L 2 RA 461/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 236/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 461/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 64/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2001 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 471,93 DM zu erstatten.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von über den Todesmonat hinaus gezahlten Rentenbeträgen.

Die 1998 verstorbene L. A. bezog aus der Versicherung des im September 1985 verstorbenen Versicherten J. A. Hinterbliebenenrente. Die Einstellung der Hinterbliebenenrente erfolgte zum Ablauf des Monats Juni 1998. Die Beklagte forderte von der Beigeladenen die für den Monat Juni 1998 gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 471,93 DM zurück. Hierauf teilte die Beigeladene der Beklagten mit, die Rentenzahlung für den Monat Juni 1998 sei gemäß dem Dauerauftrag der L. A. an den Beklagten zum Verwendungszweck Miete überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 begehrte die Klägerin die Erstattung von 471,93 DM von dem Beklagten. Dieser lehnte die Erstattung ab.

Am 18. Februar 2000 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Kassel, mit der sie die Verurteilung des Beklagten, an die Klägerin 471,93 DM zu zahlen, begehrte.

Mit Urteil vom 2. März 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegen den Beklagten nicht zu, weil der Beklagte weder Empfänger der (sozialrechtlichen) Geldleistung noch Verfügender über das Konto der Hinterbliebenen gewesen sei, wie es die angesprochene Norm voraussetze. Der Beklagte habe die Geldleistung nicht in Empfang genommen. Nach der Überzeugung der Kammer liege diese Alternative des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur dann vor, wenn der in Anspruch genommene die sozialrechtliche Geldleistung, hier also die monatliche Rentenzahlung, ganz oder teilweise vom Leistungsträger direkt erhalten habe. Denn nach der einheitlichen Begriffsverwendung des Sozialgesetzbuches sei "Geldleistung" die Sozialleistung, die der Leistungsträger aufgrund der gesetzlich bestehenden Ansprüche an den Berechtigten auszahle. Die Empfangnahme eines Betrages durch einen Dritten als Grundlage des Entreicherungseinwandes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch habe der Beklagte nicht über das Konto der Rentenempfängerin verfügt. Über das Konto verfügt habe im vorliegenden Fall nicht der Beklagte, sondern die Rentenempfängerin noch zu Lebezeiten, indem sie den Dauerauftrag gegenüber ihrer Bank erteilt habe. Der Beklagte sei lediglich Begünstigter der von der Kontoinhaberin zu Lebzeiten noch getroffenen Verfügung. Die Begünstigten von durch den (neuen) Kontoinhaber getroffenen Verfügungen würden nicht von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst. Vielmehr verlange das Gesetz für die Inanspruchnahme stets ein eigenes Einwirken im Sinne einer bankrechtlich gegenüber dem Kontoinstitut wirksamen Verfügung über den Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank. Im Falle eines Dauerauftrages habe der Begünstigte der Verfügung in keiner Weise auf den Kontostand des einzelnen Empfängers eingewirkt. Allein der Umstand, dass der Beklagte den entsprechenden Betrag erst nach dem Tod der Rentenempfängerin erhalten habe, mache ihn nicht zum Verfügenden über das Konto.

Mit ihrer am 23. April 2001 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen das ihr am 22. März 2001 zugestellte Urteil. Die Klägerin meint, dass die Auffassung des Sozialgerichts nicht zutreffend sei, wonach eine Empfangnahme im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur vorliege, wenn der Inanspruchgenommene die sozialrechtliche Geldleistung direkt vom Leistungsträger erhalten habe. Dagegen vertrete die Klägerin die Auffassung, dass nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch Personen in Anspruch genommen werden könnten, die Gelder aufgrund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung erhalten hätten, wie etwa über einen Dauerauftrag. Nach Meinung der Klägerin seien z.B. auch Empfänger von Daueraufträgen für Mietzahlungen oder Entgelten für einen Heimaufenthalt unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet. Nach Meinung der Klägerin komme es nicht darauf an, ob die Empfangnahme einer Rentenleistung durch eine Überweisung, eine Barauszahlung oder einen Dauerauftrag erfolgt sei. Der Erstattungsanspruch entfalle auch nicht deshalb, weil die Erstattung vorrangig gegenüber den möglichen Erben der Verstorbenen habe geltend gemacht werden müssen. Die Erbenhaftung nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehe neben der Haftung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und gehe dieser keinesfalls vor. Die Klägerin habe sich daher zulässigerweise an den Beklagten als Empfänger der Rentenüberzahlung wenden dürfen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 471,93 DM zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene schließt sich der Klägerin an.

Trotz ordnungsgemäßer Ladung war die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2001 nicht vertreten.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.

Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 471,93 DM zu erstatten.

§ 118 SGB VI regelt die Auszahlung von laufenden Geldleistungen sowie die Verpflichtung zur Rücküberweisung bzw. die Erstattung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen. In Absatz 3 ist die Rückforderung von Geldleistungen bei Inlandszahlfällen geregelt, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei der Postbank oder einem anderen Geldinstitut überwiesen wurden. Danach hat das Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto beim Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Daneben regelt Absatz 4 des § 118 SGB VI die Rückforderung von über den Sterbemonat des Rentenberechtigten hinaus weiter gezahlten Geldleistungen, die nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückerlangt werden konnten, weil über sie anderweitig verfügt worden ist. Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI begründet einen eigenen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch. Die Regelung bestimmt, dass Personen, die die jeweiligen Geldleistungen in Empfang genommen oder über sie verfügt haben, zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet sind. Als erstattungspflichtig in Betracht kommen dabei Personen, die Geldbeträge aus dem Konto des Verstorbenen - durch Überweisung oder durch Barauszahlung - erhalten oder nach dem Tod des Rentenberechtigten entsprechende Verfügungen (z.B. Überweisungen) getroffen haben. Auch in Anspruch genommen werden können diejenigen, die aufgrund einer bereits bestehenden Verfügung (z.B. im Rahmen des Dauerauftrages) Geldbeträge erhalten haben, wie z.B. die Empfänger von Mietzahlungen oder Entgelten für Heimaufenthalt. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI liegen zugunsten der Klägerin vor. Die Beigeladene konnte die nach dem Tod der L. A. erhaltenen Rentenbeträge nicht mehr an die Klägerin zurücküberweisen, da gemäß einem Dauerauftrag die Beträge bereits an den Beklagten weitergeleitet worden waren und ein weiteres Guthaben auf dem Konto nicht vorhanden war. Damit war der Haftungsgrund der Beigeladenen entfallen und der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI erloschen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 4. August 1998, Az.: B 4 RA 72/97 R sowie Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: B 4 RA 64/99 R). Dagegen hat der Beklagte die Beträge erhalten und ist daher zur Erstattung verpflichtet. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur derjenige als Empfänger der Leistungen in Betracht kommt, der die Geldleistung vom Leistungsträger erhalten hat, findet sich im Gesetz nicht. Empfänger ist nicht nur derjenige, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger, etwa als Rentner, empfangsberechtigt ist, sondern jeder, der die Geldleistung des Rentenversicherungsträgers erhalten hat. Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wäre andernfalls gegenstandslos. Der Auslegung des Sozialgerichts widerspricht auch die ausdrückliche Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, wonach ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle bzw. dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und ein etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen hat. Hierdurch soll der Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, denjenigen festzustellen, der die überzahlte Geldleistung erhalten hat. Dies wäre überflüssig, wenn von dort dann die Erstattung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht verlangt werden könnte.

Der Beklagte ist nach alledem verpflichtet, der Klägerin die überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 471,93 DM zu erstatten. Das erstinstanzliche Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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