L 6 AL 660/02

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 15/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 660/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 19/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. April 1997 bis 21. September 1999 und dabei um die Frage der Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei dem Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden. Der 1941 geborene und verheiratete Kläger war von 1988 bis zum 31. Januar 1996 als Technischer Angestellter bei der D.-GmbH beschäftigt. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden wöchentlich. In der Zeit von Juli 1995 bis Januar 1996 erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 107 Arbeitstagen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 31.600,75, und zwar gleichbleibend je Monat DM 6.320,15. Ab dem 1. Februar 1996 erfolgte die Freistellung des Klägers. In der Lohnsteuerkarte 1996 war die Steuerklasse 3 und kein zu berücksichtigendes Kind eingetragen. Auf den Arbeitslosengeld-Antrag vom 1. Februar 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 1996 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.460,- und Leistungsgruppe C für 832 Tage mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von DM 551,40. Gewährt wurde Arbeitslosengeld (mit einer kurzen Unterbrechung) für die Zeit bis zum 30. April 1996. Wegen Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 1996 wurde die Arbeitslosengeld-Gewährung ab diesem Zeitpunkt beendet. Die Krankenkasse bescheinigte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 21. April 1997. Am 16. April 1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeberin bescheinigte u.a. für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1996 ein jeweils gleichbleibendes Monatsbruttoeinkommen in Höhe von DM 6.320,15 und wies darauf hin, dass der Kläger seit 1988 das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 50% regelmäßig erhalten habe. Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab 22. April 1997 in Höhe von DM 540,60 (Bemessungsentgelt DM 1.460,-). Mit Bescheid vom 20. Januar 1998 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Januar 1998 auf wöchentlich DM 542,99 fest. Mit Bescheid vom 6. März 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 1998 ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 549,08 (Bemessungsentgelt DM 1.480,-). Mit Bescheid vom 7. Januar 1999 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld entsprechend der Leistungsverordnung 1999 ab 1. Januar 1999 auf DM 554,33/Woche, mit Bescheid vom 23. Februar 1999 für die Zeit ab 1. Februar 1999 auf DM 560,14/Woche. Ab 22. September 1999 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Den Widerspruch des Klägers vom 4. Juni 1997 mit dem Ziel der Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1997 zurück. Die dagegen erhobene Klage (Sozialgericht Gießen - S-12/Ar-1374/97) nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach erfolgter Akteneinsicht am 21. November 1997 zurück.

Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Telefonanruf unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung mit, dass in seinem Falle eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes nicht in Frage komme, da am 21. Juni 2000 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe und die vorhergehenden Bewilligungsbescheide durch die erfolgte Klagerücknahme rechtskräftig geworden seien. Den darauf erhobenen Widerspruch vom 25. September 2000 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) und wies diesen mit Bescheid vom 6. November 2000 zurück. Den Widerspruch vom 28. November 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, nach dem Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2000 (BvL 1/98, 4/98, 15/99) sei bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn es zur Sozialversicherung herangezogen worden sei. Die Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB 3 seien insoweit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärt worden. Der Gesetzgeber sei aufgefordert worden, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. § 44 SGB 10 regele die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. In Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB 3 seien unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld des Klägers bestandskräftig geworden seien, habe eine Korrektur der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht erfolgen können. Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2001 Klage erhoben. Er hat u.a. an ihn gerichtete Schreiben des BVerfG vom 29. September 2000 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Oktober 2000 vorgelegt.

Mit Urteil vom 9. April 2002 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, das BVerfG habe durch seine Entscheidung den vom Kläger bereits 1997 im Widerspruchsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt im Ergebnis bestätigt. Dies lasse die Entscheidungen der Beklagten gegenüber dem Kläger unrichtig erscheinen. Daraus begründe sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, ihre Entscheidungen für die Zeit vor Verkündung des BVerfG abzuändern. § 44 SGB 10 werde durch die speziellere Vorschrift des § 330 Abs. 1 SGB 3 eingeengt. Damit bleibe die Bestandskraft von Bescheiden im Bereich der Arbeitsförderung auch in Fällen der nachträglich für verfassungswidrig erklärten Vorschriften erhalten. Dies rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Funktionsfähigkeit dieses Zweiges der Sozialversicherung mit seiner Vielzahl - teils aufeinander aufbauenden - Verwaltungsentscheidungen. Gegen das am 7. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Mai 2002 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er habe bereits in dem früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Bemessung ohne Berücksichtigung des über Jahre bezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes rechtswidrig sei. Zwischenzeitlich dürfte klar sein, dass ihm ein höheres Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Daraus hätten sich auch höhere Rentenanwartschaften und höheres Krankengeld ergeben. Es könne nicht angehen, dass er in einem solchen Fall außen vor bleibe und die von ihm erlittenen Rechtsnachteile nicht ausgeglichen würden. Auch sei er vom Sozialgericht Gießen falsch beraten worden. Er hätte nicht gedrängt werden dürfen, die Klage zurückzunehmen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bewilligungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. April 1997 bis zum 21. September 1999 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des gezahlten Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, § 330 Abs. 1 SGB 3 sei eindeutig und eröffne der Beklagten kein Ermessen. Sofern der Kläger behaupte, er sei 1997 falsch von dem Sozialgericht Gießen beraten worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Kläger auch damals von einem Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. April 2002 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 vorzunehmen. Bei Überprüfung der dem Kläger gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (Februar 1996) zutreffend mit DM 1.460,- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 37.920,90 in insgesamt 1.001 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche. Damit erzielte der Kläger ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 37,88. Multipliziert mit 38,5 Wochenstunden ergibt sich daraus ein vom Kläger durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 1.458,38, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 1.460,- zu runden war. Nach der Leistungsverordnung für 1996 ergab sich daraus bei Leistungsklasse C (Lohnsteuerklasse 1) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 551,40. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1997 ergab sich für die Zeit ab 1. Januar 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 540,60, den die Beklagte auch bis zum 31. Dezember 1997 dem Kläger gewährt hat. Ab 1. Januar erhöhte sich der Anspruch des Klägers nach der Leistungsverordnung 1998 auf DM 542,99/Woche. Dem entsprach die Leistungsgewährung durch die Beklagte. Ab 1. Februar 1998 war das Bemessungsentgelt mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich das Bemessungsentgelt auf DM 1.484,82, gerundet DM 1.480,-, erhöhte. Dem entsprach ein Leistungssatz von DM 549,08/Woche, der der Bewilligung durch die Beklagte bis 31. Dezember 1998 entsprach. Ab 1. Januar 1999 stand dem Kläger aufgrund der Leistungsverordnung 1999 ein wöchentlicher Arbeitslosengeld-Anspruch in Höhe von DM 554,33 zu, den er auch erhalten hat. Für die Zeit ab 1. Februar 1999 hatte eine Dynamisierung des Bemessungsentgeltes (ungerundet) mit dem Faktor 1,0116 zu erfolgen, so dass sich als neues Bemessungsentgelt ein Betrag in Höhe von DM 1.502,04 bzw. gerundet von DM 1.500,- ergab mit einem Leistungssatz von DM 560,14/Woche, der dem von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeld entspricht. Diesen Betrag hat der Kläger auch bis zur Beendigung des Arbeitslosengeldes (21. September 1999) von der Beklagten erhalten. Damit ist die Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes im streitbefangenen Zeitraum nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von dem Kläger begehrte höhere Arbeitslosengeldgewährung für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 22. April 1997 bis zum 21. September 1999 mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. November 2000 und vom 5. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt. Es liegt insoweit kein Fall des § 44 SGB 10 vor. Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die Bestandskraft der Bescheide vom 22. Mai 1997, vom 20. Januar 1998, vom 6. März 1998, vom 7. Januar 1999 und vom 23. Februar 1999 berufen. Dabei kann es nach Auffassung des erkennenden Senates keine Rolle spielen, aus welchen Gründen Bestandskraft eingetreten ist. Die im vorliegenden Fall eingetretene Bestandskraft durch die Rücknahme der bei dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage (nach erfolgter Akteneinsicht) gibt dem Kläger keine bessere rechtliche Position als bei der unmittelbaren Hinnahme der Ursprungsbescheide. Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG begrenzt.

Weitergehende Ansprüche kann der Kläger für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - längstens bis zum 30. Juni 2001 - wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift § 23a SGB 3 zugelassen. In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" - BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I, 1971), der am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab 22. Juni 2000 normiert, die dem Kläger jedoch wegen Anspruchserschöpfung am 21. September 1999 nicht mehr zugute kam. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Der erkennende Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (s.o.) - nach eigener Prüfung - auch für verfassungsgemäß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
Rechtskraft
Aus
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