L 12/13 RJ 1171/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 12 RJ 269/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12/13 RJ 1171/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau - Geschiedenenwitwenrente - nach § 243 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI.

Die 1947 geborene Klägerin war mit dem Versicherten E. W., geboren 1939 und verstorben am 18. November 1991, seit dem 18. März 1966 verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts L. am 2. Juli 1975 aus Verschulden des Versicherten rechtskräftig geschieden. Die Eheleute vereinbarten in dem Scheidungstermin in einem Vergleich die Zahlung eines Unterhaltszuschusses von 200,00 DM durch den Versicherten an die Klägerin, begrenzt auf die Dauer eines Jahres. Daneben sollte der Versicherte einen monatlichen Kindesunterhalt von 150,00 DM in diesem Zeitraum für das gemeinsame Kind, geboren 1966, für das die Klägerin die elterliche Sorge zugesprochen bekam, zahlen. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Unterhaltszuschusses der Klägerin sollte der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Versicherten 200,00 DM betragen. Der Versicherte heiratete am 6. Januar 1989 wieder. Die Witwe erhielt durch Bescheid vom 29. September 1993 eine Witwenrente aus der Versicherung des E. W. ab dem 1. Dezember 1991. Sie heiratete am 31. August 2000 erneut und beantragte am 5. September 2000 die Gewährung einer Witwenrentenabfindung. Diese wurde ihr durch Bescheid vom 26. Oktober 2000 in Höhe des vierundzwanzigfachen des Betrags des monatlichen Durchschnittsbetrags der Witwenrente - in den letzten 12 Monaten vor deren Wegfall - mit einem Gesamtbetrag von 4.919,82 DM gewährt. Zugleich hob die Beklagte den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente ab dem 12. September 2000 auf.

Die Klägerin hat nach einer Schneiderlehre 1961/1962 bis 1966 als Schneiderin und dann als Näherin ab Oktober 1969 bis August 1971 gearbeitet. Zwischen September 1971 und März 1979 war sie nicht berufstätig. Seit dem 1. April 1979 war sie als Güteprüferin bei der Firma B. und D. GmbH tätig. Am 4. Oktober 1990 erkrankte sie arbeitsunfähig und beantragte am 7. Juni 1991 eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Sie bezog seit dem 1. November 1990 Übergangsgeld und dann Krankengeld von der AOK Hessen und zwar vom 1. Juli 1991 bis 30. September 1991 in Höhe von 5.036,40 DM und vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 5.273,10 DM. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für sie am 31. Oktober 1990 für ein Bruttoentgelt von 2.806,10 DM entrichtet. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihr durch Bescheid vom 20. Februar 1992 ab dem 11. Januar 1991 gewährt wurde, betrug in der Zeit vom 11. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 einschließlich Zuschuss zur Krankenversicherung und abzüglich Krankenversicherungsbeitrag 790,45 DM sowie ab dem 1. Juli 1991 830,27 DM. Übergangsgeld wurde in Höhe eines kalendertäglichen Betrages von 28,15 DM ab dem 1. November 1990 und in Höhe von 41,97 DM kalendertäglich ab dem 16. November 1990 gewährt.

Der Versicherte war seit dem 16. September 1991 arbeitslos und bezog seit dem 16. September 1991 Arbeitslosenhilfe. Er war zunächst als Bauhelfer, von 1959 bis Dezember 1978 als Kraftfahrer und vom 1. Februar 1979 bis zum 30. Dezember 1990 bei der Firma E. N. KG - zuletzt - als Auszeichner erwerbstätig. Am 16. September 1991 beantragte er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zunächst erhielt der Versicherte Lohnfortzahlung, bezog dann vom 5. November 1990 bis 15. September 1991 Krankengeld und vom 16. September 1991 bis 18. November 1991 Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt L ... Durch Bescheid vom 3. Februar 1993 bewilligte die Beklagte dem Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 1991. Als Versicherungsfall nahm sie den 24. September 1990 an. Vom 1. September 1991 bis 18. November 1991 betrug der monatliche Rentenzahlbetrag 1.243,99 DM.

Am 10. Mai 1999 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente bei der Beklagten. Im Verlaufe des Verfahrens gelangte eine Auskunft des W. N. für die Firma E. N. - die seit 1994 abgemeldet ist - vom 21. August 1999 zu den Akten. Aus dieser ergibt sich, dass von dort keine betrieblichen Versorgungsleistungen gezahlt worden sind. Die Klägerin übersandte neben dem Scheidungsurteil weitere Unterlagen betreffend die Scheidung. Darunter befindet sich auch ein Schreiben vom 14. März 1984 mit dem der Versicherte aufgefordert wurde, rückständige Unterhaltsleistungen für den Sohn zu begleichen. Durch Bescheid vom 15. September 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Leistung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes nicht zum Unterhalt gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, da sein eigenes Einkommen den Selbstbehalt von 1.400,00 DM unterschritten habe. Tatsächlichen Unterhalt habe er in dem letzten Jahr vor seinem Tode nicht geleistet. Außerdem komme auch ein Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI nicht in Betracht, da die Klägerin zur Zeit weder ein Kind erziehe, noch berufs- oder erwerbsunfähig sei oder das 60. Lebensjahr vollendet habe. Im Widerspruch vom 7. Oktober 1999 machte die Klägerin geltend, dass sie einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen den Versicherten gehabt habe. Es sei lediglich nicht möglich gewesen diesen durchzusetzen. Durch Bescheid vom 2. Dezember 1999 änderte die Beklagte die Begründung des ablehnenden Bescheides ab und führte aus, dass die Klägerin bereits deswegen keinen Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI habe, weil die Witwe des Versicherten eine Hinterbliebenenrente beziehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. März 2000 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten gehabt habe. Die Zahlungspflicht des Versicherten sei trotz des Unterhaltsverzichts nicht aufgehoben gewesen. Die Zahlung einer Witwenrente sei kein negatives Tatbestandsmerkmal. Durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt habe.

Gegen den der Klägerin am 4. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 5. September 2000 Berufung bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingelegt.

Sie hält im Berufungsverfahren an der zuvor geäußerten Rechtsauffassung fest und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juni 1999 eine Geschiedenenwitwenrente in gesetzlicher Höhe aus der Versicherung des E. W. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten zumindest bis zum 1. September 2002 habe und deswegen auch keine Geschiedenenwitwenrente, als Ersatz für die mit dem Tod des Versicherten entgangene Unterhaltsleistung, habe gewährt werden können. Zugleich hat sie ausgeführt, dass die Beigeladene durch Bescheid vom 26. Oktober 2000 ab dem 1. September 2000 eine Witwenrentenabfindung wegen der Wiederverheiratung erhalten habe. Die Klägerin hätte - im Falle des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten - ab dem 1. Juni 1999 einen zwischen ihr und der Witwe aufgeteilten Rentenanspruch vor dem 1. September 2002 haben können. Einen Anspruch aus § 243 Abs. 3 SGB VI könne ab dem Beginn des 25. Kalendermonats nach der Wiederverheiratung der Witwe bestehen, wenn die Klägerin die dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Der Senat hat die Witwe des Klägers durch Beschluss vom 7. März 2001 beigeladen und Ermittlungen zu der genauen Höhe des Entgelts des Versicherten vor November 1991 bei dem Arbeitsamt L. und der AOK Hessen angestellt. Das Arbeitsamt konnte zur Höhe der Arbeitslosenhilfe zunächst keine Auskunft geben. Erst als die AOK Hessen am 29. September 2001 die Höhe des Krankengeldes und des vorherigen Entgelts mitgeteilt hatte, bezifferte das Arbeitsamt L. die Höhe der dortigen Leistung. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Auskunft vom 15. November 2001.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich der Verwaltungsakte über die Klägerin und der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2000 ist zur Zeit nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2000 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch zur Zeit in ihren Rechten nicht verletzt. Die Beklagte könnte zwar verpflichtet sein, der Klägerin ab dem 1. September 2002 eine große Witwenrente aus der Versicherung des E. W. zu gewähren. Zur Zeit ist die Berufung jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistung. Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine große Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten,

1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. die nicht wieder geheiratet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und
4. die entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c) erwerbsgemindert sind,
d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 243 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 lit. b, c, d, e SGB VI. Die Ehe der Klägerin wurde vor dem 1. Juli 1977, nämlich am 2. Juli 1975 rechtskräftig geschieden. Sie hat auch ausweislich der Aktenlage nicht wieder geheiratet. Sie hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten und der Rentenantragstellung das 45. Lebensjahr vollendet, denn sie ist am 22. März 1947 geboren und ist seit dem 1. November 1990 erwerbsunfähig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI sind jedoch, worauf in dem Bescheid der Beklagten vom 15. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2000 sowie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend hingewiesen wurde, nicht gegeben. Die Klägerin hat in dem letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten unstreitig von diesem keinen Unterhalt erhalten. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Klägerin unter Hinweis auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht L. geschlossenen Vergleich am 14. März 1984 den Versicherten aufgefordert hatte seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Allerdings betraf dies nur den Unterhalt für das gemeinsame Kind und nicht den für die Klägerin. Der Versicherte hat dieser Aufforderung auch nicht Folge geleistet.

Die Klägerin hatte auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes bieten sich hier verschiedene zeitliche Rahmen an, nämlich die Jahresfrist bis zum Tode des Versicherten (vgl. hierzu Entscheidung des BSG vom 19. März 1997 - 5 RJ 16/95, SozR 3 - 2200 § 1265 Nr. 15, S. 100) vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1991, aber auch die Zeit ab dem 16. September 1991, dem Beginn des Arbeitslosenhilfebezuges. Der Senat ist der Auffassung, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand sich im vorliegenden Fall auf den Zeitraum vom 16. September 1991 bis zum 18. November 1991 zu erstrecken hat. Die von dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt bezogene Arbeitslosenhilfe - er wurde ab diesem Zeitpunkt von dem Krankengeldbezug ausgesteuert, war deutlich niedriger als das Krankengeld. So betrug der Krankengeldanspruch ausweislich der Auskunft der AOK vom 11. März 1992 71,50 DM täglich und damit mindestens 2.145,00 DM monatlich. Die Arbeitslosenhilfe betrug nach der Auskunft des Arbeitsamtes L. vom 15. November 2001 1.232,40 DM oder 1.118,00 DM monatlich, je nach Steuerklasse. Da das Ende des Krankengeldbezuges durch Aussteuerung herbeigeführt wurde, war nicht damit zu rechnen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Versicherten wesentlich bessern konnten. Dies gilt jedenfalls bis zur Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung, was allerdings erst durch Bescheid vom 3. Februar 1993 erfolgte. Die Arbeitslosenhilfe war also die Leistung, die den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten in den nächsten zwei Jahren, wenn er nicht gestorben wäre, das Gepräge hätte geben sollen. In diesem Zeitraum hatte die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten.

Der Anspruch der Klägerin auf gesetzlichen Unterhalt gegen den Versicherten richtet sich nach § 58 Ehegesetz - EheG -. Die Ehe der Klägerin ist, wie oben bereits ausgeführt, vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden und die Vorschriften des EheG finden trotz ihrer Aufhebung durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juli 1976 hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Regelung weiterhin Anwendung (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des ersten Eherechtsgesetzes). Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Ehefrau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und ihre Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Diese Regelung ist nur anzuwenden, wenn die Eheleute für die Zeit nach der Scheidung keinen Unterhaltsvertrag oder Unterhaltsvergleich geschlossen haben. Die Eheleute hatten im vorliegenden Fall einen Unterhaltsvergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht L. geschlossen. Dieser Unterhaltsvergleich beinhaltet zwar keinen Unterhaltsverzicht auch für den Fall des Notbedarfs. Andererseits kann ihm doch entnommen werden, dass die Eheleute sich darüber einig waren, dass die Klägerin lediglich im ersten Jahr nach der Ehescheidung Unterhalt erhalten sollte. Anschließend sollte nur noch der Sohn Unterhalt erhalten und zwar wegen des Wegfalls des Ehegattenunterhalts einen um 50,00 DM höheren Unterhalt als im ersten Jahr nach der Scheidung. Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Eheleute einen weiteren Unterhaltsanspruch für die Klägerin über das erste Jahr nach der Scheidung hinaus ausschließen wollten, wenn auch nicht für den Fall des Notbedarfs. Ob ein solcher Fall im oben bezeichneten letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vorlag, kann hier zunächst dahingestellt bleiben. Die Klägerin hatte nämlich ohnehin keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten in dem Zeitraum vom 16. September 1991 bis 18. November 1991.

Grundsätzlich richtet sich der Umfang des Unterhaltsanspruchs nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten während der Ehezeit (vgl. Appel, Johannsen, Stephan, Ehegesetz nebst Durchführungsverordnungen, München 1968, 2. Auflage, § 58 Rdnrn. 390 ff.). Der nacheheliche Unterhalt bemisst sich also nach dem Stand und dem Beruf der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung. Dies dient dazu den Standart der Eheleute, den diese während der Ehezeit hatten, auch nach der Scheidung aufrechtzuerhalten. Die Eheleute waren im vorliegenden Fall beide vor der Eheschließung erwerbstätig. Während der Ehe wandelte sich dieses Bild, indem die Klägerin nur zwischen 1969 und 1971 einer Erwerbstätigkeit nachging, während der Versicherte durchgehend berufstätig war. Diese Situation war auch zum Zeitpunkt der Ehescheidung gegeben. Die Klägerin hat allerdings vier Jahre nach der Scheidung ebenfalls wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die sie auch bis zu ihrer Erkrankung im Oktober 1990 verrichtet hat. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dem Plan der Eheleute entsprach, denn die oben beschriebene vertragliche Unterhaltsregelung war nur für ein Jahr vorgesehen, also bis der 1966 geborene Sohn 10 Jahre alt war. Der Versicherte ist auch erst mit seiner Erkrankung im November 1990 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Erwerbstätigkeit beider Eheleute hat mithin die Zeit vor der Ehe, zum Teil die während der Ehe und die nach der Ehe bis zum Tode des Versicherten geprägt und stellt damit die Grundlage für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar (s. auch Entscheidung des BSG vom 22. Juni 1972 - Az.: 12 RJ 36/72 -, SozR Nr. 62 zu § 1265 RVO). Wenn, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Scheidung und der maßgeblichen Bemessungszeit ein längerer Zeitraum liegt, dann sind im Übrigen die Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in die Bewertung einzubeziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum die wirtschaftliche Grundlage geprägt haben und sich ergibt, dass die zum Zeitpunkt der Scheidung voraussehbare Einkommensentwicklung sowie die seitdem eingetretenen Änderungen im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen haben, das spätere Einkommen mithin noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt. Dann bedarf es im Hinblick auf die sich entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (vgl. hierzu auch Entscheidungen des BSG vom 29. April 1997, 4 RA 38/96, BSGE 80, 198 - 205 und vom 13. August 1981 – 11 RA 48/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 56, S. 188 ff. m.w.N.). Es ist demnach davon auszugehen, dass beide Eheleute Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit hatten, woraus sich letztendlich auch ihre Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen ergaben. Dies gilt um so mehr, wenn wie im vorliegenden Fall die geschiedene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes über ein höheres Einkommen aus Sozialversicherungsleistungen verfügte als er.

Grundsätzlich gilt, dass die ehelichen Lebensverhältnisse bei Doppelverdienern von dem Gesamtnettoeinkommen geprägt werden, das grundsätzlich jedem von ihnen zur Hälfte zusteht (vgl. Entscheidung des BSG vom 29. April 1997 - a.a.O.). Dies gilt auch, wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen bestreiten. Wird von dieser Quote abgewichen, müssen besondere Gründe vorliegen. Solche sind hier nicht gegeben. In einem solchen Fall kann es dahinstehen, ob zur Unterhaltsberechnung die Differenzmethode oder die Anrechnungsmethode oder die modifizierte Anrechnungsmethode anzuwenden sind. Sowohl nach der Anrechnungs- als auch der Differenzmethode ergibt sich im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch der Klägerin, da diese, wie bereits ausgeführt, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand über ein höheres Einkommen aus Krankengeld als der Versicherte aus Arbeitslosenhilfe verfügte. Die Klägerin hatte einen Krankengeldanspruch von 1.757,70 DM monatlich und der Versicherte einen Arbeitslosenhilfeanspruch von entweder 1.232,40 DM oder 1.118,00 DM monatlich - je nach Steuerklasse -. Nach der Anrechnungsmethode (1.757,70 DM + 1.232,40 = 2.990,10 DM: 2 = 1.495,05 DM - 1.757,70 DM = 0 DM) und der Differenzmethode (1.232,40 DM - 1.757,70 DM = 0 DM) ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 0 DM. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn keine hälftige Quotelung erfolgt, sondern der Anspruch der Klägerin mit 1/3 bis 3/7 des Gesamteinkommens angesetzt wird - unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht erwerbstätig war. Weder nach der Anrechnungs-, noch nach der Differenzmethode verbleibt ein rechnerischer Unterhaltsanspruch.

Die Klägerin hatte auch keinen Unterhaltsanspruch aus einem sonstigen Grund, etwa dem Unterhaltsvergleich anlässlich der Scheidung. Aus dem Wortlaut des Vergleichstextes ergibt sich eindeutig, dass die Unterhaltszahlung durch den Versicherten an die Klägerin nach einem Jahr nach der Rechtskraft des Urteils beendet sein sollte. Einen weiteren Anspruch kann die Klägerin hieraus ganz eindeutig nicht herleiten. Ob ein Anspruch für den Fall des Notbedarfs bestanden haben könnte, kann auch hier dahinstehen, denn im Verhältnis zu dem Einkommen des Versicherten lag bei der Klägerin kein Fall des Notbedarfs vor. Ihr Einkommen aus Krankengeld war, wie bereits zuvor ausgeführt, höher als das des Versicherten. Die Klägerin hat zur Zeit auch keinen Anspruch auf eine große Witwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI ab dem 1. September 2002. Danach besteht ein Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen des Arbeitsentgelts oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) erwerbsgemindert sind,
c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind,
d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Klägerin erfüllt zur Zeit die Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 2 a, denn im Zeitpunkt der Scheidung hat sie das gemeinsame minderjährige Kind aus der Ehe mit dem Versicherten erzogen. Sie ist auch zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits erwerbsgemindert im Sinne des Abs. 3 Nr. 3 b gewesen. Sie erhält nämlich auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 20. Februar 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Abs. 3 - kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für eine Witwe aus der Versicherung des Verstorbenen - sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht gegeben. Für den zwischen der Rentenantragstellung durch die Klägerin und mindestens dem 31. August 2001 liegenden Zeitraum besteht ein derartiger Anspruch nicht, denn die Beigeladene - die Witwe des Versicherten - hat Witwenrente aus dessen Versicherung bzw. ab dem 1. September 2000 eine Witwenrentenabfindung erhalten. Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für die Ermittlung anderer Witwenrenten - also auch einer Geschiedenenwitwenrente - aus derselben Rentenanwartschaft bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente besteht. Der Ablauf des 24. Kalendermonats ist hier der 31. August 2002, so dass die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI ab dem 1. September 2002 vorliegen könnten. Ob die Klägerin nach dem 31. August 2002 die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann offen bleiben. Hierüber wird die Beklagte auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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