L 10 AL 441/99

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7/19 AL 4916/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 441/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 39/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1998 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1957 geborene Kläger ist von Beruf Dipl.-Soziologe. Nach beitragspflichtiger Beschäftigung meldete er sich am 11. März 1994 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese Leistung bewilligte die Beklagte dem damals noch ledigen Kläger für die Zeit vom 11. März bis zum 13. August 1994 und vom 25. März bis zum 19. April 1995. Zwischenzeitlich bezog der Kläger wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung Unterhaltsgeld.

Wegen Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte der Kläger am 18. April 1995 die Zahlung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe, die ihm die Beklagte für die Zeit ab 20. April 1995 durch Bescheid vom 21. Juni 1995 in Höhe von 273,60 DM wöchentlich bewilligte. Ab dem 1. Januar 1996 erhöhte sich der wöchentliche Leistungssatz auf 274,80 DM.

Vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (28. Februar 1996) begehrte der Kläger mit am 21. Februar 1996 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 14. Februar 1996 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Dabei gab der Kläger an, seit dem 15. September 1995 verheiratet zu sein. Seit der Eheschließung lebe er mit seiner 1961 geborenen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt; sie verfüge über ein monatliches Netto-Gesamteinkommen von etwa 2.500,00 DM. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1996 Einkommensnachweise seiner eine selbständige Tätigkeit ausübenden Ehefrau - der Klägerin - für 1995 sowie für Januar bis März 1996 vor. Außerdem teilte er mit, dass er seit dem 6. Mai 1996 selbständig sei und kurzfristige Aufträge übernehme. Aus der vom Kläger vorgelegten "betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31. März 1996" ermittelte die Beklagte aus dem "vorläufigen Ergebnis" in Höhe von 18.445,84 DM ein monatliches Einkommen der Klägerin von 6.148,61 DM.

Durch Bescheid vom 6. August 1996 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 21. Februar 1996 ab. Nach den vorgelegten Unterlagen sei er nicht bedürftig im Sinne der §§ 137, 138 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. Der anzurechnende Betrag übersteige den Leistungssatz von 279,60 DM, der dem Kläger ohne die Anrechnung als Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Außerdem nahm die Beklagte ebenfalls durch Bescheid vom 6. August 1996 ihre Bescheide vom 21. Juni 1995 und 3. Januar 1996 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15. September 1995 bis zum 28. Februar 1996 zurück, weil die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien. Der Kläger habe mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin ergebe sich ab 15. September 1995 ein Anrechnungsbetrag von 930,43 DM wöchentlich bzw. ab 1. Januar 1996 ein solcher von 1.016,19 DM wöchentlich. Der anzurechnende Betrag übersteige den Leistungssatz von 273,60 DM bzw. 274,80 DM, der dem Kläger ohne Anrechnung als Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Der Kläger habe die Eheschließung sowie die Tatsache, dass sein Ehegatte über Einkommen verfüge, entgegen § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht rechtzeitig mitgeteilt. Die Entscheidung beruhe auf §§ 134, 138 AFG, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 6.531,00 DM habe der Kläger gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Darüber hinaus seien von ihm die von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung von 2.259,68 DM gemäß § 157 Abs. 3 a AFG zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage mithin 8.790,68 DM.

Gegen die Bescheide vom 6. August 1996 erhoben sowohl der Kläger als auch die Klägerin am 16. August 1996 Widerspruch. Darin machte der Kläger geltend, er habe dem Arbeitsamt noch im September 1995 seine Eheschließung mit der Klägerin telefonisch angezeigt. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe geantwortet, dass für die Dauer des laufenden Bewilligungszeitraumes der Arbeitslosenhilfe die Eheschließung keine Wirkung habe; insoweit bleibe es beim Bescheid vom 21. Juni 1995. Erst bei seinem nächsten Antrag auf Arbeitslosenhilfe müsse er die Tatsache der Eheschließung angeben. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass das Ehegatteneinkommen im ersten Halbjahr 1996 infolge der Rückzahlung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an das Bundesverwaltungsamt außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei; insoweit sei ihm ein erhöhter Freibetrag zuzuerkennen. Außerdem müsse ihm eine Karenzfrist zwischen Eheschließung und Zeitpunkt des Beginns der Anrechnung zugestanden werden. Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor, dass sie durch die angefochtenen Bescheide in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sei. Wegen der Widerspruchsbegründung im Einzelnen wird auf die Blätter 65 bis 177 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 11. September 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Leistungsnachweis/ Entgeltbescheinigung". Darin ist festgehalten, dass der Kläger in der Zeit vom 20. April 1995 bis zum 31. Dezember 1995 einen Leistungsbetrag (Arbeitslosenhilfe) von 9.986,40 DM und vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1996 einen solchen von 2.335,80 DM bezogen habe. Rechtmäßig hätten zugestanden: Vom 20. April 1995 bis zum 14. September 1995 5.791,20 DM, vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1996 keine Leistungen. Gegen die zuletzt genannte Feststellung hat der Kläger am 4. Oktober 1996 Widerspruch erhoben.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 Gelegenheit gegeben hatte, sich abschließend zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, traf sie gegenüber dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1996 (W XXX) folgende Entscheidung: In Abänderung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 6. August 1996 hob sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 15. September 1995 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG auf. Im Übrigen wies sie den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Erstattung der zu Unrecht für die Zeit vom 15. September 1995 bis zum 28. Februar 1996 erhaltenen Arbeitslosenhilfe sowie der für den gleichen Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zurück. Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. August 1996 wies sie ebenfalls zurück. Den Widerspruch gegen den Leistungsnachweis vom 11. September 1996 verwarf die Beklagte als unzulässig. Ebenfalls als unzulässig verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1996 (W XXX) den Widerspruch der Klägerin.

Die vom Kläger und von der Klägerin am 2. Dezember 1996 erhobenen Klagen, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 27. Oktober 1998 getrennt. Der Kläger hat mit seiner Klage (S 7/19 AL 4916/96) beantragt,

1. festzustellen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 6. August 1996 sowie der Versagungsbescheid vom 6. August 1996, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996, betreffend seine Ehegattin S. A. (W XXX), nichtig sind, hilfsweise, die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 (W XXX) aufzuheben.

2. Die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 (W XXX) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 29. Februar 1996 bis 7. Mai 1996 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 274,80 DM zu gewähren.

3. Den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 11. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996, soweit er die Feststellung betrifft: "vom 1. Januar 1996 bis 28. Februar 1996 keine Leistungen", aufzuheben.

4. Die Beklagte zu verurteilen, ihre Strafanzeigenandrohungen vom 26. August 1996 zurückzunehmen und sich beim Kläger dafür zu entschuldigen, dass sie eine in jeder Hinsicht haltlose Anschuldigung einer Straftat gegen ihn erhoben hat.

5. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, die durch ihre Strafanzeigendrohung gerichtlich und vorgerichtlich entstanden sind.

Durch Urteil vom 17. Dezember 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid in zutreffender Weise festgestellt, dass die Leistung ab 15. September 1995 mangels vorliegender Bedürftigkeit aufzuheben sei und für die Zeit bis zum 28. Februar 1996 eine Rückerstattungspflicht bestehe. Soweit mit der Klage die Feststellung begehrt werde, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 6. August 1996 sowie der Ablehnungsbescheid vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 nichtig seien, sei darauf hinzuweisen, dass die genannten Entscheidungen nicht an schwerwiegenden Fehlern im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X leiden würden. Im Übrigen könne der Kläger mangels Betroffenheit in seinem Klageverfahren nicht gegen die an seine Ehefrau gerichteten Entscheidungen vorgehen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben. Auch hinsichtlich der Anträge Nrn. 4 und 5 könne die Klage keinen Erfolg haben.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage (S 7 AL 3866/98) beantragt,
1. festzustellen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 6. August 1996 sowie der Versagungsbescheid vom 6. August 1996, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996, nichtig sind,
hilfsweise,
die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 aufzuheben.

2. Die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Dezember 1996 (W XXX) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Ehegatten der Klägerin für die Zeit vom 29. Februar 1996 bis 7. Mai 1996 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 274,80 DM zu gewähren.

3. Den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 11. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996, soweit er die Feststellung betrifft "vom 1. Januar 1996 bis 28. Februar 1996 keine Leistungen", aufzuheben.

Durch Urteil vom 17. Dezember 1998 hat das SG auch diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein eigenes Widerspruchsrecht zustehe. Dies gelte auch bezüglich des an den Kläger gerichteten Leistungsnachweises. Darüber hinaus sei festzustellen, dass eine Nichtigkeit der streitigen Entscheidung nicht gegeben sei. Sie leide nicht an schwerwiegenden Fehlern.

Gegen beide ihnen am 18. März 1999 zugestellte Urteile haben die Kläger am 9. April 1999 Berufung eingelegt.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat der Kläger ausgeführt, dass es im Hinblick auf die vorliegend streitigen zwei Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe eine relevante Änderung des § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG gegeben habe. Zu Beginn des Bewilligungszeitraumes habe die Vorschrift in der Fassung von Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. 1, S. 2353) gegolten. Diese Gesetzesfassung sei durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz) vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) geändert worden. Die geänderte Gesetzesfassung sei durch Art. 4 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft gesetzt. Unterstellt, dass die Neuregelung vorliegend anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass das Ehegatten-Einkommen die Arbeitslosenhilfe um einen Betrag von 27,37 DM wöchentlich übersteigen würde; nur auf eine derartig geringe Übersteigung - und nicht auf das von der Beklagten errechnete - könnte sich die Beklagte allenfalls berufen, wenn die Gesetzesfassung nach dem Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz anzuwenden wäre. Vorliegend sei aber nur die Fassung des § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG nach dem 1. SKWPG anzuwenden, und zwar für die gesamten in Frage stehenden Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe vom 15. September 1995 bis zum 7. Mai 1996. Das gelte auch für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 7. Mai 1996. Zwar sei das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz nach seinem Art. 4 rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft gesetzt worden. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass diese Vorschrift sich auch in solchen Fällen eine Rückwirkung beilegen wolle, in denen sie sich als eine belastende Rückwirkung einer Gesetzesbestimmung auswirken würde. Mithin sei festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG von einem falschen Einkommensbegriff ausgegangen sei. Die Klägerin bekräftigt ihre Auffassung, dass ihr schon mit Rücksicht auf die ihr als Ehepartnerin zustehenden verfassungsrechtlichen Grundrechte ein eigenes Klagerecht zustehen müsse.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1998 aufzuheben und
1. festzustellen, das der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. August 1996 sowie der Versagungsbescheid vom 6. August 1996 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 nichtig sind,
hilfsweise,
die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 aufzuheben,

2. die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 29. Februar 1996 bis zum 7. Mai 1996 Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren,

3. den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 aufzuheben,

4. der Beklagten die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen sowie zu entscheiden, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war,

5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1998 aufzuheben und

1. festzustellen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 6. August 1996 sowie der Versagungsbescheid vom 6. August 1996, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 nichtig sind,
hilfsweise,
die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 aufzuheben,

2. die Bescheide vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 29. Februar 1996 bis zum 7. Mai 1996 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 274,80 DM zu gewähren,

3. den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 11. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996, soweit er die Feststellung betrifft "vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1996 keine Leistung" aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1996. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sie von einem zutreffenden Einkommensbegriff ausgegangen. Sie habe § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der korrekten Fassung angewandt. Auch sei sie nicht gehalten, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG von der Aufhebung und Rückforderung der gewährten Leistungen abzusehen. Schließlich habe das SG zutreffend erkannt, dass der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten als unzulässig habe verworfen werden müssen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert; diese sind rechtmäßig. Die Klägerin kann ein eigenes Anfechtungsrecht nicht geltend machen.

Die Beklagte war nach § 48 SGB X berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 15. September 1995 aufzuheben, die bis zum 28. Februar 1996 gezahlten Leistungen zurückzufordern sowie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 29. Februar 1996 zu versagen. Während des gesamten Zeitraumes war der Kläger nicht im Sinne des Rechts der Arbeitslosenhilfe bedürftig.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 BSGE 78, 109, 111). Eine solche Änderung ist infolge Hinzutretens zu berücksichtigenden Einkommens ab 15. September 1995 eingetreten; denn nunmehr war, auf den Arbeitslosenhilfe-Leistungssatz von 273,60 DM Einkommen der Klägerin anzurechnen, welches diesen Satz überstieg.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer u.a. bedürftig ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG). Nach § 137 Abs. 1 AFG ist der Arbeitslose nur bedürftig, soweit das nach § 138 AFG zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG (das ist vorliegend der Leistungssatz von 273,60 DM) nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AFG), mithin auch die Einkünfte, die die Klägerin ab 15. September 1995 als Ehefrau des Klägers erzielt hat. Ausgehend von der von den Klägern vorgelegten "Verdienstbescheinigung" der H. T. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, vom 4. September 1996, verfügte die Klägerin nach Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und Versicherungsbeiträgen in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 1995 über ein Einkommen von 11.532,53 DM und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Mai 1996 über ein solches von 15.705,90 DM. Hieraus hat die Beklagte zutreffend ein wöchentliches Einkommen von 747,48 DM während des erstgenannten Zeitraums und von 858,92 DM während des späteren Zeitraums ermittelt. Diese in vollem Umfang zu berücksichtigenden Wocheneinkommen übersteigen den jeweils maßgeblichen Freibetrag der Klägerin, den die Beklagte zutreffend mit 459,60 DM wöchentlich (bis zum 31. Dezember 1995) und mit 498,60 DM wöchentlich (ab 1. Januar 1996) angesetzt hat.

Freibetrag ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG in der für den Zeitraum vom 15. September 1995 bis zum 31. März 1996 anwendbaren Fassung des 1. SKWPG ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 AFG, die dem Einkommen (Abs. 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zum dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre. Diese an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234) anknüpfende Vorschrift soll bewirken, dass Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mitberücksichtigt wird, soweit es seine - dem Einkommen entsprechende - (hypothetische) Arbeitslosenhilfe übersteigt und ihm das Existenzminimum verbleibt. Wiederum ausgehend von der von den Klägern vorgelegten Verdienstbescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft vom 4. September 1996, in der für die Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 1995 Gesamteinnahmen von 25.527,45 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Mai 1996 solche von 36.818,39 DM festgestellt werden, hat die Beklagte für die streitigen Zeiträume zutreffend ein wöchentliches Bruttoeinkommen von 1.657,47 DM, bzw. 2.013,51 DM für den späteren Zeitraum errechnet. Daraus resultiert in Anwendung der §§ 136, 112 Abs. 10, 113 in Verbindung mit § 134 Abs. 4 AFG sowie der AFG-Leistungsverordnungen 1995 und 1996 und unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe A sowie des allgemeinen Leistungssatzes ein Betrag von 459,60 DM, der bis zum 31. Dezember 1995, und ein Betrag von 498,60 DM, der ab 1. Januar 1996 als (hypothetische) Arbeitslosenhilfe in Ansatz zu bringen ist. Diese Beträge stellen die zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Freibeträge im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG dar. Den ab 1. Januar 1996 geltenden Freibetrag von 498,60 DM hat die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1996 aufgrund der durch das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz rückwirkend in Kraft getretenen Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AFG um einen zusätzlichen Betrag (Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des Ehegatten) von 58,15 DM wöchentlich erhöht. Auch er ist nicht zu beanstanden. Der zusätzliche Betrag ist durch § 11 a Arbeitslosenhilfe-Verordnung auf ein Viertel des steuerlichen Existenzminimums nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (ESTG) festgelegt. Da sich dieses Minimum seit dem Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) auf wöchentlich 232,60 DM beläuft, hat die Beklagte als zusätzlichen Freibetrag 58,15 DM in zutreffender Weise in Ansatz gebracht. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutz) schon deshalb nicht, weil es sich um eine Regelung handelt, die sich zugunsten des Klägers auswirkt.

Auch soweit durch das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz § 138 Abs. 1 Satz 2 rückwirkend durch Fortfall des Klammerzusatzes (Abs. 2 Satz 1) geändert worden ist, sind verfassungs-rechtliche Bedenken nicht angebracht. Bezogen auf den Fall des Klägers ist der sachlich-rechtliche Inhalt der Vorschrift nicht verändert worden, insbesondere liegen den jeweiligen Fassungen nicht unterschiedliche Einkommensbegriffe zugrunde. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 13/2898 S. 8) hat bereits das BSG (SozR 3-4100 § 138 Nr. 14) darauf hingewiesen, dass die Streichung der früheren Klammerangabe "Abs. 2 Satz 1" die Klarstellung bezweckte, dass die Vorschrift auch dann gilt, wenn das Einkommen aus einer Nettoleistung (wie grundsätzlich bei Sozialleistungen) besteht. Weitergehende Folgerungen können aus der Gesetzesänderung nicht gezogen werden.

Eine Erhöhung des Freibetrages gemäß § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Nach der genannten Regelung erhöht sich der Freibetrag um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Erfasst werden damit eigene Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten gegenüber Dritten wie dies nach den Regelungen über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. 161 5 a ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), den Scheidungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) und über den Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben von Ehegatten (§ 1361 BGB) der Fall ist. Nicht unter § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG fällt die Übernahme oder die Befriedigung des Anspruchs des Bundesverwaltungsamts gegen den Kläger auf Rückzahlung der diesem als Darlehen gewährten Ausbildungsförderungsleistungen.

Danach ist festzustellen, dass das bei der Klägerin zu berücksichtigende wöchentliche Einkommen im Zeitraum vom 15. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 287,88 DM (747,48 DM./. 459,60 DM), vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1996 360,32 DM (858,52 DM./. 498,60 DM ) und ab 1. April 1996 307,17 DM (858,92 DM./. 458,60 DM./. 58,15 DM) beträgt. Da diese Beträge, die die dem Kläger ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau wöchentlich zustehenden Arbeitslosenhilfesätze von 273,60 DM (15. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995), 274,80 DM (1. Januar 1996 bis zum 31. März 1996) und 279,60 DM (ab 29. Februar 1996) übersteigen, war der Kläger im streitigen Zeitraum nicht im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG bedürftig und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften über die Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe auch nicht so auszulegen, dass eine Anrechung des Einkommens der Ehefrau nicht bereits ab Eheschließung, sondern erst nach einer angemessenen Frist in Betracht kommen kann. Das SG (Art. 6 Abs. 1) verlangt eine derartige Auslegung nicht. Nicht die Ehe als solche ist Grund der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist, sondern die mit der Ehe verbundene gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehepartner. Da auch die Unterhaltspflicht der Ehepartner nicht erst nach einer angemessenen Zeit ab Eheschließung, sondern sofort einsetzt, wäre es inkonsequent und systemwidrig, diesen Umstand bei der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt zu lassen.

Schließlich hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 139 a Abs. 2 AFG, wonach vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zu prüfen sind, nicht die Feststellung des Wegfalls eines Arbeitslosenhilfeanspruchs während des Laufs eines Bewilligungsabschnitts verbietet. Die genannte Regelung ermöglicht es der Beklagten, eine (erneute) Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abzulehnen, ohne dass insoweit die besonderen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erfüllt sein müssen. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, so hat die Beklagte - ggf. in Verbindung mit § 152 AFG - dem Rechnung zu tragen und eine zu Unrecht erfolgte Leistungsbewilligung rückgängig zu machen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wie ausgeführt, sind diese Voraussetzungen mit Wirkung ab 15. September 1995 erfüllt. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 3 von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genügt es auch, dass nicht der Antragsteller (Kläger) selbst, sondern die Klägerin als seine Ehefrau und damit als andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG, SozR 1300 § 48 Nr. 33). Darauf, ob der Kläger der Beklagten seine Eheschließung tatsächlich - wie er vorgetragen hat - in zeitlichem Zusammenhang mit dieser angezeigt hat, ist für den Aufhebungstatbestand der Nr. 3 unerheblich.

Mit der zulässigerweise erfolgten Aufhebung der Leistungsbewilligung steht zugleich fest, dass der Kläger verpflichtet ist, die ohne Rechtsgrund in der Zeit vom 15. September 1995 bis zum 28. Februar 1996 in Höhe von insgesamt 6.531,00 DM erbrachte Arbeitslosenhilfe gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Darüber hinaus ist er außerdem zur Erstattung der für den genannten Zeitraum von der Beklagten gezahlten Krankenversicherungsbeiträge verpflichtet (§ 157 Abs. 3 a Satz 1 AFG).

Soweit der Kläger sich gegen den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1996 wendet, hat die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich mangels eigenständiger Regelung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist unzulässig.

Der Antrag des Klägers, der Beklagten die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen sowie zu entscheiden, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X betrifft nur die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs. Vorliegend war der Widerspruch jedoch nicht erfolgreich, weil ihm die Beklagte nicht abgeholfen hat. Aus diesem Grunde kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X).

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin kann ein eigenes Anfechtungsrecht nicht geltend machen. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG muss ein Drittbetroffener, der eine eigene Anfechtungsbefugnis geltend macht, behaupten können, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 37). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet. Dabei ist im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 368 n Nr. 1 und SozR 3-1500 § 54 Nr. 7). Dementsprechend ist eine Anfechtungsbefugnis gegeben, wenn der maßgeblichen Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Anfechtenden zu dienen bestimmt ist. Nicht ausreichend ist dagegen eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 und SozR 3-2500 § 101 Nr. 4; vgl. auch zur vergleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerfGE 111, 354, 357 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist ein Anfechtungsrecht des Ehegatten des Arbeitslosen, dessen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt wegen Einkommens des Ehegatten abgelehnt worden ist, zu verneinen. Die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe, wozu auch die Regelungen über die Einkommensanrechnung nach §§ 137, 138 AFG gehören, dienen nur den Interessen des Arbeitslosen. Es geht um die rechtliche Reaktion auf den in der Person des Arbeitslosen eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit. Dieser Versicherungsfall soll durch Gewährung einer Lohnersatzleistung - der Arbeitslosenhilfe - wenigstens teilweise ausgeglichen werden. Dementsprechend hat auch nur der Arbeitslose ein eigenes materielles Recht, die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu beantragen (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Darüber hinaus hat die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht die Funktion, den nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Unterhalt verpflichteten Ehegatten wirtschaftlich und finanziell zu entlasten. Dass ein solcher Entlastungseffekt bei Bewilligung von Arbeitslosenhilfe tatsächlich eintritt, ist als bloßer Reflex unerheblich.

Auch Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen erwachsen aus dem in dieser Norm statuierten besonderen Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326), zum anderen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein mittelbarer Nachteil, der nicht zu den mit einer gesetzlichen Bestimmung erstrebten Wirkungen gehört, als unbeabsichtigte Nebenfolge der gesetzlichen Regelung hingenommen werden muss (BVerfGE 12, 151, 176). Jedenfalls ist es in solchen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten, einem Ehepartner die Klagebefugnis zuzuerkennen in Fällen, in denen staatliche Entscheidungen, die ausschließlich Ansprüche des anderen Ehepartners betreffen, Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. In rechtsähnlichen Fällen hat das BSG daher eine Klagebefugnis des (geschiedenen) Ehemannes zu Recht verneint, wenn der (geschiedenen) Ehefrau Versichertenrente versagt worden ist, selbst wenn dies Einfluss auf die Unterhaltspflicht hatte (BSG SozR § 54 SGG Nr. 115), oder wenn dem Ehegatten Rente gewährt wird, obwohl dies Auswirkungen auf das Ruhegehalt des Partners hat (BSGE 61, 27). Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozVers 1991, 63).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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