Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2588/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 808/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1956 geborene Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer. Gegenstand seiner Tätigkeit sind im Wesentlichen Möbeltransporte und die Durchführung von Umzügen.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, er sei seit 3. Juni 2004 arbeitsunfähig und könne seine Tätigkeit als selbst fahrender Umzugsunternehmer wegen der Folgen einer Borrelioseinfektion nicht mehr ausüben. Er sei davon überzeugt, dass er sich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Zeckenbiss zugezogen habe, bspw. beim Gras mähen auf seinen Containerstellplätzen oder beim Arbeiten mit dem Möbelaußenaufzug in Wiesengeländen. Unter dem 14. September 2005 erstattete der Kläger eine Unfallanzeige und führte aus, er gehe bei seiner Borrelioseerkrankung von einem Arbeitsunfall durch Zeckenbiss aus, da er oft auf seinem Betriebsgelände teilweise in hohem Gras arbeite, ebenso beim Einsatz des Außenaufzugs bei seinen Kunden. Zu der seitens der Beklagten an ihn gerichteten Frage, ob er sich den Zeckenbiss während seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe, gab der Kläger unter dem 30. November 2005 an, als selbst fahrender Umzugsunternehmer sei er naturgemäß von früh am Morgen bis spät abends in seinem Betrieb tätig gewesen, wobei er seinen Möbelaußenaufzug öfter auch in Wiesen aufgestellt habe, um bspw. Fenster und Balkone nutzen zu können. Das von ihm angemietete Betriebsgrundstück sei größtenteils Wiesen-/Brachgelände; hier befänden sich die Stellplätze für Anhänger und Container. Auch hier habe er fast täglich arbeiten müssen, wobei er sich der Gefahr eines Zeckenbisses nie bewusst gewesen sei. Nachdem die Beklagte es mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 abgelehnt hatte, einen Zeckenbiss als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil nicht erwiesen sei, dass der Kläger sich diesen während seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe, führte sie ein Feststellungsverfahren zum Vorliegen einer BK durch.
In dem Fragebogen der Beklagten zu seiner Erkrankung gab der Kläger unter dem 11. Juli 2006 an, diese habe sich erstmals im Frühjahr 2004 bemerkbar gemacht, wobei beide Beine, der Rücken, der Bauchbereich sowie die Psyche betroffen gewesen seien. Ursache sei seines Erachtens ein Zeckenbiss auf seinem Betriebsgrundstück (Wiesengelände). Die Beklagte zog von der A. - Die Gesundheitskasse Mittlerer O. das Vorerkrankungsverzeichnis vom 21. Juli 2006 bei, holte den Befundbericht des Infektiologen Priv.-Doz. Dr. H. vom 26. Juli 2006 ein und zog von dem behandelnden Internisten Dr. Z. verschiedene Arztbriefe sowie von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die in dem durchgeführten Rentenverfahren angefallenen medizinischen Unterlagen bei. Sie holte ferner die Stellungnahme der Staatlichen Gewerbeärztin Dr. E. vom 30. August 2006 ein, die die Anerkennung einer BK nach Nr. 3102 der BKV nicht zur Anerkennung vorschlug, da die haftungsbegründende Kausalität nicht habe wahrscheinlich gemacht werden können. Als selbstständiger Umzugs- und Transportunternehmer seit 1983 sei der Kläger keiner allgemein erhöhten Infektionsgefährdung gegenüber Borreliose ausgesetzt gewesen. Auch sei ein konkretes Ereignis unbekannt, bei welchem es bei der Arbeit zu einem Zeckenstich und somit zu einer möglichen Ansteckung gekommen sei. Eine Entschädigung der nachgewiesenen Borreliose als BK nach Nr. 3102 der BKV sei daher nicht möglich.
Die Beklagte holte die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein, wobei der Technische Aufsichtsbeamte W. in seiner Stellungnahme vom 11. September 2006 unter Bezugnahme auf den Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten L. vom 14. August 2006, der am 2. August 2006 Ermittlungen vor Ort durchgeführt hatte, ausführte, der Kläger gehöre zwar keiner der anerkannt zeckenstich-gefährdeten Gruppen an, jedoch ergebe sich eine Gefährdung aus den näheren, im Bericht vom 14. August 2006 beschriebenen Umständen. So verfüge die Firma des Klägers über ein wiesenartiges Betriebsgelände, das mehrmals täglich betreten und mehrmals jährlich gepflegt werde. Das zum Teil hoch mit Gras und Büschen bewachsene Gelände komme als Zeckenbiotop durchaus in Frage. Bei Pflege und sonstigem Betreten der Fläche könne daher ein erhöhtes, bspw. einem Gärtner gleichzusetzendes Zeckenstichrisiko angenommen werden. Zwar ergebe sich bei Berücksichtigung anderer Tätigkeitsanteile im Tagesablauf, wie bspw. Bürozeiten und Fahrzeiten, ein gegenüber einer vollzeitig in der Natur beschäftigten Person insgesamt etwas geringeres Risiko, dennoch lägen zweifellos erhebliche Risikofaktoren vor. Da nach Angaben des Klägers mangels Freizeit und konkurrierender privater Risiken die Arbeitsstätte und hier vor allem der Betriebsplatz die wahrscheinlichste Übertragungsstätte für einen Zeckenstich gewesen sei, sei die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Ausübung des Berufs erworben worden. In dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten L. vom 14. August 2006 ist ausgeführt, der Kläger habe sein Unternehmen 1984 gegründet und 1988 das Firmengelände gekauft, auf dem bis 1994 in Eigenleistung das Bürogebäude mit Werkstatt errichtet worden sei. Die Arbeitszeit habe während dieser Phase des Betriebsaufbaus an sechs bis sieben Tagen pro Woche 10 bis 14 Stunden täglich betragen. Das Unternehmen führe Umzüge durch, wobei der Kläger als Fahrer, Packer und Möbelmonteur tätig sei. Es handle sich in den meisten Fällen um Nahverkehrsumzüge, wobei etwa 10 bis 15 % der Arbeitszeit auf Fahrtätigkeit entfielen und etwa 85 bis 90 % auf Be- und Entladen sowie Montage der Möbel. Außerhalb des eigentlichen Kerngeschäftes habe sich der Kläger um den Aufbau und die Instandhaltung des Betriebsgeländes gekümmert. Dies umfasse u.a. das Mähen des Geländes mit einem selbst fahrenden Rasenmäher zum Nachlaufen, was ca. vier Stunden dauere. Beim Rasenmähen werde eine lange Hose getragen. Der Rasen werde dreimal jährlich gemäht. Des Weiteren müsse das Wiesengelände ca. zwei bis dreimal pro Tag betreten werden, um aus den dort abgestellten Wechselbrücken, die als Lager dienten, für Umzüge benötigte Materialien, wie bspw. Umzugskartons zu entnehmen. Im Juli 2002 sei zur Beruhigung der Büromitarbeiterin gegenüber seltsamen Anwohnern in der Nachbarschaft ein Betriebshund angeschafft worden. Dieser Hund bewege sich zum Teil frei auf dem Betriebsgelände und fange sich nach Angaben des Klägers regelmäßig Zecken ein. Bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Juni 2004 habe der Kläger den eigenen Betrieb als Lebensinhalt gehabt; Freizeit sei dementsprechend wenig bis gar nicht vorhanden gewesen. Beim Aufenthalt auf dem Wiesengelände sei das Risiko eines Zeckenbisses mit den anerkannt gefährdeten Gruppen (Förster, Waldarbeiter, Landschaftsgärtner) zu vergleichen. Konkurrierende Risiken im Privatbereich gebe es nicht. Der Garten am Wohnhaus (Reihenhaus) werde von der Lebensgefährtin gepflegt. Dies sei ihr Hobby. Die Schilderungen des Klägers seien plausibel gewesen; u.a. habe er angegeben, dass seine Ehe aufgrund der mangelnden Freizeit und seines Einsatzes für seine Firma in die Brüche gegangen sei. Aufgrund der Schilderungen sei es sehr wahrscheinlich, dass der Zeckenbiss während der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden haben könne. Die Beklagte zog vom Landratsamt K. die dort über den Kläger geführte Schwerbehindertenakte bei und holte eine ergänzende Stellungnahme ihres TAD ein. Unter dem 9. Oktober 2006 führte der Technische Aufsichtsbeamte W. nunmehr aus, nach Rücksprache mit Dr. H. ergebe sich abweichend zu der Stellungnahme vom 11. September 2006, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht im Sinne der BK Nr. 3102 der Anlage zu BKV gefährdet gewesen sei. Bei Fehlen eines konkreten Zeckenstichereignisses könne aufgrund des Tätigkeitsprofils nicht von einem Risiko ausgegangen werden, das mit dem eines Wald- oder Gartenarbeiters vergleichbar sei, auch wenn die Gefährdung durch den teils wiesenartigen Charakter des Betriebsgeländes erhöht gewesen sei. Aufgrund der geschilderten Umstände im TAD-Bericht und der Stellungnahme vom 11. September 2006 sei es aus technischer Sicht nicht auszuschließen, jedoch nicht beweisbar, dass der auslösende Zeckenbiss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil eine BK nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV nicht vorliege. Bei dieser BK reiche es für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Krankheit aus, dass der Versicherte bei der Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Erkrankungsgefahr ausgesetzt sei. Der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle sei daher nicht erforderlich, wenn die Gefahr einer Infektion durch die beruflichen Verhältnisse deutlich größer sei als das Risiko, im privaten Bereich zu erkranken. Dies treffe grundsätzlich auf in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen zu, wobei das Risiko sich nach dem Umfang der entsprechenden Tätigkeit bemesse. Bei seinen Tätigkeiten als selbst fahrender Transport- und Umzugsunternehmer sei der Kläger keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, während der versicherten Tätigkeit an einer durch Zeckenbiss übertragenen Borreliose zu erkranken. Da die Gefahr einer Infektion durch die beruflichen Verhältnisse gegenüber dem Risiko im privaten Bereich nicht deutlich größer sei, sei der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle erforderlich. Der Zeitpunkt und bei welcher Arbeit es konkret zu dem Zeckenbiss und somit zur Ansteckung gekommen sei, könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Bei fehlendem Nachweis des Infektionszeitpunkts lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr. 3102 der Anlage zur BKV nicht vor. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 24. Mai 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, in seiner beruflichern Tätigkeit in erheblichem Umfang einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen zu sein. Dies hänge mit der Art und Weise der Abwicklung von Umzügen zusammen. Diese würden häufig über die Gärten der Häuser, u.U. mit Aufzügen abgewickelt, wobei die Aufzüge häufig nur in mehr oder minder bewachsenen Gärten aufgestellt werden könnten, in denen sich Grasflächen, Büsche und weitere Pflanzen befänden. Vergleichbaren Situationen sei er auch auf seinem eigenen Gelände ausgesetzt gewesen, da die geschotterten Stellflächen seiner Fahrzeuge immer wieder einen höheren Bewuchs mit Gras und Wildpflanzen aufgewiesen hätten. Demgegenüber sei er privat keinerlei derartigen Risiken ausgesetzt gewesen, da er über keine solche Gartenanlage verfüge und außerhalb seiner Wohnung zeckenbelastete Gebiete meide. Der nordbadische Raum sei sehr stark mit Zecken belastet und stelle damit eine erhöhte Infektionsgefahr für die hiesigen Bewohner und insbesondere auch für ihn in seiner konkreten Tätigkeit als Umzugsunternehmer dar. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 16. Januar 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die beruflichen Verhältnisse des Klägers wiesen kein deutlich größeres Risiko einer Infektion durch Zeckenbisse als im privaten Bereich auf. Der vorwiegend als Umzugsunternehmer tätige Kläger sei bei seinem Aufenthalt auf seinem Betriebsgelände (dreimal jährlich zum Mähen, zwei- bis dreimal täglich zur Entnahme von Materialien aus den Wechselbrücken) lediglich einem Risiko ausgesetzt gewesen, das vergleichbar mit dem Risiko sei, das während der Infektionszeit beim Betreten des privaten Wohngartens bestehe. Sein Risiko, sich eine Infektion durch einen Zeckenbiss zuzuziehen, sei nicht vergleichbar mit den beruflichen Verhältnissen der ganzjährig im Bereich der Land-, Jagd- und/oder Forstwirtschaft arbeitenden oder mit der Tierhaltung und Tierpflege befassten Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2008 gegen Empfangsbekenntis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Februar 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das SG habe die Vorschrift des § 9 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), die eine ausdrückliche Regelung der Beweisführung im Sinne eines Anscheinsbeweises enthalte, nicht beachtet. Nach der Gesetzesbegründung habe ein Beweis des ersten Anscheins normiert werden sollen, da es einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf darstelle, dass Versicherte, die durch die besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt seien, wegen der Intensität der Einwirkung an einer Listenerkrankung erkrankten. Dies bedeute, dass bei Versicherten, die durch die besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit mit hinreichender Sicherheit den schädigenden Einwirkungen in erhöhtem Maße ausgesetzt seien, erfahrungsgemäß wegen der Intensität der Einwirkung das Eintreten der Krankheit erwartet werden könne. Diesen typischen Geschehensablauf habe die Beklagte bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Beim Anscheinsbeweis liege die Erleichterung für den Versicherten gerade darin, dass durch den typischerweise nach der Lebenserfahrung vorliegenden Geschehenablauf - Kausalität der Einwirkung für die Erkrankung - auf die individuelle Kausalität geschlossen werden könne. Weil der Anscheinsbeweis nur gelte, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliege, sei zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Verlauf feststünden, d.h. ob auch andere Ursachen außerhalb der versicherten Tätigkeit für die Erkrankung von Bedeutung sein könnten. Zu der Frage, ob er in seiner konkreten Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei, sei ein Sachverständigengutachten zu erheben, indem das Betriebsgelände auf entsprechenden Zeckenbefall überprüft werde. Darüber hinaus habe sich der Sachverständige dazu zu äußern, ob seine Heimat in erheblich überdurchschnittlichem Umfang als Gebiet mit hohem Zeckenbissrisiko gelte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Mai 2007 zu verurteilen, eine Borreliose als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV anzuerkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21. Juli 2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, nach wie vor seien weitere Ermittlungen erforderlich; hilfsweise sei die Revision zuzulassen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Mit seinem Antrag, seine Erkrankung als BK anzuerkennen, erstrebt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine BK handelt. Soweit er daneben beantragt hat, ihm Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren, hat der Kläger damit keine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht und für den Erlass eines allgemein auf "Leistungen" gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. BSG SozR 4 - 2700 § 2 Nr. 3; SozR 4 - 5671 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 2; SozR 4 - 2700 § 8 Nr.12). Damit war die Klage zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beim Kläger aufgetretene Erkrankung (Borreliose) stellt keine Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV dar, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte eine entsprechende Feststellung abgelehnt hat.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs aufgeführt und es mit zutreffender Begründung verneint, die beim Kläger diagnostizierte Borreliose als BK nach Nr. 3102 der BKV anzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte und mit ihr das SG hätten die vorliegend heranzuziehende Regelung des § 9 Abs. 3 SGB VII zu Unrecht nicht angewandt, ist einzuräumen, dass diese Vorschrift weder im Rahmen der Ausführungen der Beklagten noch in den Entscheidungsgründen des SG ausdrücklich aufgeführt ist. Jedoch ist den jeweiligen Begründungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch jeweils unter Anwendung dieser Regelung geprüft wurde.
Diese Vorschrift bestimmt: Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 genannten BK ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Exposition einer schädigenden Einwirkung auf den Versicherten und der aufgetretenen Erkrankung aufgestellt. Nachdem die Beklagte und mit ihr das SG den Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle für die beim Kläger aufgetretene Borreliose gerade nicht verlangt und lediglich geprüft haben, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Erkrankungsgefahr ausgesetzt war, haben sie exakt die dargelegten Voraussetzungen dieser Beweiserleichterung geprüft.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das SG in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Denn der betrieblichen Gefahr des Klägers, sich mit einer Borreliose zu infizieren, ist im Vergleich zu dem Risiko, im privaten Bereich zu erkranken, kein deutliches Übergewicht beizumessen. Seine berufliche Tätigkeit führt den Kläger gerade nicht in einem deutlich erhöhten Ausmaß in die Lebensbereiche der mit Borrelien infizierten Zecken, die sich in hohem Gras, im Unterholz und in niedrigem Gebüsch aufhalten. Dies ist bei Wald- und Forstarbeitern zu bejahen, die sich berufsbedingt deutlich über das normale Maß hinaus in den entsprechenden Gefahrengebieten aufhalten. Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Umzugsunternehmer war demgegenüber der Transport von Gütern, im Regelfall von Umzugsgut, das am Zielort wieder in Räumlichkeiten verbracht, aufgebaut und montiert wurde. Zur Ausübung seiner Tätigkeit hielt sich der Kläger überwiegend in seinem Fahrzeug (während des Transports) oder in Räumlichkeiten (während des Ab- bzw. Aufbaus bzw. der Montage) auf bzw. auf den Wegstrecken zwischen seinem Fahrzeug und den entsprechenden Räumlichkeiten, aus denen das Umzugsgut abzutransportieren oder zu denen es anzuliefern war. Ein Kontakt zu den Lebensbereichen der Zecken war mit diesen Tätigkeiten nicht verbunden. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit zum Transport von Umzugsgut in die jeweiligen Räumlichkeiten einen Außenaufzug benutzt hat und dabei auch Grünflächen betreten musste, so war dies seinen eigenen Angaben zufolge nur gelegentlich der Fall. Damit hat er sich im Lebensbereich von Zecken aber weder besonders häufig aufgehalten, noch besonders lange, da das Beladen des Außenaufzugs immer wieder durch das Herantragen von Umzugsgut unterbrochen werden musste. Auch sein eigenes Wiesengelände hat der Kläger nur ca. zwei- bis dreimal täglich betreten, um dort benötigte Materialien zu holen. Ein längerer Aufenthalt war damit ebenfalls nicht verbunden. Ferner rechtfertigen es die vom Kläger dort ca. dreimal jährlich durchgeführten Mäharbeiten nicht, Ausmaß und Intensität seines Aufenthalts in den entsprechenden Gefahrengebieten jenem von Wald- und Forstarbeitern gleichzusetzen. Vielmehr übersteigt das beim Kläger berufsbedingt vorhanden gewesene Risiko nicht in einem wesentlichen Ausmaß das Risiko, dem auch die Normalbevölkerung bei einem entsprechenden Aufenthalt im Grünen ausgesetzt ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Ausübung seiner Berufstätigkeit als Umzugsunternehmer kein Risiko gesehen hat, das jenes Risiko deutlich übersteigt, dem auch jeder Bürger während seines Freizeitverhaltens bspw. durch Ausflüge ins Grüne in stadtnahen Parks oder Wäldern bzw. beim Aufenthalt in Gärten mit Büschen und Sträuchern ausgesetzt ist. Hiervon ist auch das SG zutreffend ausgegangen, weshalb ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Einholung eines Gutachtens zum Ausmaß des Zeckenvorkommens auf dem Betriebsgelände des Klägers bedurfte es nicht. Zum Einen lässt sich das Ausmaß des Zeckenvorkommens für den Zeitraum der möglichen Infektion des Klägers, dem ein konkreter Zeckenbiss nicht einmal erinnerlich ist, heute nicht mehr feststellen. Zum Anderen rechtfertigte aber auch eine besonders intensive Exposition in höherer Dosis als üblich nicht ohne weiteres die Annahme, der Kläger sei in einem erhöhten Maße einer entsprechenden Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen, nachdem der Kläger sein Wiesengelände, dessen Zufahrtswege zudem geschottert waren, weder häufig betreten noch sich längere Zeit dort aufgehalten hat.
Auf die Frage, ob der Kläger im privaten Bereich einen Aufenthalt im Grünen überwiegend meidet und daher möglicherweise eine höhere Wahrscheinlichkeit bestand, sich beim Betreten seines Betriebsgeländes oder eines Gartens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit durch einen Zeckenbiss mit Borreliose zu infizieren, kommt es nicht an.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Rechtssache eine Frage grundsätzlicher Art nicht aufwirft.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1956 geborene Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer. Gegenstand seiner Tätigkeit sind im Wesentlichen Möbeltransporte und die Durchführung von Umzügen.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, er sei seit 3. Juni 2004 arbeitsunfähig und könne seine Tätigkeit als selbst fahrender Umzugsunternehmer wegen der Folgen einer Borrelioseinfektion nicht mehr ausüben. Er sei davon überzeugt, dass er sich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Zeckenbiss zugezogen habe, bspw. beim Gras mähen auf seinen Containerstellplätzen oder beim Arbeiten mit dem Möbelaußenaufzug in Wiesengeländen. Unter dem 14. September 2005 erstattete der Kläger eine Unfallanzeige und führte aus, er gehe bei seiner Borrelioseerkrankung von einem Arbeitsunfall durch Zeckenbiss aus, da er oft auf seinem Betriebsgelände teilweise in hohem Gras arbeite, ebenso beim Einsatz des Außenaufzugs bei seinen Kunden. Zu der seitens der Beklagten an ihn gerichteten Frage, ob er sich den Zeckenbiss während seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe, gab der Kläger unter dem 30. November 2005 an, als selbst fahrender Umzugsunternehmer sei er naturgemäß von früh am Morgen bis spät abends in seinem Betrieb tätig gewesen, wobei er seinen Möbelaußenaufzug öfter auch in Wiesen aufgestellt habe, um bspw. Fenster und Balkone nutzen zu können. Das von ihm angemietete Betriebsgrundstück sei größtenteils Wiesen-/Brachgelände; hier befänden sich die Stellplätze für Anhänger und Container. Auch hier habe er fast täglich arbeiten müssen, wobei er sich der Gefahr eines Zeckenbisses nie bewusst gewesen sei. Nachdem die Beklagte es mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 abgelehnt hatte, einen Zeckenbiss als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil nicht erwiesen sei, dass der Kläger sich diesen während seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe, führte sie ein Feststellungsverfahren zum Vorliegen einer BK durch.
In dem Fragebogen der Beklagten zu seiner Erkrankung gab der Kläger unter dem 11. Juli 2006 an, diese habe sich erstmals im Frühjahr 2004 bemerkbar gemacht, wobei beide Beine, der Rücken, der Bauchbereich sowie die Psyche betroffen gewesen seien. Ursache sei seines Erachtens ein Zeckenbiss auf seinem Betriebsgrundstück (Wiesengelände). Die Beklagte zog von der A. - Die Gesundheitskasse Mittlerer O. das Vorerkrankungsverzeichnis vom 21. Juli 2006 bei, holte den Befundbericht des Infektiologen Priv.-Doz. Dr. H. vom 26. Juli 2006 ein und zog von dem behandelnden Internisten Dr. Z. verschiedene Arztbriefe sowie von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die in dem durchgeführten Rentenverfahren angefallenen medizinischen Unterlagen bei. Sie holte ferner die Stellungnahme der Staatlichen Gewerbeärztin Dr. E. vom 30. August 2006 ein, die die Anerkennung einer BK nach Nr. 3102 der BKV nicht zur Anerkennung vorschlug, da die haftungsbegründende Kausalität nicht habe wahrscheinlich gemacht werden können. Als selbstständiger Umzugs- und Transportunternehmer seit 1983 sei der Kläger keiner allgemein erhöhten Infektionsgefährdung gegenüber Borreliose ausgesetzt gewesen. Auch sei ein konkretes Ereignis unbekannt, bei welchem es bei der Arbeit zu einem Zeckenstich und somit zu einer möglichen Ansteckung gekommen sei. Eine Entschädigung der nachgewiesenen Borreliose als BK nach Nr. 3102 der BKV sei daher nicht möglich.
Die Beklagte holte die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein, wobei der Technische Aufsichtsbeamte W. in seiner Stellungnahme vom 11. September 2006 unter Bezugnahme auf den Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten L. vom 14. August 2006, der am 2. August 2006 Ermittlungen vor Ort durchgeführt hatte, ausführte, der Kläger gehöre zwar keiner der anerkannt zeckenstich-gefährdeten Gruppen an, jedoch ergebe sich eine Gefährdung aus den näheren, im Bericht vom 14. August 2006 beschriebenen Umständen. So verfüge die Firma des Klägers über ein wiesenartiges Betriebsgelände, das mehrmals täglich betreten und mehrmals jährlich gepflegt werde. Das zum Teil hoch mit Gras und Büschen bewachsene Gelände komme als Zeckenbiotop durchaus in Frage. Bei Pflege und sonstigem Betreten der Fläche könne daher ein erhöhtes, bspw. einem Gärtner gleichzusetzendes Zeckenstichrisiko angenommen werden. Zwar ergebe sich bei Berücksichtigung anderer Tätigkeitsanteile im Tagesablauf, wie bspw. Bürozeiten und Fahrzeiten, ein gegenüber einer vollzeitig in der Natur beschäftigten Person insgesamt etwas geringeres Risiko, dennoch lägen zweifellos erhebliche Risikofaktoren vor. Da nach Angaben des Klägers mangels Freizeit und konkurrierender privater Risiken die Arbeitsstätte und hier vor allem der Betriebsplatz die wahrscheinlichste Übertragungsstätte für einen Zeckenstich gewesen sei, sei die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Ausübung des Berufs erworben worden. In dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten L. vom 14. August 2006 ist ausgeführt, der Kläger habe sein Unternehmen 1984 gegründet und 1988 das Firmengelände gekauft, auf dem bis 1994 in Eigenleistung das Bürogebäude mit Werkstatt errichtet worden sei. Die Arbeitszeit habe während dieser Phase des Betriebsaufbaus an sechs bis sieben Tagen pro Woche 10 bis 14 Stunden täglich betragen. Das Unternehmen führe Umzüge durch, wobei der Kläger als Fahrer, Packer und Möbelmonteur tätig sei. Es handle sich in den meisten Fällen um Nahverkehrsumzüge, wobei etwa 10 bis 15 % der Arbeitszeit auf Fahrtätigkeit entfielen und etwa 85 bis 90 % auf Be- und Entladen sowie Montage der Möbel. Außerhalb des eigentlichen Kerngeschäftes habe sich der Kläger um den Aufbau und die Instandhaltung des Betriebsgeländes gekümmert. Dies umfasse u.a. das Mähen des Geländes mit einem selbst fahrenden Rasenmäher zum Nachlaufen, was ca. vier Stunden dauere. Beim Rasenmähen werde eine lange Hose getragen. Der Rasen werde dreimal jährlich gemäht. Des Weiteren müsse das Wiesengelände ca. zwei bis dreimal pro Tag betreten werden, um aus den dort abgestellten Wechselbrücken, die als Lager dienten, für Umzüge benötigte Materialien, wie bspw. Umzugskartons zu entnehmen. Im Juli 2002 sei zur Beruhigung der Büromitarbeiterin gegenüber seltsamen Anwohnern in der Nachbarschaft ein Betriebshund angeschafft worden. Dieser Hund bewege sich zum Teil frei auf dem Betriebsgelände und fange sich nach Angaben des Klägers regelmäßig Zecken ein. Bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Juni 2004 habe der Kläger den eigenen Betrieb als Lebensinhalt gehabt; Freizeit sei dementsprechend wenig bis gar nicht vorhanden gewesen. Beim Aufenthalt auf dem Wiesengelände sei das Risiko eines Zeckenbisses mit den anerkannt gefährdeten Gruppen (Förster, Waldarbeiter, Landschaftsgärtner) zu vergleichen. Konkurrierende Risiken im Privatbereich gebe es nicht. Der Garten am Wohnhaus (Reihenhaus) werde von der Lebensgefährtin gepflegt. Dies sei ihr Hobby. Die Schilderungen des Klägers seien plausibel gewesen; u.a. habe er angegeben, dass seine Ehe aufgrund der mangelnden Freizeit und seines Einsatzes für seine Firma in die Brüche gegangen sei. Aufgrund der Schilderungen sei es sehr wahrscheinlich, dass der Zeckenbiss während der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden haben könne. Die Beklagte zog vom Landratsamt K. die dort über den Kläger geführte Schwerbehindertenakte bei und holte eine ergänzende Stellungnahme ihres TAD ein. Unter dem 9. Oktober 2006 führte der Technische Aufsichtsbeamte W. nunmehr aus, nach Rücksprache mit Dr. H. ergebe sich abweichend zu der Stellungnahme vom 11. September 2006, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht im Sinne der BK Nr. 3102 der Anlage zu BKV gefährdet gewesen sei. Bei Fehlen eines konkreten Zeckenstichereignisses könne aufgrund des Tätigkeitsprofils nicht von einem Risiko ausgegangen werden, das mit dem eines Wald- oder Gartenarbeiters vergleichbar sei, auch wenn die Gefährdung durch den teils wiesenartigen Charakter des Betriebsgeländes erhöht gewesen sei. Aufgrund der geschilderten Umstände im TAD-Bericht und der Stellungnahme vom 11. September 2006 sei es aus technischer Sicht nicht auszuschließen, jedoch nicht beweisbar, dass der auslösende Zeckenbiss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil eine BK nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV nicht vorliege. Bei dieser BK reiche es für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Krankheit aus, dass der Versicherte bei der Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Erkrankungsgefahr ausgesetzt sei. Der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle sei daher nicht erforderlich, wenn die Gefahr einer Infektion durch die beruflichen Verhältnisse deutlich größer sei als das Risiko, im privaten Bereich zu erkranken. Dies treffe grundsätzlich auf in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen zu, wobei das Risiko sich nach dem Umfang der entsprechenden Tätigkeit bemesse. Bei seinen Tätigkeiten als selbst fahrender Transport- und Umzugsunternehmer sei der Kläger keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, während der versicherten Tätigkeit an einer durch Zeckenbiss übertragenen Borreliose zu erkranken. Da die Gefahr einer Infektion durch die beruflichen Verhältnisse gegenüber dem Risiko im privaten Bereich nicht deutlich größer sei, sei der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle erforderlich. Der Zeitpunkt und bei welcher Arbeit es konkret zu dem Zeckenbiss und somit zur Ansteckung gekommen sei, könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Bei fehlendem Nachweis des Infektionszeitpunkts lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der BK Nr. 3102 der Anlage zur BKV nicht vor. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 24. Mai 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, in seiner beruflichern Tätigkeit in erheblichem Umfang einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen zu sein. Dies hänge mit der Art und Weise der Abwicklung von Umzügen zusammen. Diese würden häufig über die Gärten der Häuser, u.U. mit Aufzügen abgewickelt, wobei die Aufzüge häufig nur in mehr oder minder bewachsenen Gärten aufgestellt werden könnten, in denen sich Grasflächen, Büsche und weitere Pflanzen befänden. Vergleichbaren Situationen sei er auch auf seinem eigenen Gelände ausgesetzt gewesen, da die geschotterten Stellflächen seiner Fahrzeuge immer wieder einen höheren Bewuchs mit Gras und Wildpflanzen aufgewiesen hätten. Demgegenüber sei er privat keinerlei derartigen Risiken ausgesetzt gewesen, da er über keine solche Gartenanlage verfüge und außerhalb seiner Wohnung zeckenbelastete Gebiete meide. Der nordbadische Raum sei sehr stark mit Zecken belastet und stelle damit eine erhöhte Infektionsgefahr für die hiesigen Bewohner und insbesondere auch für ihn in seiner konkreten Tätigkeit als Umzugsunternehmer dar. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 16. Januar 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die beruflichen Verhältnisse des Klägers wiesen kein deutlich größeres Risiko einer Infektion durch Zeckenbisse als im privaten Bereich auf. Der vorwiegend als Umzugsunternehmer tätige Kläger sei bei seinem Aufenthalt auf seinem Betriebsgelände (dreimal jährlich zum Mähen, zwei- bis dreimal täglich zur Entnahme von Materialien aus den Wechselbrücken) lediglich einem Risiko ausgesetzt gewesen, das vergleichbar mit dem Risiko sei, das während der Infektionszeit beim Betreten des privaten Wohngartens bestehe. Sein Risiko, sich eine Infektion durch einen Zeckenbiss zuzuziehen, sei nicht vergleichbar mit den beruflichen Verhältnissen der ganzjährig im Bereich der Land-, Jagd- und/oder Forstwirtschaft arbeitenden oder mit der Tierhaltung und Tierpflege befassten Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2008 gegen Empfangsbekenntis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Februar 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das SG habe die Vorschrift des § 9 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), die eine ausdrückliche Regelung der Beweisführung im Sinne eines Anscheinsbeweises enthalte, nicht beachtet. Nach der Gesetzesbegründung habe ein Beweis des ersten Anscheins normiert werden sollen, da es einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf darstelle, dass Versicherte, die durch die besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt seien, wegen der Intensität der Einwirkung an einer Listenerkrankung erkrankten. Dies bedeute, dass bei Versicherten, die durch die besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit mit hinreichender Sicherheit den schädigenden Einwirkungen in erhöhtem Maße ausgesetzt seien, erfahrungsgemäß wegen der Intensität der Einwirkung das Eintreten der Krankheit erwartet werden könne. Diesen typischen Geschehensablauf habe die Beklagte bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Beim Anscheinsbeweis liege die Erleichterung für den Versicherten gerade darin, dass durch den typischerweise nach der Lebenserfahrung vorliegenden Geschehenablauf - Kausalität der Einwirkung für die Erkrankung - auf die individuelle Kausalität geschlossen werden könne. Weil der Anscheinsbeweis nur gelte, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliege, sei zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Verlauf feststünden, d.h. ob auch andere Ursachen außerhalb der versicherten Tätigkeit für die Erkrankung von Bedeutung sein könnten. Zu der Frage, ob er in seiner konkreten Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei, sei ein Sachverständigengutachten zu erheben, indem das Betriebsgelände auf entsprechenden Zeckenbefall überprüft werde. Darüber hinaus habe sich der Sachverständige dazu zu äußern, ob seine Heimat in erheblich überdurchschnittlichem Umfang als Gebiet mit hohem Zeckenbissrisiko gelte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Mai 2007 zu verurteilen, eine Borreliose als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV anzuerkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21. Juli 2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, nach wie vor seien weitere Ermittlungen erforderlich; hilfsweise sei die Revision zuzulassen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Mit seinem Antrag, seine Erkrankung als BK anzuerkennen, erstrebt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine BK handelt. Soweit er daneben beantragt hat, ihm Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren, hat der Kläger damit keine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht und für den Erlass eines allgemein auf "Leistungen" gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. BSG SozR 4 - 2700 § 2 Nr. 3; SozR 4 - 5671 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 2; SozR 4 - 2700 § 8 Nr.12). Damit war die Klage zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beim Kläger aufgetretene Erkrankung (Borreliose) stellt keine Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage zur BKV dar, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte eine entsprechende Feststellung abgelehnt hat.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs aufgeführt und es mit zutreffender Begründung verneint, die beim Kläger diagnostizierte Borreliose als BK nach Nr. 3102 der BKV anzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte und mit ihr das SG hätten die vorliegend heranzuziehende Regelung des § 9 Abs. 3 SGB VII zu Unrecht nicht angewandt, ist einzuräumen, dass diese Vorschrift weder im Rahmen der Ausführungen der Beklagten noch in den Entscheidungsgründen des SG ausdrücklich aufgeführt ist. Jedoch ist den jeweiligen Begründungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch jeweils unter Anwendung dieser Regelung geprüft wurde.
Diese Vorschrift bestimmt: Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 genannten BK ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Exposition einer schädigenden Einwirkung auf den Versicherten und der aufgetretenen Erkrankung aufgestellt. Nachdem die Beklagte und mit ihr das SG den Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle für die beim Kläger aufgetretene Borreliose gerade nicht verlangt und lediglich geprüft haben, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Erkrankungsgefahr ausgesetzt war, haben sie exakt die dargelegten Voraussetzungen dieser Beweiserleichterung geprüft.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das SG in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Denn der betrieblichen Gefahr des Klägers, sich mit einer Borreliose zu infizieren, ist im Vergleich zu dem Risiko, im privaten Bereich zu erkranken, kein deutliches Übergewicht beizumessen. Seine berufliche Tätigkeit führt den Kläger gerade nicht in einem deutlich erhöhten Ausmaß in die Lebensbereiche der mit Borrelien infizierten Zecken, die sich in hohem Gras, im Unterholz und in niedrigem Gebüsch aufhalten. Dies ist bei Wald- und Forstarbeitern zu bejahen, die sich berufsbedingt deutlich über das normale Maß hinaus in den entsprechenden Gefahrengebieten aufhalten. Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Umzugsunternehmer war demgegenüber der Transport von Gütern, im Regelfall von Umzugsgut, das am Zielort wieder in Räumlichkeiten verbracht, aufgebaut und montiert wurde. Zur Ausübung seiner Tätigkeit hielt sich der Kläger überwiegend in seinem Fahrzeug (während des Transports) oder in Räumlichkeiten (während des Ab- bzw. Aufbaus bzw. der Montage) auf bzw. auf den Wegstrecken zwischen seinem Fahrzeug und den entsprechenden Räumlichkeiten, aus denen das Umzugsgut abzutransportieren oder zu denen es anzuliefern war. Ein Kontakt zu den Lebensbereichen der Zecken war mit diesen Tätigkeiten nicht verbunden. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit zum Transport von Umzugsgut in die jeweiligen Räumlichkeiten einen Außenaufzug benutzt hat und dabei auch Grünflächen betreten musste, so war dies seinen eigenen Angaben zufolge nur gelegentlich der Fall. Damit hat er sich im Lebensbereich von Zecken aber weder besonders häufig aufgehalten, noch besonders lange, da das Beladen des Außenaufzugs immer wieder durch das Herantragen von Umzugsgut unterbrochen werden musste. Auch sein eigenes Wiesengelände hat der Kläger nur ca. zwei- bis dreimal täglich betreten, um dort benötigte Materialien zu holen. Ein längerer Aufenthalt war damit ebenfalls nicht verbunden. Ferner rechtfertigen es die vom Kläger dort ca. dreimal jährlich durchgeführten Mäharbeiten nicht, Ausmaß und Intensität seines Aufenthalts in den entsprechenden Gefahrengebieten jenem von Wald- und Forstarbeitern gleichzusetzen. Vielmehr übersteigt das beim Kläger berufsbedingt vorhanden gewesene Risiko nicht in einem wesentlichen Ausmaß das Risiko, dem auch die Normalbevölkerung bei einem entsprechenden Aufenthalt im Grünen ausgesetzt ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Ausübung seiner Berufstätigkeit als Umzugsunternehmer kein Risiko gesehen hat, das jenes Risiko deutlich übersteigt, dem auch jeder Bürger während seines Freizeitverhaltens bspw. durch Ausflüge ins Grüne in stadtnahen Parks oder Wäldern bzw. beim Aufenthalt in Gärten mit Büschen und Sträuchern ausgesetzt ist. Hiervon ist auch das SG zutreffend ausgegangen, weshalb ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Einholung eines Gutachtens zum Ausmaß des Zeckenvorkommens auf dem Betriebsgelände des Klägers bedurfte es nicht. Zum Einen lässt sich das Ausmaß des Zeckenvorkommens für den Zeitraum der möglichen Infektion des Klägers, dem ein konkreter Zeckenbiss nicht einmal erinnerlich ist, heute nicht mehr feststellen. Zum Anderen rechtfertigte aber auch eine besonders intensive Exposition in höherer Dosis als üblich nicht ohne weiteres die Annahme, der Kläger sei in einem erhöhten Maße einer entsprechenden Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen, nachdem der Kläger sein Wiesengelände, dessen Zufahrtswege zudem geschottert waren, weder häufig betreten noch sich längere Zeit dort aufgehalten hat.
Auf die Frage, ob der Kläger im privaten Bereich einen Aufenthalt im Grünen überwiegend meidet und daher möglicherweise eine höhere Wahrscheinlichkeit bestand, sich beim Betreten seines Betriebsgeländes oder eines Gartens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit durch einen Zeckenbiss mit Borreliose zu infizieren, kommt es nicht an.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Rechtssache eine Frage grundsätzlicher Art nicht aufwirft.
Rechtskraft
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