Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 11 RJ 2303/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 501/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger hat von 1967 bis 1971 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Danach war er zunächst bis 1975 als Kran- und Gabelstaplerführer, danach bis Juli 1983 als Bademeister tätig. Von August 1983 bis 1994 arbeitete er als Kran- und Gabelstaplerfahrer, als Monteur und Anlagenbediener. Am 27. Januar 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte veranlasste ein Rentengutachten bei der Ärztin L.-G., M., vom 10. Juli 1998. Dort wurde festgestellt, dass der Kläger an einem postthrombotischen Syndrom, einer hypertensiven Herzkrankheit, ausgeprägtem Übergewicht und belastungsabhängigen Lendenwirbelsäulenbeschwerden leide. Er könne noch leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, eine rentenrelevante Wegstreckenverkürzung liege nicht vor. Unter Bezugnahme darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Juni 1998 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 13. Juli 1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 zurück, weil der Kläger, der auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen sei, noch vollschichtig leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Es liege weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen.
Dagegen hat der Kläger am 23. November 1998 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben und auf Antrag des Klägers ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. E., S., vom 13. Juni 1999 eingeholt. Der Sachverständige benennt vor allem eine Reihe internistischer und orthopädischer Befunde, die es dem Kläger aber noch ermöglichten, leichte Arbeiten mit Einschränkungen zu verrichten. Die Fingergeschicklichkeit der rechten Hand sei beeinträchtigt. Der Kläger könne 4 x 500 m täglich nur unter nicht zumutbaren Schmerzen zurücklegen. In einem Begleitschreiben hält der Sachverständige den Kläger vor allem wegen einer fehlenden Motivation praktisch für nicht fähig, beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Das Sozialgericht hat daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. C., H., vom 25. September 2001, eingeholt. Der Sachverständige stellte eine unzureichend behandelte depressive Symptomatik bei leicht vermindertem Antrieb und subdepressiver Verstimmung fest. Beeinträchtigungen beständen auch wegen eines nicht zureichend operativ versorgten Carpaltunnelsyndroms rechts. Dieses zeige sich in einem leicht verminderten Faustschluss, typische Sensibilitätsstörungen seien nicht zu erheben. Darüber hinaus imponiere eine Adipositas per magna. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bedingten keine motorischen oder neurologischen Ausfälle. Eine konsequente Gewichtsabnahme würde in dieser Hinsicht eine Besserung bewirken. Der Blutdruck sei suffizient eingestellt. Hinsichtlich des postthrombotischen Syndroms sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit dieser Erkrankung von 1987 bis 1995 in verschiedenen Tätigkeiten habe arbeiten können. Die Arbeiten konnten nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden: in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Zugluft, wie auch ohne Gefährdung durch Reizstoffe, wie Staub, Rauch, Gas, Dampf, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen und ohne besondere nervliche Belastung, wie auch ohne besonderen Zeitdruck. Die Wegefähigkeit könne nicht exakt beurteilt werden, sie sei auch von der Motivationslage abhängig. Kognitive Störungen beständen nicht.
Mit Urteil vom 11. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. E. und Dr. C. noch leichte Arbeiten verrichten könne. Der Kläger sei auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen. Er habe zwar den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, sich aber frühzeitig von diesem Beruf abgewandt und zuletzt die ungelernte Tätigkeit eines Anlagenbedieners verrichtet. Bei dem Kläger läge keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vor, die Befunde an der rechten Hand seien eher geringfügig, so dass dem Kläger Verweisungstätigkeiten, die keine große Kraftanstrengung der Hände erforderlich machten, zugemutet werden könnten. Die mangelnde Wegefähigkeit des Klägers sei durch eine von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Februar 2001 gewährte Kraftfahrzeughilfe kompensiert.
Gegen das ihm am 26. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2002 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Bei den Akten befindet sich ein Attest des behandelnden Arztes Dr. St., G., vom 26. Juni 2002, in dem die bekannten Befunde genannt sind. Die Beklagte hat mit einem weiteren Bescheid vom 4. November 2002 Kraftfahrzeughilfe als Rehabilitationsleistung gewährt und dem Kläger zunächst die Kostenübernahme des Beförderungsdienstes bis zur endgültigen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zugesagt und für die Zeit nach der Eingliederung einen weiteren Verwaltungsakt nach den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angekündigt.
Der Kläger, der sich weiterhin für erwerbsunfähig hält, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1998 in der Gestalt des Widersrpuchsbescheides vom 12. November 1998 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten der Beweiserhebung des Sozialgerichts und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 des Sozialgerichtsgesetztes - SGG -).
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist sachlich unbegründet. Der Kläger ist weder berufsunfähig (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches a.F. - SGB VI) noch erwerbsunfähig (§ 44 SGB VI a.F.). Auch liegen die Voraussetzungen für Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.) vor. Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts sind zu Recht ergangen.
Medizinisch ist der Sachverhalt durch die beiden vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vollständig aufgeklärt. Auch aus dem letzten Attest des Dr. St. ergeben sich keinen neuen Gesichtspunkte, die eine weitere Sachermittlung erfordern würden. Der Senat macht sich deshalb die Begründung des Sozialgerichts zu Eigen und verzichtet insoweit auf eine eigene Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Kläger, der sich von seinem erlernten Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker gelöst hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen ist. Dieser ist als offen anzusehen, er bietet auch in ausreichendem Maße Arbeitsplätze, die mit einem eingeschränkten Leistungsvermögen auszufüllen sind. Nur wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorlägen, müsste dem Kläger ein konkreter leistungsangepasster Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen liegt nicht vor. Zwar wird der Kläger als multimorbid bezeichnet, Dr. E. hat in Übereinstimmung mit Dr. C. insgesamt 11 krankhafte Befunde benannt, deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ist jedoch jeweils gering. Teilweise handelt es sich um altersbedingte Verschleißerscheinungen, teilweise um reversible Auswirkungen der Fettleibigkeit und teilweise um Bagatell-Befunde. Eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungsbeschränkungen, die Zweifel an der Vermittelbarkeit in Arbeitsplätze mit leichten körperlichen Anforderungen erwecken könnte, ist in den erhobenen Befunden nicht zu sehen. Einen größeren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben von den organischen Erkrankungen nur die Restbeschwerden nach der Operation des Carpaltunnelsyndroms an der rechten Hand und das postthrombotische Syndrom. Die Leistungseinschränkungen an der rechten Hand können jedoch nicht als schwere spezifische Leistungsbehinderung angesehen werden. Aus den neurologischen Untersuchungen des Dr. C. und dessen Beurteilung ergibt sich, dass der Kläger zwar Schwierigkeiten beim Faustschluss hat, so dass entsprechende schwere Arbeiten ausscheiden, übliche leichte Tätigkeiten, die keinen vollkommenen Faustschluss verlangen, kann er jedoch ausüben. Auch insoweit wird ergänzend auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.
Auch das postthrombotische Syndrom hindert den Kläger nicht an der Ausübung leichter Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen. Dr. C. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz des thrombotischen Syndroms von 1987 bis 1994 habe als Maschinenführer und Anlagebediener arbeiten können. Ob die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, lässt sich letztlich nicht beweisen. Dr. E. ist der Ansicht, der Kläger könne zwar viermal am Tag 500 m zurücklegen, dies aber nur unter unzumutbaren Schmerzen. Dr. C. weist darauf hin, dass auch eine Abhängigkeit von der Motivation des Klägers bestehe, so dass genaue Angaben nicht gemacht werden könnten. Aber auch wenn man unterstellen würde, dass der Kläger zumutbar nicht viermal am Tag 500 m zurücklegen könnte, hätte dies keinen Einfluss auf seine Vermittelbarkeit. Grundsätzlich gehört nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2002, Az.: B 13 RJ 25/01 R) zum versicherten Risiko auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzt und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege von mindestens 500 m bewältigen muss. Dabei sind jedoch alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat für den Kläger durch den Bescheid vom 4. November 2002 eine zumutbare Beförderungsmöglichkeit geschaffen. Sie hat zunächst einen Beförderungsdienst bewilligt, durch den auch die Beförderung der letzten 500 m zum Arbeitsplatz gewährleistet ist. Der Kläger ist somit in der Lage, bis auf Weiteres, jedenfalls bis zum Ende einer möglichen Probezeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Für die Zeit danach hat die Beklagte einen weiteren Bescheid nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angekündigt. Derzeit ist der Kläger somit nicht als erwerbsunfähig anzusehen, zumal die Bewilligung eines Beförderungsdienstes oder Beförderungszuschusses auch Arbeitsuche und Bewerbungsgespräche umfasst. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Kläger auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, Dr. E. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2000 zu seinem Gutachten ausgeführt, dass dem Kläger sogar Autofahren mit Automatikgetriebe und angepasstem Sitz möglich ist.
Das Schwergewicht der Leistungseinschränkungen beim Kläger liegt auf seelischem Gebiet. Dr. E. hat seinerzeit Zweifel geäußert, ob das bei dem Kläger noch vorhandene Restleistungsvermögen wegen einer mangelnden Motivation umsetzbar sei. In dem daraufhin eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. C. wird ebenfalls auf die fehlende Motivation hingewiesen, der Nervenarzt ist jedoch der Ansicht, eine positive Einwirkung auf den Kläger sei möglich. Als psychiatrischen Befund erhebt er eine verlängerte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit leichter bis mittelschwerer Ausprägung vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation bei einer insgesamt einfach strukturierten dependenten Persönlichkeit mit Somatisierungsneigung. Die dadurch bewirkten Einschränkungen verlangen lediglich Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger hat von 1967 bis 1971 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Danach war er zunächst bis 1975 als Kran- und Gabelstaplerführer, danach bis Juli 1983 als Bademeister tätig. Von August 1983 bis 1994 arbeitete er als Kran- und Gabelstaplerfahrer, als Monteur und Anlagenbediener. Am 27. Januar 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte veranlasste ein Rentengutachten bei der Ärztin L.-G., M., vom 10. Juli 1998. Dort wurde festgestellt, dass der Kläger an einem postthrombotischen Syndrom, einer hypertensiven Herzkrankheit, ausgeprägtem Übergewicht und belastungsabhängigen Lendenwirbelsäulenbeschwerden leide. Er könne noch leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, eine rentenrelevante Wegstreckenverkürzung liege nicht vor. Unter Bezugnahme darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Juni 1998 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 13. Juli 1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 zurück, weil der Kläger, der auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen sei, noch vollschichtig leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Es liege weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen.
Dagegen hat der Kläger am 23. November 1998 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben und auf Antrag des Klägers ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. E., S., vom 13. Juni 1999 eingeholt. Der Sachverständige benennt vor allem eine Reihe internistischer und orthopädischer Befunde, die es dem Kläger aber noch ermöglichten, leichte Arbeiten mit Einschränkungen zu verrichten. Die Fingergeschicklichkeit der rechten Hand sei beeinträchtigt. Der Kläger könne 4 x 500 m täglich nur unter nicht zumutbaren Schmerzen zurücklegen. In einem Begleitschreiben hält der Sachverständige den Kläger vor allem wegen einer fehlenden Motivation praktisch für nicht fähig, beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Das Sozialgericht hat daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. C., H., vom 25. September 2001, eingeholt. Der Sachverständige stellte eine unzureichend behandelte depressive Symptomatik bei leicht vermindertem Antrieb und subdepressiver Verstimmung fest. Beeinträchtigungen beständen auch wegen eines nicht zureichend operativ versorgten Carpaltunnelsyndroms rechts. Dieses zeige sich in einem leicht verminderten Faustschluss, typische Sensibilitätsstörungen seien nicht zu erheben. Darüber hinaus imponiere eine Adipositas per magna. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bedingten keine motorischen oder neurologischen Ausfälle. Eine konsequente Gewichtsabnahme würde in dieser Hinsicht eine Besserung bewirken. Der Blutdruck sei suffizient eingestellt. Hinsichtlich des postthrombotischen Syndroms sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit dieser Erkrankung von 1987 bis 1995 in verschiedenen Tätigkeiten habe arbeiten können. Die Arbeiten konnten nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden: in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Zugluft, wie auch ohne Gefährdung durch Reizstoffe, wie Staub, Rauch, Gas, Dampf, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen und ohne besondere nervliche Belastung, wie auch ohne besonderen Zeitdruck. Die Wegefähigkeit könne nicht exakt beurteilt werden, sie sei auch von der Motivationslage abhängig. Kognitive Störungen beständen nicht.
Mit Urteil vom 11. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. E. und Dr. C. noch leichte Arbeiten verrichten könne. Der Kläger sei auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen. Er habe zwar den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, sich aber frühzeitig von diesem Beruf abgewandt und zuletzt die ungelernte Tätigkeit eines Anlagenbedieners verrichtet. Bei dem Kläger läge keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vor, die Befunde an der rechten Hand seien eher geringfügig, so dass dem Kläger Verweisungstätigkeiten, die keine große Kraftanstrengung der Hände erforderlich machten, zugemutet werden könnten. Die mangelnde Wegefähigkeit des Klägers sei durch eine von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Februar 2001 gewährte Kraftfahrzeughilfe kompensiert.
Gegen das ihm am 26. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2002 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Bei den Akten befindet sich ein Attest des behandelnden Arztes Dr. St., G., vom 26. Juni 2002, in dem die bekannten Befunde genannt sind. Die Beklagte hat mit einem weiteren Bescheid vom 4. November 2002 Kraftfahrzeughilfe als Rehabilitationsleistung gewährt und dem Kläger zunächst die Kostenübernahme des Beförderungsdienstes bis zur endgültigen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zugesagt und für die Zeit nach der Eingliederung einen weiteren Verwaltungsakt nach den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angekündigt.
Der Kläger, der sich weiterhin für erwerbsunfähig hält, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1998 in der Gestalt des Widersrpuchsbescheides vom 12. November 1998 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten der Beweiserhebung des Sozialgerichts und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 des Sozialgerichtsgesetztes - SGG -).
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist sachlich unbegründet. Der Kläger ist weder berufsunfähig (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches a.F. - SGB VI) noch erwerbsunfähig (§ 44 SGB VI a.F.). Auch liegen die Voraussetzungen für Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.) vor. Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts sind zu Recht ergangen.
Medizinisch ist der Sachverhalt durch die beiden vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vollständig aufgeklärt. Auch aus dem letzten Attest des Dr. St. ergeben sich keinen neuen Gesichtspunkte, die eine weitere Sachermittlung erfordern würden. Der Senat macht sich deshalb die Begründung des Sozialgerichts zu Eigen und verzichtet insoweit auf eine eigene Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Kläger, der sich von seinem erlernten Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker gelöst hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen ist. Dieser ist als offen anzusehen, er bietet auch in ausreichendem Maße Arbeitsplätze, die mit einem eingeschränkten Leistungsvermögen auszufüllen sind. Nur wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorlägen, müsste dem Kläger ein konkreter leistungsangepasster Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen liegt nicht vor. Zwar wird der Kläger als multimorbid bezeichnet, Dr. E. hat in Übereinstimmung mit Dr. C. insgesamt 11 krankhafte Befunde benannt, deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ist jedoch jeweils gering. Teilweise handelt es sich um altersbedingte Verschleißerscheinungen, teilweise um reversible Auswirkungen der Fettleibigkeit und teilweise um Bagatell-Befunde. Eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungsbeschränkungen, die Zweifel an der Vermittelbarkeit in Arbeitsplätze mit leichten körperlichen Anforderungen erwecken könnte, ist in den erhobenen Befunden nicht zu sehen. Einen größeren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben von den organischen Erkrankungen nur die Restbeschwerden nach der Operation des Carpaltunnelsyndroms an der rechten Hand und das postthrombotische Syndrom. Die Leistungseinschränkungen an der rechten Hand können jedoch nicht als schwere spezifische Leistungsbehinderung angesehen werden. Aus den neurologischen Untersuchungen des Dr. C. und dessen Beurteilung ergibt sich, dass der Kläger zwar Schwierigkeiten beim Faustschluss hat, so dass entsprechende schwere Arbeiten ausscheiden, übliche leichte Tätigkeiten, die keinen vollkommenen Faustschluss verlangen, kann er jedoch ausüben. Auch insoweit wird ergänzend auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.
Auch das postthrombotische Syndrom hindert den Kläger nicht an der Ausübung leichter Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen. Dr. C. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz des thrombotischen Syndroms von 1987 bis 1994 habe als Maschinenführer und Anlagebediener arbeiten können. Ob die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, lässt sich letztlich nicht beweisen. Dr. E. ist der Ansicht, der Kläger könne zwar viermal am Tag 500 m zurücklegen, dies aber nur unter unzumutbaren Schmerzen. Dr. C. weist darauf hin, dass auch eine Abhängigkeit von der Motivation des Klägers bestehe, so dass genaue Angaben nicht gemacht werden könnten. Aber auch wenn man unterstellen würde, dass der Kläger zumutbar nicht viermal am Tag 500 m zurücklegen könnte, hätte dies keinen Einfluss auf seine Vermittelbarkeit. Grundsätzlich gehört nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2002, Az.: B 13 RJ 25/01 R) zum versicherten Risiko auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzt und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege von mindestens 500 m bewältigen muss. Dabei sind jedoch alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat für den Kläger durch den Bescheid vom 4. November 2002 eine zumutbare Beförderungsmöglichkeit geschaffen. Sie hat zunächst einen Beförderungsdienst bewilligt, durch den auch die Beförderung der letzten 500 m zum Arbeitsplatz gewährleistet ist. Der Kläger ist somit in der Lage, bis auf Weiteres, jedenfalls bis zum Ende einer möglichen Probezeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Für die Zeit danach hat die Beklagte einen weiteren Bescheid nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angekündigt. Derzeit ist der Kläger somit nicht als erwerbsunfähig anzusehen, zumal die Bewilligung eines Beförderungsdienstes oder Beförderungszuschusses auch Arbeitsuche und Bewerbungsgespräche umfasst. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Kläger auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, Dr. E. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2000 zu seinem Gutachten ausgeführt, dass dem Kläger sogar Autofahren mit Automatikgetriebe und angepasstem Sitz möglich ist.
Das Schwergewicht der Leistungseinschränkungen beim Kläger liegt auf seelischem Gebiet. Dr. E. hat seinerzeit Zweifel geäußert, ob das bei dem Kläger noch vorhandene Restleistungsvermögen wegen einer mangelnden Motivation umsetzbar sei. In dem daraufhin eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. C. wird ebenfalls auf die fehlende Motivation hingewiesen, der Nervenarzt ist jedoch der Ansicht, eine positive Einwirkung auf den Kläger sei möglich. Als psychiatrischen Befund erhebt er eine verlängerte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit leichter bis mittelschwerer Ausprägung vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation bei einer insgesamt einfach strukturierten dependenten Persönlichkeit mit Somatisierungsneigung. Die dadurch bewirkten Einschränkungen verlangen lediglich Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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