Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 1563/01 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KR 1400/01 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in einem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt - S 13 KR 1368/01 - die Zahlung von Krankengeld im Streit. Am 9. Oktober 2001 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld über den 17. Mai 2001 hinaus zu verpflichten. Der Antragsteller begründet dies damit, dass er wegen seines Leidens nicht in der Lage sei, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über sonstiges Einkommen verfüge er nicht. Ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe sei abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller auf der Grundlage wiederholter Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen für in der Lage, seine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst auszuüben. Dies ergebe sich auch aus dem Entlassungsbericht des R-Krankenhauses der R-Heilbad AG in K. nach stationärer Behandlung vom 16. August 2001 bis 6. September 2001. Für die Zeit vom 18. Mai 2001 bis zum 13. August 2001 sei dem Antragsteller Krankengeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden.
Durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, Krankengeld über den "10. Mai 2001" hinaus zu zahlen, abgelehnt. Das Sozialgericht hat einen Anordnungsgrund verneint, weil keine Hinweise erkennbar seien, dass der Antragsteller durch eine fehlende Regelung in eine existenzgefährdende Position geraten würde. Einer Notlage könne er dadurch wirksam begegnen, dass er seinen Investmentfonds verwerte. Deshalb sei auch zu Recht die Gewährung von Sozialhilfe durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg abgelehnt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. November 2001 eingelegte Beschwerde. Der Antragsteller und Beschwerdeführer verweist erneut darauf, dass für ihn und seine Familie eine Notlage bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2001 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war zu bestätigen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier in Betracht kommende Sicherungsanordnung (Satz 1) war auch im Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil es an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsanspruch ist bereits deshalb als nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) anzusehen, weil es im derzeitigen Stand des Verfahrens keine verwertbaren Erkenntnisse dafür gibt, dass dem Antragsteller Krankengeld über den bisher gezahlten Zeitraum hinaus zustehen könnte. Die dazu erforderlichen (medizinischen) Ermittlungen müssen dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Dies führt dazu, dass demgemäß auch eine "Vereitelung oder wesentliche Erschwerung" als Anordnungsgrund von dem Senat nicht bejaht werden kann. Soweit das Sozialgericht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Antragsstattgabe hinweist, trägt der Senat diese Bedenken grundsätzlich nicht. Bei Geldleistungen kann die Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots dann geboten sein, wenn nur durch Erlass einer Leistungsanordnung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) möglich ist. Diese Frage stellt sich aber vorliegend nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in einem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt - S 13 KR 1368/01 - die Zahlung von Krankengeld im Streit. Am 9. Oktober 2001 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld über den 17. Mai 2001 hinaus zu verpflichten. Der Antragsteller begründet dies damit, dass er wegen seines Leidens nicht in der Lage sei, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über sonstiges Einkommen verfüge er nicht. Ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe sei abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller auf der Grundlage wiederholter Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen für in der Lage, seine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst auszuüben. Dies ergebe sich auch aus dem Entlassungsbericht des R-Krankenhauses der R-Heilbad AG in K. nach stationärer Behandlung vom 16. August 2001 bis 6. September 2001. Für die Zeit vom 18. Mai 2001 bis zum 13. August 2001 sei dem Antragsteller Krankengeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden.
Durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, Krankengeld über den "10. Mai 2001" hinaus zu zahlen, abgelehnt. Das Sozialgericht hat einen Anordnungsgrund verneint, weil keine Hinweise erkennbar seien, dass der Antragsteller durch eine fehlende Regelung in eine existenzgefährdende Position geraten würde. Einer Notlage könne er dadurch wirksam begegnen, dass er seinen Investmentfonds verwerte. Deshalb sei auch zu Recht die Gewährung von Sozialhilfe durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg abgelehnt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. November 2001 eingelegte Beschwerde. Der Antragsteller und Beschwerdeführer verweist erneut darauf, dass für ihn und seine Familie eine Notlage bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2001 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war zu bestätigen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier in Betracht kommende Sicherungsanordnung (Satz 1) war auch im Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil es an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsanspruch ist bereits deshalb als nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) anzusehen, weil es im derzeitigen Stand des Verfahrens keine verwertbaren Erkenntnisse dafür gibt, dass dem Antragsteller Krankengeld über den bisher gezahlten Zeitraum hinaus zustehen könnte. Die dazu erforderlichen (medizinischen) Ermittlungen müssen dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Dies führt dazu, dass demgemäß auch eine "Vereitelung oder wesentliche Erschwerung" als Anordnungsgrund von dem Senat nicht bejaht werden kann. Soweit das Sozialgericht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Antragsstattgabe hinweist, trägt der Senat diese Bedenken grundsätzlich nicht. Bei Geldleistungen kann die Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots dann geboten sein, wenn nur durch Erlass einer Leistungsanordnung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) möglich ist. Diese Frage stellt sich aber vorliegend nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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HES
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