L 6 AL 773/02

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 86/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 773/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 62/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2001 aufgehoben, der Bescheid vom 13. November 2000 abgeändert sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine Telefonkarte in Höhe von 12,- DM im Zusammenhang mit Bewerbungskosten.

Der Kläger, 1964 geboren, war seit 15. August 1998 arbeitslos und beantragte am 29. Oktober 1999 Leistungen auf Gewährung von Bewerbungskosten. Hierauf bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2000 Bewerbungskosten in Höhe von 197,62 DM als Zuschuss. Zur Begründung wurde angeführt, an Bewerbungskosten könnten Leistungen bis höchstens 500,- DM innerhalb eines Jahres übernommen werden. Die maßgebliche Frist beginne mit dem Tag der erstmaligen Beantragung von Bewerbungskosten und laufe im Falle des Klägers in der Zeit vom 4. November 1999 bis 3. November 2000. Die Kosten für eine Telefonkarte könnten nach den geltenden Vorschriften im Rahmen von Bewerbungskosten nicht erstattet werden. Die Quittung über 12,- DM erhalte der Kläger zurück. Die Entscheidung beruhe auf §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 unter Hinweis auf die Begründung des ablehnenden Bescheides zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2001 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht die Kosten für die Telefonkarte in Höhe von 12,- DM abgelehnt. Nach Absendung der Bewerbungsunterlagen sei es notwendig gewesen, die in Betracht kommenden Arbeitgeber anzurufen, um nach dem Eingang der Bewerbung zu fragen und das Interesse an der angestrebten Stelle zu bekunden sowie ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Hierzu habe er die Telefonkarte benutzt. Telefongespräche seien für die Beratung und Vermittlung unverzichtbar gewesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2001 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides wie auch des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen, weil es der Streitsache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Gegen das am 16. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger beim Sozialgericht Marburg am 15. März 2001 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. April 2001 nicht abgeholfen hat. Es hat den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Telefonkarte sei notwendig gewesen, um zu Arbeitgebern wie auch zum Arbeitsamt die entsprechenden Kontakte herzustellen, die für eine erfolgreiche Vermittlung unverzichtbar seien. Die Streitsache habe grundsätzlich Bedeutung, weil die entsprechenden Telefonate als wesentlicher Teil der Bewerbungskosten anzusehen seien.

Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8. Juli 2002 zugelassen.

Der Kläger führt die Berufung mit den Gründen, die er bereits vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, weiter und macht als Bewerbungskosten nunmehr einen Betrag von umgerechnet 6,14 EUR geltend.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2001 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 13. November 2000 abzuändern sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und ist der Auffassung, die gesetzliche Regelung zähle die Leistungen, die zur Förderung der Arbeitsaufnahme erbracht werden könnten und deren Erbringung im Ermessen der Beklagten stehe, abschließend auf. Die Beklagte dürfe andere als die im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungsarten nicht erbringen. Als unterstützende Leistungen könnten Kosten für die Erstellung und Verwendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) erstattet werden. Bewerbungskosten umfassten nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzes nur Kosten, die im Zusammenhang mit Bewerbungsunterlagen stünden. Telefonkosten, die nach Absenden der Bewerbungsunterlagen entstünden, weil der Kläger den Eingang der Bewerbung erfrage, entstünden nicht im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und könnten daher nicht übernommen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung auch statthaft, §§ 151, 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der angefochtene Bescheid abzuändern und die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden (§ 45 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III).

Im Zusammenhang mit den Bewerbungskosten können grundsätzlich auch die Kosten für die Führung von Telefongesprächen in Betracht kommen, wobei sich als Abrechnungsmöglichkeit die Verwendung einer Telefonkarte anbietet.

§ 45 SGB III regelt in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - als Form der Unterstützung der Beratung und Vermittlung die Gewährung von Bewerbungskosten und Reisekosten. In den Gesetzestext sind die - früheren - Regelungen der §§ 6 und 7 Anordnung Förderung der Ausbildung - A FdA - einbezogen. Mit den Mitteln der Förderung der Arbeitsaufnahme soll die regionale wie auch die berufliche Mobilität gefördert werden. Es handelt sich um eine "Kann-Leistung", für deren Gewährung die Beklagte ein weitgehendes Ermessen hat. Ausdrücklich wird die Subsidiarität festgelegt; tatsächlich gewährte oder erwartende Leistungen des Arbeitgebers haben Vorrang.

Die Regelung des § 45 SGB III schließt ausweislich der Materialien (vgl. BT-Drucks 13/4941 S. 162) ausdrücklich und im Wesentlichen an § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFG an. Grundlegende Leistungsvoraussetzungen und Spezifizierungen der Leistungen, die zuvor in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme in der Fassung bis 31.12.1997 enthalten waren, sind danach in die Vorschrift übernommen worden. Spezielles Anordnungsrecht ist nicht mehr heranzuziehen.

Der Begriff der Bewerbungskosten wird in Form einer Legaldefinition festgelegt. Dies sind Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen. Ergänzend kann insoweit auch auf § 6 Abs. 1 A FdA zurückgegriffen werden, wonach hiermit die notwendigen Kosten, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, gemeint sind. Der Höhe nach waren diese Kosten nach § 6 Abs. 2 a FdA a.F. auf 200,- DM jährlich begrenzt und sind mit der Regel des § 46 Abs. 1 auf einen höheren Betrag, nämlich 500,- DM, begrenzt worden (i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl I S. 2970 - mit Wirkung vom 1.1.1998).

In ihrer Bewilligungsentscheidung vom 13. November 2000, die Gegenstand der Überprüfung in diesem Rechtsstreit ist, ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kosten für eine Telefonkarte "nach den geltenden Vorschriften im Rahmen von Bewerbungskosten" nicht erstattet werden. Die Beklagte sah sich deshalb auch veranlasst, die Quittung über eine Telefonkarte von 12,- DM an den Kläger mit dem Bewilligungsbescheid zurückzusenden. Dieser generelle Ausschluss der Telefonkosten von der Übernahme ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hat von dem in § 45 SGB III - vergleichbar § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG - eingeräumten Ermessen im Falle des Klägers nämlich nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensmissbrauch), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Beklagte sowie das Sozialgericht sind zu Unrecht davon aus gegangen, dass die Erstattung von Telefonkosten - etwa auch in Form des Erwerbs und der Verwendung einer Telefonkarte - grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten gehören, die üblicherweise im Zusammenhang mit Bewerbungen stehen können. Der erkennende Senat hat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 12. November 1997 – L 6 Ar 1334/95 festgestellt, dass es richtig ist, dass alle Aufwendungen, die vor Kenntnis eines konkreten Stellenangebotes erbracht werden, nicht mit einer konkreten Bewerbung im Zusammenhang stehen und dieser zugeordnet werden können, jedoch muss § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG nicht dahin einengend ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber Zuschussmöglichkeiten für die Beklagte erst eröffnen wollte, wenn dem Arbeitssuchenden ein konkretes Stellenangebot bekannt ist. Vielmehr umfasst grundsätzlich der Begriff der Bewerbungskosten auch den Bereich der kostenträchtigen Suche nach solchen Stellenangeboten. Umgekehrt sind zu den Bewerbungskosten jedenfalls aber auch die Kosten zu rechnen, die mit der Verfolgung einer Bewerbung im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewerbung stehen deshalb jedenfalls Telefongespräche, die der Nachhaltigkeit einer Bewerbung dienen. Der vom Gesetzgeber weit gewählte Ermessensspielraum der Beklagten sollte bewusst an die frühere Regelung anknüpfen und zugleich auch früheres Anordnungsrecht ersetzen. Diesen Rahmen hat die Beklagte ohne überzeugende Begründung mit dem generellen Ausschluss von Telefonkosten eingeengt.

Der Umfang des Begriffs der Bewerbungskosten nach § 45 SGB III wird im Schrifttum unterschiedlich gesehen: Dabei wird zunächst zu Recht beschrieben, dass der in Klammern gesetzte Begriff der "Bewerbungskosten" erheblich weiter ist als die Formulierung vor der Klammer, welche sich ausschließlich auf die Erstellung und den Versand (schriftlicher) Bewerbungsunterlagen bezieht. Die nachfolgende Regelung des § 46 Abs. 1 SGB III enthalte hinsichtlich der Bewerbungskosten keine Präzisierung, sondern lediglich eine Begrenzung auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500,- DM. Die Vorgängervorschrift des § 6 A FdA sei insoweit wesentlich weiter gefasst gewesen, als alle notwendigen Kosten, die "üblicherweise im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstünden", als Zuschuss hätten übernommen werden können. Vertrete man die Auffassung, dass die Aufzählung vor der Klammer nur beispielhaft sei, könnten weitere Kosten übernommen werden. Die alte Vorschrift des § 6 A FdA sei bereits weit ausgelegt worden, da sie auch die Suche nach Stellenangeboten und andere Vorbereitungshandlungen für eine Bewerbung erfassen sollte. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sei kein Wille erkennbar, die zuvor möglichen Leistungen - und in Verbindung damit die hierzu vorliegende Rechtsprechungspraxis - einzuengen. Zu sehen sei zwar, dass der Gesetzgeber das Ziel der Einsparung angestrebt habe, er habe jedoch lediglich hinsichtlich der Höhe eine Begrenzung vorgesehen, die § 46 Abs. 1 SGB III festlege (vgl. Stark in Wissing/Mutschler/ Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III - Arbeitsförderung, § 45 SGB III RdNr. 7). Auch nach hier vertretener Auffassung erscheint es gut vertretbar, auch Bewerbungskosten im weiteren Sinne in den Kreis der Leistungen nach § 45 SGB III einzubeziehen. Demgegenüber findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Rechtfertigung dafür, von einer Beschneidung der früheren großzügigeren Regelung auszugehen (so Gagel, SGB III, § 45 RdNrn. 8, 14).

Der Begriff der Bewerbungskosten nach § 45 Nr. 1 SGB III wird damit im Ergebnis - insbesondere im Vergleich zur Vorgängerregelung - grundsätzlich weder hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Zeitspanne, innerhalb der von Bewerbungskosten ausgegangen werden kann, einengend festgelegt. Inhaltlich sind damit Telefonkosten ohne weiteres erfassbar, wie dies etwa für Portokosten, Fotokopien, Arbeitsproben und deren Versendung usw. anerkannt ist. Zeitlich erstreckt sich der Begriff der Bewerbung nicht nur auf die Versendung einer Bewerbung, sondern auch auf den Bewerbungsvorgang. Dieser Bewerbungsvorgang bezieht die Vorbereitung, etwa die Erstellung von Arbeitsproben, das Studium von Vermittlungsmöglichkeiten und eventuell auch fachärztliche Untersuchungen (vgl. Götze in GK-SGB III § 45 SGB III RdNr. 12), ein. Eine Nachfrage im Bewerbungsvorgang erscheint damit durchaus eingeschlossen, jedenfalls keineswegs generell ausgeschlossen, wie die Beklagte meint.

Mit der Verpflichtung der Beklagten zu erneuten Bescheidung ist nicht zwingend die Erstattung der geltend gemachten Kosten verbunden, vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, die Möglichkeit der Übernahme von Telefonkosten in ihre Überlegungen einzubeziehen und dann konkret zu entscheiden, ob diese hier übernommen oder nicht übernommen werden.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht allerdings zur Überzeugung des erkennende Senat fest, dass die Telefonkosten tatsächlich entstanden sind. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, dass er die Telefonkarte tatsächlich zu dem angestrebten Zweck verwendet hat. Dem steht nicht entgegen, dass er darüber hinaus auch seinen häuslichen Anschluss verwendet hat und deshalb von ihm auch nur im Ergebnis ein Teil der Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit seinen Bewerbungen im Zusammenhang stehen. Im Rahmen ihres Ermessens kann sich die Beklagte zur weiteren Überzeugung des erkennenden Senats auch nicht darauf berufen, dass sich der Kläger der Nutzung eines Telefons bei der Beklagten hätte bedienen können. Insoweit hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass er etwa neun Kilometer von den Amtsräumen der Beklagten entfernt gewohnt habe und die dort bestehende Möglichkeit zur Führung von Telefongesprächen zudem zu den üblichen Zeiten häufiger blockiert gewesen ist, da auch andere Arbeitslose sich dieses Telefonanschlusses bedient haben und zudem der Anschluss beim Arbeitsamt gelegentlich gestört gewesen ist. Unter diesen Voraussetzungen war die Benutzung der Telefonkarte durch den Kläger im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen nicht nur sinnvoll sondern sogar naheliegend. Der insoweit geltend gemachte Anspruch ist auch nicht durch die Begrenzung der Höhe nach, die § 46 SGB III festschreibt, generell ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits hat der Senat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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