Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 37 AS 483/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 B 151/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 aufgehoben und ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 9. Februar 2007 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. V., E., bewilligt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren in der Hauptsache höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Seit dem 1. Juni 2006 bewohnen sie eine cirka 70,40 Quadratmeter große Wohnung. Bereits zum 11. Mai 2006 erklärten die Beschwerdeführer zu 1 und 2 gegenüber der Vermieterin - der Kommunalen Wohnungsgesellschaft mbH E. - dass sie unwiderruflich einen Teilanspruch aus der zukünftigen Forderungen auf Arbeitslosengeld II in Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung an diese abtreten. Die Gesamtmiete in Höhe von 501,50 Euro berechnete sich wie folgt: Grundmiete: 296,00 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten: 61,00 Euro, Vorauszahlung Heizkosten/Warmwasser: 80,50 Euro, Vorauszahlung Wasserverbrauch: 64,00 Euro. Die Beklagte erkannte die Abtretung am 11. Mai 2006 an. Mit Wirkung zum 1. August 2006 erhöhte sich die Vorauszahlung für die Betriebskosten um 3,00 Euro, sodass sich die Miete auf 504,50 Euro monatlich erhöhte. Am 23. September 2006 wurde der Beschwerdeführer zu 3 geboren.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 für die Monate Januar bis Juni 2007 jeweils Leistungen in Höhe von 1.165,01 Euro (davon Kosten für die Unterkunft und Heizung: 490,01 Euro). Die Beklagte überwies an die Vermieterin die Gesamtmiete in Höhe von 504,50 EUR und kürzte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um den Differenzbetrag in Höhe von 14,49 Euro. Dieser ergab sich daraus, dass sie bei den Vorauszahlungen für Heizkosten/Warmwasser eine Pauschale in Höhe von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung in Abzug brachte.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch. Durch die Berechnungsmethode der Kosten für die Warmwasseraufbereitung werde es den Hilfebedürftigen unmöglich gemacht, durch ihr eigenes Verbrauchsverhalten bezüglich des Warmwassers die Kosten zu beeinflussen. Der sparsame Hilfebedürftige werde gegenüber anderen Hilfebedürftigen, bei denen die Warmwasserbereitung nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werde, benachteiligt. Zudem sei die Regelleistung in voller Höhe ohne Kürzung auszuzahlen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass an die Vermieterin ein höherer Betrag, als die zuerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung ausgezahlt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2007 unter Verweis auf die mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft getretene Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII zurück. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung seien bereits in der Regelleistung enthalten.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 beim Sozialgericht Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Verwaltungspraxis der Beklagte sei rechtswidrig; indes seien die Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert. Der Ansatz einer Pauschale von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Beklagte diesen pauschalen Betrag vom Regelsatz der Beschwerdeführer abgezogen, was nicht rechtens sei. Die Kürzung sei vielmehr bei den Kosten der Unterkunft und Heizung vorzunehmen. Da die Beklagte den Mietzins aber in voller Höhe an die Vermieterin überweise, resultiere aus dieser Praxis für die Beschwerdeführer im Ergebnis kein Nachteil. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 haben die Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht erhoben (Az.: L 9 B 50/08 NZB). In diesem Verfahren wendet die Beklagte ein, dass die Beschwerdeführer nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 durch den von ihr gewählten Ansatz einer Pauschale von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung nicht beschwert seien. Nach der Rechtsprechung des BSG sei sogar ein Abzug von 14,93 Euro zulässig.
Der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH vom 4. März 2008 hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. August 2007) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, nach einem Urteil des Sächsischen LSG vom 29. März 2007 - Az.: L 3 AS 101/06 sei ein Abzug nicht rechtens. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung seien vielmehr zusätzlich zur Regelleistung zu erbringen. Der nunmehr auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Problematik anstehe, liege jedenfalls hinreichende Erfolgsaussicht vor. Im Übrigen werde die Regelleistung nicht in voller Höhe an die Beschwerdeführer ausgezahlt, hierfür fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Die Beschwer entfalle auch nicht.
Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 aufzuheben und ihnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. V., E., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 9. Februar 2007 zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der vom erkennenden Senat beigezogenen Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (Az.: L 9 B 50/08 NZB) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt der Beschwerdeführer nach deren Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der PKH darin besteht, eine möglichst weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im PKH - Verfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführer eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und die notwendigen Belege beigefügt haben und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist - regelmäßig zwei Wochen - zum PKH-Gesuch zu äußern. (§ 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 24. November 2005 – Az.: L 6 B 27/05 RJ, 8. April 2003 – Az.: L 6 B 10/02 RJ, 6. Juni 2000 – Az.: L 6 B 18/00 SF und 8. Mai 2000 – Az.: L 6 B 3/00 SF; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 119 Rn. 27 und 46). Diese ist hier spätestens im März 2007, nach Eingang der Äußerung der Beklagten, eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob von den Leistungen der Beklagten für Unterkunft und Heizung eine Pauschale in Höhe von 18 Prozent für die Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen war, rechtlich nicht geklärt und deshalb PKH zu bewilligen. Die Beschwerdeführer haben zu Recht darauf hingewiesen, dass das Sächsische Landessozialgericht (vgl. Urteil vom 29. März 2007 - Az. L 3 AS 101/06, nach juris) entschieden hat, dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochbefeuerung, Waschmaschine und Geschirrsspieler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt werden, sodass in verfassungskonformer Auslegung der §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, diese Warmwasserbereitungskosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind. Gegen diese Entscheidung hat die dortige Beklagte Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren war unter dem Az.: B 14/11b AS 15/07 R - während des PKH-Verfahrens - anhängig. Daneben waren beim Bundessozialgericht weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen diese Rechtsfrage zu entscheiden war (Az.: B 14/7b AS 64/06 R, B 14/7b AS 8/07 R, B 11b AS 35/06 R) Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R - erstmals zu dieser Rechtsfrage eine Entscheidung getroffen. Da die Entscheidung erst nach Eintritt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erging, ist hier nicht darauf abzustellen, dass die Frage zwischenzeitlich in einem den Beschwerdeführern nachteiligen Sinne durch das Bundessozialgericht geklärt wurde.
Die Beschwerdeführer waren im Übrigen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen sie (immer noch) im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Weitere Einnahmequellen oder Vermögenswerte sind nach der Aktenlage nicht vorhanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren in der Hauptsache höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Seit dem 1. Juni 2006 bewohnen sie eine cirka 70,40 Quadratmeter große Wohnung. Bereits zum 11. Mai 2006 erklärten die Beschwerdeführer zu 1 und 2 gegenüber der Vermieterin - der Kommunalen Wohnungsgesellschaft mbH E. - dass sie unwiderruflich einen Teilanspruch aus der zukünftigen Forderungen auf Arbeitslosengeld II in Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung an diese abtreten. Die Gesamtmiete in Höhe von 501,50 Euro berechnete sich wie folgt: Grundmiete: 296,00 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten: 61,00 Euro, Vorauszahlung Heizkosten/Warmwasser: 80,50 Euro, Vorauszahlung Wasserverbrauch: 64,00 Euro. Die Beklagte erkannte die Abtretung am 11. Mai 2006 an. Mit Wirkung zum 1. August 2006 erhöhte sich die Vorauszahlung für die Betriebskosten um 3,00 Euro, sodass sich die Miete auf 504,50 Euro monatlich erhöhte. Am 23. September 2006 wurde der Beschwerdeführer zu 3 geboren.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 für die Monate Januar bis Juni 2007 jeweils Leistungen in Höhe von 1.165,01 Euro (davon Kosten für die Unterkunft und Heizung: 490,01 Euro). Die Beklagte überwies an die Vermieterin die Gesamtmiete in Höhe von 504,50 EUR und kürzte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um den Differenzbetrag in Höhe von 14,49 Euro. Dieser ergab sich daraus, dass sie bei den Vorauszahlungen für Heizkosten/Warmwasser eine Pauschale in Höhe von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung in Abzug brachte.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch. Durch die Berechnungsmethode der Kosten für die Warmwasseraufbereitung werde es den Hilfebedürftigen unmöglich gemacht, durch ihr eigenes Verbrauchsverhalten bezüglich des Warmwassers die Kosten zu beeinflussen. Der sparsame Hilfebedürftige werde gegenüber anderen Hilfebedürftigen, bei denen die Warmwasserbereitung nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werde, benachteiligt. Zudem sei die Regelleistung in voller Höhe ohne Kürzung auszuzahlen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass an die Vermieterin ein höherer Betrag, als die zuerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung ausgezahlt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2007 unter Verweis auf die mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft getretene Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII zurück. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung seien bereits in der Regelleistung enthalten.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 beim Sozialgericht Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Verwaltungspraxis der Beklagte sei rechtswidrig; indes seien die Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert. Der Ansatz einer Pauschale von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Beklagte diesen pauschalen Betrag vom Regelsatz der Beschwerdeführer abgezogen, was nicht rechtens sei. Die Kürzung sei vielmehr bei den Kosten der Unterkunft und Heizung vorzunehmen. Da die Beklagte den Mietzins aber in voller Höhe an die Vermieterin überweise, resultiere aus dieser Praxis für die Beschwerdeführer im Ergebnis kein Nachteil. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 haben die Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht erhoben (Az.: L 9 B 50/08 NZB). In diesem Verfahren wendet die Beklagte ein, dass die Beschwerdeführer nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 durch den von ihr gewählten Ansatz einer Pauschale von 18 v. H. für die Warmwasseraufbereitung nicht beschwert seien. Nach der Rechtsprechung des BSG sei sogar ein Abzug von 14,93 Euro zulässig.
Der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH vom 4. März 2008 hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. August 2007) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, nach einem Urteil des Sächsischen LSG vom 29. März 2007 - Az.: L 3 AS 101/06 sei ein Abzug nicht rechtens. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung seien vielmehr zusätzlich zur Regelleistung zu erbringen. Der nunmehr auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Problematik anstehe, liege jedenfalls hinreichende Erfolgsaussicht vor. Im Übrigen werde die Regelleistung nicht in voller Höhe an die Beschwerdeführer ausgezahlt, hierfür fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Die Beschwer entfalle auch nicht.
Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 aufzuheben und ihnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. V., E., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 9. Februar 2007 zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der vom erkennenden Senat beigezogenen Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (Az.: L 9 B 50/08 NZB) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt der Beschwerdeführer nach deren Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der PKH darin besteht, eine möglichst weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im PKH - Verfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführer eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und die notwendigen Belege beigefügt haben und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist - regelmäßig zwei Wochen - zum PKH-Gesuch zu äußern. (§ 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 24. November 2005 – Az.: L 6 B 27/05 RJ, 8. April 2003 – Az.: L 6 B 10/02 RJ, 6. Juni 2000 – Az.: L 6 B 18/00 SF und 8. Mai 2000 – Az.: L 6 B 3/00 SF; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 119 Rn. 27 und 46). Diese ist hier spätestens im März 2007, nach Eingang der Äußerung der Beklagten, eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob von den Leistungen der Beklagten für Unterkunft und Heizung eine Pauschale in Höhe von 18 Prozent für die Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen war, rechtlich nicht geklärt und deshalb PKH zu bewilligen. Die Beschwerdeführer haben zu Recht darauf hingewiesen, dass das Sächsische Landessozialgericht (vgl. Urteil vom 29. März 2007 - Az. L 3 AS 101/06, nach juris) entschieden hat, dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochbefeuerung, Waschmaschine und Geschirrsspieler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt werden, sodass in verfassungskonformer Auslegung der §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, diese Warmwasserbereitungskosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind. Gegen diese Entscheidung hat die dortige Beklagte Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren war unter dem Az.: B 14/11b AS 15/07 R - während des PKH-Verfahrens - anhängig. Daneben waren beim Bundessozialgericht weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen diese Rechtsfrage zu entscheiden war (Az.: B 14/7b AS 64/06 R, B 14/7b AS 8/07 R, B 11b AS 35/06 R) Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R - erstmals zu dieser Rechtsfrage eine Entscheidung getroffen. Da die Entscheidung erst nach Eintritt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erging, ist hier nicht darauf abzustellen, dass die Frage zwischenzeitlich in einem den Beschwerdeführern nachteiligen Sinne durch das Bundessozialgericht geklärt wurde.
Die Beschwerdeführer waren im Übrigen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen sie (immer noch) im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Weitere Einnahmequellen oder Vermögenswerte sind nach der Aktenlage nicht vorhanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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