Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1d RJ 598/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 473/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Januar 2001 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger hat den Beruf eines Installateurs erlernt und mit Unterbrechungen bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1996 ausgeübt.
Im Februar 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des praktischen Arztes Dr. K. vom 6. Februar 1998. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische und sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Der Arzt für Orthopädie Dr. A. kam im Gutachten vom März 1998 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer Coxarthrose links, an PHS rechts, an einem lokalen LWS-Syndrom und lokalen HWS-Syndrom, an Diabetes mellitus, Hypertonie und Adipositas. Er könne noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten und häufiges Bücken, Heben und Tragen von mehr als 5 kg ebenerdig verrichten. Dr. K. von der ärztlichen Untersuchungsstelle F. diagnostizierte im Gutachten vom 24. April 1998 einen Verschleiß im linken Hüftgelenk mit Funktionseinschränkung, beginnend rechts, Hinweise für eine Weichteilentzündung im Bereich des rechten Schultergürtels, wiederkehrende Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich, Diabetes mellitus und Bluthochdruck mit Übergewichtigkeit. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten mit dem rechten Arm, überwiegend ebenerdig, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg verrichten. Häufiges Bücken und eine überwiegend einseitige Körperhaltung seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Mai 1998 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte, holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft ein von der Firma A. S. vom 25. Juni 1998. Mit Bescheid vom 19. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Leistungsvermögen sei zutreffend beurteilt worden. Neue medizinische Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung sei der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen müsse sich der Kläger hier zumutbar verweisen lassen auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit lägen damit nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 10. September 1998 Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Der Kläger hielt sich nicht mehr für vollschichtig im Erwerbsleben einsatzfähig und legte ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. L. vom 25. August 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 20. Oktober 1999 vor. In der Zeit vom 29. Dezember 1999 bis zum 26. Januar 2000 absolvierte der Kläger ein Heilverfahren in der S-Klinik O ... Im Entlassungsbericht der Klinik vom 7. Februar 2000 wurde der Kläger noch für in der Lage gehalten, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltung, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Arbeiten unter Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Rauch, Gas und Dampf. Die Arbeiten sollten ohne besonderen Zeitdruck durchgeführt werden können und der Kläger solle nicht mehr als 5 kg an Gewicht heben müssen. Das Zurücklegen von Wegstrecken über 300 m sei dem Kläger aufgrund der Coxarthrose nicht mehr zumutbar.
Die Beklagte hielt den Widerspruchsbescheid für weiterhin zutreffend und bezog sich insoweit auf Stellungnahmen ihrer ärztlichen Beraterin Dr. A. vom 13. Januar 1999 und 2. Mai 2000.
Das Sozialgericht zog die Krankenversicherungsmappe des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen F., die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt Fulda, die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt Fulda und die Akte über die berufliche Rehabilitation des Klägers von der Beklagten bei. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht ein fachinternistisches Gutachten des Dr. B. vom 15. Mai 1999 ein mit ergänzender Stellungnahme vom 26. August 1999. Dr. B. stellte fest, bei dem Kläger bestünden ein Diabetes mellitus Typ IIb (tablettenpflichtig), eine arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie mit rezidivierenden Gichtanfällen, eine Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie, eine Adipositas per magna, eine coronare Herzkrankheit, ein Zustand nach Prima vista PTCA einer 80-90%igen Abgangsstenose des 1. Diagonalastes im November 1998, ein metabolisches Syndrom und ein anamnestisch bekanntes Asthma bronchiale. Hierdurch könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Arbeiten sollten ohne Zwangshaltungen ausgeführt werden; Hebe- und Bückarbeiten seien zu vermeiden, ebenfalls Arbeiten im Knien sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden sei auch eine Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Gas, Rauch oder Dampf sowie das Heben von mehr als 5 kg. Die Arbeiten sollten ohne besonderen Zeitdruck durchgeführt werden. Das Zurücklegen größerer Wegstrecken sei nicht zumutbar. Der Kläger könne in wechselnden Körperhaltungen arbeiten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 änderte das Sozialgericht den Bescheid vom 4. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 19. August 1998 und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente in gesetzlicher Höhe ab 1. Februar 2000 zu gewähren. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, zwar könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten. Jedoch könne der Kläger nach dem Entlassungsbericht der S-Klinik Wegstrecken von mehr als 300 m nicht mehr zurücklegen. Damit sei für die Kammer ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit erwiesen. Ein früherer Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sei dagegen nicht belegt. Der Kläger habe auch für die Zeit vor dem 1. Februar 2000 keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Hier sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass als zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau in Betracht komme, so dass dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente nicht zustehe.
Mit ihrer am 26. April 2001 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 19. April 2001 zugestellte Urteil. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe das Sozialgericht nicht festgestellt, ob der Kläger im Besitz eines Führerscheins und eines Kraftfahrzeuges sei. Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichten ergäben sich keine Gesichtspunkte für eine neue Beurteilung des Leistungsvermögens. Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin A. vom 11. Juni 2002 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger hat Arztbriefe des Klinikums F. vom 8. November 2000 und vom 8. Mai 2001 vorgelegt, außerdem einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Z. und L. vom 11. Juni 2001, Befundberichte des Dr. H. vom 14. Dezember 2001 und des Chirurgen Dr. Ax. vom 19. März 2001, ein ärztliches Attest des Dr. Wx. vom 14. März 2002 und einen Befundbericht des Klinikums F. vom 28. Dezember 2001. Weiter hat der Kläger erklärt, dass er sowohl im Besitz eines Führerscheines als auch eines Kraftfahrzeuges sei.
Der Senat hat eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt von dem Dipl.-Ing. H. R. vom 31. Dezember 2001. Danach sind die Möglichkeiten, den Kläger berufsnah einzusetzen, sehr begrenzt. Der Kläger könne z.B. nur noch in einem Fachgroßhandel arbeiten. Hier gäbe es sog. Abhollager mit Selbstbedienung. Die Kunden entnähmen hier ihr Material eigenhändig aus den Regalen. Das notwendige Einräumen der ankommenden Verkaufsware müsste unter den anderen Mitarbeitern aufgeteilt werden, damit der Kläger nicht die schweren Teile in die Regale räumen müsse. Weiter hat der Senat Stellungnahmen eingeholt von der Hessen-Metall vom 23. Juli 2002 und vom 30. Juli 2002. Danach kann der Kläger als gelernter Installateur/Spengler zumutbar verwiesen werden auf Arbeiten als Montierer und Gerätezusammensetzer. Arbeitsplätze stünden in der Metall- und Elektroindustrie in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Dabei handele es sich um eine Anlerntätigkeit. Die Einarbeitungszeit liege unter 3 Monaten. Die Vergütung richte sich nach der Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrags. Der Einsatz für Arbeiten als Montierer bzw. Gerätezusammensetzer bedinge keine Schichtarbeit. Die Arbeiten seien auch nicht unter Zeitdruck auszuführen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.
Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig ist.
Der Rechtsstreit richtet sich nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Rechtslage (§§ 300 Abs. 2, 302b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI), da er auch Zeiten vor dem 1. Januar 2001 erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827) ist heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2002 - Az.: B 5 RJ 12/02 R). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von dem Kläger nicht erfüllt.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist er noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne Heben und Bücken, Knien und Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne die Einwirkung von Reizstoffen wie Rauch und Gas und ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten. Hierbei stützt sich der Senat auf das im Klageverfahren eingeholte internistische Gutachten des Dr. B. vom 15. Mai 1999 und den Heilverfahrensentlassungsbericht der S-Klinik O. vom 7. Februar 2000, die auch das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Wegefähigkeit des Klägers tatsächlich eingeschränkt ist, denn jedenfalls verfügt er nach eigenen Angaben über einen Führerschein und einen Pkw. Damit hat er noch die Möglichkeit, von seiner Wohnung aus einen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Benutzung des eigenen Personenkraftwagens ist von dem Kläger zur Abwendung der Erwerbsunfähigkeit auch zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978, Az.: 7 RAr 75/77). In den von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen werden keine neuen Gesundheitsstörungen von erwerbsminderndem Dauereinfluss beschrieben, wie auch die ärztliche Beraterin der Beklagten Dr. A. in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2002 ausgeführt hat. Der Senat hält den Gesundheitszustand des Klägers damit für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Zwar kann der Kläger seinen erlernten und zuletzt vor Rentenantragstellung ausgeübten Beruf des Installateurs nicht mehr verrichten. Er ist jedoch noch einsatzfähig als Montierer bzw. Gerätezusammensetzer in der Metall- und Elektroindustrie, wie vom Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. (Hessen Metall) in den Auskünften vom 23. Juli 2002 und 30. Juli 2002 angegeben worden ist. Diese Tätigkeiten entsprechen in vollem Umfang dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers, es handelt sich um Anlerntätigkeiten, die nach der Lohngruppe 4 entlohnt werden. Damit handelt es sich um Verweisungstätigkeiten, auf die sich auch ein Facharbeiter zumutbar verweisen lassen muss.
Nach alledem erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. Nach den getroffenen Ermittlungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI n.F., die zu einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 führen könnten. Das erstinstanzliche Urteil konnte nicht aufrecht erhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger hat den Beruf eines Installateurs erlernt und mit Unterbrechungen bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1996 ausgeübt.
Im Februar 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des praktischen Arztes Dr. K. vom 6. Februar 1998. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische und sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Der Arzt für Orthopädie Dr. A. kam im Gutachten vom März 1998 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer Coxarthrose links, an PHS rechts, an einem lokalen LWS-Syndrom und lokalen HWS-Syndrom, an Diabetes mellitus, Hypertonie und Adipositas. Er könne noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten und häufiges Bücken, Heben und Tragen von mehr als 5 kg ebenerdig verrichten. Dr. K. von der ärztlichen Untersuchungsstelle F. diagnostizierte im Gutachten vom 24. April 1998 einen Verschleiß im linken Hüftgelenk mit Funktionseinschränkung, beginnend rechts, Hinweise für eine Weichteilentzündung im Bereich des rechten Schultergürtels, wiederkehrende Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich, Diabetes mellitus und Bluthochdruck mit Übergewichtigkeit. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten mit dem rechten Arm, überwiegend ebenerdig, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg verrichten. Häufiges Bücken und eine überwiegend einseitige Körperhaltung seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Mai 1998 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte, holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft ein von der Firma A. S. vom 25. Juni 1998. Mit Bescheid vom 19. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Leistungsvermögen sei zutreffend beurteilt worden. Neue medizinische Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung sei der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen müsse sich der Kläger hier zumutbar verweisen lassen auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit lägen damit nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 10. September 1998 Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Der Kläger hielt sich nicht mehr für vollschichtig im Erwerbsleben einsatzfähig und legte ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. L. vom 25. August 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 20. Oktober 1999 vor. In der Zeit vom 29. Dezember 1999 bis zum 26. Januar 2000 absolvierte der Kläger ein Heilverfahren in der S-Klinik O ... Im Entlassungsbericht der Klinik vom 7. Februar 2000 wurde der Kläger noch für in der Lage gehalten, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltung, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Arbeiten unter Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Rauch, Gas und Dampf. Die Arbeiten sollten ohne besonderen Zeitdruck durchgeführt werden können und der Kläger solle nicht mehr als 5 kg an Gewicht heben müssen. Das Zurücklegen von Wegstrecken über 300 m sei dem Kläger aufgrund der Coxarthrose nicht mehr zumutbar.
Die Beklagte hielt den Widerspruchsbescheid für weiterhin zutreffend und bezog sich insoweit auf Stellungnahmen ihrer ärztlichen Beraterin Dr. A. vom 13. Januar 1999 und 2. Mai 2000.
Das Sozialgericht zog die Krankenversicherungsmappe des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen F., die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt Fulda, die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt Fulda und die Akte über die berufliche Rehabilitation des Klägers von der Beklagten bei. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht ein fachinternistisches Gutachten des Dr. B. vom 15. Mai 1999 ein mit ergänzender Stellungnahme vom 26. August 1999. Dr. B. stellte fest, bei dem Kläger bestünden ein Diabetes mellitus Typ IIb (tablettenpflichtig), eine arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie mit rezidivierenden Gichtanfällen, eine Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie, eine Adipositas per magna, eine coronare Herzkrankheit, ein Zustand nach Prima vista PTCA einer 80-90%igen Abgangsstenose des 1. Diagonalastes im November 1998, ein metabolisches Syndrom und ein anamnestisch bekanntes Asthma bronchiale. Hierdurch könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Arbeiten sollten ohne Zwangshaltungen ausgeführt werden; Hebe- und Bückarbeiten seien zu vermeiden, ebenfalls Arbeiten im Knien sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden sei auch eine Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Gas, Rauch oder Dampf sowie das Heben von mehr als 5 kg. Die Arbeiten sollten ohne besonderen Zeitdruck durchgeführt werden. Das Zurücklegen größerer Wegstrecken sei nicht zumutbar. Der Kläger könne in wechselnden Körperhaltungen arbeiten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 änderte das Sozialgericht den Bescheid vom 4. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 19. August 1998 und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente in gesetzlicher Höhe ab 1. Februar 2000 zu gewähren. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, zwar könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten. Jedoch könne der Kläger nach dem Entlassungsbericht der S-Klinik Wegstrecken von mehr als 300 m nicht mehr zurücklegen. Damit sei für die Kammer ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit erwiesen. Ein früherer Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sei dagegen nicht belegt. Der Kläger habe auch für die Zeit vor dem 1. Februar 2000 keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Hier sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass als zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau in Betracht komme, so dass dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente nicht zustehe.
Mit ihrer am 26. April 2001 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 19. April 2001 zugestellte Urteil. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe das Sozialgericht nicht festgestellt, ob der Kläger im Besitz eines Führerscheins und eines Kraftfahrzeuges sei. Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichten ergäben sich keine Gesichtspunkte für eine neue Beurteilung des Leistungsvermögens. Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin A. vom 11. Juni 2002 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger hat Arztbriefe des Klinikums F. vom 8. November 2000 und vom 8. Mai 2001 vorgelegt, außerdem einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Z. und L. vom 11. Juni 2001, Befundberichte des Dr. H. vom 14. Dezember 2001 und des Chirurgen Dr. Ax. vom 19. März 2001, ein ärztliches Attest des Dr. Wx. vom 14. März 2002 und einen Befundbericht des Klinikums F. vom 28. Dezember 2001. Weiter hat der Kläger erklärt, dass er sowohl im Besitz eines Führerscheines als auch eines Kraftfahrzeuges sei.
Der Senat hat eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt von dem Dipl.-Ing. H. R. vom 31. Dezember 2001. Danach sind die Möglichkeiten, den Kläger berufsnah einzusetzen, sehr begrenzt. Der Kläger könne z.B. nur noch in einem Fachgroßhandel arbeiten. Hier gäbe es sog. Abhollager mit Selbstbedienung. Die Kunden entnähmen hier ihr Material eigenhändig aus den Regalen. Das notwendige Einräumen der ankommenden Verkaufsware müsste unter den anderen Mitarbeitern aufgeteilt werden, damit der Kläger nicht die schweren Teile in die Regale räumen müsse. Weiter hat der Senat Stellungnahmen eingeholt von der Hessen-Metall vom 23. Juli 2002 und vom 30. Juli 2002. Danach kann der Kläger als gelernter Installateur/Spengler zumutbar verwiesen werden auf Arbeiten als Montierer und Gerätezusammensetzer. Arbeitsplätze stünden in der Metall- und Elektroindustrie in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Dabei handele es sich um eine Anlerntätigkeit. Die Einarbeitungszeit liege unter 3 Monaten. Die Vergütung richte sich nach der Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrags. Der Einsatz für Arbeiten als Montierer bzw. Gerätezusammensetzer bedinge keine Schichtarbeit. Die Arbeiten seien auch nicht unter Zeitdruck auszuführen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.
Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig ist.
Der Rechtsstreit richtet sich nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Rechtslage (§§ 300 Abs. 2, 302b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI), da er auch Zeiten vor dem 1. Januar 2001 erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827) ist heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2002 - Az.: B 5 RJ 12/02 R). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von dem Kläger nicht erfüllt.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist er noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne Heben und Bücken, Knien und Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne die Einwirkung von Reizstoffen wie Rauch und Gas und ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten. Hierbei stützt sich der Senat auf das im Klageverfahren eingeholte internistische Gutachten des Dr. B. vom 15. Mai 1999 und den Heilverfahrensentlassungsbericht der S-Klinik O. vom 7. Februar 2000, die auch das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Wegefähigkeit des Klägers tatsächlich eingeschränkt ist, denn jedenfalls verfügt er nach eigenen Angaben über einen Führerschein und einen Pkw. Damit hat er noch die Möglichkeit, von seiner Wohnung aus einen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Benutzung des eigenen Personenkraftwagens ist von dem Kläger zur Abwendung der Erwerbsunfähigkeit auch zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978, Az.: 7 RAr 75/77). In den von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen werden keine neuen Gesundheitsstörungen von erwerbsminderndem Dauereinfluss beschrieben, wie auch die ärztliche Beraterin der Beklagten Dr. A. in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2002 ausgeführt hat. Der Senat hält den Gesundheitszustand des Klägers damit für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Zwar kann der Kläger seinen erlernten und zuletzt vor Rentenantragstellung ausgeübten Beruf des Installateurs nicht mehr verrichten. Er ist jedoch noch einsatzfähig als Montierer bzw. Gerätezusammensetzer in der Metall- und Elektroindustrie, wie vom Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. (Hessen Metall) in den Auskünften vom 23. Juli 2002 und 30. Juli 2002 angegeben worden ist. Diese Tätigkeiten entsprechen in vollem Umfang dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers, es handelt sich um Anlerntätigkeiten, die nach der Lohngruppe 4 entlohnt werden. Damit handelt es sich um Verweisungstätigkeiten, auf die sich auch ein Facharbeiter zumutbar verweisen lassen muss.
Nach alledem erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. Nach den getroffenen Ermittlungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI n.F., die zu einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 führen könnten. Das erstinstanzliche Urteil konnte nicht aufrecht erhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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