Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 35 SB 1301/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SB 528/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 4/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Nachteilsausgleiche "H" (hilflos) und "B" (ständige Begleitung).
Die 1977 geborene Klägerin zu 1. und der am 12. März 1976 geborene Kläger zu 2.leiden seit ihrer Geburt an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits und daraus resultierenden Sprachstörungen. Die Klägerin zu 1. absolvierte nach dem Besuch einer Schule für Hörgeschädigte vom 29. August 1995 bis zum 31. August 1998 eine Ausbildung zur Tischlerin in dem Berufsbildungswerk N. für Hör- und Sprachgeschädigte. Seitdem arbeitet sie als Schreinerin im Bereich Bühnenbau im Hessischen Staatstheater in X ... Der Kläger zu 2. besuchte ebenso eine Schule für Hörgeschädigte und absolvierte dann vom 30. August 1994 bis 28. Februar 1998 eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik im Berufsbildungswerk N. für Hör- und Sprachgeschädigte. In der Folgezeit fand er eine Arbeitsstelle in einer Maschinenfabrik in E ...
Mit Bescheid vom 7. Januar 1982 hatte der Beklagte bei der Klägerin zu 1. als Behinderung "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Störung der Sprachentwicklung" und mit Bescheid vom 7. Januar 1982 bei dem Kläger zu 2. als Behinderung "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachstörungen" anerkannt und jeweils einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (heute Grad der Behinderung - GdB -) von 100 festgestellt sowie die Nachteilsausgleiche "H", "B", "G" und "RF" anerkannt.
Nach Ermittlungen und Überprüfungen von Amts wegen sowie Anhörung der Kläger (Schreiben vom 22. Oktober 1998 bzw. 12. Januar 1999) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 1998 für die Klägerin zu 1. und mit Bescheid vom 23. Februar 1999 für den Kläger zu 2. den GdB mit 100 und die Nachteilsausgleiche "RF" fest. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Nachteilsausgleiche "H", "B" und "G" lägen nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr vor.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1999 (für die Klägerin zu 1.) und vom 15. März 1999 (für den Kläger zu 2.) zurückgewiesen wurde. Mit Abschluss der beruflichen Erstausbildung lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Nachteilsausgleiches "H" nicht mehr vor. Bei Erwachsenen sei Taubheit bzw. Taubstummheit allein keine Tatbestandsvoraussetzung für "H". Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich "G") sei im Erwachsenenalter nur bei Störungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung) anzunehmen. Diese lägen bei den Klägern nicht vor. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Nachteilsausgleich "B") sei nur festzustellen, wenn die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt sei.
Am 7. April 1999 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Rechtsstreite mit dem Az.: S 35 SB 1301/99 und Az.: S 35/SB 1302/99 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, mit Abschluss der Berufsausbildung sei keine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten. Nur im familiären Bereich könnten sie sich ohne Gebärdendolmetscher verständigen. Ansonsten benötigten sie einen Gebärdendolmetscher. Lesen und Schreiben sei nur auf einfachem Niveau möglich. Aufgrund dieser eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit seien sie hilflos und auf eine Begleitperson angewiesen.
Mit Urteil vom 12. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "H", "B" und "G" nicht mehr vorlägen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert in dem Sinne, dass die Kläger 1993 bzw. 1992 das 16. Lebensjahr vollendet und 1998 ihre berufliche Erstausbildung beendet hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Hörgeschädigten nur bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung der Nachteilsausgleich "H" regelmäßig zuzuerkennen. Hilflosigkeit könne nur bejaht werden, wenn das Kommunikationsdefizit die gesamte Lebensführung regelmäßig präge. Dies sei in der Lebensspanne der Schul- und Berufsausbildung der Fall, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zur zentralen Verrichtung des täglichen Lebens gehörten. Dies sei nach dem Ende der Berufsausbildung nicht mehr der Fall. Die Kläger gehörten auch nicht zu den Gehörlosen, die wegen zusätzlicher Minderbegabung bzw. geistiger Behinderung oder zusätzlicher Gesundheitsstörung nicht in der Lage seien, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der Umwelt zu erlernen. Allein der erfolgreiche Besuch einer Gehörlosenschule und die mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung zeigten, dass ein solcher Fall nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG könne auch aus der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H" für Blinde nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Zuerkennung des Nachteilsausgleiches für Gehörlose und Taubstumme gefordert werden. Denn eine Gleichstellung aller Sinnesorgane komme rechtlich nicht in Betracht, weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse nicht von selbst verstehe. Auch die Entziehung der Nachteilsausgleiche "B" und "G" sei rechtens. Zum Zeitpunkt der Entziehung seien die Kläger über 16 Jahre alt gewesen und hätten die Berufsausbildung beendet gehabt. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.
Gegen das am 20. April 2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Mai 2001 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Kläger machen nicht mehr den Nachteilsausgleich "G" geltend. Sie sind aber der Ansicht, weiterhin Anspruch auf die Feststellung der Nachteilsausgleiche "H" und "B" zu haben. Sie führen nochmals aus, was es bedeutet, gehörlos zu sein und welche Auswirkungen dies auf ihre Entwicklung gehabt habe. Die Kommunikation sei lebenslang gestört und dadurch ein entsprechender Mehrbedarf bei Haushaltsführung, Berufstätigkeit, Sport, Freizeit und Erholung gegeben. Den Mehrbedarf legen sie ausführlich dar. Sie sind der Ansicht, dass das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) "in die richtige Richtung gehe", jedoch mit der Einführung des Nachteilsausgleiches "Gl" nur teilweise den Interessen der Gehörlosen Rechnung trage. Aus Gleichheitsgründen müssten Gehörlose wie Blinde, die den Nachteilsausgleich "Bl" erhalten, behandelt werden.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 24. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999 aufzuheben.
Der Kläger zu 2. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 23. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2002 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 20. Juni 2002 in der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt am Main S 35 SB 1302/99 und die beigezogenen zwei Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nachteilsausgleiche "H" und "B" ist weiterhin gegeben. Für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht sind zwar jetzt die Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046), das am 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1) maßgebend. Diese Vorschriften ersetzen die noch im Verwaltungs- und Klageverfahren erster Instanz anwendbaren Regelungen des Schwerbehindertengesetzes. Dadurch haben die Kläger Anspruch auf den Nachteilsausgleich "Gl" ab 1. Juli 2001 (vgl. § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung in Verbindung mit § 145 SGB IX). Dieser Nachteilsausgleich führt aber nicht zu den gleichen Vergünstigungen wie der Nachteilsausgleich "H". Hinsichtlich des Nachteilsausgleiches "H" verbleibt es nämlich bei der Rechtslage des § 33 b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (maßgebliche Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 16. April 1997, BGBl. I, S. 1821; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1850) und der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 -, BSGE 72, 285 und BSG, Urteile vom 12. November 1996, - 9 RVs 9/95 -, 9 RVs 4/96, - 9 RVS 3/96 - und - 9 RVs 5/96 -).
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 12. Februar 2001 die Klagen abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch mehr auf Feststellung der begehrten Nachteilsausgleiche "B" und "H".
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Kläger sind nach Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung nicht mehr hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 EStG. Es ist insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, weil die Kläger ihre Ausbildung beendet haben. Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Frage der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H" für Gehörlose (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001 - L 5 SB 270/97 -). Danach ist durch die Behinderung "Taubheit" eine Vielzahl von Funktionsbeeinträchtigungen gegeben. Insbesondere die ab Geburt bestehende Gehörlosigkeit führt zu tiefgreifenden Kommunikationsstörungen in Bezug auf die hörende Welt. Die sich daraus ergebenden Kommunikationsdefizite im Bereich des gesellschaftlichen Lebens hat das BSG bereits im Januar 1993 anerkannt und deshalb auch die damals geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 1983, erweitert und den Nachteilsausgleich "H" jedenfalls bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung bejaht. Denn die Kommunikation gehört zu den gewöhnlichen regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Frage, ob das Kommunikationsdefizit fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, lässt sich jedoch nicht schematisch festlegen. Das Kommunikationsdefizit, der vor Spracherwerb Ertaubten, prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 3/96 -). Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" können dann nur erneut vorliegen, wenn eine Weiterbildung oder berufliche Maßnahme der beruflichen Bildung über sechs Monate hinaus gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -). Eine Weitergewährung des Nachteilsausgleiches "H" könne ansonsten - so das BSG - nur in Betracht kommen, wenn die Kommunikationsfähigkeit aus weiteren Gründen wie Minderbegabung, geistige Behinderung oder zusätzliche Gesundheitsstörungen in erheblichem Maße beeinflusst wäre. Bei einem erfolgreichen Besuch der Gehörlosenschule und Abschluss einer Berufsausbildung ist dies jedoch regelmäßig zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 4/96 -).
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H", wie das Sozialgericht Frankfurt zu Recht ausgeführt hat, nicht mehr. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat sieht auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Durch die Einführung des Nachteilsausgleiches "Gl" ist der Gehörlose nicht dem Blinden, dem der Nachteilsausgleich "Bl" zuerkannt wird, in allen Vergünstigungen gleichgestellt worden. Aber der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Denn eine Gleichsetzung aller Sinnesorgane ist rechtlich nicht zwingend notwendig. Insoweit ergibt sich auch nicht eine Gleichheit der Lebensverhältnisse. Das Ausmaß der Behinderungen kann unterschiedlich bewertet werden und hieraus unterschiedliche Vergünstigungen eingeräumt werden. Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (9/9a RVs 5/92) überzeugend ausgeführt und eine Verletzung des Art. 3 GG verneint. Nunmehr hat der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Rechtsprechung und Sachlage sich für den Nachteilsausgleich"Gl" ausgesprochen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Senat insoweit jedoch noch nicht zu erkennen.
Auch der Nachteilsausgleich "B" wurde zu Recht entzogen. Nach § 146 Abs. 2 SGB IX ist die ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Insoweit hat sich gegenüber § 60 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) keine Änderung ergeben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -) steht einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Regelfall kein Anspruch auf den Nachteilsausgleich "B" zu. Dies gilt sogar für die Dauer einer späteren Berufsausbildung. Insoweit ist auch bei den Klägern eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Hier verbleibt es bei der Rechtsprechung des BSG, dass im Einzelfall die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung vorliegen muss. Dies ist jedoch bei den Klägern nicht der Fall, da sie erfolgreich die Gehörlosenschule und Berufsausbildung beendet haben. Sie sind gehörlos, jedoch weder zusätzlich sehbehindert noch geistig behindert.
Bei dieser Sachlage war auch nicht eine erneute amtsärztliche Untersuchung - wie von den Klägern begehrt - notwendig. Die Kläger haben unstreitig die Gehörlosenschule und Berufsausbildung beendet und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001 angegeben, dass sie weiterhin in ihren erlernten Berufen tätig sind. Zusätzliche Gesundheitsstörungen sind nicht vorgetragen worden. Das allgemeine Ausmaß der Kommunikationsdefizite infolge der Gehörlosigkeit seit der Geburt und die damit zusammenhängenden Nachteile (bzw. der dadurch notwendige finanzielle Mehraufwand) sind ebenso unstreitig gegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Der Rechtsstreit hat nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass eine Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 160 RN 6 b). Im Hinblick auf das am 1. Juni 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und der damit einhergehenden Neufassung des Behindertenbegriffes bleibt Klärungsbedarf, ob an der Definition der Feststellung des Nachteilsausgleiches "H" für Gehörlose festgehalten werden kann. Denn Zielrichtung des SGB IX ist nunmehr die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft und der damit verbundenen Kommunikation. Die Kommunikation ist jedoch bei den von Geburt an Gehörlosen in erheblichem Maße eingeschränkt, was einen Ausgleich erforderlich machen könnte. Dazu hat das BSG bisher keine Ausführungen gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 1/01 R -).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Nachteilsausgleiche "H" (hilflos) und "B" (ständige Begleitung).
Die 1977 geborene Klägerin zu 1. und der am 12. März 1976 geborene Kläger zu 2.leiden seit ihrer Geburt an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits und daraus resultierenden Sprachstörungen. Die Klägerin zu 1. absolvierte nach dem Besuch einer Schule für Hörgeschädigte vom 29. August 1995 bis zum 31. August 1998 eine Ausbildung zur Tischlerin in dem Berufsbildungswerk N. für Hör- und Sprachgeschädigte. Seitdem arbeitet sie als Schreinerin im Bereich Bühnenbau im Hessischen Staatstheater in X ... Der Kläger zu 2. besuchte ebenso eine Schule für Hörgeschädigte und absolvierte dann vom 30. August 1994 bis 28. Februar 1998 eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik im Berufsbildungswerk N. für Hör- und Sprachgeschädigte. In der Folgezeit fand er eine Arbeitsstelle in einer Maschinenfabrik in E ...
Mit Bescheid vom 7. Januar 1982 hatte der Beklagte bei der Klägerin zu 1. als Behinderung "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Störung der Sprachentwicklung" und mit Bescheid vom 7. Januar 1982 bei dem Kläger zu 2. als Behinderung "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachstörungen" anerkannt und jeweils einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (heute Grad der Behinderung - GdB -) von 100 festgestellt sowie die Nachteilsausgleiche "H", "B", "G" und "RF" anerkannt.
Nach Ermittlungen und Überprüfungen von Amts wegen sowie Anhörung der Kläger (Schreiben vom 22. Oktober 1998 bzw. 12. Januar 1999) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 1998 für die Klägerin zu 1. und mit Bescheid vom 23. Februar 1999 für den Kläger zu 2. den GdB mit 100 und die Nachteilsausgleiche "RF" fest. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Nachteilsausgleiche "H", "B" und "G" lägen nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr vor.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1999 (für die Klägerin zu 1.) und vom 15. März 1999 (für den Kläger zu 2.) zurückgewiesen wurde. Mit Abschluss der beruflichen Erstausbildung lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Nachteilsausgleiches "H" nicht mehr vor. Bei Erwachsenen sei Taubheit bzw. Taubstummheit allein keine Tatbestandsvoraussetzung für "H". Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich "G") sei im Erwachsenenalter nur bei Störungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung) anzunehmen. Diese lägen bei den Klägern nicht vor. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Nachteilsausgleich "B") sei nur festzustellen, wenn die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt sei.
Am 7. April 1999 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Rechtsstreite mit dem Az.: S 35 SB 1301/99 und Az.: S 35/SB 1302/99 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, mit Abschluss der Berufsausbildung sei keine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten. Nur im familiären Bereich könnten sie sich ohne Gebärdendolmetscher verständigen. Ansonsten benötigten sie einen Gebärdendolmetscher. Lesen und Schreiben sei nur auf einfachem Niveau möglich. Aufgrund dieser eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit seien sie hilflos und auf eine Begleitperson angewiesen.
Mit Urteil vom 12. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "H", "B" und "G" nicht mehr vorlägen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert in dem Sinne, dass die Kläger 1993 bzw. 1992 das 16. Lebensjahr vollendet und 1998 ihre berufliche Erstausbildung beendet hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Hörgeschädigten nur bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung der Nachteilsausgleich "H" regelmäßig zuzuerkennen. Hilflosigkeit könne nur bejaht werden, wenn das Kommunikationsdefizit die gesamte Lebensführung regelmäßig präge. Dies sei in der Lebensspanne der Schul- und Berufsausbildung der Fall, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zur zentralen Verrichtung des täglichen Lebens gehörten. Dies sei nach dem Ende der Berufsausbildung nicht mehr der Fall. Die Kläger gehörten auch nicht zu den Gehörlosen, die wegen zusätzlicher Minderbegabung bzw. geistiger Behinderung oder zusätzlicher Gesundheitsstörung nicht in der Lage seien, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der Umwelt zu erlernen. Allein der erfolgreiche Besuch einer Gehörlosenschule und die mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung zeigten, dass ein solcher Fall nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG könne auch aus der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H" für Blinde nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Zuerkennung des Nachteilsausgleiches für Gehörlose und Taubstumme gefordert werden. Denn eine Gleichstellung aller Sinnesorgane komme rechtlich nicht in Betracht, weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse nicht von selbst verstehe. Auch die Entziehung der Nachteilsausgleiche "B" und "G" sei rechtens. Zum Zeitpunkt der Entziehung seien die Kläger über 16 Jahre alt gewesen und hätten die Berufsausbildung beendet gehabt. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.
Gegen das am 20. April 2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Mai 2001 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Kläger machen nicht mehr den Nachteilsausgleich "G" geltend. Sie sind aber der Ansicht, weiterhin Anspruch auf die Feststellung der Nachteilsausgleiche "H" und "B" zu haben. Sie führen nochmals aus, was es bedeutet, gehörlos zu sein und welche Auswirkungen dies auf ihre Entwicklung gehabt habe. Die Kommunikation sei lebenslang gestört und dadurch ein entsprechender Mehrbedarf bei Haushaltsführung, Berufstätigkeit, Sport, Freizeit und Erholung gegeben. Den Mehrbedarf legen sie ausführlich dar. Sie sind der Ansicht, dass das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) "in die richtige Richtung gehe", jedoch mit der Einführung des Nachteilsausgleiches "Gl" nur teilweise den Interessen der Gehörlosen Rechnung trage. Aus Gleichheitsgründen müssten Gehörlose wie Blinde, die den Nachteilsausgleich "Bl" erhalten, behandelt werden.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 24. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999 aufzuheben.
Der Kläger zu 2. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 23. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2002 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 20. Juni 2002 in der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt am Main S 35 SB 1302/99 und die beigezogenen zwei Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nachteilsausgleiche "H" und "B" ist weiterhin gegeben. Für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht sind zwar jetzt die Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046), das am 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1) maßgebend. Diese Vorschriften ersetzen die noch im Verwaltungs- und Klageverfahren erster Instanz anwendbaren Regelungen des Schwerbehindertengesetzes. Dadurch haben die Kläger Anspruch auf den Nachteilsausgleich "Gl" ab 1. Juli 2001 (vgl. § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung in Verbindung mit § 145 SGB IX). Dieser Nachteilsausgleich führt aber nicht zu den gleichen Vergünstigungen wie der Nachteilsausgleich "H". Hinsichtlich des Nachteilsausgleiches "H" verbleibt es nämlich bei der Rechtslage des § 33 b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (maßgebliche Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 16. April 1997, BGBl. I, S. 1821; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1850) und der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 -, BSGE 72, 285 und BSG, Urteile vom 12. November 1996, - 9 RVs 9/95 -, 9 RVs 4/96, - 9 RVS 3/96 - und - 9 RVs 5/96 -).
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 12. Februar 2001 die Klagen abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch mehr auf Feststellung der begehrten Nachteilsausgleiche "B" und "H".
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Kläger sind nach Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung nicht mehr hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 EStG. Es ist insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, weil die Kläger ihre Ausbildung beendet haben. Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Frage der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "H" für Gehörlose (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001 - L 5 SB 270/97 -). Danach ist durch die Behinderung "Taubheit" eine Vielzahl von Funktionsbeeinträchtigungen gegeben. Insbesondere die ab Geburt bestehende Gehörlosigkeit führt zu tiefgreifenden Kommunikationsstörungen in Bezug auf die hörende Welt. Die sich daraus ergebenden Kommunikationsdefizite im Bereich des gesellschaftlichen Lebens hat das BSG bereits im Januar 1993 anerkannt und deshalb auch die damals geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 1983, erweitert und den Nachteilsausgleich "H" jedenfalls bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung bejaht. Denn die Kommunikation gehört zu den gewöhnlichen regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Frage, ob das Kommunikationsdefizit fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, lässt sich jedoch nicht schematisch festlegen. Das Kommunikationsdefizit, der vor Spracherwerb Ertaubten, prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 3/96 -). Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" können dann nur erneut vorliegen, wenn eine Weiterbildung oder berufliche Maßnahme der beruflichen Bildung über sechs Monate hinaus gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -). Eine Weitergewährung des Nachteilsausgleiches "H" könne ansonsten - so das BSG - nur in Betracht kommen, wenn die Kommunikationsfähigkeit aus weiteren Gründen wie Minderbegabung, geistige Behinderung oder zusätzliche Gesundheitsstörungen in erheblichem Maße beeinflusst wäre. Bei einem erfolgreichen Besuch der Gehörlosenschule und Abschluss einer Berufsausbildung ist dies jedoch regelmäßig zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 4/96 -).
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H", wie das Sozialgericht Frankfurt zu Recht ausgeführt hat, nicht mehr. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat sieht auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Durch die Einführung des Nachteilsausgleiches "Gl" ist der Gehörlose nicht dem Blinden, dem der Nachteilsausgleich "Bl" zuerkannt wird, in allen Vergünstigungen gleichgestellt worden. Aber der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Denn eine Gleichsetzung aller Sinnesorgane ist rechtlich nicht zwingend notwendig. Insoweit ergibt sich auch nicht eine Gleichheit der Lebensverhältnisse. Das Ausmaß der Behinderungen kann unterschiedlich bewertet werden und hieraus unterschiedliche Vergünstigungen eingeräumt werden. Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (9/9a RVs 5/92) überzeugend ausgeführt und eine Verletzung des Art. 3 GG verneint. Nunmehr hat der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Rechtsprechung und Sachlage sich für den Nachteilsausgleich"Gl" ausgesprochen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Senat insoweit jedoch noch nicht zu erkennen.
Auch der Nachteilsausgleich "B" wurde zu Recht entzogen. Nach § 146 Abs. 2 SGB IX ist die ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Insoweit hat sich gegenüber § 60 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) keine Änderung ergeben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -) steht einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Regelfall kein Anspruch auf den Nachteilsausgleich "B" zu. Dies gilt sogar für die Dauer einer späteren Berufsausbildung. Insoweit ist auch bei den Klägern eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Hier verbleibt es bei der Rechtsprechung des BSG, dass im Einzelfall die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung vorliegen muss. Dies ist jedoch bei den Klägern nicht der Fall, da sie erfolgreich die Gehörlosenschule und Berufsausbildung beendet haben. Sie sind gehörlos, jedoch weder zusätzlich sehbehindert noch geistig behindert.
Bei dieser Sachlage war auch nicht eine erneute amtsärztliche Untersuchung - wie von den Klägern begehrt - notwendig. Die Kläger haben unstreitig die Gehörlosenschule und Berufsausbildung beendet und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001 angegeben, dass sie weiterhin in ihren erlernten Berufen tätig sind. Zusätzliche Gesundheitsstörungen sind nicht vorgetragen worden. Das allgemeine Ausmaß der Kommunikationsdefizite infolge der Gehörlosigkeit seit der Geburt und die damit zusammenhängenden Nachteile (bzw. der dadurch notwendige finanzielle Mehraufwand) sind ebenso unstreitig gegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Der Rechtsstreit hat nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass eine Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 160 RN 6 b). Im Hinblick auf das am 1. Juni 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und der damit einhergehenden Neufassung des Behindertenbegriffes bleibt Klärungsbedarf, ob an der Definition der Feststellung des Nachteilsausgleiches "H" für Gehörlose festgehalten werden kann. Denn Zielrichtung des SGB IX ist nunmehr die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft und der damit verbundenen Kommunikation. Die Kommunikation ist jedoch bei den von Geburt an Gehörlosen in erheblichem Maße eingeschränkt, was einen Ausgleich erforderlich machen könnte. Dazu hat das BSG bisher keine Ausführungen gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 1/01 R -).
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