Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 161/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 659/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 24/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 21. Juni 2000 (mit Ausnahme der Zeiten des Krankengeldbezuges vom 26. Mai 1997 bis zum 29. Januar 1998 und vom 11. Mai 1998 bis zum 9. Dezember 1998) und dabei um die Frage der Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei dem Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden. Die 1945 geborene und verheiratete Klägerin war von 1988 bis zum 31. Januar 1996 als Technische Angestellte bei der D.-O.-W.-GmbH beschäftigt. Die im Betrieb tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden wöchentlich, wobei die Klägerin vertragsgemäß an drei Tagen 24 Stunden wöchentlich arbeitete. In der Zeit von Juni 1995 bis Januar 1996 und im Mai 1996 erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 90 Arbeitstagen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 15.746,50, und zwar gleichbleibend je Monat DM 2.249,50. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld waren in den Angaben der Arbeitsbescheinigung nicht enthalten. Ab dem 1. Februar 1996 erfolgte die Freistellung der Klägerin. In der Lohnsteuerkarte 1996 war die Steuerklasse 5 und kein zu berücksichtigendes Kind egetragen. Auf den Arbeitslosengeld-Antrag vom 1. Februar 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 1996 nach einem wöchentlichen Bemsungsentgelt in Höhe von DM 520,- und Leistungsgruppe D für 676 Tage mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von DM 156,-. Gewährt wurde Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 30. April 1996. Wegen Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 1996 wurde die Arbesengeld-Gewährung ab diesem Zeitpunkt beendet. Am 28. Juni 1996 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 1996 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeberin bescheinigte u.a. für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1996 ein jeweils gleichbleibendes Monatsbruttoeinkommen in Höhe von DM 2.249,50 und wies darauf hin, dass die Klägerin seit 1988 das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 50% regelmäßig erhalten habe. Mit Bescheid vom 31. Juli 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Juli 1996 in bisheriger Höhe. Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Januar 1997 auf wöchentlich DM 153,- fest. Am 12. August 1996 hatte die Klägerin gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1996 zurückwies. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wiederbewilligung in der bisherigen Höhe handele, da die Klägerin durch die Zwischenbeschäftigung keinen neuen Arbeitslosengeld-Anspruch erworben habe. Die Nichtberücksichtigung von einmaligen und wiederkehrenden Zuwendungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld entspreche § 112 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 16. Januar 1997 (S-12/Ar-1870/96) abgewiesen. In der Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 (1 BvR 892/88) habe zwar festgestellt, dass § 385 Abs. 1a Reichsversicherungsordnung (RVO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) unvereinbar sei, es habe jedoch die weitere Anwendung der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis längstens zum 31. Dezember 1996 zugelassen. Eine evtl. Verfassungswidrigkeit des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Zeit ab 1. Januar 1997 wirke sich jedoch nicht auf Leistungsansprüche aus, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden seien. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Juli 1997 (L-6/Ar-312/97) im Wesentlichen unter Bezug auf die erstinstanzliche Begründung zurückgewiesen.
In der Zeit vom 26. Mai 1997 bis zum 29. Januar 1998 bezog die Klägerin Krankengeld. Mit Bescheid vom 3. März 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. bis 31. Januar 1998 in Höhe von DM 22,- täglich (DM 154,- wöchentlich bei Bemessungsentgelt von DM 520,-) und mit weiterem Bescheid von diesem Tage für die Zeit ab 1. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 530,-. In der Zeit vom 11. Mai 1998 bis zum 9. Dezember 1998 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld. Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. bis 31. Dezember 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 530,-), für die Zeit ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 156,31 (Bemessungsentgelt DM 530,-), für die Zeit ab 1. Januar 2000 in Höhe von DM 162,19 (Bemessungsentgelt DM 530,-) und für die Zeit ab 22. Juni 2000 in Höhe von DM 176,68 (Bemessungsentgelt DM 590,-).
Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin auf dessen Telefonanruf unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung (21.6.2000) mit, dass eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes nicht in Frage komme, da am 21. Juni 2000 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe und die vorhergehenden Bewilligungsbescheide durch die erfolgte Klagerücknahme rechtskräftig geworden seien. Den darauf auch von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 25. September 2000 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) und wies diesen mit Bescheid vom 6. November 2000 zurück. Den Widerspruch vom 4. Dezember 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.5.2000 (BvL 1/98, 4/98, 15/99) sei bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn es zur Sozialversicherung herangezogen worden sei. Die Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) seien insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden. Der Gesetzgeber sei aufgefordert worden, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. § 44 SGB 10 regele die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. In Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB 3 seien unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld der Klägerin bestandskräftig geworden seien, habe eine Korrektur der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht erfolgen können. Hiergegen hat die Klägerin am 3. Januar 2001 Klage erhoben. Sie hat u.a. an sie gerichtete Schreiben des BVerfG vom 29. September 2000 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Oktober 2000 vorgelegt. Mit Urteil vom 9. April 2002 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, das BVerfG habe durch seine Entscheidung den von der Klägerin bereits 1996 im Widerspruchsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt im Ergebnis bestätigt. Dies lasse die Entscheidungen der Beklagten gegenüber der Klägerin unrichtig erscheinen. Daraus begründe sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, ihre Entscheidungen für die Zeit vor Verkündung des BVerfG abzuändern. § 44 SGB 10 werde durch die speziellere Vorschrift des § 330 Abs. 1 SGB 3 eingeengt. Damit bleibe die Bestandskraft von Bescheiden im Bereich der Arbeitsförderung auch in Fällen der nachträglich für verfassungswidrig erklärten Vorschriften erhalten. Dies rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Funktionsfähigkeit dieses Zweiges der Sozialversicherung mit seiner Vielzahl - teils aufeinander aufbauenden - Verwaltungsentscheidungen. Gegen das am 7. Mai 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in dem früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Bemessung ohne Berücksichtigung des über Jahre bezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes rechtswidrig sei. Zwischenzeitlich dürfte klar sein, dass ihr materiell ein höheres Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Es könne nicht angehen, dass sie trotz der vorhergehenden Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz nunmehr leer ausgehen solle. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie gegen den Beschluss des HLSG vom 23.7.1997 nicht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bewilligungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld für die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis zum 25. Mai 1997, vom 30. Januar 1998 bis zum 10. Mai 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis zum 21. Juni 2000 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des gezahlten Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe es zu Recht abgelehnt, die ursprünglichen Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld hinsichtlich des Bemessungsentgeltes durch Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld abzuändern. Auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung werde verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes der Klägerin für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 vorzunehmen. Bei Überprüfung der der Klägerin gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (Februar 1996) zutreffend mit DM 520,- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 13.498,- in insgesamt 624 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche, die bei der Klägerin vertraglich auf 24 Stunden wöchentlich herabgesetzt war. Damit erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 21,63. Multipliziert mit 24 Wochenstunden (als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne § 112 Abs. 4a AFG) ergibt sich daraus ein von der Klägerin durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 519,12, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 520,- zu runden war. Nach der Leistungsverordnung für 1996 ergab sich daraus bei Leistungsklasse D (Lohnsteuerklasse 5) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 156,-. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld gewährt. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1997 ergab sich für die Zeit ab 1. Januar 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 153,- und ab 1. Januar 1998 nach der Leistungsverordnung von DM 154,-. Auch dies entspricht der von der Beklagten gewährten Leistung. Ab 1. Februar 1998 war das Bemessungsentgelt (vor Rundung) nach § 138 SGB 3 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von DM 527,95 und nach Rundung von DM 530,- ergab mit einem entsprechenden Leistungssatz für die Zeit ab 1. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 und ab 1. Januar 1999 nach Leistungsverordnung 1999 in Höhe von DM 156,31, wie jeweils auch von der Beklagten tatsächlich gewährt. Ab 10. Dezember 1999 hatte eine Erhöhung des vorhergehenden Bemessungsentgeltes (vor Rundung) um den Anpassungsfaktor 1,0116 zu erfolgen, der sich mit DM 534,07 (gerundet weiterhin DM 530,-) jedoch nicht auswirkte. Ab 1. Januar 2000 war das Arbeitslosengeld der Klägerin nach der Leistungsverordnung 2000 auf DM 162,19 zu erhöhen. In dieser Höhe wurde der Klägerin Arbeitslosengeld bis 21. Juni 2000 von der Beklagten gewährt. Damit ist die Höhe des der Klägerin gewährten Arbeitslosengeldes im streitbefangenen Zeitraum nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte höhere Arbeitslosengeldgewährung für die noch streitbefangenen Zeiträume vom 1. Januar 1997 bis 25. Mai 1997, vom 30. Januar 1998 bis zum 10. Mai 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis zum 21. Juni 2000 mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. November 2000 und vom 5. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt. Es liegt insoweit kein Fall des § 44 SGB 10 vor. Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die Bestandskraft der Bescheide vom 31. Juli 1996, vom 14. Januar 1997, vom 3. März 1998, vom 21. Januar 1999, vom 27. Dezember 1999 und vom 4. Januar 2000 berufen. Dabei kann es nach Auffassung des erkennenden Senates keine Rolle spielen, aus welchen Gründen Bestandskraft eingetreten ist. Die im vorliegenden Fall eingetretene Bestandskraft durch das Hinnehmen der Entscheidung des erkennenden Senates (Beschluss vom 23. Juli 1997) gibt der Klägerin keine bessere rechtliche Position als bei der Hinnahme eines Bescheides der Beklagten. Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrenzt. Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift § 23a SGB 3 zugelassen. In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" - BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, 1971), der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab 22. Juni 2000 normiert, wie sie auch der Klägerin zugute gekommen ist. Nach § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB 3 wird die Erhöhung pauschal durch eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10% durchgeführt, wie es das BVerfG als vereinfachte Lösung vorgeschlagen hat. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen der Klägerin für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Der erkennende Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (s.o.) - nach eigener Prüfung - auch für verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 21. Juni 2000 (mit Ausnahme der Zeiten des Krankengeldbezuges vom 26. Mai 1997 bis zum 29. Januar 1998 und vom 11. Mai 1998 bis zum 9. Dezember 1998) und dabei um die Frage der Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei dem Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden. Die 1945 geborene und verheiratete Klägerin war von 1988 bis zum 31. Januar 1996 als Technische Angestellte bei der D.-O.-W.-GmbH beschäftigt. Die im Betrieb tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden wöchentlich, wobei die Klägerin vertragsgemäß an drei Tagen 24 Stunden wöchentlich arbeitete. In der Zeit von Juni 1995 bis Januar 1996 und im Mai 1996 erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 90 Arbeitstagen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 15.746,50, und zwar gleichbleibend je Monat DM 2.249,50. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld waren in den Angaben der Arbeitsbescheinigung nicht enthalten. Ab dem 1. Februar 1996 erfolgte die Freistellung der Klägerin. In der Lohnsteuerkarte 1996 war die Steuerklasse 5 und kein zu berücksichtigendes Kind egetragen. Auf den Arbeitslosengeld-Antrag vom 1. Februar 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 1996 nach einem wöchentlichen Bemsungsentgelt in Höhe von DM 520,- und Leistungsgruppe D für 676 Tage mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von DM 156,-. Gewährt wurde Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 30. April 1996. Wegen Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 1996 wurde die Arbesengeld-Gewährung ab diesem Zeitpunkt beendet. Am 28. Juni 1996 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 1996 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeberin bescheinigte u.a. für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1996 ein jeweils gleichbleibendes Monatsbruttoeinkommen in Höhe von DM 2.249,50 und wies darauf hin, dass die Klägerin seit 1988 das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 50% regelmäßig erhalten habe. Mit Bescheid vom 31. Juli 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Juli 1996 in bisheriger Höhe. Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Januar 1997 auf wöchentlich DM 153,- fest. Am 12. August 1996 hatte die Klägerin gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1996 zurückwies. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wiederbewilligung in der bisherigen Höhe handele, da die Klägerin durch die Zwischenbeschäftigung keinen neuen Arbeitslosengeld-Anspruch erworben habe. Die Nichtberücksichtigung von einmaligen und wiederkehrenden Zuwendungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld entspreche § 112 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 16. Januar 1997 (S-12/Ar-1870/96) abgewiesen. In der Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 (1 BvR 892/88) habe zwar festgestellt, dass § 385 Abs. 1a Reichsversicherungsordnung (RVO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) unvereinbar sei, es habe jedoch die weitere Anwendung der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis längstens zum 31. Dezember 1996 zugelassen. Eine evtl. Verfassungswidrigkeit des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Zeit ab 1. Januar 1997 wirke sich jedoch nicht auf Leistungsansprüche aus, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden seien. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Juli 1997 (L-6/Ar-312/97) im Wesentlichen unter Bezug auf die erstinstanzliche Begründung zurückgewiesen.
In der Zeit vom 26. Mai 1997 bis zum 29. Januar 1998 bezog die Klägerin Krankengeld. Mit Bescheid vom 3. März 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. bis 31. Januar 1998 in Höhe von DM 22,- täglich (DM 154,- wöchentlich bei Bemessungsentgelt von DM 520,-) und mit weiterem Bescheid von diesem Tage für die Zeit ab 1. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 530,-. In der Zeit vom 11. Mai 1998 bis zum 9. Dezember 1998 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld. Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. bis 31. Dezember 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 530,-), für die Zeit ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 156,31 (Bemessungsentgelt DM 530,-), für die Zeit ab 1. Januar 2000 in Höhe von DM 162,19 (Bemessungsentgelt DM 530,-) und für die Zeit ab 22. Juni 2000 in Höhe von DM 176,68 (Bemessungsentgelt DM 590,-).
Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin auf dessen Telefonanruf unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung (21.6.2000) mit, dass eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes nicht in Frage komme, da am 21. Juni 2000 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe und die vorhergehenden Bewilligungsbescheide durch die erfolgte Klagerücknahme rechtskräftig geworden seien. Den darauf auch von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 25. September 2000 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) und wies diesen mit Bescheid vom 6. November 2000 zurück. Den Widerspruch vom 4. Dezember 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.5.2000 (BvL 1/98, 4/98, 15/99) sei bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn es zur Sozialversicherung herangezogen worden sei. Die Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) seien insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden. Der Gesetzgeber sei aufgefordert worden, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. § 44 SGB 10 regele die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. In Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB 3 seien unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld der Klägerin bestandskräftig geworden seien, habe eine Korrektur der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht erfolgen können. Hiergegen hat die Klägerin am 3. Januar 2001 Klage erhoben. Sie hat u.a. an sie gerichtete Schreiben des BVerfG vom 29. September 2000 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Oktober 2000 vorgelegt. Mit Urteil vom 9. April 2002 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, das BVerfG habe durch seine Entscheidung den von der Klägerin bereits 1996 im Widerspruchsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt im Ergebnis bestätigt. Dies lasse die Entscheidungen der Beklagten gegenüber der Klägerin unrichtig erscheinen. Daraus begründe sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, ihre Entscheidungen für die Zeit vor Verkündung des BVerfG abzuändern. § 44 SGB 10 werde durch die speziellere Vorschrift des § 330 Abs. 1 SGB 3 eingeengt. Damit bleibe die Bestandskraft von Bescheiden im Bereich der Arbeitsförderung auch in Fällen der nachträglich für verfassungswidrig erklärten Vorschriften erhalten. Dies rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Funktionsfähigkeit dieses Zweiges der Sozialversicherung mit seiner Vielzahl - teils aufeinander aufbauenden - Verwaltungsentscheidungen. Gegen das am 7. Mai 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in dem früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Bemessung ohne Berücksichtigung des über Jahre bezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes rechtswidrig sei. Zwischenzeitlich dürfte klar sein, dass ihr materiell ein höheres Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Es könne nicht angehen, dass sie trotz der vorhergehenden Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz nunmehr leer ausgehen solle. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie gegen den Beschluss des HLSG vom 23.7.1997 nicht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bewilligungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld für die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis zum 25. Mai 1997, vom 30. Januar 1998 bis zum 10. Mai 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis zum 21. Juni 2000 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des gezahlten Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe es zu Recht abgelehnt, die ursprünglichen Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld hinsichtlich des Bemessungsentgeltes durch Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld abzuändern. Auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung werde verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes der Klägerin für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 vorzunehmen. Bei Überprüfung der der Klägerin gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (Februar 1996) zutreffend mit DM 520,- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 13.498,- in insgesamt 624 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche, die bei der Klägerin vertraglich auf 24 Stunden wöchentlich herabgesetzt war. Damit erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 21,63. Multipliziert mit 24 Wochenstunden (als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne § 112 Abs. 4a AFG) ergibt sich daraus ein von der Klägerin durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 519,12, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 520,- zu runden war. Nach der Leistungsverordnung für 1996 ergab sich daraus bei Leistungsklasse D (Lohnsteuerklasse 5) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 156,-. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld gewährt. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1997 ergab sich für die Zeit ab 1. Januar 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 153,- und ab 1. Januar 1998 nach der Leistungsverordnung von DM 154,-. Auch dies entspricht der von der Beklagten gewährten Leistung. Ab 1. Februar 1998 war das Bemessungsentgelt (vor Rundung) nach § 138 SGB 3 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von DM 527,95 und nach Rundung von DM 530,- ergab mit einem entsprechenden Leistungssatz für die Zeit ab 1. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 und ab 1. Januar 1999 nach Leistungsverordnung 1999 in Höhe von DM 156,31, wie jeweils auch von der Beklagten tatsächlich gewährt. Ab 10. Dezember 1999 hatte eine Erhöhung des vorhergehenden Bemessungsentgeltes (vor Rundung) um den Anpassungsfaktor 1,0116 zu erfolgen, der sich mit DM 534,07 (gerundet weiterhin DM 530,-) jedoch nicht auswirkte. Ab 1. Januar 2000 war das Arbeitslosengeld der Klägerin nach der Leistungsverordnung 2000 auf DM 162,19 zu erhöhen. In dieser Höhe wurde der Klägerin Arbeitslosengeld bis 21. Juni 2000 von der Beklagten gewährt. Damit ist die Höhe des der Klägerin gewährten Arbeitslosengeldes im streitbefangenen Zeitraum nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte höhere Arbeitslosengeldgewährung für die noch streitbefangenen Zeiträume vom 1. Januar 1997 bis 25. Mai 1997, vom 30. Januar 1998 bis zum 10. Mai 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis zum 21. Juni 2000 mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. November 2000 und vom 5. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt. Es liegt insoweit kein Fall des § 44 SGB 10 vor. Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die Bestandskraft der Bescheide vom 31. Juli 1996, vom 14. Januar 1997, vom 3. März 1998, vom 21. Januar 1999, vom 27. Dezember 1999 und vom 4. Januar 2000 berufen. Dabei kann es nach Auffassung des erkennenden Senates keine Rolle spielen, aus welchen Gründen Bestandskraft eingetreten ist. Die im vorliegenden Fall eingetretene Bestandskraft durch das Hinnehmen der Entscheidung des erkennenden Senates (Beschluss vom 23. Juli 1997) gibt der Klägerin keine bessere rechtliche Position als bei der Hinnahme eines Bescheides der Beklagten. Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrenzt. Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift § 23a SGB 3 zugelassen. In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" - BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, 1971), der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab 22. Juni 2000 normiert, wie sie auch der Klägerin zugute gekommen ist. Nach § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB 3 wird die Erhöhung pauschal durch eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10% durchgeführt, wie es das BVerfG als vereinfachte Lösung vorgeschlagen hat. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen der Klägerin für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Der erkennende Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (s.o.) - nach eigener Prüfung - auch für verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
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