auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Unterkunft sei der Antrag hingegen nicht erfolgreich. Ein Anordnungsanspruch könne bereits nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen, da einzelne Beträge unzutreffend in die Berechnung eingestellt worden seien. Auch sei kein Rechtsgrund ersichtlich, im Rahmen des Leistungsanspruchs der Antragstellerin die auf ihre Mutter entfallenden Heiz- und Nebenkosten zu berücksichtigen. Dieser sei lediglich ein Wohnrecht eingeräumt; die Aufteilung der Neben- und Heizkosten nach der Kopfzahl dürfte zutreffend vorgenommen worden sein. Insgesamt ergäben sich Nebenkosten in Höhe von 94,04 EUR, von denen der Antragstellerin ein Drittel, d.h. 31,34 EUR zustünden. Heizkosten dürften lediglich im Umfang von insgesamt 105,60 EUR berücksichtigungsfähig sein, mithin bei der Antragstellerin in Höhe von 35,20 EUR. Insgesamt könne daher möglicherweise ein Anspruch auf monatlich geringfügig höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (3,49 EUR) bestehen. Insoweit fehle es jedoch an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen ihr am 16. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. November 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Pachteinnahmen auf ein ganzes Jahr umzulegen seien, sich mithin ein Betrag in Höhe von monatlich 100,57 EUR ergebe. Dieser Betrag sei um den Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR zu bereinigen. Im Übrigen meint sie, dass das Sozialgericht die Kosten der Unterkunft nicht richtig ermittelt und zu Unrecht nicht die vollen Versicherungsbeiträge berücksichtigt habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 entgegengetreten und hat im Wesentlichen beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam aufzuheben, da die Antragstellerin eine Vollstreckung aus dem Beschluss nicht beantragt habe. Mangels fristgerechter Vollziehung der einstweiligen Anordnung sei das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Regelung entfallen. Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch nicht begründet. Bei der Berechnung der Pachteinnahmen sei kein Vorwegabzug in Höhe von 100,00 EUR vorzunehmen. Eine Einkommensbereinigung um den Grundfreibetrag in dieser Höhe habe nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur bei der Erzielung von Erwerbseinkommen zu erfolgen. Bei Pachteinnahmen handele es sich jedoch gerade nicht um Erwerbseinkommen. Die Nichtberücksichtigung der Hausrats-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sei zu Recht unterblieben. Diese Beiträge seien durch die allgemeine Versicherungspauschale von 30,00 EUR abgedeckt. Schließlich seien die Kosten der Unterkunft nicht zu Ungunsten der Antragstellerin fehlerhaft angesetzt.
II.
1.) Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam im Hinblick auf die nicht fristgerechte Vollziehung nach § 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben, kann keinen Erfolg haben.
Unabhängig davon, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses im Hinblick auf eine nicht fristgerechte Vollziehung vorliegen, ist der Senat jedenfalls für eine entsprechende Entscheidung nicht zuständig. Ein Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufhebung des Beschlusses kann allenfalls insoweit bestehen, als das Sozialgericht Potsdam dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben hat. Insoweit ist der erstinstanzliche Beschluss jedoch rechtskräftig geworden. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrem am 18. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 weder ausdrücklich noch konkludent Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegt. Dies zeigt zum einen der Inhalt des Schreibens; zum anderen wird es aber auch dadurch deutlich, dass das Schreiben als Beschwerde ggf. wohl verspätet wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses allein im Hinblick auf die nicht fristgerechte Vollziehung begehrt. Ihre - hilfsweise dargebrachten - inhaltlichen Einwände beziehen sich nicht auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf das Begehren der Antragstellerin, ihr über die mit dem angefochtenen Beschluss bereits zugesprochenen Leistungen hinausgehende zu gewähren. Der Senat ist in einem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht befugt, den nicht verfahrensgegenständlichen, sondern rechtskräftigen Teil des Beschlusses des Sozialgerichts aufzuheben, und dies zu seiner Überzeugung auch dann nicht, wenn die Aufhebung auf eine verspätete Vollziehung der einstweiligen Anordnung zu stützen wäre. Ein entsprechender Antrag wäre ggf. an das Sozialgericht zu richten.
Lediglich am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses schon daran scheitern müsste, dass das Sozialgericht Potsdam im Wesentlichen die aufschiebende Wirkung des am 11. Juli 2008 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin vom 09. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 und die Aufhebung der Vollziehung angeordnet hat. Hierfür aber dürfte § 929 Abs. 2 ZPO nicht gelten. Denn zum einen findet sich die maßgebliche Verweisungsnorm in Absatz 2 des § 86b SGG, der lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelt. Zum anderen können die Bestimmungen der ZPO auf den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen belastenden Verwaltungsakt offensichtlich nicht anwendbar sein, da dem Zivilprozess ein entsprechender Antrag fremd ist.
2.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Soweit das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des am 11. Juli 2008 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2008 bzgl. des Monats Dezember 2008 nur teilweise angeordnet hat, folgt der Senat ihm nicht. Vielmehr hält er auch insoweit eine vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung für geboten. Zu Recht hat das Sozialgericht es hingegen abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung weitergehend zu verpflichten, der Antragstellerin unter Ansatz höherer Unterkunftskosten einerseits und geringeren anrechenbaren Einkommens andererseits höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.
Zutreffend hat das Sozialgericht Potsdam das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren, einerseits als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 sowie andererseits als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt. Denn nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 254,52 EUR für Juli und August 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 191,47 EUR), in Höhe von monatlich 414,05 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 351,00 EUR) sowie in Höhe von 240,64 EUR für Dezember 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 177,59 EUR) gewährt hatte, hat sie diese Leistungshöhe mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 abgesenkt. In Abweichung zur ursprünglichen Leistungsbewilligung gewährte sie der Antragstellerin nunmehr neben den Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 63,05 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch in Höhe von je 58,91 EUR für Juli sowie August 2008 sowie in Höhe von 33,50 EUR für Dezember 2008, mithin insgesamt für Juli und August 2008 je 121,96 EUR sowie für Dezember 2008 96,55 EUR. Dem Begehren der Antragstellerin, für die zweite Jahreshälfte 2008 höhere Leistungen zur Grundsicherung zu erhalten, wäre mithin jedenfalls teilweise durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGGi.V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 SGB II entsprochen. Lediglich soweit sie höhere als ihr zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2008 gewährte Leistungen begehrt, wäre einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.
a) Soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 für Dezember 2008 nur teilweise angeordnet hat, folgt der Senat dem nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass auch für diesen Monat das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang überwiegt. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen erhebliche Zweifel. Unabhängig von der der Antragstellerin konkret zustehenden Leistungshöhe hat der Senat bereits Bedenken, ob die Antragsgegnerin die ursprüngliche Leistungsgewährung ordnungsgemäß der Höhe nach teilweise aufgehoben hat. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es an einer ordnungsgemäßen Aufhebungsentscheidung fehlt, ohne dass es hier darauf ankäme, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise auch rückwirkende) Leistungsaufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches vorgelegen haben. Der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 enthielt zwar den Hinweis "Folgende Änderungen sind eingetreten: Ab 1.07.2008 wird Ihr Sohn vorläufig, bis zur Vorlage der Verdienstnachweise nicht berücksichtigt. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird deshalb teilweise aufgehoben." Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ob der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Diese Zweifel beziehen sich zum einen bereits auf die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides hinsichtlich der ausgesprochenen Regelung - der teilweisen Leistungsaufhebung -, da sich der gewählten Formulierung nicht entnehmen lässt, welcher konkrete Bescheid in welchem Umfang aufgehoben wird. Jedenfalls könnte es dem Bescheid aber an einer ausreichenden Begründung fehlen. Denn dem Bescheid mag sinngemäß noch zu entnehmen sein, dass durch die Beschäftigungsaufnahme des Sohnes der Antragstellerin eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Indes lässt der Bescheid jegliche rechtliche Begründung vermissen. Es ist nicht erkennbar, ob sich die Antragsgegnerin auch nur ansatzweise bewusst war, dass eine Leistungsaufhebung (teilweise) für die Vergangenheit an bestimmte gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Dementsprechend ist ihre Prüfung – so denn eine erfolgt sein sollte – nicht nachzuvollziehen, mit der Folge, dass der Antragstellerin ein sachgerechtes Entgegentreten gegen die Entscheidung und damit eine fundierte Wahrnehmung ihrer Interessen verwehrt gewesen sein könnte. Dass die Begründung ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 SGB X entbehrlich gewesen sein könnte, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
Bereits angesichts dieser Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung war auch für Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid in vollem Umfange anzuordnen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat – teilweise lediglich klarstellend - die Auszahlung von 144,09 EUR (Differenzbetrag der für die Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2008 ursprünglich mit Bescheid vom 29. Mai 2008 in Höhe von 177,59 EUR gewährten Leistungen und den mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 insoweit nur noch bewilligten Leistungen in Höhe von 33,50 EUR) an die Antragstellerin angeordnet (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Da der Bescheid vom 3. Juli 2008 hinsichtlich der jedenfalls zweifelhaften Leistungskürzung auch für den Monat Dezember 2008 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollzogen ist, hielt es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
b) Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitergehende Leistungen zur Grundsicherung bis zu einer Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren, kann sie nicht durchdringen. Es kann hier angesichts der diesbezüglichen Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses dahinstehen, ob das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig für Juli 2008 weitere 58,52 EUR und für August 2008 weitere 159,53 EUR zu gewähren. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine weitergehende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Der Senat schließt nicht aus, dass sie von der Antragsgegnerin weitergehende Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen kann. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner weitergehenden Prüfung. Denn jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So aber liegt der Fall hier. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von der Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. Auch ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin irreparable Nachteile drohen könnten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Insbesondere droht vorliegend offensichtlich kein Verlust von Wohnraum, da die Antragstellerin in einem Eigenheim lebt. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Existenz, eine drohende Vernichtung der Lebensgrundlage oder jedenfalls sonstige erhebliche wirtschaftliche Nachteile (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27 f. m.w.N.) vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Beschwerdeverfahren nur sehr geringen Erfolg hatte, umgekehrt aber auch die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, nicht durchdringen konnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008.
Die 1966 geborene Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Alters- und Witwenrente beziehenden, 1932 geborenen Mutter sowie ihrem 1986 geborenen Sohn ein in ihrem Eigentum stehendes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 142 m². Dieses Haus befindet sich auf einem gut 20 ha großen Grundstück, das zum Großteil landwirtschaftlich genutzt wird oder bewaldet ist. Das Grundstück wurde der Antragstellerin mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom Juni 1997 überlassen. Bei dieser Gelegenheit wurde ihren Eltern ein dingliches Wohnrecht eingeräumt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist bis zum Jahre 2023 verpachtet; die Pacht ist jeweils am 31. Dezember eines Jahres fällig. Für das Jahr 2007 wurde dem Girokonto der seit dem Jahre 2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin stehenden Antragstellerin die Pacht für das Jahr 2007 in Höhe von 1.206,84 EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008. Der Antragstellerin bewilligte sie für den gesamten Zeitraum Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 63,05 EUR. Hinzu kamen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von je 191,47 EUR für Juli sowie August 2008, in Höhe von monatlich 351,00 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008 sowie in Höhe von 177,59 EUR für Dezember 2008. Der Berechnung legte die Antragsgegnerin die Regelsätze in Höhe von 351,00 EUR für die Antragstellerin und in Höhe von 281,00 EUR für ihren Sohn zugrunde. Weiter berücksichtigte sie bei beiden je ein Drittel der anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, bei der Antragstellerin konkret 63,05 EUR. Dem so ermittelten Bedarf stellte sie Pachteinnahmen für Juli und August 2008 in Höhe von 322,09 EUR sowie in Höhe von 347,50 EUR für Dezember gegenüber, die sie jeweils um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2008 Widerspruch ein, mit dem sie für sich und ihren Sohn Leistungen in Höhe von insgesamt 860,32 EUR begehrte. Hiervon entfielen 387,72 EUR auf die Kosten der Unterkunft (488,29 EUR abzgl. Pachteinnahmen in Höhe von 100,57 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte die Antragsgegnerin nur noch der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung, nachdem deren Sohn im Juni 2008 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In Abweichung zur ursprünglichen Leistungsbewilligung gewährte sie ihr nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch in Höhe von je 58,91 EUR für Juli und August 2008 sowie in Höhe von 33,50 EUR für Dezember 2008. Im Bescheid hieß es, dass der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise aufgehoben werde, da der Sohn der Antragstellerin ab dem 1. Juli 2008 vorläufig, bis zur Vorlage der Verdienstnachweise nicht berücksichtigt werde. Bei der Berechnung setzte die Antragsgegnerin auf der Bedarfsseite unverändert neben dem Regelsatz in Höhe von 351,00 EUR Kosten der Unterkunft in Höhe von 63,05 EUR an und stellte dem Bedarf ein um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigendes Einkommen in Höhe von 322,09 EUR für Juli und August 2008 sowie in Höhe von 347,50 EUR für Dezember 2008 gegenüber.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit – zwei Tage später eingegangenem - Schreiben vom 9. Juli 2008 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Ihr Sohn werde nach Abzug aller Kosten ca. 1.000,00 EUR netto verdienen. Außerdem seien ihre Unterkunftskosten nicht zutreffend berechnet. Sie seien bereits im Widerspruch vom 9. Juni 2008 im Einzelnen aufgelistet. Diese beliefen sich auf 488,29 EUR, denen monatliche Pachteinnahmen in Höhe von 100,57 EUR gegenüberstünden. Ihr stünden daher monatlich 387,72 EUR zzgl. der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR zu, mithin 734,72 EUR statt der in deutlich geringerem Umfange gewährten Leistungen. Der Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht beschieden.
Am 21. Juli 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren. Sie meint, die Leistungen seien zu ihren Ungunsten fehlerhaft berechnet. Ihr stünden Unterkunftskosten wie folgt zu:
Grundsteuer 23,37 EUR Müllgebühren und –entleerung 5,83 EUR Schornsteinfegerkosten 4,27 EUR Heizungsdurchsicht 6,94 EUR Wasser- und Abwasser 54,00 EUR Gebäudehaftpflichtversicherung etc. 29,44 EUR Mitgliedsbeiträge Forstbetriebsgemeinschaft 2,53 EUR Kreditaufnahme für Wohneigentum 100,00 EUR Kfz-Versicherung 25,91 EUR Heizungskosten 188,00 EUR Instandhaltungspauschale 48,00 EUR Kosten der Unterkunft insgesamt 488,29 EUR abzgl. Pachteinnahmen im Jahr 2008 100,57 EUR monatlicher Forderungsbetrag für die Unterkunft 387,72 EUR
Diese Kosten seien nur zwischen ihr und ihrem Sohn aufzuteilen, da nur sie eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Unterkunftskosten ihrer Mutter habe sie zu tragen. Sie habe sich verpflichtet, ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen; dies umfasse auch die Zahlung der Betriebskosten. Von der Gesamtfläche der Wohnung entfielen 24 m² auf ihren Sohn; für die Kosten der restlichen - im Umfang von 52 m² von ihrer Mutter und von 48 m² von ihr genutzten - Fläche habe sie aufzukommen. Dementsprechend stünden ihr als Leistungen für die Kosten der Unterkunft 324,51 EUR zu. Hinzu komme die Regelleistung, sodass die Antragsgegnerin ihr insgesamt 675,51 EUR zu gewähren habe.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2008 sowie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides angeordnet, soweit der Bescheid den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2008 umfasst. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. bis zum 31. Dezember 2008 hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 63,05 EUR für die Kosten der Unterkunft und in Höhe von 59,41 EUR für die Regelleistung angeordnet. Weiter hat es die Antragsgegnerin unter Ablehnung der Anträge im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Monat Juli 2008 noch 58,52 EUR und für den Monat August 2008 noch 159,53 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2008 anzuordnen, zulässig und überwiegend begründet sei. Zumindest hinsichtlich der Art der Anrechnung der im Dezember 2007 zugeflossenen Pachteinnahmen als Einkommen gemäß § 11 SGB II sei die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig. Die Pachteinnahmen seien entgegen §§ 4, 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt worden. Dies erfordere eine Aufteilung in gleiche Teilbeträge, was mit der Anrechnung von 66,39 EUR in sechs Monaten und 322,09 EUR in zwei Monaten offensichtlich nicht erfolgt sei. Zudem sei die Anrechnung von Einkommen über den bis zum 30. Juni 2008 reichenden Bewilligungsabschnitt hinaus nicht zulässig, da hierfür kein Grund ersichtlich sei. Die Anrechnung hätte ohne Nachteile für die Kranken- und Rentenversicherung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen können. Für Dezember 2008 sei es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die für das Jahr 2008 zu erwartende Pachteinnahme mit einem Anteil von 347,50 EUR abzüglich 30,00 EUR für die Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V berücksichtigt habe. Jedoch sei die Anrechnung des Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages in Höhe von 25,91 EUR als vom Einkommen abzusetzender Freibetrag unterblieben. Der Antragstellerin sei das entsprechend bereinigte Einkommen aus der Verpachtung anzurechnen, was ihre Regelleistung für Dezember 2008 – im Gegensatz zum durch den Bescheid vom 29. Mai 2008 bewilligten Betrag – bis auf 122,46 EUR mindere. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen in Höhe der Differenz zwischen den bereits bewilligten Leistungen und solchen in Höhe von 675,51 EUR begehre, sei ihr Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet. Für Juli und August sei der Antrag vor dem Hintergrund teilweise erfolgreich, als die Anrechnung der restlichen Pachteinnahmen unzutreffend erfolgt sei und ihr daher die volle Regelleistung zustehe. Ihr stehe schon nach bisheriger Bescheidlage ein Betrag von 191,47 EUR zu, sodass insoweit kein Raum für eine einstweilige Anordnung sei. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anhängigkeit des Eilantrages ergebe sich ein darüber hinausgehender Anspruch für Juli 2008 in Höhe von noch 58,52 EUR {11 Tage x [11,70 EUR (= 351,00 EUR: 30 Tage) – 6,38 EUR (=191,47 EUR: 30 Tage)]}. Für August sei ihr der Differenzbetrag in Höhe von 159,53 EUR (351,00 EUR - 191,47 EUR) zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der existenzsichernden Wirkung der Regelleistung sei insoweit auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Unterkunft sei der Antrag hingegen nicht erfolgreich. Ein Anordnungsanspruch könne bereits nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen, da einzelne Beträge unzutreffend in die Berechnung eingestellt worden seien. Auch sei kein Rechtsgrund ersichtlich, im Rahmen des Leistungsanspruchs der Antragstellerin die auf ihre Mutter entfallenden Heiz- und Nebenkosten zu berücksichtigen. Dieser sei lediglich ein Wohnrecht eingeräumt; die Aufteilung der Neben- und Heizkosten nach der Kopfzahl dürfte zutreffend vorgenommen worden sein. Insgesamt ergäben sich Nebenkosten in Höhe von 94,04 EUR, von denen der Antragstellerin ein Drittel, d.h. 31,34 EUR zustünden. Heizkosten dürften lediglich im Umfang von insgesamt 105,60 EUR berücksichtigungsfähig sein, mithin bei der Antragstellerin in Höhe von 35,20 EUR. Insgesamt könne daher möglicherweise ein Anspruch auf monatlich geringfügig höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (3,49 EUR) bestehen. Insoweit fehle es jedoch an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen ihr am 16. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. November 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Pachteinnahmen auf ein ganzes Jahr umzulegen seien, sich mithin ein Betrag in Höhe von monatlich 100,57 EUR ergebe. Dieser Betrag sei um den Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR zu bereinigen. Im Übrigen meint sie, dass das Sozialgericht die Kosten der Unterkunft nicht richtig ermittelt und zu Unrecht nicht die vollen Versicherungsbeiträge berücksichtigt habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 entgegengetreten und hat im Wesentlichen beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam aufzuheben, da die Antragstellerin eine Vollstreckung aus dem Beschluss nicht beantragt habe. Mangels fristgerechter Vollziehung der einstweiligen Anordnung sei das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Regelung entfallen. Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch nicht begründet. Bei der Berechnung der Pachteinnahmen sei kein Vorwegabzug in Höhe von 100,00 EUR vorzunehmen. Eine Einkommensbereinigung um den Grundfreibetrag in dieser Höhe habe nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur bei der Erzielung von Erwerbseinkommen zu erfolgen. Bei Pachteinnahmen handele es sich jedoch gerade nicht um Erwerbseinkommen. Die Nichtberücksichtigung der Hausrats-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sei zu Recht unterblieben. Diese Beiträge seien durch die allgemeine Versicherungspauschale von 30,00 EUR abgedeckt. Schließlich seien die Kosten der Unterkunft nicht zu Ungunsten der Antragstellerin fehlerhaft angesetzt.
II.
1.) Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam im Hinblick auf die nicht fristgerechte Vollziehung nach § 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben, kann keinen Erfolg haben.
Unabhängig davon, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses im Hinblick auf eine nicht fristgerechte Vollziehung vorliegen, ist der Senat jedenfalls für eine entsprechende Entscheidung nicht zuständig. Ein Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufhebung des Beschlusses kann allenfalls insoweit bestehen, als das Sozialgericht Potsdam dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben hat. Insoweit ist der erstinstanzliche Beschluss jedoch rechtskräftig geworden. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrem am 18. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 weder ausdrücklich noch konkludent Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegt. Dies zeigt zum einen der Inhalt des Schreibens; zum anderen wird es aber auch dadurch deutlich, dass das Schreiben als Beschwerde ggf. wohl verspätet wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses allein im Hinblick auf die nicht fristgerechte Vollziehung begehrt. Ihre - hilfsweise dargebrachten - inhaltlichen Einwände beziehen sich nicht auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf das Begehren der Antragstellerin, ihr über die mit dem angefochtenen Beschluss bereits zugesprochenen Leistungen hinausgehende zu gewähren. Der Senat ist in einem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht befugt, den nicht verfahrensgegenständlichen, sondern rechtskräftigen Teil des Beschlusses des Sozialgerichts aufzuheben, und dies zu seiner Überzeugung auch dann nicht, wenn die Aufhebung auf eine verspätete Vollziehung der einstweiligen Anordnung zu stützen wäre. Ein entsprechender Antrag wäre ggf. an das Sozialgericht zu richten.
Lediglich am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses schon daran scheitern müsste, dass das Sozialgericht Potsdam im Wesentlichen die aufschiebende Wirkung des am 11. Juli 2008 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin vom 09. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 und die Aufhebung der Vollziehung angeordnet hat. Hierfür aber dürfte § 929 Abs. 2 ZPO nicht gelten. Denn zum einen findet sich die maßgebliche Verweisungsnorm in Absatz 2 des § 86b SGG, der lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelt. Zum anderen können die Bestimmungen der ZPO auf den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen belastenden Verwaltungsakt offensichtlich nicht anwendbar sein, da dem Zivilprozess ein entsprechender Antrag fremd ist.
2.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Soweit das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des am 11. Juli 2008 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Juli 2008 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2008 bzgl. des Monats Dezember 2008 nur teilweise angeordnet hat, folgt der Senat ihm nicht. Vielmehr hält er auch insoweit eine vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung für geboten. Zu Recht hat das Sozialgericht es hingegen abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung weitergehend zu verpflichten, der Antragstellerin unter Ansatz höherer Unterkunftskosten einerseits und geringeren anrechenbaren Einkommens andererseits höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.
Zutreffend hat das Sozialgericht Potsdam das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren, einerseits als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 sowie andererseits als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt. Denn nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 254,52 EUR für Juli und August 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 191,47 EUR), in Höhe von monatlich 414,05 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 351,00 EUR) sowie in Höhe von 240,64 EUR für Dezember 2008 (Kosten der Unterkunft: 63,05 EUR, Sicherung des Lebensunterhalts: 177,59 EUR) gewährt hatte, hat sie diese Leistungshöhe mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 abgesenkt. In Abweichung zur ursprünglichen Leistungsbewilligung gewährte sie der Antragstellerin nunmehr neben den Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 63,05 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch in Höhe von je 58,91 EUR für Juli sowie August 2008 sowie in Höhe von 33,50 EUR für Dezember 2008, mithin insgesamt für Juli und August 2008 je 121,96 EUR sowie für Dezember 2008 96,55 EUR. Dem Begehren der Antragstellerin, für die zweite Jahreshälfte 2008 höhere Leistungen zur Grundsicherung zu erhalten, wäre mithin jedenfalls teilweise durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGGi.V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 SGB II entsprochen. Lediglich soweit sie höhere als ihr zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2008 gewährte Leistungen begehrt, wäre einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.
a) Soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 für Dezember 2008 nur teilweise angeordnet hat, folgt der Senat dem nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass auch für diesen Monat das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang überwiegt. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen erhebliche Zweifel. Unabhängig von der der Antragstellerin konkret zustehenden Leistungshöhe hat der Senat bereits Bedenken, ob die Antragsgegnerin die ursprüngliche Leistungsgewährung ordnungsgemäß der Höhe nach teilweise aufgehoben hat. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es an einer ordnungsgemäßen Aufhebungsentscheidung fehlt, ohne dass es hier darauf ankäme, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise auch rückwirkende) Leistungsaufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches vorgelegen haben. Der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 enthielt zwar den Hinweis "Folgende Änderungen sind eingetreten: Ab 1.07.2008 wird Ihr Sohn vorläufig, bis zur Vorlage der Verdienstnachweise nicht berücksichtigt. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird deshalb teilweise aufgehoben." Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ob der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Diese Zweifel beziehen sich zum einen bereits auf die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides hinsichtlich der ausgesprochenen Regelung - der teilweisen Leistungsaufhebung -, da sich der gewählten Formulierung nicht entnehmen lässt, welcher konkrete Bescheid in welchem Umfang aufgehoben wird. Jedenfalls könnte es dem Bescheid aber an einer ausreichenden Begründung fehlen. Denn dem Bescheid mag sinngemäß noch zu entnehmen sein, dass durch die Beschäftigungsaufnahme des Sohnes der Antragstellerin eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Indes lässt der Bescheid jegliche rechtliche Begründung vermissen. Es ist nicht erkennbar, ob sich die Antragsgegnerin auch nur ansatzweise bewusst war, dass eine Leistungsaufhebung (teilweise) für die Vergangenheit an bestimmte gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Dementsprechend ist ihre Prüfung – so denn eine erfolgt sein sollte – nicht nachzuvollziehen, mit der Folge, dass der Antragstellerin ein sachgerechtes Entgegentreten gegen die Entscheidung und damit eine fundierte Wahrnehmung ihrer Interessen verwehrt gewesen sein könnte. Dass die Begründung ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 SGB X entbehrlich gewesen sein könnte, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
Bereits angesichts dieser Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung war auch für Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid in vollem Umfange anzuordnen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat – teilweise lediglich klarstellend - die Auszahlung von 144,09 EUR (Differenzbetrag der für die Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2008 ursprünglich mit Bescheid vom 29. Mai 2008 in Höhe von 177,59 EUR gewährten Leistungen und den mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2008 insoweit nur noch bewilligten Leistungen in Höhe von 33,50 EUR) an die Antragstellerin angeordnet (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Da der Bescheid vom 3. Juli 2008 hinsichtlich der jedenfalls zweifelhaften Leistungskürzung auch für den Monat Dezember 2008 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollzogen ist, hielt es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
b) Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitergehende Leistungen zur Grundsicherung bis zu einer Höhe von monatlich 675,51 EUR zu gewähren, kann sie nicht durchdringen. Es kann hier angesichts der diesbezüglichen Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses dahinstehen, ob das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig für Juli 2008 weitere 58,52 EUR und für August 2008 weitere 159,53 EUR zu gewähren. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine weitergehende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Der Senat schließt nicht aus, dass sie von der Antragsgegnerin weitergehende Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen kann. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner weitergehenden Prüfung. Denn jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So aber liegt der Fall hier. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von der Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. Auch ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin irreparable Nachteile drohen könnten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Insbesondere droht vorliegend offensichtlich kein Verlust von Wohnraum, da die Antragstellerin in einem Eigenheim lebt. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Existenz, eine drohende Vernichtung der Lebensgrundlage oder jedenfalls sonstige erhebliche wirtschaftliche Nachteile (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27 f. m.w.N.) vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Beschwerdeverfahren nur sehr geringen Erfolg hatte, umgekehrt aber auch die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, nicht durchdringen konnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved