L 6 AL 1000/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 AL 2044/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 1000/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 111/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Klägerin werden Verschuldenskosten zu Gunsten der Staatskasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 200,00 EUR auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Bescheid betreffend eine 12-wöchige Sperrzeit und die Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 778,68 DM (jetzt: 398,13 EUR).

Die 1956 geborene Klägerin ist türkische Staatsbürgerin und lebt seit mehreren Jahren in Deutschland. Die Klägerin war 1996/1997 als Sortiererin (mit einem Bruttostundenlohn von 14,- DM/Stunde) und - nach Bezug von Alg bis zur Anspruchserschöpfung - von Juni 1998 bis Ende Februar 1999 als Produktionshelferin bei der Firma K. Industrielackierung in K-Stadt beschäftigt. Dort erzielte sie ein Bruttoentgelt von 15,- DM/Stunde und bezog - mit Mehrarbeitszuschlägen - ein monatliches Bruttoentgelt von durchschnittlich etwa 2.520,- DM. Im Anschluss daran bezog die Klägerin Krankengeld vom 27. Februar bis 22. September 1999. Am 28. Oktober 1999 meldete sie sich arbeitslos und stellte Antrag auf Bewilligung von Alg, das ihr durch Bescheid vom 15. November 1999 ab 28. Oktober 1999 für 180 Tage bewilligt wurde (Bemessungsentgelt: 679,00 DM/Woche; Leistungssatz: 189,14 DM/Woche bei Leistungsgruppe D, Kindermerkmal 0; Leistungssatz ab 1. Januar 2000: 194,67 DM/Woche, das entspricht 27,18 DM pro Kalendertag). Eine am 25. November 1999 auf Veranlassung der Beklagten von Dr. St. durchgeführte Untersuchung ergab, dass der Klägerin leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, in geschlossenen Hallen mit gewissen Einschränkungen zumutbar waren. Am 25. April 2000 wurde der Klägerin die letzte Rate Alg für die Zeit vom 1. bis 24. April 2000 im Gesamtbetrag von 667,44 DM überwiesen; der Anspruch auf Alg war am 24. April 2000 erschöpft. Ein Antrag der Klägerin auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi-A) ist von der Beklagten durch - bestandskräftigen - Bescheid vom 10. Oktober 2000 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden.

Am 27. März 2000 hatte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitsangebot bei der P. GmbH in W. (P.), einem Zeitarbeitsunternehmen, unterbreitet, wo sie als Produktionshelferin bzw. Maschinenbedienerin in der Metallbearbeitung tätig werden sollte. Der Lohn sollte Vereinbarungssache sein. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung dieses Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund wurde die Klägerin belehrt. Die Klägerin hat sich bei dieser Firma nicht vorgestellt, was die Firma P. am 5. April 2000 der Beklagten mitgeteilt hat. Am 26. Mai 2000 gab die Klägerin bei der Beklagten als Erklärung für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses an, sie könne nicht ausreichend deutsch sprechen und ihr habe am 27. März 2000 keine Person als Dolmetscher zur Verfügung gestanden.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2000 stellte die Beklagte daraufhin das Eintreten der Sperrzeit von 12-wöchiger Dauer in der Zeit vom 28. März bis 19. Juni 2000 fest. Zugleich hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Alg für die Zeit ab 28. März 2000 auf und forderte die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 778,68 DM (das entspricht 28 Leistungstagen) zurück. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2000 u.a. mit der Begründung zurück, wenn die Klägerin geglaubt habe, sie könne sich nur am 27. März 2000 bei der Firma P. vorstellen, dann hätte sie sich jedenfalls unverzüglich mit der Firma P. oder aber mit der Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten in Verbindung setzen müssen. Die hiergegen am 8. November 2000 beim Sozialgericht eingegangene Klage hat das Sozialgericht nach einer mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001, in welcher die Klägerin unter Beteiligung eines Dolmetschers persönlich gehört worden war, im Einverständnis mit beiden Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6. August 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches 3. Buch (Arbeitsförderung - SGB III -) trete eine Sperrzeit von 12-wöchiger Dauer bei gleichzeitiger Minderung des Anspruches auf Alg (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) ein, wenn eine Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten habe, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Klägerin sei von der Beklagten am 27. März 2000 ein hinreichend konkretes Stellenangebot als Produktionshelferin bei der Firma P. unterbreitet worden, das auch zumutbar gewesen sei. Da sich die Klägerin bei der Firma P. nicht vorgestellt und auch nicht schriftlich beworben oder telefonisch gemeldet habe, sei dadurch ihre Arbeitslosigkeit verlängert worden. Das Arbeitsangebot sei auch nicht deshalb unzumutbar gewesen, weil die Firma P. in Leiharbeitsverhältnisse vermittle. Eine solche Vermittlungstätigkeit werde vom Gesetzgeber gebilligt. Auch die unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin könnten ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die im Stellenangebot enthaltene Aufforderung zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins habe keine zeitliche Beschränkung enthalten. Auch habe die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Mai 2001 selbst mitgeteilt, dass sie in der Vergangenheit trotz ihrer schlechten Deutschkenntnisse zum Teil selbst - ohne fremde Hilfe - telefonischen Kontakt mit den vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Arbeitgebern hergestellt habe. Die nach dem Gesetz eintretende Sperrzeit bedeute auch keine besondere Härte i.S.d. § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III. Zwar könne ein Irrtum über die Voraussetzungen der Sperrzeit berücksichtigt werden, dies gelte aber nur für einen unverschuldeten Irrtum. Die Klägerin hätte nicht ohne weitere Nachfrage die Dinge auf sich beruhen lassen dürfen. Mit dem Eintreten der Sperrzeit sei eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III eingetreten, weshalb die Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit habe aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass mit einer Arbeitsablehnung eine Sperrzeit und damit das Ruhen des Anspruchs auf Alg verbunden sei. Nach Aufhebung der Bewilligung beruhe die Rückforderung der Leistung auf § 50 SGB X.

Das der Bevollmächtigten der Klägerin am 4. September 2001 zugestellte Urteil vom 16. August 2001 war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass es mit der Berufung angefochten werden könne. Eine ausdrückliche Zulassung der Berufung ist im Urteilstenor nicht ausgesprochen worden.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen die am 11. September 2001 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landessozialgerichts zur Zulässigkeit der Berufung hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte erklärt, für die Frage der Zulässigkeit sei auf den abstrakten Leistungsanspruch abzustellen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. August 2001 [und] den Bescheid vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht für zulässig. Die Sperrzeit umfasse den Zeitraum vom 28. März bis zum 19. Juni 2000. Der Wert der Leistungen, die der Klägerin in diesem Zeitraum zustehen würden, erreiche die Berufungssumme von 1.000,- DM nicht. Die Klägerin habe Alg bis zur Erschöpfung des Anspruches in der Zeit vom 28. März bis 24. April 2000 in Höhe von insgesamt 778,68 DM erhalten. Da der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alhi-A vom 25. April 2000 mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit - bestandskräftig - abgelehnt worden sei, erstrecke sich der Leistungsanspruch während der Sperrzeit lediglich auf das Arbeitslosengeld i.H.v. 778,68 DM. Das Sozialgericht hätte deshalb die Berufung im Urteil ausdrücklich zulassen müssen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (a.F.) bedürfe die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffe, der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 1.000,- DM nicht übersteige. Die nicht ausdrücklich zugelassene Berufung könne nicht durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt werden.

Der Senat hat die Beteiligten durch den Berichterstatter mit Verfügung vom 28. Januar 2002 und 8. März 2002 sowie erneut durch den Beschluss des Vorsitzenden vom 28. November 2002 auf die Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat der Vorsitzende die Beteiligten auf die Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (in der Fassung ab 2. Januar 2002) hingewiesen und darauf, dass die Berufung rechtsmissbräuchlich sein könnte, sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (StammNr.: XXXXX), die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats am 11. Dezember 2002 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) musste als unzulässig verworfen werden. Nach § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgericht (nur) statt, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Unterabschnitts etwas anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (in der hier noch maßgeblichen Fassung - Eingang der Berufung noch im Jahre 2001 - vgl. Art. 17 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl. I, S. 2144) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- Deutsche Mark (nunmehr: 500 EUR) nicht übersteigt.

Durch die bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Alhi-A bei der Klägerin steht fest, dass der Klägerin nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am 24. April 2000 aus dem Stammrecht keine weiteren Ansprüche mehr werden zustehen können. Der Klägerin war - rechtsfehlerfrei - durch Bescheid vom 15. November 1999 Alg für insgesamt 180 Tage bewilligt worden. Daraus errechnet sich - wie dies die Beklagte und auch schon das Sozialgericht zutreffend getan haben - als Überzahlungsanspruch in der Zeit zwischen dem 28. März 2000 (dem Beginn der Sperrzeit) und dem 24. April 2000 (dem Tag, an dem der Anspruch auf Alg erschöpft war) ein Leistungsbetrag von insgesamt 778,68 DM. Nur dieser Betrag ist maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Eine "abstrakte" Überprüfung des Sperrzeitbescheides im Hinblick auf einen fiktiven Anspruch aus dem Stammrecht, wie ihn die Klägerbevollmächtigte für gegeben hält, entfällt wegen des Erlöschens des Alg-Anspruches und der - bestandskräftigen - Ablehnung von Alhi-A.

Es liegt auch nicht die weitere Ausnahme des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vor, wonach die Berufung auch dann zulässig ist, wenn sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Falle der Sperrzeit kann längstmöglich die Bewilligung einer laufenden Leistung für 12 Wochen im Streit stehen.

Die Berufung ist auch nicht allein deshalb zulässig, weil sie vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung für zulässig gehalten worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine solche Zulassung in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 144 Rdnr. 40 m.w.N.; bereits seit BSGE 5, 95). Die Rechtsbehelfsbelehrung war nur falsch mit der Maßgabe, dass die Bevollmächtigte der Klägerin noch ein Jahr nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben können. Das heißt: Nach dem Hinweis des Senats an die Klägerbevollmächtigte vom 28. Januar 2002 hätte die Klägerbevollmächtigte noch bis Anfang September 2002 die Möglichkeit gehabt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dass sie dies nicht getan hat, muss allein zu ihrem Nachteil gereichen. An der Rechtsprechung, wonach die falsche Rechtsmittelbelehrung, welche die Berufung erwähnt, nicht genügt, ist festzuhalten (vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 40 m.w.N.). Es liegt hier auch nicht der Ausnahmefall vor, dass durch die Rechtsmittelbelehrung deutlich gemacht wird, dass eine Berufungszulassung ausgesprochen werden sollte (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Erforderlich ist insoweit mindestens in den Gründen des Urteil ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Zulassung der Berufung im Tenor versehentlich unterblieben ist, obwohl das Sozialgericht die Berufung zulassen wollte. An einer solchen ausdrücklichen Zulassung der Berufung fehlt es indes hier, weshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.

Der Senat hat vorliegend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung sog. "Verschuldenskosten" für erforderlich gehalten, weil die Bevollmächtigte der Klägerin - trotz mehrfacher entsprechender Hinweise auf die Unzulässigkeit der Berufung und trotz Belehrung über die Möglichkeit der Kostenauferlegung - auf der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Senats durch Urteil bestanden hat.

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (in der seit 2. Januar 2002 geltenden neuen Fassung, welche hier maßgeblich ist - vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl. I, S. 2144 -), der auch im Berufungsverfahren gilt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Rdnr. 3), kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht wurden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht dabei gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG n.F.). Missbräuchliche Rechtsverfolgung i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (n.F.) kann - wie auch der Hinweis im Gesetzgebungsverfahren auf § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) zeigt - vorliegen bei Weiterverfolgung eines Rechtsmittels trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Rdnr. 9). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb - nach einem objektiven Maßstab - von "Missbräuchlichkeit" auch schon bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen auszugehen (vgl. Berendes, "Mutwillenskosten" nach neuem Recht, in: SGb 2002, S. 315 ff., 318 unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -, vom 17. Januar 1997 - 2 BvR 35/97 - und vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 2796/95 -). Ob auch ein "subjektives" Moment i.S.d. Verschuldens (jedenfalls in Form der groben Fahrlässigkeit) vorliegen muss, kann bei dieser Auslegung dahinstehen. Auf "Missbräuchlichkeit" in diesem Sinne ist die Klägerbevollmächtigte auch durch den Vorsitzenden ausdrücklich (auch unter Hinweis auf evtl. Kostenfolgen) hingewiesen worden. Bei einer Fachanwältin für Sozialrecht konnte der Senat auch ohne weiteres davon ausgehen, dass ein solcher Hinweis ausreichend sein müsste, weshalb sich weitere Erörterungen zur Frage des Ausmaßes eines "Verschuldens" erübrigen (vgl. hierzu - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - Berendes, a.a.O., S. 318). Die im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich insoweit auch ausdrücklich auf die Auffassung der Sachbearbeiterin in der Kanzlei, die Fachanwältin für Sozialrecht ist, berufen. Insoweit hat der gegebene Hinweis auf die objektive "Missbräuchlichkeit" der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des Bestehens auf einer Entscheidung des Senats ausreichen müssen.

Dieses Fehlverhalten der Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG i.F.).

Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat nach seinem Ermessen im Hinblick auf die Formulierung in § 192 Abs. 1 SGG n.F. ("ganz oder teilweise") den Betrag von 200 EUR für notwendig aber auch für ausreichend erachtet und nicht den Mindestbetrag von 225 EUR (vgl. § 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG n.F.; anders wohl Berendes, a.a.O., S. 318).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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