L 15/13 RA 1006/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 RA 203/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 15/13 RA 1006/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

II. Die Beteiligten haben einander über das Kostenanerkenntnis der Beklagten vom 14. Oktober 2002 hinaus keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Prozesserklärung der Klägerin vom 12. November 2002 erledigt ist.

Die 1943 geborene Klägerin stellte am 30. Juli 1996 Rentenantrag, den die Beklagte nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. A. vom 30. Oktober 1996 bzw. 10. November 1996 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. H. vom 16. Dezember 1996 (im Rentenantragsverfahren) sowie eines weiteren orthopädischen Gutachtens des Dr. F. vom 18. September 1997 und eines internistischen Gutachtens des Dr. S. vom 2. Oktober 1997 (im Widerspruchsverfahren) durch Bescheid vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1998 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin sei vollschichtig leistungsfähig und damit weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Auf die hiergegen am 19. Februar 1998 erhobene Klage holte das Sozialgericht Wiesbaden ein allgemeinärztliches Gutachten bei dem Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 30. Dezember 1998 sowie ein nervenärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 8. Dezember 1999 nebst psychologischem Zusatzgutachten des Dipl. Psych. Wx. vom 27. Dezember 1999 ein und verurteilte sodann durch Urteil vom 25. Mai 2000 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides, der Klägerin auf der Grundlage eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit vom 10. Juni 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 30. Juni 2001 zu gewähren.

Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 30. Juni 2000 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 31. Juli 2000 (Montag) eingelegte Berufung mit dem Begehren auf Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer mit Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Auf das im Verlauf des Berufungsverfahrens bei dem Sachverständigen Dr. Hx. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten vom 26. September 2002, wonach die Klägerin nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 einen Anspruch der Kläger auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über Juni 2001 hinaus auf Dauer anerkannt und darüber hinaus ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben.

Das Gericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 das Anerkenntnis übersandt und angefragt, ob das Anerkenntnis der Beklagten angenommen werde und ob der Rechtsstreit damit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden könne.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2002 ausgeführt, sie weise das Anerkenntnis der Beklagten vorsorglich insoweit zurück, als der Beginn der anerkannten Rente nicht klar sei. Ebenso müsse die Höhe der Rente geprüft werden. Dabei verwies sie darauf, ihr Prozessbevollmächtigter befinde sich im Urlaub.

Mit Schreiben vom 12. November 2002, eingegangen am 13. November 2002, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgendes erklärt:

" ... nehmen wir das Anerkenntnis der Beklagten hiermit an. Der Rechtsstreit kann damit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden.”

Mit Fax-Schreiben vom 15. November 2002, eingegangen am selben Tag, macht die Klägerin nunmehr über ihre Prozessbevollmächtigten geltend, es sei klarzustellen, dass die Erledigung des Rechtsstreits nur soweit reiche wie das Anerkenntnis der Beklagten.

In der folgenden Korrespondenz trägt die Klägerin vor, die bei der Annahme des Anerkenntnisses gewählte Formulierung beruhe auf der entsprechenden Formulierung in der Anfrage des Gerichts vom 24. Oktober 2002. Soweit das Anerkenntnis angenommen und erklärt worden sei, der Rechtsstreit sei "damit” in vollem Umfang erledigt, beschränke sich der Umfang dieser Erklärung auf den Umfang des Anerkenntnisses. Dies ergebe sich aus § 101 Abs. 2 SGG. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des Anerkenntnisses ausgeführt, wenn das Anerkenntnis angenommen werde, sei der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass es sich entweder um eine Vollanerkenntnis handele oder aber im Falle eines Teilanerkenntnisses die Erledigungswirkung nur im Hinblick auf den anerkannten Teil eintrete. Um den nicht erfassten Teil des Streitgegenstandes erledigen zu können, sei der Abschluß eines Vergleiches erforderlich gewesen, der hier nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen hätte das Gericht über die Folgen der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses im Rahmen des § 106 Abs. 1 SGG aufklären müssen. Für den Fall, dass die Erklärung vom 12. November 2002 gleichwohl als Erledigungserklärung anzusehen sei, könne diese, weil es sich lediglich um eine einseitige Erledigungserklärung handele, jederzeit widerrufen werden, was ausdrücklich erklärt werde.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1998 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt festzustellen,
dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Erklärung der Klägerin die Annahme des Teilanerkenntnisses sowie eine Klagerücknahme im Übrigen beinhaltet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit ist erledigt. Dies war auf Antrag der Beklagten festzustellen, nachdem die Klägerin weiterhin die Auffassung vertritt, das Verfahren sei durch ihre Erklärung vom 12. November 2002 nicht beendet worden. Raum für eine Sachentscheidung besteht nicht mehr.

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 30. Juli 1996 anstelle der von dem Sozialgericht zugesprochenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lediglich auf Zeit mit Versicherungsfall vom 10. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2001.

Das Verfahren ist aufgrund der schriftsätzlichen Erklärung der Klägerin vom 12. November 2002 beendet. Die Erklärung enthält zwei voneinander abgrenzbare Komponenten:

Zum einen hat die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten angenommen mit der Folge der Erledigung des Rechtsstreits insoweit in der Hauptsache, § 101 Abs. 2 SGG. Bei dem Anerkenntnis handelt es sich lediglich um ein Teilanerkenntnis, weil die Beklagte einen Anspruch auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über Juni 2001 hinaus auf Dauer anerkannt hat. Das Anerkenntnis bezieht sich mithin gerade nicht neben der Zeit nach Juni 2001 auch auf Rentengewährung bereits ab dem 1. August 1996, dem Monat nach der Rentenantragstellung, bis zum 31. Dezember 1998, dem Monat vor dem Beginn der von dem Sozialgericht zugesprochenen Zeitrente. Insofern ist das Anerkenntnis auch nicht interpretationsfähig im Sinne des Vortrags der Klägerin, wonach es sich um ein Vollanerkenntnis handele. Vielmehr hat die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie (lediglich) bereit ist, über Juni 2001 hinaus Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren. Mit der Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch die Klägerin ist der entsprechende Teil des Streitgegenstandes in der Hauptsache erledigt.

Zum anderen enthält die Erklärung der Klägerin vom 12. November 2002 die Rücknahme der Berufung im Übrigen. Nach § 156 Abs. 1 S. 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 SGG oder § 158 S. 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Berufungsrücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch konkludent erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, § 156, Rdnr. 2). Es reicht aus, dass die Rücknahmeerklärung eindeutig ist. Hier muß der Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2002 nach seinem objektiven Erklärungsgehalt als Berufungsrücknahme im Hinblick auf den nicht anerkannten Teil des Streitgegenstandes gewertet werden. Der Schriftsatz enthält die Mitteilung, dass das Anerkenntnis der Beklagten angenommen werde und damit der Rechtsstreit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden könne. Die Formulierung "in vollem Umfang” lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass die Klägerin Ansprüche, die über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehen, nicht weiterverfolgt. Hätte die Klägerin lediglich den dem Anerkenntnis entsprechenden Teil des Streitgegenstandes erledigen wollen, so wäre es ihr möglich gewesen, dies auch eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Die Klägerin hätte bspw. erklären können, dass sie das Anerkenntnis annehme und der Rechtsstreit "insoweit” als erledigt angesehen werden könne. Ebenso wäre die ausdrückliche Erklärung möglich gewesen, dass der Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt werde. Dann hätte die Klägerin eindeutig zu erkennen gegeben, dass gerade keine vollumfängliche Erledigung eintreten soll. Selbst die bloße Annahme des Teilanerkenntnisses ohne weiteren Zusatz hätte dazu geführt, dass der Rechtsstreit lediglich im Umfang des abgegebenen Teilanerkenntnisses erledigt gewesen wäre, was sich aus der Formulierung "insoweit” in § 101 Abs. 2 SGG ergibt. Nachdem die Klägerin jedoch keine derartige Erklärung abgegeben hat, muß sie sich an dem Inhalt der tatsächlich abgegebenen Erklärung festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund einer hier durch einen Rechtsanwalt erfolgten Erklärung. Ohne begründete Zweifel an dessen Sachkunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass trotz Erledigungserklärung "in vollem Umfang” die Fortführung des Rechtsstreits beabsichtigt sein könnte.

Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt B. war auch zu der Abgabe einer solchen als Rechtsmittelrücknahme zu wertenden Erklärung befugt. Nach der vorliegenden Prozessvollmacht vom 10. Juli 2000 sind die Rechtsanwälte B., T. und A. unter anderem ausdrücklich bevollmächtigt worden, "den Rechtsstreit ... durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen” sowie "Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten”.

Für die Wirksamkeit der dem Gericht gegenüber erklärten Berufungsrücknahme ist es ohne Bedeutung, dass noch vor deren Zugang bei der Beklagten bei Gericht am 15. November 2002 ein Fax-Schreiben eingegangen ist, in dem die Klägerin erklärt hat, die Erledigung des Rechtsstreits reiche nur soweit wie das Anerkenntnis der Beklagten (was als Widerruf der Erklärung vom 12. November 2002 im Hinblick auf die Berufungsrücknahme gewertet werden kann). Die Berufungsrücknahme kann als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung erklärt sowie nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. Meyer-Ladewig, aaO). Etwas anderes gilt für den Widerruf nur dann, wenn er gleichzeitig mit der Zurücknahme bei Gericht eingeht. Denn wie sich aus § 130 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird die einem Abwesenden gegenüber abgegebene Willenserklärung nur dann nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Erklärungsempfänger der Berufungsrücknahme war wegen ihrer Rechtsnatur als Prozesshandlung indes nicht die Beklagte, sondern das Landessozialgericht, so dass das zwei Tage später eingegangene Fax-Schreiben die prozessualen Wirkungen der vorangegangenen Erklärung nicht mehr verhindern konnte. Dies gilt im Übrigen ebenso für das weitere Schreiben der Klägerin vom 9. Januar 2003, mit dem sie den Widerruf ihrer Erklärung vom 12. November 2002 nochmals ausdrücklich erklärt hat.

Soweit der Widerruf einer Berufungsrücknahme allenfalls noch entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage möglich sein könnte, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79 m.w.N.), liegen die Voraussetzungen (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis bzw. Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde) ganz offenkundig nicht vor. Ob auch ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs.1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor.

Mithin kommt dem von der Klägerin erklärten Widerruf keine rechtliche Bedeutung zu.

Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Erledigung des Rechtsstreits hier nicht lediglich im Wege eines protokollierten Vergleichs herbeigeführt werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Zugeständnis nicht von einem Abstandnehmen der Klägerin von dem geltend gemachten Anspruch im Übrigen abhängig gemacht hat, steht im Falle eines Teilanerkenntnisses dem Kläger prozessual stets die Möglichkeit offen, das Rechtsmittel im Hinblick auf den nicht anerkannten Teil zurückzunehmen. Ebenso war auch nicht die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten erforderlich, um die Erledigungswirkung herbeizuführen.

Soweit die Klägerin letztlich geltend gemacht hat, die in der Erklärung vom 12. November 2002 gewählte Formulierung beruhe auf der entsprechenden Formulierung des Gerichts in der Anfrage vom 24. Oktober 2002 und das Gericht hätte über die Folgen der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses aufklären müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht gängiger Praxis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, im Falle der Abgabe lediglich eines Teilanerkenntnisses des beklagten Versicherungsträgers bei der Klägerseite anzufragen, ob das Anerkenntnis angenommen werde und der Rechtsstreit damit als erledigt angesehen werden könne. Dieser Praxis steht ein insbesondere in Rentenstreitverfahren häufig geübtes Klägerverhalten gegenüber, im Falle eines Teilanerkenntnisses den Rechtsstreit insgesamt zu beenden und für vergangene Zeiträume keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Dabei kann im Einzelfall für den Kläger von Bedeutung sein, dass er für vergangene Zeiträume Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bezogen hat und deshalb der Frage der Rentengewährung für die Vergangenheit keine oder nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ebenso können Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Rückdatierung der medizinischerseits festgestellten Leistungseinschränkungen von Bedeutung sein, weil die vorhandenen Sachverständigengutachten keine verlässliche Beurteilung für die Vergangenheit zulassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier der Sachverständige Dr. Hx. zwar von einer seit 1996 bestehenden Herzsymptomatik ausgegangen ist, jedoch keine konkrete Beurteilung zu der Frage abgegeben hat, seit wann das aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten vom 26. September 2002 datiert und mithin etwa sechs Jahre nach der Rentenantragstellung erstellt worden ist. Von einer klaren Beweislage im Hinblick auf den noch offenen Rentenbezugszeitraum vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1998 kann damit gerade nicht ausgegangen werden. Nach alledem war es sachangemessen, bei der Klägerin nachzufragen, ob das Anerkenntnis der Beklagten angenommen werde und der Rechtsstreit damit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden könne. Diese gerichtliche Vorgehensweise ist im vorliegenden Fall letztlich auch deshalb nicht beanstanden, weil zweifelsfrei ersichtlich ist, dass es sich bei dem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis lediglich um ein Teilanerkenntnis handelt. Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass die Klägerin neben der Annahme des Anerkenntnisses die Rücknahme der Berufung im Übrigen erklärt hat. Dies hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (§ 156 Abs. 2 SGG), so dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden hat und das Verfahren beendet ist. Einen Sachantrag kann die Klägerin zulässigerweise nicht mehr stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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