Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 3620/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 578/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 12/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet um die Nachzahlung von Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die die Beklagte auch insoweit an die Beigeladene als Sozialhilfeträger erstattet hat.
Der 1926 geborene und am 7. November 1996 verstorbene Versicherte A. A. hatte am 26. Mai 1943 einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen ihn die Beklagte entschädigte. Mit Vergleich vom 29. September 1993 erklärte die Beklagte sich vor dem Senat bereit, dem Versicherten ab 1. Januar 1979 anstatt ab 1. August 1983 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. auf der Basis eines höheren Jahresarbeitsverdienstes zu zahlen und errechnete in dem den Vergleich ausführenden Bescheid vom 27. Oktober 1993 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 34.901,50.
Die Beigeladene hatte dem Versicherten ab Juli 1979 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt und machte mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch über DM 31.227,90 für die Zeit bis Ende 1987 geltend, den sie mit Schreiben vom 24. März 1994 auf den Zeitraum bis März 1994 erweiterte und auf DM 53.915,91 korrigierte. Die Beklagte erstattete der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. November 1993 einen Betrag von DM 24.444,21 und zahlte an den Versicherten einen Nachzahlungsbetrag von DM 11.267,29 plus DM 3.885,74 an Zinsen aus. Mit Bescheid vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 lehnte die Beklagte das Begehren des Versicherten ab, ihm die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG ergänzend auszuzahlen. Dieses Begehren hatte der Versicherte darauf gestützt, dass die Verletztenrente gegenüber der Beigeladenen als Sozialhilfeträger in Höhe der Grundrente nach dem BVG anrechnungsfrei bleiben müsse. Die Beklagte sah keine Rechtsgrundlage für das Begehren, verwies vielmehr auf § 76 BSHG, der die anrechnungsfreien Sozialleistungen abschließend aufzähle und die Verletztenrente nicht einbeziehe.
Der Versicherte erhob am 17. Oktober 1994 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage. Mit Beschluss vom 5. Juni 1997 hat das SG den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Sozialamt, Sozialstation Nordweststadt, dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 als Rechtsnachfolgerin des Versicherten den Rechtsstreit aufgenommen. Laut Heiratsurkunde des Standesamtes F. Mitte vom 22. Juli 1992 heiratete der damals 66jährige Versicherte die 1964 geborene Klägerin am 22. Juli 1992. Dies geschah offenbar aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Der Versicherte lebte zu dieser Zeit in einer Altenwohnanlage in F., F-Straße. Ab 16. November 1994 zog er in die Altenwohnanlage in der J-Straße in F. um. Die Klägerin war ab 23. November 1992 für die Wohnung F-Straße und vom 18. Dezember 1994 bis zum 1. Februar 1997 für die Wohnung J-Straße beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Zwei noch im Jahr 1993 betriebene Scheidungsverfahren hatte der Versicherte durch Rücknahme der Scheidungsanträge jeweils beendet. Am 16. November 1993 war die Rechtsanwältin J. S.-V. zur Betreuerin des Versicherten bestellt worden und blieb dies bis zu seinem Tode. Vor dem SG im Kammertermin vom 27. Januar 1998 persönlich gehört hat die Klägerin erklärt, sie habe mit dem Versicherten in beiden Wohnungen zusammengelebt. Nach seinem Tode habe sie nur noch kurze Zeit in der J-Straße wohnen bleiben können und habe die Wohnung sodann verlassen müssen, weil sie noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei. Zunächst habe sie anschließend bei einer Bekannten in der X-Straße und ab 1. Juli 1997 bei einer anderen Bekannten in der A-Straße gewohnt. Seit Ende 1997 lebe sie bei weiteren Bekannten im B-Straße. Sie arbeite seit 1993 als Küchenhilfe bei der E. D. GmbH und habe aktuell einen Stundenlohn von DM 13,40.
Die Beigeladene hat im Klageverfahren ausgeführt, die Klägerin habe offenbar nicht mit dem Versicherten zusammengelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie ab August 1993 getrennt gelebt hätten. Der Versicherte habe bei seinen monatlichen Vorsprachen regelmäßig mitgeteilt, sie lebten in Scheidung und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe die Klägerin auch nicht im Wesentlichen unterhalten. Aus den der zuständigen Sozialstation vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Mietvertrag für die Wohnung J-Straße allein mit dem Versicherten geschlossen worden sei, der auch immer wieder erklärt habe, alleiniger Mieter zu sein. Ein Untermietverhältnis habe nicht bestanden. Mitmieter seien nicht angegeben worden. In Bescheiden über Wohngeld und Mietzuschuss sei immer von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen worden. Auch der die Wohnanlage betreibende F. V. für Alten- und Behindertenhilfe habe ausweislich der Bescheinigung vom 12. Januar 1998 bestätigt, dass der Versicherte bis zu seinem Tode allein in der Wohnanlage J-Straße gelebt habe und in ihren Akten als getrenntlebend geführt worden sei.
Mit Urteil vom 27. Januar 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Sozialgesetzbuch 1. Band (SGB 1) geworden sei. Das Scheidungsverfahren sei beendet gewesen und der Versicherte habe mit der Klägerin zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wie den glaubhaften Angaben der Klägerin im Kammertermin zu entnehmen sei. Der Versicherte habe zwar gegenüber der Beigeladenen angegeben, von der Klägerin getrennt in einem Einpersonenhaushalt zu leben und habe es unterlassen, deren Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe anzugeben. Diese Falschangaben habe er offenbar gemacht, um die Zahlung von Wohngeld nicht zu gefährden. Auch die anders lautende Auskunft des die Altenwohnanlage betreibenden Vereins entspreche danach nicht den wahren Gegebenheiten. In der Sache hielt das SG die Klage nicht für begründet, da nach § 77 BSHG die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG nicht teilweise anrechnungsfrei gestellt werde. Denn die Verletztenrente werde nicht zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck gewährt. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass § 76 BSHG 1986 dahingehend erweitert worden sei, dass auch Renten und Beihilfen nach dem BEG von der Einkommensanrechnung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG ausgenommen worden seien. Dieser Ergänzung hätte es nicht bedurft, wenn die Bestimmung des § 77 BSHG soweit ausgelegt werden könne, wie dies die Klägerin meine. Dann hätten auch Ansprüche nach dem BEG unter § 77 BSHG subsumiert werden können. Eine analoge Anwendung des § 76 BSHG unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes verbiete sich aus verschiedenen Gründen. Die Problematik sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, ohne dass er reagiert habe. Hätte er die 1985 eingeführte Regelung des § 18 a SGB 4 auch für BSHG-Ansprüche angewendet wissen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung in § 76 BSHG aufgenommen. Er habe von der Einkommensanrechnung des § 76 BSHG nur Leistungen ausgenommen, die aufgrund staatlicher Eingriffe oder eines staatlich auferlegten Sonderopfers beansprucht werden könnten. Streitgegenstand sei indessen die Verletztenrente als anders geartete sozialversicherungsrechtliche Leistung, die der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens durchaus anders behandeln dürfe.
Gegen das ihr am 9. April 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. April 1998 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihren Nachzahlungsanspruch weiterverfolgt, den sie nicht genau beziffern könne aber in Höhe von ca. DM 12.000,00 für gegeben hält. Die Klägerin sieht sich als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB 1, da sie bis zum Tode des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Dies könne durch Mitbewohner und Verwandte des Versicherten als Zeugen bestätigt werden. Zum Nachweis hat sie zudem eine Lohnsteuerkarte von 1997, Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 1996 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 1998 vorgelegt, auf denen jeweils ihre Adresse aufgedruckt ist. Als gesetzlicher Erbe nach § 58 SGB 1 komme neben ihr der Sohn A. B. A. aus der ersten Ehe des Versicherten in Betracht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung müsse die Verletztenrente in Höhe der entsprechenden BVG-Grundrente von der Einkommensanrechnung dem Sozialhilfeträger gegenüber ausgenommen werden. Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wäre es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, die Verletztenrente im Gegensatz zur BVG-Grundrente in vollem Umfang als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen. Denn die Verletztenrente erfülle jedenfalls teilweise die gleiche Funktion wie die BVG-Grundrente, wobei der durch die Körperschädigung bedingte Mehrbedarf als Bestandteil der Verletztenrente ebenso zweckgebunden sei wie die BVG-Grundrente. Damit schließe sich auch der Kreis zu § 76 BSHG: Einer ausdrücklichen Aufnahme der Unfallrente in diese Vorschrift sei nicht erforderlich, da § 77 BSHG die notwendige Differenzierung ermögliche. Auch § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 4 stehe dieser Auffassung nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 zu verurteilen, die dem Versicherten gegenüber einbehaltene Nachzahlung der Versichertenrente in Höhe der entsprechenden Grundrente nach dem BVG an sie auszuzahlen,
hilfsweise,
B. P., M. A. und die jetzt im Ruhestand befindliche Mitarbeiterin des F. Verbandes als Zeuginnen zu vernehmen zu der Behauptung, dass sie mit ihrem Ehemann zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Vernehmung der Bekannten der Klägerin in der A-Straße und im B-Straße zu der Frage, ob die Klägerin vor dem 7. November 1996 bereits in einer dieser Wohnungen gelebt hat und ggf. wie lange.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beklagte und Beigeladene sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden. Die Tatsache, dass sie bis zum Tode mit dem Versicherten verheiratet gewesen und auch in dessen Wohnungen gemeldet gewesen sei, besage nichts über die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse. Zum Nachweis dieser Umstände sei entscheidend auf die vom Versicherten bis Mai 1995 bei diversen Vorsprachen gemachten Angaben abzustellen, auf den allein mit ihm geschlossenen Mietvertrag sowie die Wohngeldbescheide, in denen von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen worden sei. Sollten diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, müssten die Erben des Versicherten mit Erstattungsansprüchen von Seiten der Beigeladenen wegen rechtswidrig erlangter Sozialhilfe rechnen. Denn das Einkommen der Klägerin hätte bei der Bedarfsberechnung ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Tatsache, dass dem Versicherten nur ein anteiliger Mietzuschuss zugestanden hätte. Im Übrigen halten sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, soweit diese die volle Verletztenrente als ein die Sozialhilfeleistung minderndes Einkommen angesehen habe. Denn der Verletztenrente sei vom Gesetzgeber keine ausdrückliche Zweckbestimmung beigelegt worden - auch nicht in der Neuregelung des SGB 7. Er habe vielmehr daran festgehalten, die Verletztenrente anders als das Anrechnungsverbot für die Grundrente nicht im § 76 Abs. 1 BSHG, dagegen aber in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 4 ausdrücklich aufzunehmen. Das Fehlen dieser Regelung in dem bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder novellierten BSHG verdeutliche, dass er eine sozialhilferechtliche Gleichstellung von Verletztenrente und Grundrente offenbar nicht beabsichtigt habe. Der Senat hat die Auskunft der Betreuerin des Versicherten, der Rechtsanwältin S.-V., vom 20. Januar 1999 eingeholt und die Betreuungsakte vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: XXXXX) beigezogen. Aus dieser Akte ergibt sich, dass der Versicherte bei seiner Anhörung im November 1993 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main angegeben hat, er lebe von seiner Frau in Scheidung. Sie habe die Heirat wegen der Aufenthaltserlaubnis gewollt und er habe von ihr dafür zweimal DM 2.000,00 bekommen. Die vom Amtsgericht zu bestellende Betreuerin solle ihn auch im Scheidungsverfahren vertreten. Nach dem Bericht der Sozialarbeiterin A.-B. von der Sozialstation N. vom 16. November 1993 hat sie am 10. November 1993 mit dem Versicherten gesprochen, der berichtet habe, mit seiner Ehefrau in einer kleinen Wohnung in der Altenwohnanlage am E-Straße zu wohnen, wo er zusammen mit seiner Ehefrau gemeinsam den Haushalt versorge. Die Hausärztin des Versicherten F. attestierte am 8. Dezember 1993, beim Versicherten liege eine geistige Behinderung vor bei frühzeitig erworbenem Intelligenzdefekt im Bereich der Minderbegabung mit Neigung zu verbal aggressivem Verhalten und Fehlinterpretation der Handlungsweisen von Personen seines Umfeldes. Durch Beschluss vom 16. November 1993 wurde die Rechtsanwältin S.-V. zur Betreuerin des Versicherten bestellt mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe und Unterhalt sowie Vertretung im Scheidungsverfahren. Mit Schriftsätzen vom 16. Februar 1994 und 16. September 1995 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main schilderte die Betreuerin Einzelheiten zu den vom Versicherten betriebenen Scheidungsverfahren und über das Verhältnis der Eheleute zu einander (Einzelheiten Bl. 32 ff. und 40 ff. der Betreuungsakte).
Im Erörterungstermin vom 15. Februar 2001 wurden zur Frage, ob die Klägerin und der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die Betreuerin J. S.-V., der Hausmeister der Wohnanlage J-Straße A. J., der Mitbewohner der Anlage R. H. und der Neffe des Versicherten A. A. gehört. Wegen ihrer Aussagen wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Betreuungsakte des Amtsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet, da die Beigeladene die Verletztenrente des Versicherten zu Recht in voller Höhe auf die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angerechnet hat und da durch Zahlung der Beklagten an die Beigeladene die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 dem Versicherten gegenüber eingetreten war, da im Verhältnis Beklagte/Beigeladene die Vorraussetzungen des § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB 10 vorliegen.
In Konsequenz der vollen Anrechenbarkeit der Verletztenrente musste der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten im Sinne des § 56 SGB 1 alleinige Gläubigerin der streitigen Forderung geworden und zu deren Geltendmachung aktiv legitimiert ist. Nach § 56 Abs. 1 Ziffer 1 SGB 1stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten in Abweichung vom gesetzlichen Erbgang nach § 58 SGB 1 i.V.m. den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in gültiger Ehe gelebt hat. Eheleute haben in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wenn sie in gemeinschaftlicher Lebens- und Wirtschaftsführung für eine gewisse Dauer vor dem Tod zusammen gelebt haben (Hauck, Haines, SGB 1 - Kommentar, Anm. 5 a, 11 zu § 56; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 7 und 10 zu § 56 SGB 1). Die Klägerin hat mit dem Versicherten zum Todeszeitpunkt in gültiger Ehe gelebt. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung ist für den erkennenden Senat ungewiss geblieben, ob sie vor dem Tode des Versicherten einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ausgehend von den Angaben des Versicherten zu Lebzeiten und der Aussage des Hausmeisters A. J. im Erörterungstermin vom 15. Februar 2001 wäre dies zu verneinen. Eine andere Einschätzung könnten die Zeugenaussagen S.-V., A. A. und R. H. vom 15. Februar 2001 gebieten. Der Einvernahme weiterer Zeugen - wie von den Beteiligten im Senatstermin beantragt - bedurfte es danach nicht, da der Klägerin ein Nachzahlungsanspruch weder als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 SGB 1 noch als Miterbin im Sinne des § 58 SGB 1 zusteht. Denn durch die Zahlung der Beklagten an die Beigeladene trat die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 dem Versicherten gegenüber ein.
Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB 10 vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig Verpflichteten hätte erbringen müssen. Die Bestimmung setzt voraus, dass es sich um gleichartige Leistungen der in Betracht kommenden Träger handelt. Die Beigeladene wäre nicht zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG verpflichtet gewesen, wenn die Beklagte für den gleichen Zeitraum ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, ihm Verletztenrente zu zahlen. Denn diese Verletztenrentenzahlung war als Einkommen nach §§ 76, 77 BSHG bedarfsmindernd auf die Sozialhilfeleistung anzurechnen. Da das zeitliche Zusammenfallen beider Leistungen ebenso unstreitig ist wie die Anrechnung der Verletztenrente in der Höhe oberhalb der BVG-Grundrente, war allein zu entscheiden, ob eine Anrechnung der Verletztenrente auch in Höhe des der BVG-Grundrente entsprechenden Teils erfolgen durfte. Diese Frage war zu bejahen.
Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem BVG und der Rente und der Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. § 77 BSHG bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Ein nach § 847 BGB geleistetes Schmerzensgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die vom Wortlaut her eindeutige und klare Vorschrift des § 77 BSHG dient dem Schutz des Empfängers der anderen öffentlich-rechtlichen Leistung. Soll mit ihr ein ausdrücklich genannter besonderer Bedarf gedeckt werden, soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung der Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden. Andererseits dient die Vorschrift dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck zu vermeiden. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Falle ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks und damit zweckneutral gewährt wird. Dann bleibt es beim Grundsatz, dass eine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist (dazu im Einzelnen BVerwGE 69, Seiten 177, 180, 181).
Die Verletztenrente ist nach diesen Bestimmungen als Einkommen im Sinne des BSHG zu qualifizieren und fällt nicht unter die in § 76 Abs. 1 BSHG normierten Ausnahmeleistungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 77 BSHG. Zunächst ist die Verletztenrente kein Schmerzensgeld im Sinne des § 847 BGB, was einer Anrechnung nach Abs. 2 der Bestimmung entgegenstünde. Die Verletztenrente ist aber auch keine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reichsversicherungsordnung -RVO- bzw. SGB 7) zu einem ausdrücklichen Zweck gewährt wird (Hess. VGH in ZfS 93, 23, Urteil vom 22. September 1992 - Az.: 9 UE 2489/89 -; Brühl in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., Anm. 76 zu § 77 BSHG). §§ 580 f. RVO bzw. 56 f. SGB 7 regeln zwar Beginn, Dauer, Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente, ohne ihr indessen eine ausdrückliche Zweckbestimmung beizumessen. Die Verletztenrente ist vielmehr ebenso wie die wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährte BEG-Rente zweckneutral (zu letzterer BVerwGE, a.a.O.) und schon deshalb bei Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung des BSG (zuletzt auch Urteil des BSG vom 31. März 1998 - Az. B 4 RA 49/96 R - Seiten 20, 21) ist indessen anerkannt, dass mit der Verletztenrente eine zweifache Zielrichtung verfolgt wird: der Ausgleich eines immateriellen Körperschadens mit dadurch bedingten Mehraufwendungen einerseits und der abstrakte Ersatz eines Einkommensschadens andererseits. Eine der gesetzlichen Unfallversicherung fremde Schmerzensgeldkomponente enthält die Verletztenrente nicht (dazu BSG, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat das BSG die Auffassung vertreten, der Grundrententeil der Verletztenrente dürfe zur Vermeidung einer willkürlichen und verfassungsrechtlich unhaltbaren Ungleichbehandlung von Unfallverletzten und Beschädigten wie die BVG-Grundrente bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen keine Berücksichtigung finden im Rahmen des § 180 Abs. 4 RVO (BSG in SozR 2200 Nr. 31 zu § 180 RVO); ebenso wenig sei sie als Einkommen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen bei einer Entscheidung über die Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 61 SGB 5 (BSGE 71, 299). Das BAG hat in gleicher Weise zur Anrechnung der Verletztenrente bei von Gesamtversorgungssystemen zu schließenden Versorgungslücken geurteilt. Die vollständige Anrechnung der Verletztenrente verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz soweit auch der Verletztenrententeil angerechnet werde, der immaterielle Schäden und persönliche Einbußen ausgleiche. Eine Anrechnung wurde nur zugelassen, soweit die Verletztenrente einen Verdienstausfall ausgleiche (BAG in NJW 84, 83 sowie in NZA 88, 609). Gleichlautende gesetzliche Regelungen finden sich in § 11 Nr. 4 Arbeitslosenhilfeverordnung vom 7. August 1974. Bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe sind danach die Bezieher einer Verletztenrente und einer Beschädigtenrente gleichgestellt worden und mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist die Freistellung der Grundrente dahin erweitert worden, dass bei einem an sich nicht grundrentenberechtigenden MdE-Satz von 20 v.H. ein Betrag von 2/3, bei einer MdE von 10 v.H. ein Betrag von 1/3 der Mindestgrundrente nicht als Einkommen anzurechnen ist. Die gleiche Regelung trifft § 18 a Abs. 3 Ziffer 4 SGB 4 in der Fassung ab 1. Januar 1999 für die Frage der Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wurde in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB 6 die Problematik der Kürzung beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst.
Trotz dieser vereinzelten Regelungen in SGB 4 und SGB 6 sowie der Arbeitslosenhilfeverordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein generelles Verbot, die Grundrente bei Gewährung einkommensabhängiger Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen, in BVG, BEG oder SGB aufzunehmen. Auch nachdem die Bundesregierung im Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen eine Aufstellung über diejenigen gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt hatte, die eine Anrechnung von Grundrenten auf andere gesetzliche Leistungen bewirken (dazu BT-Drucksache IV 2522), hat der Gesetzgeber sich darauf beschränkt, lediglich für bestimmte einzelne Leistungen anzuordnen, dass die Grundrente nicht zum Einkommen zählt. Dies ist beispielsweise in § 76 Abs. 1 BSHG geschehen. Das schließt bereits die Annahme eines allgemeingültigen Prinzips der Unantastbarkeit sogar von Grundrenten aus. Noch weniger lassen die vereinzelt getroffenen Regelungen für die Verletztenrente sich dahin verallgemeinern, dass auch über ihren Anwendungsbereich hinaus eine Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen in Höhe einer in vergleichbaren Fällen gezahlten Grundrente generell ausgeschlossen sein soll. Das Fehlen einer gleichartigen Bestimmung im immer wieder novellierten Wohngeldgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht bewogen anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine wohngeldrechtliche Gleichstellung von Verletztenrenten und Grundrenten offenbar nicht beabsichtigt hat (dazu sowie zu Vorstehendem insgesamt Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 19. April 1996 - Az.: 8 C 3/95 - veröffentlicht in NVWZ RR 1997, 293). Der Gesetzgeber hat ebenso im BSHG bisher eine Gleichstellung der anteiligen Verletztenrente nicht vorgesehen und es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, hier eine Korrektur vorzunehmen.
Eine vom Gesetzgeber übersehene und durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke ist in Anbetracht seiner laufenden Aktivitäten auf diesem Sektor nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung von BVG- und BEG-Rentnern mit Beziehern von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beabsichtigt, wozu er auch verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist. Denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit eine besonders weit bemessene Gestaltungsfreiheit zu (BVerfGE 28, 206, 214). Er kann speziell im Bereich der Leistungsgewährung in weitem Umfang typisierende und generalisierende Regelungen treffen (BVerfGE 26, 16, 31). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet freilich auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Der Gesetzgeber darf nur aus sachlichen Gründen bestimmte Gruppen der Bevölkerung von allgemein gewährten staatlichen Leistungen ausschließen (BVerfGE 27, 220, 227; 55, 72, 88). Er hat gute Gründe, von einer Gleichstellung abzusehen. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage werden die Bezieher von Verletztenrenten Schadensersatzberechtigten nach dem BGB gleichgestellt. Deren Ansprüche werden - mit Ausnahme des Schmerzengeldes nach § 77 Abs. 2 BSHG - in Anrechnung auf die Sozialhilfe gebracht. Die Verletztenrentenansprüche resultieren letztlich aus dem gleichen Rechtsgrund wie der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch. Denn sie stellen das Surrogat für den Verzicht der durch Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit geschädigten Arbeitnehmer auf ihre privatrechtlichen Schadensansprüche dar. Eine dahingehende Gleichbehandlung ist daher vom gesetzgeberischen Ermessen in jedem Falle gedeckt. Zudem darf der Gesetzgeber die Entschädigung für einen Körperschaden, der während eines zugunsten der Allgemeinheit geleisteten Dienstes erlitten wurde, gegenüber Ersatzleistungen für Unfallverletzungen im Rahmen privater Dienst- und Arbeitsverhältnisse unterschiedlich regeln. Der tragfähige Differenzierungsgrund liegt darin, dass der Geschädigte sich den Einsatz nicht aussuchen konnte und ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat (ebenso BVerwG, a.a.O.). Allein daraus, dass einer bestimmten Personengruppe aus besonderem Anlass - beispielsweise der Beschädigung im Krieg, im Wehr- oder Zivildienst - besondere Vergünstigungen zugestanden werden, kann niemand für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (BVerf-GE 63, 255, 265 ff.).
Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten ist schließlich auch im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Leistungen im Sinne des § 104 SGB 10 gerechtfertigt. Da ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden soll, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des vorleistungspflichtigen Trägers erfüllt, ist der Anspruch nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangigen Träger auf Leistungen gerichtet ist, die ihrer Art nach nicht außerhalb der Zweckbestimmung der Leistung des nachrangigen Trägers liegen (Hauck, Haines, SGB 10, Kommentar, Anm. 17 zu § 104; Schrödter, Prinzen u.a. SGB 10, 3. Aufl., Anm. 12 zu § 104). Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung genügt insoweit, dass sie "in irgendeiner Art" dem Lebensunterhalt dienen. Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB 10 gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann sich daher auch auf eine von ihm gezahlte Weihnachtsbeihilfe erstrecken (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 12). Sachleistungen der Sozialhilfe sind demgegenüber aber Rentenleistungen nicht gleichartig. Auch die Zahlung freiwilliger Versicherungsbeiträge für den Ehegatten eines Sozialhilfeempfängers ist im Verhältnis zu einer später bewilligten Rente keine gleichartige Leistung (dazu m.w.N. Schrödter, Prinzen, a.a.O.). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und der Verletztenrente für den die Grundrente übersteigenden Teil handelt es sich zweifelsfrei jeweils dem Lebensunterhalt dienende Leistungen. Auch wenn der Grundrentenanteil der Verletztenrente nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BAG eine Leistung mit einer besonderen Zweckbestimmung darstellt (anders Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., sowie Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2001 - Az.: 12 U 636/00 - in BUK aktuell 2001, 16), steht dies der Annahme einer Gleichartigkeit im Sinne des § 104 SGB 10 nicht entgegen, wie Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die Weihnachtsbeihilfe ausgesprochen haben. Die in früheren BSG-Entscheidungen enger gezogene Zweckbindung wird heute so weit gefasst, dass eine Gleichartigkeit anzunehmen ist, soweit Geldleistungen "in irgendeiner Art dem Lebensunterhalt dienen". Dies kann für die Verletztenrente insgesamt nicht in Abrede gestellt werden.
Die Verletztenrente des Versicherten war danach auf dessen Anspruch gegenüber der Beigeladenen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren, in vollem Umfang anzurechnen, so dass die Beigeladene als nachrangiger Träger gegenüber der Beklagten als vorrangigem Träger im geforderten Umfang erstattungsberechtigt war mit der Folge, dass der Verletztenrentenanspruch des Versicherten mit Erstattung der Beklagten an die Beigeladene als erfüllt gilt und die Klägerin einen Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend machen kann. Da zur allgemein bedeutsamen Frage, ob und wieweit die Verletztenrente im Rahmen der §§ 76, 77 BSHG anrechnungsfähig ist, bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt, hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG die Revision zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet um die Nachzahlung von Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die die Beklagte auch insoweit an die Beigeladene als Sozialhilfeträger erstattet hat.
Der 1926 geborene und am 7. November 1996 verstorbene Versicherte A. A. hatte am 26. Mai 1943 einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen ihn die Beklagte entschädigte. Mit Vergleich vom 29. September 1993 erklärte die Beklagte sich vor dem Senat bereit, dem Versicherten ab 1. Januar 1979 anstatt ab 1. August 1983 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. auf der Basis eines höheren Jahresarbeitsverdienstes zu zahlen und errechnete in dem den Vergleich ausführenden Bescheid vom 27. Oktober 1993 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 34.901,50.
Die Beigeladene hatte dem Versicherten ab Juli 1979 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt und machte mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch über DM 31.227,90 für die Zeit bis Ende 1987 geltend, den sie mit Schreiben vom 24. März 1994 auf den Zeitraum bis März 1994 erweiterte und auf DM 53.915,91 korrigierte. Die Beklagte erstattete der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. November 1993 einen Betrag von DM 24.444,21 und zahlte an den Versicherten einen Nachzahlungsbetrag von DM 11.267,29 plus DM 3.885,74 an Zinsen aus. Mit Bescheid vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 lehnte die Beklagte das Begehren des Versicherten ab, ihm die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG ergänzend auszuzahlen. Dieses Begehren hatte der Versicherte darauf gestützt, dass die Verletztenrente gegenüber der Beigeladenen als Sozialhilfeträger in Höhe der Grundrente nach dem BVG anrechnungsfrei bleiben müsse. Die Beklagte sah keine Rechtsgrundlage für das Begehren, verwies vielmehr auf § 76 BSHG, der die anrechnungsfreien Sozialleistungen abschließend aufzähle und die Verletztenrente nicht einbeziehe.
Der Versicherte erhob am 17. Oktober 1994 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage. Mit Beschluss vom 5. Juni 1997 hat das SG den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Sozialamt, Sozialstation Nordweststadt, dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 als Rechtsnachfolgerin des Versicherten den Rechtsstreit aufgenommen. Laut Heiratsurkunde des Standesamtes F. Mitte vom 22. Juli 1992 heiratete der damals 66jährige Versicherte die 1964 geborene Klägerin am 22. Juli 1992. Dies geschah offenbar aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Der Versicherte lebte zu dieser Zeit in einer Altenwohnanlage in F., F-Straße. Ab 16. November 1994 zog er in die Altenwohnanlage in der J-Straße in F. um. Die Klägerin war ab 23. November 1992 für die Wohnung F-Straße und vom 18. Dezember 1994 bis zum 1. Februar 1997 für die Wohnung J-Straße beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Zwei noch im Jahr 1993 betriebene Scheidungsverfahren hatte der Versicherte durch Rücknahme der Scheidungsanträge jeweils beendet. Am 16. November 1993 war die Rechtsanwältin J. S.-V. zur Betreuerin des Versicherten bestellt worden und blieb dies bis zu seinem Tode. Vor dem SG im Kammertermin vom 27. Januar 1998 persönlich gehört hat die Klägerin erklärt, sie habe mit dem Versicherten in beiden Wohnungen zusammengelebt. Nach seinem Tode habe sie nur noch kurze Zeit in der J-Straße wohnen bleiben können und habe die Wohnung sodann verlassen müssen, weil sie noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei. Zunächst habe sie anschließend bei einer Bekannten in der X-Straße und ab 1. Juli 1997 bei einer anderen Bekannten in der A-Straße gewohnt. Seit Ende 1997 lebe sie bei weiteren Bekannten im B-Straße. Sie arbeite seit 1993 als Küchenhilfe bei der E. D. GmbH und habe aktuell einen Stundenlohn von DM 13,40.
Die Beigeladene hat im Klageverfahren ausgeführt, die Klägerin habe offenbar nicht mit dem Versicherten zusammengelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie ab August 1993 getrennt gelebt hätten. Der Versicherte habe bei seinen monatlichen Vorsprachen regelmäßig mitgeteilt, sie lebten in Scheidung und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe die Klägerin auch nicht im Wesentlichen unterhalten. Aus den der zuständigen Sozialstation vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Mietvertrag für die Wohnung J-Straße allein mit dem Versicherten geschlossen worden sei, der auch immer wieder erklärt habe, alleiniger Mieter zu sein. Ein Untermietverhältnis habe nicht bestanden. Mitmieter seien nicht angegeben worden. In Bescheiden über Wohngeld und Mietzuschuss sei immer von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen worden. Auch der die Wohnanlage betreibende F. V. für Alten- und Behindertenhilfe habe ausweislich der Bescheinigung vom 12. Januar 1998 bestätigt, dass der Versicherte bis zu seinem Tode allein in der Wohnanlage J-Straße gelebt habe und in ihren Akten als getrenntlebend geführt worden sei.
Mit Urteil vom 27. Januar 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Sozialgesetzbuch 1. Band (SGB 1) geworden sei. Das Scheidungsverfahren sei beendet gewesen und der Versicherte habe mit der Klägerin zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wie den glaubhaften Angaben der Klägerin im Kammertermin zu entnehmen sei. Der Versicherte habe zwar gegenüber der Beigeladenen angegeben, von der Klägerin getrennt in einem Einpersonenhaushalt zu leben und habe es unterlassen, deren Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe anzugeben. Diese Falschangaben habe er offenbar gemacht, um die Zahlung von Wohngeld nicht zu gefährden. Auch die anders lautende Auskunft des die Altenwohnanlage betreibenden Vereins entspreche danach nicht den wahren Gegebenheiten. In der Sache hielt das SG die Klage nicht für begründet, da nach § 77 BSHG die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG nicht teilweise anrechnungsfrei gestellt werde. Denn die Verletztenrente werde nicht zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck gewährt. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass § 76 BSHG 1986 dahingehend erweitert worden sei, dass auch Renten und Beihilfen nach dem BEG von der Einkommensanrechnung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG ausgenommen worden seien. Dieser Ergänzung hätte es nicht bedurft, wenn die Bestimmung des § 77 BSHG soweit ausgelegt werden könne, wie dies die Klägerin meine. Dann hätten auch Ansprüche nach dem BEG unter § 77 BSHG subsumiert werden können. Eine analoge Anwendung des § 76 BSHG unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes verbiete sich aus verschiedenen Gründen. Die Problematik sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, ohne dass er reagiert habe. Hätte er die 1985 eingeführte Regelung des § 18 a SGB 4 auch für BSHG-Ansprüche angewendet wissen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung in § 76 BSHG aufgenommen. Er habe von der Einkommensanrechnung des § 76 BSHG nur Leistungen ausgenommen, die aufgrund staatlicher Eingriffe oder eines staatlich auferlegten Sonderopfers beansprucht werden könnten. Streitgegenstand sei indessen die Verletztenrente als anders geartete sozialversicherungsrechtliche Leistung, die der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens durchaus anders behandeln dürfe.
Gegen das ihr am 9. April 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. April 1998 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihren Nachzahlungsanspruch weiterverfolgt, den sie nicht genau beziffern könne aber in Höhe von ca. DM 12.000,00 für gegeben hält. Die Klägerin sieht sich als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB 1, da sie bis zum Tode des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Dies könne durch Mitbewohner und Verwandte des Versicherten als Zeugen bestätigt werden. Zum Nachweis hat sie zudem eine Lohnsteuerkarte von 1997, Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 1996 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 1998 vorgelegt, auf denen jeweils ihre Adresse aufgedruckt ist. Als gesetzlicher Erbe nach § 58 SGB 1 komme neben ihr der Sohn A. B. A. aus der ersten Ehe des Versicherten in Betracht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung müsse die Verletztenrente in Höhe der entsprechenden BVG-Grundrente von der Einkommensanrechnung dem Sozialhilfeträger gegenüber ausgenommen werden. Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wäre es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, die Verletztenrente im Gegensatz zur BVG-Grundrente in vollem Umfang als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen. Denn die Verletztenrente erfülle jedenfalls teilweise die gleiche Funktion wie die BVG-Grundrente, wobei der durch die Körperschädigung bedingte Mehrbedarf als Bestandteil der Verletztenrente ebenso zweckgebunden sei wie die BVG-Grundrente. Damit schließe sich auch der Kreis zu § 76 BSHG: Einer ausdrücklichen Aufnahme der Unfallrente in diese Vorschrift sei nicht erforderlich, da § 77 BSHG die notwendige Differenzierung ermögliche. Auch § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 4 stehe dieser Auffassung nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 zu verurteilen, die dem Versicherten gegenüber einbehaltene Nachzahlung der Versichertenrente in Höhe der entsprechenden Grundrente nach dem BVG an sie auszuzahlen,
hilfsweise,
B. P., M. A. und die jetzt im Ruhestand befindliche Mitarbeiterin des F. Verbandes als Zeuginnen zu vernehmen zu der Behauptung, dass sie mit ihrem Ehemann zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Vernehmung der Bekannten der Klägerin in der A-Straße und im B-Straße zu der Frage, ob die Klägerin vor dem 7. November 1996 bereits in einer dieser Wohnungen gelebt hat und ggf. wie lange.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beklagte und Beigeladene sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden. Die Tatsache, dass sie bis zum Tode mit dem Versicherten verheiratet gewesen und auch in dessen Wohnungen gemeldet gewesen sei, besage nichts über die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse. Zum Nachweis dieser Umstände sei entscheidend auf die vom Versicherten bis Mai 1995 bei diversen Vorsprachen gemachten Angaben abzustellen, auf den allein mit ihm geschlossenen Mietvertrag sowie die Wohngeldbescheide, in denen von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen worden sei. Sollten diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, müssten die Erben des Versicherten mit Erstattungsansprüchen von Seiten der Beigeladenen wegen rechtswidrig erlangter Sozialhilfe rechnen. Denn das Einkommen der Klägerin hätte bei der Bedarfsberechnung ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Tatsache, dass dem Versicherten nur ein anteiliger Mietzuschuss zugestanden hätte. Im Übrigen halten sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, soweit diese die volle Verletztenrente als ein die Sozialhilfeleistung minderndes Einkommen angesehen habe. Denn der Verletztenrente sei vom Gesetzgeber keine ausdrückliche Zweckbestimmung beigelegt worden - auch nicht in der Neuregelung des SGB 7. Er habe vielmehr daran festgehalten, die Verletztenrente anders als das Anrechnungsverbot für die Grundrente nicht im § 76 Abs. 1 BSHG, dagegen aber in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 4 ausdrücklich aufzunehmen. Das Fehlen dieser Regelung in dem bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder novellierten BSHG verdeutliche, dass er eine sozialhilferechtliche Gleichstellung von Verletztenrente und Grundrente offenbar nicht beabsichtigt habe. Der Senat hat die Auskunft der Betreuerin des Versicherten, der Rechtsanwältin S.-V., vom 20. Januar 1999 eingeholt und die Betreuungsakte vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: XXXXX) beigezogen. Aus dieser Akte ergibt sich, dass der Versicherte bei seiner Anhörung im November 1993 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main angegeben hat, er lebe von seiner Frau in Scheidung. Sie habe die Heirat wegen der Aufenthaltserlaubnis gewollt und er habe von ihr dafür zweimal DM 2.000,00 bekommen. Die vom Amtsgericht zu bestellende Betreuerin solle ihn auch im Scheidungsverfahren vertreten. Nach dem Bericht der Sozialarbeiterin A.-B. von der Sozialstation N. vom 16. November 1993 hat sie am 10. November 1993 mit dem Versicherten gesprochen, der berichtet habe, mit seiner Ehefrau in einer kleinen Wohnung in der Altenwohnanlage am E-Straße zu wohnen, wo er zusammen mit seiner Ehefrau gemeinsam den Haushalt versorge. Die Hausärztin des Versicherten F. attestierte am 8. Dezember 1993, beim Versicherten liege eine geistige Behinderung vor bei frühzeitig erworbenem Intelligenzdefekt im Bereich der Minderbegabung mit Neigung zu verbal aggressivem Verhalten und Fehlinterpretation der Handlungsweisen von Personen seines Umfeldes. Durch Beschluss vom 16. November 1993 wurde die Rechtsanwältin S.-V. zur Betreuerin des Versicherten bestellt mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe und Unterhalt sowie Vertretung im Scheidungsverfahren. Mit Schriftsätzen vom 16. Februar 1994 und 16. September 1995 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main schilderte die Betreuerin Einzelheiten zu den vom Versicherten betriebenen Scheidungsverfahren und über das Verhältnis der Eheleute zu einander (Einzelheiten Bl. 32 ff. und 40 ff. der Betreuungsakte).
Im Erörterungstermin vom 15. Februar 2001 wurden zur Frage, ob die Klägerin und der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die Betreuerin J. S.-V., der Hausmeister der Wohnanlage J-Straße A. J., der Mitbewohner der Anlage R. H. und der Neffe des Versicherten A. A. gehört. Wegen ihrer Aussagen wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Betreuungsakte des Amtsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet, da die Beigeladene die Verletztenrente des Versicherten zu Recht in voller Höhe auf die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angerechnet hat und da durch Zahlung der Beklagten an die Beigeladene die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 dem Versicherten gegenüber eingetreten war, da im Verhältnis Beklagte/Beigeladene die Vorraussetzungen des § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB 10 vorliegen.
In Konsequenz der vollen Anrechenbarkeit der Verletztenrente musste der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten im Sinne des § 56 SGB 1 alleinige Gläubigerin der streitigen Forderung geworden und zu deren Geltendmachung aktiv legitimiert ist. Nach § 56 Abs. 1 Ziffer 1 SGB 1stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten in Abweichung vom gesetzlichen Erbgang nach § 58 SGB 1 i.V.m. den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in gültiger Ehe gelebt hat. Eheleute haben in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wenn sie in gemeinschaftlicher Lebens- und Wirtschaftsführung für eine gewisse Dauer vor dem Tod zusammen gelebt haben (Hauck, Haines, SGB 1 - Kommentar, Anm. 5 a, 11 zu § 56; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 7 und 10 zu § 56 SGB 1). Die Klägerin hat mit dem Versicherten zum Todeszeitpunkt in gültiger Ehe gelebt. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung ist für den erkennenden Senat ungewiss geblieben, ob sie vor dem Tode des Versicherten einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ausgehend von den Angaben des Versicherten zu Lebzeiten und der Aussage des Hausmeisters A. J. im Erörterungstermin vom 15. Februar 2001 wäre dies zu verneinen. Eine andere Einschätzung könnten die Zeugenaussagen S.-V., A. A. und R. H. vom 15. Februar 2001 gebieten. Der Einvernahme weiterer Zeugen - wie von den Beteiligten im Senatstermin beantragt - bedurfte es danach nicht, da der Klägerin ein Nachzahlungsanspruch weder als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 SGB 1 noch als Miterbin im Sinne des § 58 SGB 1 zusteht. Denn durch die Zahlung der Beklagten an die Beigeladene trat die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 dem Versicherten gegenüber ein.
Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB 10 vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig Verpflichteten hätte erbringen müssen. Die Bestimmung setzt voraus, dass es sich um gleichartige Leistungen der in Betracht kommenden Träger handelt. Die Beigeladene wäre nicht zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG verpflichtet gewesen, wenn die Beklagte für den gleichen Zeitraum ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, ihm Verletztenrente zu zahlen. Denn diese Verletztenrentenzahlung war als Einkommen nach §§ 76, 77 BSHG bedarfsmindernd auf die Sozialhilfeleistung anzurechnen. Da das zeitliche Zusammenfallen beider Leistungen ebenso unstreitig ist wie die Anrechnung der Verletztenrente in der Höhe oberhalb der BVG-Grundrente, war allein zu entscheiden, ob eine Anrechnung der Verletztenrente auch in Höhe des der BVG-Grundrente entsprechenden Teils erfolgen durfte. Diese Frage war zu bejahen.
Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem BVG und der Rente und der Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. § 77 BSHG bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Ein nach § 847 BGB geleistetes Schmerzensgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die vom Wortlaut her eindeutige und klare Vorschrift des § 77 BSHG dient dem Schutz des Empfängers der anderen öffentlich-rechtlichen Leistung. Soll mit ihr ein ausdrücklich genannter besonderer Bedarf gedeckt werden, soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung der Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden. Andererseits dient die Vorschrift dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck zu vermeiden. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Falle ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks und damit zweckneutral gewährt wird. Dann bleibt es beim Grundsatz, dass eine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist (dazu im Einzelnen BVerwGE 69, Seiten 177, 180, 181).
Die Verletztenrente ist nach diesen Bestimmungen als Einkommen im Sinne des BSHG zu qualifizieren und fällt nicht unter die in § 76 Abs. 1 BSHG normierten Ausnahmeleistungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 77 BSHG. Zunächst ist die Verletztenrente kein Schmerzensgeld im Sinne des § 847 BGB, was einer Anrechnung nach Abs. 2 der Bestimmung entgegenstünde. Die Verletztenrente ist aber auch keine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reichsversicherungsordnung -RVO- bzw. SGB 7) zu einem ausdrücklichen Zweck gewährt wird (Hess. VGH in ZfS 93, 23, Urteil vom 22. September 1992 - Az.: 9 UE 2489/89 -; Brühl in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., Anm. 76 zu § 77 BSHG). §§ 580 f. RVO bzw. 56 f. SGB 7 regeln zwar Beginn, Dauer, Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente, ohne ihr indessen eine ausdrückliche Zweckbestimmung beizumessen. Die Verletztenrente ist vielmehr ebenso wie die wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährte BEG-Rente zweckneutral (zu letzterer BVerwGE, a.a.O.) und schon deshalb bei Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung des BSG (zuletzt auch Urteil des BSG vom 31. März 1998 - Az. B 4 RA 49/96 R - Seiten 20, 21) ist indessen anerkannt, dass mit der Verletztenrente eine zweifache Zielrichtung verfolgt wird: der Ausgleich eines immateriellen Körperschadens mit dadurch bedingten Mehraufwendungen einerseits und der abstrakte Ersatz eines Einkommensschadens andererseits. Eine der gesetzlichen Unfallversicherung fremde Schmerzensgeldkomponente enthält die Verletztenrente nicht (dazu BSG, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat das BSG die Auffassung vertreten, der Grundrententeil der Verletztenrente dürfe zur Vermeidung einer willkürlichen und verfassungsrechtlich unhaltbaren Ungleichbehandlung von Unfallverletzten und Beschädigten wie die BVG-Grundrente bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen keine Berücksichtigung finden im Rahmen des § 180 Abs. 4 RVO (BSG in SozR 2200 Nr. 31 zu § 180 RVO); ebenso wenig sei sie als Einkommen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen bei einer Entscheidung über die Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 61 SGB 5 (BSGE 71, 299). Das BAG hat in gleicher Weise zur Anrechnung der Verletztenrente bei von Gesamtversorgungssystemen zu schließenden Versorgungslücken geurteilt. Die vollständige Anrechnung der Verletztenrente verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz soweit auch der Verletztenrententeil angerechnet werde, der immaterielle Schäden und persönliche Einbußen ausgleiche. Eine Anrechnung wurde nur zugelassen, soweit die Verletztenrente einen Verdienstausfall ausgleiche (BAG in NJW 84, 83 sowie in NZA 88, 609). Gleichlautende gesetzliche Regelungen finden sich in § 11 Nr. 4 Arbeitslosenhilfeverordnung vom 7. August 1974. Bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe sind danach die Bezieher einer Verletztenrente und einer Beschädigtenrente gleichgestellt worden und mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist die Freistellung der Grundrente dahin erweitert worden, dass bei einem an sich nicht grundrentenberechtigenden MdE-Satz von 20 v.H. ein Betrag von 2/3, bei einer MdE von 10 v.H. ein Betrag von 1/3 der Mindestgrundrente nicht als Einkommen anzurechnen ist. Die gleiche Regelung trifft § 18 a Abs. 3 Ziffer 4 SGB 4 in der Fassung ab 1. Januar 1999 für die Frage der Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wurde in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB 6 die Problematik der Kürzung beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst.
Trotz dieser vereinzelten Regelungen in SGB 4 und SGB 6 sowie der Arbeitslosenhilfeverordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein generelles Verbot, die Grundrente bei Gewährung einkommensabhängiger Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen, in BVG, BEG oder SGB aufzunehmen. Auch nachdem die Bundesregierung im Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen eine Aufstellung über diejenigen gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt hatte, die eine Anrechnung von Grundrenten auf andere gesetzliche Leistungen bewirken (dazu BT-Drucksache IV 2522), hat der Gesetzgeber sich darauf beschränkt, lediglich für bestimmte einzelne Leistungen anzuordnen, dass die Grundrente nicht zum Einkommen zählt. Dies ist beispielsweise in § 76 Abs. 1 BSHG geschehen. Das schließt bereits die Annahme eines allgemeingültigen Prinzips der Unantastbarkeit sogar von Grundrenten aus. Noch weniger lassen die vereinzelt getroffenen Regelungen für die Verletztenrente sich dahin verallgemeinern, dass auch über ihren Anwendungsbereich hinaus eine Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen in Höhe einer in vergleichbaren Fällen gezahlten Grundrente generell ausgeschlossen sein soll. Das Fehlen einer gleichartigen Bestimmung im immer wieder novellierten Wohngeldgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht bewogen anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine wohngeldrechtliche Gleichstellung von Verletztenrenten und Grundrenten offenbar nicht beabsichtigt hat (dazu sowie zu Vorstehendem insgesamt Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 19. April 1996 - Az.: 8 C 3/95 - veröffentlicht in NVWZ RR 1997, 293). Der Gesetzgeber hat ebenso im BSHG bisher eine Gleichstellung der anteiligen Verletztenrente nicht vorgesehen und es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, hier eine Korrektur vorzunehmen.
Eine vom Gesetzgeber übersehene und durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke ist in Anbetracht seiner laufenden Aktivitäten auf diesem Sektor nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung von BVG- und BEG-Rentnern mit Beziehern von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beabsichtigt, wozu er auch verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist. Denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit eine besonders weit bemessene Gestaltungsfreiheit zu (BVerfGE 28, 206, 214). Er kann speziell im Bereich der Leistungsgewährung in weitem Umfang typisierende und generalisierende Regelungen treffen (BVerfGE 26, 16, 31). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet freilich auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Der Gesetzgeber darf nur aus sachlichen Gründen bestimmte Gruppen der Bevölkerung von allgemein gewährten staatlichen Leistungen ausschließen (BVerfGE 27, 220, 227; 55, 72, 88). Er hat gute Gründe, von einer Gleichstellung abzusehen. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage werden die Bezieher von Verletztenrenten Schadensersatzberechtigten nach dem BGB gleichgestellt. Deren Ansprüche werden - mit Ausnahme des Schmerzengeldes nach § 77 Abs. 2 BSHG - in Anrechnung auf die Sozialhilfe gebracht. Die Verletztenrentenansprüche resultieren letztlich aus dem gleichen Rechtsgrund wie der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch. Denn sie stellen das Surrogat für den Verzicht der durch Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit geschädigten Arbeitnehmer auf ihre privatrechtlichen Schadensansprüche dar. Eine dahingehende Gleichbehandlung ist daher vom gesetzgeberischen Ermessen in jedem Falle gedeckt. Zudem darf der Gesetzgeber die Entschädigung für einen Körperschaden, der während eines zugunsten der Allgemeinheit geleisteten Dienstes erlitten wurde, gegenüber Ersatzleistungen für Unfallverletzungen im Rahmen privater Dienst- und Arbeitsverhältnisse unterschiedlich regeln. Der tragfähige Differenzierungsgrund liegt darin, dass der Geschädigte sich den Einsatz nicht aussuchen konnte und ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat (ebenso BVerwG, a.a.O.). Allein daraus, dass einer bestimmten Personengruppe aus besonderem Anlass - beispielsweise der Beschädigung im Krieg, im Wehr- oder Zivildienst - besondere Vergünstigungen zugestanden werden, kann niemand für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (BVerf-GE 63, 255, 265 ff.).
Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten ist schließlich auch im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Leistungen im Sinne des § 104 SGB 10 gerechtfertigt. Da ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden soll, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des vorleistungspflichtigen Trägers erfüllt, ist der Anspruch nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangigen Träger auf Leistungen gerichtet ist, die ihrer Art nach nicht außerhalb der Zweckbestimmung der Leistung des nachrangigen Trägers liegen (Hauck, Haines, SGB 10, Kommentar, Anm. 17 zu § 104; Schrödter, Prinzen u.a. SGB 10, 3. Aufl., Anm. 12 zu § 104). Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung genügt insoweit, dass sie "in irgendeiner Art" dem Lebensunterhalt dienen. Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB 10 gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann sich daher auch auf eine von ihm gezahlte Weihnachtsbeihilfe erstrecken (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 12). Sachleistungen der Sozialhilfe sind demgegenüber aber Rentenleistungen nicht gleichartig. Auch die Zahlung freiwilliger Versicherungsbeiträge für den Ehegatten eines Sozialhilfeempfängers ist im Verhältnis zu einer später bewilligten Rente keine gleichartige Leistung (dazu m.w.N. Schrödter, Prinzen, a.a.O.). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und der Verletztenrente für den die Grundrente übersteigenden Teil handelt es sich zweifelsfrei jeweils dem Lebensunterhalt dienende Leistungen. Auch wenn der Grundrentenanteil der Verletztenrente nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BAG eine Leistung mit einer besonderen Zweckbestimmung darstellt (anders Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., sowie Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2001 - Az.: 12 U 636/00 - in BUK aktuell 2001, 16), steht dies der Annahme einer Gleichartigkeit im Sinne des § 104 SGB 10 nicht entgegen, wie Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die Weihnachtsbeihilfe ausgesprochen haben. Die in früheren BSG-Entscheidungen enger gezogene Zweckbindung wird heute so weit gefasst, dass eine Gleichartigkeit anzunehmen ist, soweit Geldleistungen "in irgendeiner Art dem Lebensunterhalt dienen". Dies kann für die Verletztenrente insgesamt nicht in Abrede gestellt werden.
Die Verletztenrente des Versicherten war danach auf dessen Anspruch gegenüber der Beigeladenen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren, in vollem Umfang anzurechnen, so dass die Beigeladene als nachrangiger Träger gegenüber der Beklagten als vorrangigem Träger im geforderten Umfang erstattungsberechtigt war mit der Folge, dass der Verletztenrentenanspruch des Versicherten mit Erstattung der Beklagten an die Beigeladene als erfüllt gilt und die Klägerin einen Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend machen kann. Da zur allgemein bedeutsamen Frage, ob und wieweit die Verletztenrente im Rahmen der §§ 76, 77 BSHG anrechnungsfähig ist, bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt, hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG die Revision zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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