Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 Ar 794/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 773/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Weitergewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1944 geborene Kläger war zuletzt seit dem 13. August 1984 in Vollzeit bei der Firma K. GmbH/L. als Schreiner tätig. Das Arbeitsverhältnis endete zum 29. Februar 1992 durch Kündigung des Arbeitgebers.
Am 1. März 1992 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei gab er an, die letzte Tätigkeit sei ihm wegen Kreuz- bzw. Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu schwer gewesen.
Durch Bescheid vom 18. März 1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 2. März 1992 für die Dauer von 572 Tagen. Aufgrund der geltend gemachten Einschränkungen veranlasste sie zudem eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst. Das Gutachten vom 26. Mai 1992 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden u. a. degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Wirbelkörperhöhenminderung im Bereich L 5 mit wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Leichte Arbeit in Vollschicht könne verrichtet werden, nicht aber die schwere Tätigkeit als Schreiner.
Seit dem 15. Januar 1993 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig, ab dem 26. Februar 1993 mit Anspruch auf Krankengeld. Am 21. Februar 1994 empfahl ihm die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK Hessen) wegen der bevorstehenden Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 26. Mai 1994, sich wegen der sich ggf. aus § 105 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergebenden Möglichkeit mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.
Am 26. Mai 1994 meldete sich der Kläger dementsprechend erneut arbeitslos unter Hinweis darauf, dass er vom Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, und unter Hinweis auf § 105 a AFG.
Durch Bescheid vom 9. September 1994 bewilligte die Beklagte erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 27. Mai 1994, jetzt noch für die Dauer von 440 Tagen. Durch Bescheid vom 28. September 1994 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 27. September 1994 wieder auf mit der Begründung, es bestehe ein Anspruch auf Krankengeld.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. Oktober 1994 Widerspruch unter Hinweis auf das Schreiben der AOK vom 21. April 1994. Im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung gab er am 7. April 1995 ergänzend an, er leide an chronischer Polyarthritis der Stufe 2. Der Zustand seiner Erkrankung habe sich in den letzten drei Monaten erheblich verschlechtert. Nur mit starken Schmerzmitteln bestehe eine Leistungsfähigkeit von täglich 2 Stunden. Die behandelnde Rheumatologin halte ihn für arbeitsunfähig. Am 2. November 1994 eröffnete die Arbeitsvermittlerin K. dem Kläger in einem persönlichen Gespräch, ein in der Zwischenzeit eingeholtes erneutes Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 20. Juli 1994, das im Anschluss an eine orthopädische Begutachtung durch den PD Dr. T./F. zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht als Schreiner nicht mehr leistungsfähig. Zumutbar sei vollschichtig leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung. Ausweislich der Gesprächsniederschrift vom 2. November 1994 gab der Kläger nach Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitslosengeldentzugs an, er stehe der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Er sehe sich zur Zeit nicht in der Lage, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Er stelle sich dem Arbeitsmarkt nicht nach dem vorliegenden Gutachten zur Verfügung, stelle sich aber jederzeit für eine Teilzeittätigkeit (täglich 2 - 3 Stunden) zur Verfügung.
Am 24. Januar 1994 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA Hessen) Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die diese durch Bescheid vom 24. Oktober 1995 ablehnte. Das daran anschließende Verfahren ist derzeit vor dem Hessischen Landessozialgericht (-HLSG-, Aktenzeichen: SG Frankfurt am Main -S 31 RJ 1692/96-; HLSG -L 2 RJ 1522/00-) anhängig. Grundlage des Ablehnungsbescheides war ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. aus D., der am 12. Oktober 1995 zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger aus gesamtorthopädischer Sicht in der Lage sei, leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Ein weiteres arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 1. November 1995 kommt hieran anknüpfend zu dem Schluß, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 105 a AFG nicht gegeben seien. Durch Bescheid vom 8. Oktober 1996 und Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1996 erkannte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. September 1994 bis zum 1. November 1994 zu. Im Übrigen hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung vom 2. November 1994 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG auf und wies den Widerspruch zurück. In der Begründung ist ausgeführt, nachdem der Kläger bei Arbeitslosmeldung und Antragstellung durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, sei ihm im Hinblick auf eine nicht nur vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit durch Bescheid vom 9. September 1994 Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG bewilligt worden. Zwischenzeitlich sei durch arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 20. Juli 1994, das in seiner Aussage durch die gutachterliche Stellungnahme vom 1. November 1995 bestätigt worden sei, festgestellt worden, dass aus medizinischer Sicht ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht vorhanden sei. Das sei mit dem Kläger am 2. November 1994 erörtert worden. Die hierüber angefertigte Niederschrift enthalte die Erklärung des Klägers, dass er sich zur Zeit nicht in der Lage sehe, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Er stelle sich lediglich für eine unterhalbschichtige Teilzeittätigkeit von 2 - 3 Stunden täglich zur Verfügung. Da der Kläger anlässlich der Erörterung des Gutachtens über die Einschränkung der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die damit verbundenen Rechtsfolgen belehrt worden sei, sei infolge dieser Erklärung die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 1996 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben und vorgetragen, er teile nicht die Ansicht, dass bei ihm ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht bestehe. Er sei seit dem 30. September 1992 ununterbrochen arbeitsunfähig. Gleichwohl sei er von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, einen Rehabilitations- bzw. Rentenantrag zu stellen. Den Rentenantrag habe er erst auf Anraten seiner ihn behandelnden Ärztin gestellt. Auf Anforderung des SG hat der Kläger Arbeitsunfähigkeitsatteste seiner behandelnden Rheumatologin Dr. S.-E./D. vorgelegt. Das SG hat ferner die Akten der Rentenversicherungsstreitsache beigezogen. Durch Urteil vom 25. März 1998 hat es den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld über den 1. November 1994 hinaus in gesetzlichem Umfang zu bewilligen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, die Voraussetzungen für die Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe es nicht an der subjektiven Verfügbarkeit gefehlt, weil der Kläger wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes habe ausüben können. In diesem Falle werde die Verfügbarkeit nach Maßgabe des § 105 a AFG fingiert, solange der zuständige Träger der Rentenversicherung weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit festgestellt habe. Eine bestandskräftige Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege bisher nicht vor. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich befugt, über die Frage der vorübergehenden Minderung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten selbst zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dies aber nur dann der Fall, wenn zweifelsfrei nur eine vorübergehende Leistungsminderung vorliege. Dagegen sei das Verfahren nach § 105 a AFG einzuleiten, sobald auch nur fraglich erscheine, ob es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handele. Von derartigen Zweifeln sei regelmäßig auszugehen, wenn der Krankengeldanspruch erschöpft sei und die Arbeitsunfähigkeit fortbestehe. Angesichts der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und der Erklärung des Klägers am 2. November 1994 hätte für die Beklagte Veranlassung bestanden, diesen Weg einzuschlagen, den Kläger also aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen.
Gegen das am 12. Mai 1998 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 10. Juni 1998. Die Beklagte ist der Meinung, § 105 a AFG gelange nur zur Anwendung, wenn das Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeit nur noch unterhalbschichtig gegeben sei. Solange der Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - noch nicht über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entschieden habe, sei das vorhandene Leistungsvermögen durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst der Beklagten festzustellen. Danach hätten im Zeitpunkt der Eröffnung des ärztlichen Gutachtens vom 2. November 1994 keine Zweifel darüber bestanden, dass die Leistungsminderung des Klägers nur von vorübergehender Natur gewesen sei. Auch der Rentenversicherungsträger habe die Voraussetzungen einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente im Rentenverfahren ausgeschlossen. Dies habe zwischenzeitlich auch das SG durch Gerichtsbescheid vom 15. November 2000 bestätigt. Anhand der Leistungsbeurteilungen der dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten habe das SG festgestellt, dass bei dem Kläger weder auf chirurgisch-orthopädischem noch neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Erwerbsunfähigkeit vorliege. Anhaltspunkte für das Bestehen weitergehender Gesundheitseinschränkungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung seien nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens sei der Kläger deshalb als objektiv verfügbar, aber subjektiv nicht arbeitsbereit anzusehen. Die zuständige Arbeitsvermittlerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie sich an den einzelnen Beratungsfall nicht mehr erinnern könne. Mit Sicherheit sei der Kläger anläßlich des Gesprächs am 2. November 1994 aber darauf hingewiesen worden, sich mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Dies sei in solchen Situationen ein routinemäßiger Hinweis.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er bezieht sich auf eine bei ihm am 20. August 2001 eingegangene Bescheinigung seiner Rheumatologin Dr. S.-E./D ... Darin wird bescheinigt, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Laufe der Zeit verschlechtert habe, so dass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei stark beeinträchtigt, festes Zufassen sei nicht möglich. Auch die Feinmotorik sei wegen ausgeprägter Schmerzsymptomatik nicht mehr gegeben. Das Sehvermögen sei gestört. Der Kläger leide an einem Sjögren Syndrom, Bindehautentzündungen, Augeninnendruck- und Netzhautdegeneration. Er sei depressiv, konzentrationsschwach und physisch und psychisch nur leicht belastbar. Er sei damals bei der Vorsprache im Arbeitsamt L. in Begleitung seiner inzwischen getrennt lebenden Ehefrau gewesen. Über die rentenrechtlichen Folgen seiner Erklärung über die Einschränkung der Verfügbarkeit sei er nicht belehrt worden. Es sei auch kein Hinweis erfolgt, dass ihm möglicherweise eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustünde, die ihm zum damaligen Zeitpunkt noch hätte gewährt werden können. Denn er sei im Schreinerberuf ausgebildet worden und habe diesen aufgrund seiner Erkrankung bereits zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht mehr ausführen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Dem Senat haben erneut die Akten des parallelen Rentenverfahrens vorgelegen. Auf die gefertigten Kopien der Renten- und Gerichtsakte wird Bezug genommen, insbesondere auf die Befund- und Behandlungsberichte von Dr. S.-E. vom 23. November 1994 und 23. September 1996, das chirurgisch-sozialmedizinische Gutachten von Dr. M./F. vom 5. Dezember 1997, das neurologisch-psychiatrische Gutachten von PD Dr. W./ Z. vom 20. März 1999 sowie das Gutachten von Dr. S.-E. vom 27. August 1999. Nach Angaben des Klägers liegt zwischenzeitlich ein weiteres nervenärztliches Gutachten vor, das zu dem Ergebnis verminderter Erwerbsfähigkeit ab Januar 2001 gekommen ist.
Der Senat hat die Arbeitsvermittlerin K. und die Ehefrau des Klägers als Zeugen vernommen. Wegen der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. April 2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Vorsitzenden bzw. des Senats entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 28. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 konnte keinen Bestand haben. Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG).
Vergleichsgrundlage sind danach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 9. September 1994. Danach hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe der §§ 100 ff AFG, weil er am 26. Mai 1994 Arbeitslosengeld beantragt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit erfüllt hatte und arbeitslos war. Zudem hatte er sich trotz seiner Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf § 105 a AFG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Nach § 105 a Abs. 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wirkung dieser Vorschrift besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar (hierzu zuletzt BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105 a Nr. 7). Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn fraglich ist, ob es sich um eine nur vorübergehende oder länger als sechs Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit handelt (BSGE 44, 29, 34). Dementsprechend hat die Beklagte trotz Aussteuerung und trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers Arbeitslosengeld bewilligt. Durch das am 2. November 1994 eröffnete arbeitsamtsärztliche Gutachten hat sich eine Änderung der der objektiven Verfügbarkeit zugrunde liegenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht ergeben. Trotz der dort angenommenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit bestanden die von der behandelnden Rheumatologin geäußerten Zweifel, wie sie in der Attestierung dauernder Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gekommen sind, fort. Exemplarisch belegt dies auch der zeitnahe Befund- und Behandlungsbericht vom 23. November 1994 an die LVA Hessen, in dem als Hauptdiagnosen eine chronische Polyarthritis, ein symptomatisch cerebrales Anfallsleiden und ein Wirbelsäulensyndrom und nebendiagnostisch u. a. eine Depression aufgeführt sind, mit dem ergänzenden Hinweis, dass der Kläger nicht fähig ist, länger als eine Stunde irgendeine Arbeit zu leisten. Diese Zweifel sind durch das auf dem orthopädischen Gutachten von PD Dr. T. beruhende arbeitsamtsärztliche Gutachten nicht ausgeräumt, wie der weitere Verlauf des Rentenverfahrens zeigt. Dessen unbeschadet datiert das arbeitsamtsärztliche Gutachten, das dem Kläger am 2. November 1994 eröffnet worden ist, aber vom 20. Juli 1994, also aus einer Zeit vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid vom 9. September 1994. Deshalb ist unter den Beteiligten auch nicht streitig, dass sich nach dem Zeitpunkt der Bewilligung eine Änderung in den der objektiven Verfügbarkeit zugrunde liegenden Verhältnissen nicht ergeben hat.
Streitig ist allein, ob die für den Arbeitslosengeldanspruch nötige subjektive Verfügbarkeit über den 2. November 1994 hinausgehend unverändert fortbestand. Zwar hatte der Kläger nach Eröffnung des Gutachtens am 2. November 1994 angegeben, dass er sich dem Arbeitsmarkt nicht vollschichtig, sondern nur für eine Teilzeittätigkeit von täglich 2 bis 3 Stunden zur Verfügung stellt. Eine entsprechende Beschränkung enthält demgegenüber der Arbeitslosengeldantrag vom 26. Mai 1994 - wenn auch nur unter dem vom Kläger geschilderten Druck möglichen Leistungsentzugs - nicht. Gleichwohl muß sich der Kläger an dieser Beschränkung seiner Arbeitsbereitschaft für unterhalbschichtige Teilzeittätigkeiten nicht festhalten lassen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger über die Folgen dieser Erklärung in rentenrechtlicher Hinsicht nicht belehrt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Angaben der zuständigen Arbeitsvermittlerin K., die sich an den konkreten Fall des Klägers nicht mehr zu entsinnen vermochte, aber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Eröffnung arbeitsamtsärztlicher Gutachten über die Leistungsfähigkeit und der Entgegennahme darauf bezogener Erklärungen des Arbeitslosen keine näheren Auskünfte zu einem etwaigen Rentenverfahren erteilt werden. Danach steht, auch wenn sich die Ehefrau des Klägers entgegen dessen Aussage an das konkrete Gespräch vom 2. November 1994 ebenfalls nicht zu erinnern vermochte, fest, dass aus Anlaß der Eröffnung des Gutachtens vom 20. Juli 1994 eine Aufklärung über die rentenrechtlichen Folgen nicht erfolgt ist. Insoweit hätte es nicht nur nahegelegen, den zusätzlichen Hinweis zu erteilen, dass ein Rentenantrag gestellt werden kann. Abgesehen davon, dass der Kläger bestritten hat, einen solchen Hinweis erhalten zu haben, hätte zusätzlich der Hinweis erteilt werden müssen, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht gefährdet wird, wenn sich der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt im Umfang des arbeitsamtsärztlich festgestellten Leistungsvermögens arbeitsbereit erklärt, um bis zum Ende des Rentenstreits Leistungen der Bundesanstalt erhalten zu können (vgl. Gagel/Winkler, SGB III, Kommentar, § 125, Rdnr. 25, SG Berlin, Urteil vom 14. September 2001 - S 58 AL 2107/01 -). Denn nur auf diese Weise läßt sich sicherstellen, dass im Grenzbereich zwischen Arbeitsförderungs- und Rentenrecht der Arbeitslose befähigt wird, die rechtliche Relevanz der ihm abverlangten Arbeitsbereitschaftserklärung richtig ein- und abzuschätzen. Unterläßt die Beklagte einen solchen Hinweis, kann sie dem Kläger die nachteiligen Folgen des mangelnden Einverständnisses mit einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten über seine Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ist daher nicht zu verzeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Weitergewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1944 geborene Kläger war zuletzt seit dem 13. August 1984 in Vollzeit bei der Firma K. GmbH/L. als Schreiner tätig. Das Arbeitsverhältnis endete zum 29. Februar 1992 durch Kündigung des Arbeitgebers.
Am 1. März 1992 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei gab er an, die letzte Tätigkeit sei ihm wegen Kreuz- bzw. Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu schwer gewesen.
Durch Bescheid vom 18. März 1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 2. März 1992 für die Dauer von 572 Tagen. Aufgrund der geltend gemachten Einschränkungen veranlasste sie zudem eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst. Das Gutachten vom 26. Mai 1992 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden u. a. degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Wirbelkörperhöhenminderung im Bereich L 5 mit wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Leichte Arbeit in Vollschicht könne verrichtet werden, nicht aber die schwere Tätigkeit als Schreiner.
Seit dem 15. Januar 1993 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig, ab dem 26. Februar 1993 mit Anspruch auf Krankengeld. Am 21. Februar 1994 empfahl ihm die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK Hessen) wegen der bevorstehenden Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 26. Mai 1994, sich wegen der sich ggf. aus § 105 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergebenden Möglichkeit mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.
Am 26. Mai 1994 meldete sich der Kläger dementsprechend erneut arbeitslos unter Hinweis darauf, dass er vom Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, und unter Hinweis auf § 105 a AFG.
Durch Bescheid vom 9. September 1994 bewilligte die Beklagte erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 27. Mai 1994, jetzt noch für die Dauer von 440 Tagen. Durch Bescheid vom 28. September 1994 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 27. September 1994 wieder auf mit der Begründung, es bestehe ein Anspruch auf Krankengeld.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. Oktober 1994 Widerspruch unter Hinweis auf das Schreiben der AOK vom 21. April 1994. Im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung gab er am 7. April 1995 ergänzend an, er leide an chronischer Polyarthritis der Stufe 2. Der Zustand seiner Erkrankung habe sich in den letzten drei Monaten erheblich verschlechtert. Nur mit starken Schmerzmitteln bestehe eine Leistungsfähigkeit von täglich 2 Stunden. Die behandelnde Rheumatologin halte ihn für arbeitsunfähig. Am 2. November 1994 eröffnete die Arbeitsvermittlerin K. dem Kläger in einem persönlichen Gespräch, ein in der Zwischenzeit eingeholtes erneutes Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 20. Juli 1994, das im Anschluss an eine orthopädische Begutachtung durch den PD Dr. T./F. zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht als Schreiner nicht mehr leistungsfähig. Zumutbar sei vollschichtig leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung. Ausweislich der Gesprächsniederschrift vom 2. November 1994 gab der Kläger nach Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitslosengeldentzugs an, er stehe der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Er sehe sich zur Zeit nicht in der Lage, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Er stelle sich dem Arbeitsmarkt nicht nach dem vorliegenden Gutachten zur Verfügung, stelle sich aber jederzeit für eine Teilzeittätigkeit (täglich 2 - 3 Stunden) zur Verfügung.
Am 24. Januar 1994 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA Hessen) Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die diese durch Bescheid vom 24. Oktober 1995 ablehnte. Das daran anschließende Verfahren ist derzeit vor dem Hessischen Landessozialgericht (-HLSG-, Aktenzeichen: SG Frankfurt am Main -S 31 RJ 1692/96-; HLSG -L 2 RJ 1522/00-) anhängig. Grundlage des Ablehnungsbescheides war ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. aus D., der am 12. Oktober 1995 zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger aus gesamtorthopädischer Sicht in der Lage sei, leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Ein weiteres arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 1. November 1995 kommt hieran anknüpfend zu dem Schluß, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 105 a AFG nicht gegeben seien. Durch Bescheid vom 8. Oktober 1996 und Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1996 erkannte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. September 1994 bis zum 1. November 1994 zu. Im Übrigen hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung vom 2. November 1994 wegen fehlender Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG auf und wies den Widerspruch zurück. In der Begründung ist ausgeführt, nachdem der Kläger bei Arbeitslosmeldung und Antragstellung durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, sei ihm im Hinblick auf eine nicht nur vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit durch Bescheid vom 9. September 1994 Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG bewilligt worden. Zwischenzeitlich sei durch arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 20. Juli 1994, das in seiner Aussage durch die gutachterliche Stellungnahme vom 1. November 1995 bestätigt worden sei, festgestellt worden, dass aus medizinischer Sicht ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht vorhanden sei. Das sei mit dem Kläger am 2. November 1994 erörtert worden. Die hierüber angefertigte Niederschrift enthalte die Erklärung des Klägers, dass er sich zur Zeit nicht in der Lage sehe, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Er stelle sich lediglich für eine unterhalbschichtige Teilzeittätigkeit von 2 - 3 Stunden täglich zur Verfügung. Da der Kläger anlässlich der Erörterung des Gutachtens über die Einschränkung der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die damit verbundenen Rechtsfolgen belehrt worden sei, sei infolge dieser Erklärung die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 1996 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben und vorgetragen, er teile nicht die Ansicht, dass bei ihm ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht bestehe. Er sei seit dem 30. September 1992 ununterbrochen arbeitsunfähig. Gleichwohl sei er von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, einen Rehabilitations- bzw. Rentenantrag zu stellen. Den Rentenantrag habe er erst auf Anraten seiner ihn behandelnden Ärztin gestellt. Auf Anforderung des SG hat der Kläger Arbeitsunfähigkeitsatteste seiner behandelnden Rheumatologin Dr. S.-E./D. vorgelegt. Das SG hat ferner die Akten der Rentenversicherungsstreitsache beigezogen. Durch Urteil vom 25. März 1998 hat es den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld über den 1. November 1994 hinaus in gesetzlichem Umfang zu bewilligen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, die Voraussetzungen für die Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe es nicht an der subjektiven Verfügbarkeit gefehlt, weil der Kläger wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes habe ausüben können. In diesem Falle werde die Verfügbarkeit nach Maßgabe des § 105 a AFG fingiert, solange der zuständige Träger der Rentenversicherung weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit festgestellt habe. Eine bestandskräftige Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege bisher nicht vor. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich befugt, über die Frage der vorübergehenden Minderung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten selbst zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dies aber nur dann der Fall, wenn zweifelsfrei nur eine vorübergehende Leistungsminderung vorliege. Dagegen sei das Verfahren nach § 105 a AFG einzuleiten, sobald auch nur fraglich erscheine, ob es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handele. Von derartigen Zweifeln sei regelmäßig auszugehen, wenn der Krankengeldanspruch erschöpft sei und die Arbeitsunfähigkeit fortbestehe. Angesichts der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und der Erklärung des Klägers am 2. November 1994 hätte für die Beklagte Veranlassung bestanden, diesen Weg einzuschlagen, den Kläger also aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen.
Gegen das am 12. Mai 1998 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 10. Juni 1998. Die Beklagte ist der Meinung, § 105 a AFG gelange nur zur Anwendung, wenn das Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeit nur noch unterhalbschichtig gegeben sei. Solange der Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - noch nicht über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entschieden habe, sei das vorhandene Leistungsvermögen durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst der Beklagten festzustellen. Danach hätten im Zeitpunkt der Eröffnung des ärztlichen Gutachtens vom 2. November 1994 keine Zweifel darüber bestanden, dass die Leistungsminderung des Klägers nur von vorübergehender Natur gewesen sei. Auch der Rentenversicherungsträger habe die Voraussetzungen einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente im Rentenverfahren ausgeschlossen. Dies habe zwischenzeitlich auch das SG durch Gerichtsbescheid vom 15. November 2000 bestätigt. Anhand der Leistungsbeurteilungen der dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten habe das SG festgestellt, dass bei dem Kläger weder auf chirurgisch-orthopädischem noch neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Erwerbsunfähigkeit vorliege. Anhaltspunkte für das Bestehen weitergehender Gesundheitseinschränkungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung seien nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens sei der Kläger deshalb als objektiv verfügbar, aber subjektiv nicht arbeitsbereit anzusehen. Die zuständige Arbeitsvermittlerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie sich an den einzelnen Beratungsfall nicht mehr erinnern könne. Mit Sicherheit sei der Kläger anläßlich des Gesprächs am 2. November 1994 aber darauf hingewiesen worden, sich mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Dies sei in solchen Situationen ein routinemäßiger Hinweis.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er bezieht sich auf eine bei ihm am 20. August 2001 eingegangene Bescheinigung seiner Rheumatologin Dr. S.-E./D ... Darin wird bescheinigt, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Laufe der Zeit verschlechtert habe, so dass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei stark beeinträchtigt, festes Zufassen sei nicht möglich. Auch die Feinmotorik sei wegen ausgeprägter Schmerzsymptomatik nicht mehr gegeben. Das Sehvermögen sei gestört. Der Kläger leide an einem Sjögren Syndrom, Bindehautentzündungen, Augeninnendruck- und Netzhautdegeneration. Er sei depressiv, konzentrationsschwach und physisch und psychisch nur leicht belastbar. Er sei damals bei der Vorsprache im Arbeitsamt L. in Begleitung seiner inzwischen getrennt lebenden Ehefrau gewesen. Über die rentenrechtlichen Folgen seiner Erklärung über die Einschränkung der Verfügbarkeit sei er nicht belehrt worden. Es sei auch kein Hinweis erfolgt, dass ihm möglicherweise eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustünde, die ihm zum damaligen Zeitpunkt noch hätte gewährt werden können. Denn er sei im Schreinerberuf ausgebildet worden und habe diesen aufgrund seiner Erkrankung bereits zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht mehr ausführen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Dem Senat haben erneut die Akten des parallelen Rentenverfahrens vorgelegen. Auf die gefertigten Kopien der Renten- und Gerichtsakte wird Bezug genommen, insbesondere auf die Befund- und Behandlungsberichte von Dr. S.-E. vom 23. November 1994 und 23. September 1996, das chirurgisch-sozialmedizinische Gutachten von Dr. M./F. vom 5. Dezember 1997, das neurologisch-psychiatrische Gutachten von PD Dr. W./ Z. vom 20. März 1999 sowie das Gutachten von Dr. S.-E. vom 27. August 1999. Nach Angaben des Klägers liegt zwischenzeitlich ein weiteres nervenärztliches Gutachten vor, das zu dem Ergebnis verminderter Erwerbsfähigkeit ab Januar 2001 gekommen ist.
Der Senat hat die Arbeitsvermittlerin K. und die Ehefrau des Klägers als Zeugen vernommen. Wegen der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. April 2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Vorsitzenden bzw. des Senats entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 28. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1996 konnte keinen Bestand haben. Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG).
Vergleichsgrundlage sind danach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 9. September 1994. Danach hatte der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe der §§ 100 ff AFG, weil er am 26. Mai 1994 Arbeitslosengeld beantragt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit erfüllt hatte und arbeitslos war. Zudem hatte er sich trotz seiner Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf § 105 a AFG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Nach § 105 a Abs. 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wirkung dieser Vorschrift besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar (hierzu zuletzt BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105 a Nr. 7). Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn fraglich ist, ob es sich um eine nur vorübergehende oder länger als sechs Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit handelt (BSGE 44, 29, 34). Dementsprechend hat die Beklagte trotz Aussteuerung und trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers Arbeitslosengeld bewilligt. Durch das am 2. November 1994 eröffnete arbeitsamtsärztliche Gutachten hat sich eine Änderung der der objektiven Verfügbarkeit zugrunde liegenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht ergeben. Trotz der dort angenommenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit bestanden die von der behandelnden Rheumatologin geäußerten Zweifel, wie sie in der Attestierung dauernder Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gekommen sind, fort. Exemplarisch belegt dies auch der zeitnahe Befund- und Behandlungsbericht vom 23. November 1994 an die LVA Hessen, in dem als Hauptdiagnosen eine chronische Polyarthritis, ein symptomatisch cerebrales Anfallsleiden und ein Wirbelsäulensyndrom und nebendiagnostisch u. a. eine Depression aufgeführt sind, mit dem ergänzenden Hinweis, dass der Kläger nicht fähig ist, länger als eine Stunde irgendeine Arbeit zu leisten. Diese Zweifel sind durch das auf dem orthopädischen Gutachten von PD Dr. T. beruhende arbeitsamtsärztliche Gutachten nicht ausgeräumt, wie der weitere Verlauf des Rentenverfahrens zeigt. Dessen unbeschadet datiert das arbeitsamtsärztliche Gutachten, das dem Kläger am 2. November 1994 eröffnet worden ist, aber vom 20. Juli 1994, also aus einer Zeit vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid vom 9. September 1994. Deshalb ist unter den Beteiligten auch nicht streitig, dass sich nach dem Zeitpunkt der Bewilligung eine Änderung in den der objektiven Verfügbarkeit zugrunde liegenden Verhältnissen nicht ergeben hat.
Streitig ist allein, ob die für den Arbeitslosengeldanspruch nötige subjektive Verfügbarkeit über den 2. November 1994 hinausgehend unverändert fortbestand. Zwar hatte der Kläger nach Eröffnung des Gutachtens am 2. November 1994 angegeben, dass er sich dem Arbeitsmarkt nicht vollschichtig, sondern nur für eine Teilzeittätigkeit von täglich 2 bis 3 Stunden zur Verfügung stellt. Eine entsprechende Beschränkung enthält demgegenüber der Arbeitslosengeldantrag vom 26. Mai 1994 - wenn auch nur unter dem vom Kläger geschilderten Druck möglichen Leistungsentzugs - nicht. Gleichwohl muß sich der Kläger an dieser Beschränkung seiner Arbeitsbereitschaft für unterhalbschichtige Teilzeittätigkeiten nicht festhalten lassen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger über die Folgen dieser Erklärung in rentenrechtlicher Hinsicht nicht belehrt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Angaben der zuständigen Arbeitsvermittlerin K., die sich an den konkreten Fall des Klägers nicht mehr zu entsinnen vermochte, aber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Eröffnung arbeitsamtsärztlicher Gutachten über die Leistungsfähigkeit und der Entgegennahme darauf bezogener Erklärungen des Arbeitslosen keine näheren Auskünfte zu einem etwaigen Rentenverfahren erteilt werden. Danach steht, auch wenn sich die Ehefrau des Klägers entgegen dessen Aussage an das konkrete Gespräch vom 2. November 1994 ebenfalls nicht zu erinnern vermochte, fest, dass aus Anlaß der Eröffnung des Gutachtens vom 20. Juli 1994 eine Aufklärung über die rentenrechtlichen Folgen nicht erfolgt ist. Insoweit hätte es nicht nur nahegelegen, den zusätzlichen Hinweis zu erteilen, dass ein Rentenantrag gestellt werden kann. Abgesehen davon, dass der Kläger bestritten hat, einen solchen Hinweis erhalten zu haben, hätte zusätzlich der Hinweis erteilt werden müssen, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht gefährdet wird, wenn sich der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt im Umfang des arbeitsamtsärztlich festgestellten Leistungsvermögens arbeitsbereit erklärt, um bis zum Ende des Rentenstreits Leistungen der Bundesanstalt erhalten zu können (vgl. Gagel/Winkler, SGB III, Kommentar, § 125, Rdnr. 25, SG Berlin, Urteil vom 14. September 2001 - S 58 AL 2107/01 -). Denn nur auf diese Weise läßt sich sicherstellen, dass im Grenzbereich zwischen Arbeitsförderungs- und Rentenrecht der Arbeitslose befähigt wird, die rechtliche Relevanz der ihm abverlangten Arbeitsbereitschaftserklärung richtig ein- und abzuschätzen. Unterläßt die Beklagte einen solchen Hinweis, kann sie dem Kläger die nachteiligen Folgen des mangelnden Einverständnisses mit einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten über seine Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ist daher nicht zu verzeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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