L 9 AS 763/08 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 37 AS 2541/08 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 763/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 2. Juni 2008.

Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer war ehemals Eigentümer des Anwesens "V. B." in E. Im Juli 2003 erwarb Frau R. B. das Anwesen im Zuge der Zwangsversteigerung und betreibt dort seit dem einen gewerblichen Pensionsbetrieb. Der Beschwerdeführer schloss mit Frau B. am 2. Januar 2004 einen Mietvertrag über eine Dachgeschoßwohnung in deren Haus in der R.str. in G.

Auf seinen Antrag bewilligte der Landkreis Gotha - Sozialamt - mit Bescheid vom 26. Februar 2004 zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 15. Januar 2004. Nach weiteren Ermittlungen bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers stellte der Landkreis die laufenden Leistungen mit Bescheid vom 8. Juni 2004 mit Wirkung zum 31. Mai 2004 zunächst ein. Nach Wiederbewilligung stellte der Landkreis die Leistungen erneut zum 1. August 2004 ein (vgl. den Bescheid des Landkreises vom 2. August 2004). Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte mit Beschluss vom 9. März 2005 - Az.: 5 E 5678/04 WE den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG gegenüber dem angegangenen Landkreis Gotha. Er habe seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Tatsächlich halte sich der Beschwerdeführer in der kreisfreien Stadt E. auf. Dies ergebe sich aus mehreren Hausbesuchen in E. und G. Nur einmal sei er - bei einem angekündigten Hausbesuch - in G. angetroffen worden. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers seien in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere habe er noch mit Schreiben vom 9. Februar 2004 das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über seinen tatsächlichen Aufenthalt täuschen wollen. Der Vertrag mit Frau B. vom 29. Mai 2004 über die Ausführung von Hauswarttätigkeiten im Anwesen "V. B." sei im Übrigen mit Wahrscheinlichkeit ein Scheingeschäft.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab 17. März 2005 Leistungen zur Grundsicherung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Eisenach der Beschwerdegegnerin einen Artikel der Zeitung "Thüringer Allgemeinen" in der Ausgabe vom 22. Juni 2007. In diesem heißt es, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin Frau B. seit 2003 in der "V. B." erfolgreich eine Zimmervermietung betreibe. Die Auslastung liege bei 85 v. H. der Zimmer. Das Paar habe für den Pensionsbetrieb schon mehrfach Auszeichnungen erhalten. Gleiches gelte für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Qualitätstrainer. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Einkommensnachweise seiner Lebensgefährtin Frau B., Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an dem Anwesen in der K.str. in E. und Angaben zu den Einkünften aus der Vermietung bzw. aus der Tätigkeit zum Qualitätstrainer bis zum 29. Juli 2007 zu machen. Nach Eingang der Antwort entzog die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen mit Wirkung zum 1. September 2007 (vgl. den Bescheid vom 27. August 2007).

Der Beschwerdeführer suchte dagegen am 14. September 2007 um vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Gotha nach und beantragte am 30. Oktober 2007 die Fortzahlung der Leistung für den Bewilligungsabschnitt ab 1. November 2007. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2007 an und verpflichtet die Beschwerdegegnerin im Übrigen für die Zeit vom 1. November 2007 bis 15. März 2008 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Der Bescheid vom 27. August 2007 sei offensichtlich rechtswidrig. Er benenne keine Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der laufenden Leistung und enthalte keine Begründung. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lasse sich auch nicht prognostizieren, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Anspruch nach dem SGB II erfülle. Weitere Ermittlungen müssten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleichwohl sei der Leistungszeitraum im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst zu begrenzen.

Unter dem 15. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen über den 15. März 2008 hinaus. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin ihn auf, Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit bei Frau B. anzugeben, Auskunft über eine GmbH, dessen Gesellschafter er sei, zu machen und Angaben der Arbeitgeberin B. gegenüber dem Finanzamt zu seinen Personalkosten einzureichen. Nach Eingang der Antwort lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag mit Bescheid vom 3. April 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausräumen können. Die angeforderten Unterlagen habe er nicht eingereicht. Die nicht erwiesene Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geher nach den Regeln über die Verteilung der Beweislast zu seinen Lasten.

Der Beschwerdeführer hat dagegen am 2. Mai 2008 Widerspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 - beim Sozialgericht Gotha am gleichen Tag eingegangen - erneut vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Sozialgericht hat am 1. Juli 2008 einen Erörterungstermin anberaumt und in diesem den Zeugen K. - wohnhaft in der K.str. in E. und Nachbar des Anwesens "V. B." - einvernommen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 - Az.: S 37 AS 2541/08 ER hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Seine Angaben seien durch die Einvernahme des Zeugen K. entkräftet. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugens betreibe der Beschwerdeführer die Pension faktisch alleine und halte sich das ganze Jahr in der "V. B." auf. Für die Kammer bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer anspruchsschädliches Einkommen - hier in der Form so genannten verschleierten Arbeitseinkommens - erziele. Er betreibe die Geschäfte genauso wie in der Zeit als er selbst noch Eigentümer des Anwesens war. Frau B., die beim Landratsamt G. in Vollzeit arbeite, sei hierzu nicht in der Lage. Im Übrigen präsentiere er sich in der Öffentlichkeit als Betreiber der Pension Dies folge aus dem Zeitungsausschnitt und der Internetadresse. Insoweit sei es nicht glaubhaft, dass er für die gehobene Position lediglich eine Vergütung von 100,00 Euro erhalte. Tatsächlich gehe die Kammer davon aus, dass er höhere Einkünfte habe. Die konkrete Höhe sei aber nicht festzustellen. Es liege an dem Beschwerdeführer, seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Gegen den am 10. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008, der beim Sozialgericht am gleichen Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es an der Hilfebedürftigkeit fehle und er seinen Lebensmittelpunkt in der "V. B." habe. Insoweit verliere sich das Gericht in Vermutungen und Spekulationen. Aus der Aussage des Zeugen K. ergebe sich nichts anderes. Er stehe mit ihm in einer persönlichen Dauerfehde. Der Zeuge lasse nichts unversucht, ihm bzw. der Frau B. zu schaden. Diese hätte zur Klärung als Zeugin vom Sozialgericht gehört werden müssen. Im Übrigen sei er völlig mittellos. Er habe nur die 100,00 Euro aus der Hausmeistertätigkeit bei Frau B. Zwischenzeitlich habe er zur Überbrückung ein Privatdarlehen bei Herrn P. H. aufnehmen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juli 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 2. Juni 2008 bis 31. August 2008 vorläufig Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe die Mittellosigkeit nicht nachweisen können. Offensichtlich verschleiere er in kollusivem Zusammenwirken mit Frau B. seine wahren Einkommensverhältnisse. Für eine Vergütung von nur 100,00 Euro seien kurze Arbeitszeiten mit eher geringer Verantwortung typisch. Bei dem Beschwerdeführer sei das Gegenteil der Fall. Aus den Aussagen des Zeugen müsse im Übrigen gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in E. und nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich habe.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben während des Beschwerdeverfahrens in die "V. B." gezogen. Daraufhin hat die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Eisenach mit Bescheid vom 29. September 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 606,37 Euro monatlich ab 1. September 2008 bewilligt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten und diejenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat im hier streitigen Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis 31. August 2008 zumindest im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.

Die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Senats auf diesen Zeitraum ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Eisenach vom 29. September 2008 seit dem 1. September 2008 Leistungen zur Grundsicherung erhält. Die Bedeutung dieses Bescheides - der nach § 96 bzw. § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht Gegenstand des Rechtstreites geworden ist - erschöpft sich darin, dass sich der Ausgangsbescheid vom 3. April 2008 für die vom Folgebescheid erfasste Zeit ab 1. September 2008 erledigt hat (vgl.§ 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2008 - Az.: B 11 b AS 45/06 R, nach juris). Im Gleichklang damit sieht der Senat seine Prüfungskompetenz auf den Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis 31. August 2008 beschränkt.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn anders die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).

Der Antrag ist dann begründet, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Er liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein.

Es ist bereits sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insoweit spricht vieles dafür, dass er schon im hier noch streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. hatte und die Beschwerdegegnerin damit nicht zuständig im Sinne des § 36 SGB II war. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. März 2005 - Az.: 5 E 5678/04 WE und die Aussage des Zeugen K. Bezug, wonach der Beschwerdeführer auch im streitigen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt ganzjährig in der K.str. in E. hatte. Das Sozialgericht wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren diesbezüglich auch zu prüfen haben, ob eine Beiladung der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Eisenach nach § 75 Abs. 1 bzw. 2 SGG in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt ist.

Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist. Nach Lage der Akten liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass er faktisch die Pension betreibt und seine Einkünfte tatsächlich weitaus höher sind als bisher angegeben. Auch hier kann auf die Aussage und Beobachtungen des Zeugen K., insbesondere aber auf den Zeitungsausschnitt der "Thüringer Allgemeinen" Bezug genommen werden. Überdies ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit Frau B. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt mit der Folge, dass er sich ihr Einkommen / Vermögen anrechnen lassen muss. Letztendlich musste der Senat im Rahmen des Eilverfahrens aber keine weiteren Ermittlungen, insbesondere durch Zeugeneinvernahme von Frau B. und Herrn K. durchführen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (auch) erforderlichen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Maßgebend für die Prüfung, ob der Anspruchsgrund vorliegt, ist in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Zeitpunkt, in dem das Gericht entscheidet; bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies erklärt sich daraus, dass in dem Erfordernis des Anordnungsgrundes ein besonderes Dringlichkeitselement enthalten ist, das grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft entfalten soll. Dagegen scheidet eine rückwirkende Feststellung - betreffend einen abgelaufenen Zeitraum (so wie hier) - grundsätzlich aus. Ein Anordnungsgrund lässt sich dann in der Regel nicht mehr bejahen. Dies folgt aus der prozessualen Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie soll - entsprechend der Intention des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) - in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz ermöglichen und ihn in den Fällen gewähren, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen Hauptsacheverfahren zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wären. Hieraus folgt zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit verbunden die Bejahung des Anordnungsgrundes in der Regel ausscheidet, wenn sie nur vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Anderes kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann gelten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen. Dasselbe kann gelten, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, mithin die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2008 - Az.: L 9 AS 1049/07 ER und vom 17. November 2008 - Az.: L 9 AS 865/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER).

Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den vergangenen hier streitigen Zeitraum schwere und unzumutbare Nachteile erleidet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben des P. H. über ein angebliches Privatdarlehen - der zugrundeliegende Vertrag wurde gar nicht zu den Akten gereicht - von 650,00 Euro monatlich. Die Bescheinigungen lassen es nicht glaubhaft erscheinen, dass hier tatsächlich ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zunächst mit "Sie", sodann aber mit "DU" angesprochen wird. In der ersten Bescheinigung, die zu den Akten gelangt ist, will P. H. dem Beschwerdeführer seit dem 15. April 2008 Geld geliehen haben. In der nachgereichten Bestätigung, die auf den 18. August 2008 datiert ist, wird der Zahlungsbeginn indes auf den 15. März 2008 festgelegt. Da der Beschwerdeführer über eine Bankverbindung verfügt und der vermeintliche Darlehensgeber hunderte von Kilometern entfernt in G. wohnt, ist es ferner nicht ohne Weiteres erklärlich, dass die Auszahlung in bar erfolgen soll. Ferner ist eine tatsächliche Auszahlung nicht dokumentiert. Diesbezügliche Quittungen wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Erhebliche Zweifel an einem Vertrag ergeben sich überdies hinsichtlich des vereinbarten Zinssatzes von 13 v. H, der das übliche Maß deutlich übersteigt. Schließlich geht aus der Bestätigung nicht im Ansatz hervor, wann genau eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Schon dieser Umstand allein kann eine fortwirkende Notlage nicht begründen. Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass der angebliche Darlehensgeber P. H. ab November 1967 Studienfreund des Beschwerdeführers gewesen sein soll (vgl. die Schriftsätze vom 4. und 15. September 2008). Aus dem in der Leistungsakte befindlichen Werdegang des Beschwerdeführers ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von September 1967 bis August 1970 eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert hat. Vermerke über ein Studium sind nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlte es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Auf die Ausführungen unter II. wird Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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