Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13/10 RA 910/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RA 310/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 30. Januar 2001 hinausgeht.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Bewertung amerikanischer Versicherungszeiten.
Auf seinen Antrag vom 14. Oktober 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Mai 1995 (Bescheid vom 30. Dezember 1994). Hiergegen erhob der Kläger am 10. Januar 1995 Widerspruch und bemängelte, dass die amerikanischen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Neufeststellungsbescheid vom 29. Dezember 1995 wurde die Rente neu berechnet. Dabei legte die Beklagte für die ausländischen Zeiten einen Durchschnittswert von 0,1005 an Entgeltpunkten zugrunde. Sie wies darauf hin, dass die Rente unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 festzustellen gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Februar 1996 Widerspruch und machte geltend, dass für die Bewertung nur die deutschen Beitragszeiten, also ohne Anrechnungszeiten, zugrunde zu legen seien. Dies ergebe Entgeltpunkte in Höhe von 0,1447. Mit diesem Durchschnittswert seien auch die sechs Monate amerikanische Versicherungszeit zu bewerten. Mit Bescheid vom 3. April 1996 wurde die Rente neu berechnet und im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1998 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hierin wurde u. a. ausgeführt, dass für die Abgeltung der amerikanischen Versicherungszeiten nach der innerstaatlichen Berechnung ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu bilden sei. Dieser Durchschnittswert werde aus allen rentenrechtlichen Zeiten (Beitrags- und beitragslose Zeiten) berechnet. Mit diesem errechneten Durchschnittswert würden die ausländischen Versicherungszeiten abgegolten.
Hiergegen hat der Kläger am 11. März 1998 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Mit Urteil vom 18. November 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Beklagte sei verpflichtet, für die ausländischen Zeiten des Klägers 0,1447 Entgeltpunkte je Monat bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Nach den Artikeln 7 und 8 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens erhöhten die abzugeltenden Versicherungszeiten lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. Für die Rentenbemessungsgrundlage würden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Art. 1 Nr. 7 definiere die Versicherungszeit. Es sei danach auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung gehabt hätte. Nach § 27 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) seien Versicherungszeiten jedoch nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten gewesen. Folglich müsse für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten trotz des inzwischen inkraftgetretenen SGB VI auf das früher bei Inkrafttreten des Abkommens geltende Recht zurückgegriffen werden. Im Falle des Klägers seien daher nur dessen Beitragszeiten zu berücksichtigen. Der monatliche Durchschnittswert dieser Zeiten betrage 0,1447 Entgeltpunkte und sei somit auch maßgeblich für die Höhe der abzugeltenden US-amerikanischen Zeiten.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil hat sie am 7. März 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der ausländischen Zeiten der Durchschnittswert aller bundesdeutschen Zeiten zugrunde zu legen ist und Anrechnungszeiten nicht außer Betracht bleiben dürften. Es sei zwar zutreffend, dass die Bewertung beitragsfreier Zeiten durch das SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) verschlechtert worden sei, wodurch der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus sämtlichen deutschen Versicherungszeiten gemindert werde. Dies ändere aber nichts daran, dass der Begriff der Versicherungszeiten im Sozialversicherungsabkommen sowohl Beitragszeiten als auch sonstige Zeiten (beitragsfreie Zeiten) erfasse, die sich im Rahmen der jeweiligen Rentenrechnung auswirken könnten.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, da bei der Bildung des Durchschnittswertes für die Bewertung der amerikanischen Versicherungszeiten auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung einzubeziehen seien. Dies ergebe Entgeltpunkte in Höhe von 0,1246.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 30. Januar 2001 hinausgeht.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1999 kann keinen Bestand haben, soweit es über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 30. Januar 2001 hinausgeht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewertung der US-amerikanischen Versicherungszeiten mit Entgeltpunkten in Höhe von 0,1447. Auf Grund des Teilanerkenntnisses der Beklagten sind lediglich 0,1246 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (DASVA - in der Fassung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 vom 21. Januar 1978 sowie der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 - BGBl. II 1976, S. 1358, 1979, S. 567, 1988, S. 86, 1996, S. 306) ergibt sich aus diesem Abkommen kein Anspruch auf Rente nach Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde und auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeit allein kein Anspruch auf Rente besteht. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften beträgt die Mindestversicherungszeit 18 Monate, bei Anwendung der amerikanischen Rechtsvorschriften 6 Vierteljahre.
Nach Art. 8 Nr. 2 erhöhen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Art. 7 Abs. 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung von der ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
Nach Art. 8 Nr. 3 werden für die Rentenbemessungsgrundlage nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen.
Art. 1 Nr. 7 definiert Versicherungszeit "als eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht."
Aus dieser Definition der Versicherungszeit folgert das Sozialgericht, dass auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften zurückzugreifen sei, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung hatten. Im Rahmen des damals geltenden AVG seien dies nach § 27 AVG lediglich Beitragszeiten und Ersatzzeiten gewesen. Dies habe zur Folge, dass für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten auch nur diese Zeiten zu berücksichtigen seien bei der Berechnung der Entgeltpunkte. Ein Durchschnittswert unter Berücksichtigung auch von Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten nach altem Recht) sei nicht zulässig.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält vielmehr die Rechtsauffassung der Beklagten für zutreffend. Aus Art. 7 Abs. 3 des DASVA i. V. m. Art. 8 Nrn. 2 und 3 folgt, dass die Rentenbemessungsgrundlage nur aus den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu bilden ist. Dies bedeutet, dass der Versicherte praktisch für die Abgeltung den sich aus allen nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten ergebenden Durchschnittswert erhält (Klitscher, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, in: DAng-Vers 1976, 217 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Definition in Art. 1 Nr. 7 DASVA. Diese umfasst vielmehr neben den Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten auch Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 AVG). Diese Ausfallzeiten sind als eine sogenannte ähnliche Zeit i. S. von Art. 1 Nr. 7 zu verstehen. Zwar stehen diese strenggenommen einer Beitragszeit nicht gleich. Bei Anwendung des Abkommens ist jedoch davon auszugehen, da diese Zeiten an der Rentenberechnung ebenso teilnehmen wie Beitragszeiten (Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band II, S. B 16, B 74; vgl. auch Urteil des HLSG vom 26. Juni 2001 - L 2 RA 306/00). Auch wenn das Abkommen ausdrücklich keine Vorschriften enthält, durch die Tatbestände und Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat entsprechenden Tatbeständen und Versicherungszeiten nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichgestellt sind, ist der Beklagten insoweit zu folgen, dass zur Auslegung auf andere über- oder zwischenstaatliche Regelungen zurückgegriffen werden kann, die sich teilweise zum Vorteil teilweise aber auch zum Nachteil des Versicherten auswirken (Klitscher, a. a. O., S. 228).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Durchschnittswert unter Berücksichtigung auch der Anrechnungs-/Ausfallzeiten berücksichtigt hat, nachdem diese Vorgehensweise auch unter Berücksichtigung des früher geltenden AVG bereits zutreffend gewesen ist. Unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses vom 30. Januar 2001 betragen Entgeltpunkte jeweils 0,1246 für die 6 Monate amerikanischer Versicherungszeiten. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Bewertung amerikanischer Versicherungszeiten.
Auf seinen Antrag vom 14. Oktober 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Mai 1995 (Bescheid vom 30. Dezember 1994). Hiergegen erhob der Kläger am 10. Januar 1995 Widerspruch und bemängelte, dass die amerikanischen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Neufeststellungsbescheid vom 29. Dezember 1995 wurde die Rente neu berechnet. Dabei legte die Beklagte für die ausländischen Zeiten einen Durchschnittswert von 0,1005 an Entgeltpunkten zugrunde. Sie wies darauf hin, dass die Rente unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 festzustellen gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Februar 1996 Widerspruch und machte geltend, dass für die Bewertung nur die deutschen Beitragszeiten, also ohne Anrechnungszeiten, zugrunde zu legen seien. Dies ergebe Entgeltpunkte in Höhe von 0,1447. Mit diesem Durchschnittswert seien auch die sechs Monate amerikanische Versicherungszeit zu bewerten. Mit Bescheid vom 3. April 1996 wurde die Rente neu berechnet und im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1998 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hierin wurde u. a. ausgeführt, dass für die Abgeltung der amerikanischen Versicherungszeiten nach der innerstaatlichen Berechnung ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu bilden sei. Dieser Durchschnittswert werde aus allen rentenrechtlichen Zeiten (Beitrags- und beitragslose Zeiten) berechnet. Mit diesem errechneten Durchschnittswert würden die ausländischen Versicherungszeiten abgegolten.
Hiergegen hat der Kläger am 11. März 1998 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Mit Urteil vom 18. November 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Beklagte sei verpflichtet, für die ausländischen Zeiten des Klägers 0,1447 Entgeltpunkte je Monat bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Nach den Artikeln 7 und 8 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens erhöhten die abzugeltenden Versicherungszeiten lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. Für die Rentenbemessungsgrundlage würden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Art. 1 Nr. 7 definiere die Versicherungszeit. Es sei danach auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung gehabt hätte. Nach § 27 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) seien Versicherungszeiten jedoch nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten gewesen. Folglich müsse für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten trotz des inzwischen inkraftgetretenen SGB VI auf das früher bei Inkrafttreten des Abkommens geltende Recht zurückgegriffen werden. Im Falle des Klägers seien daher nur dessen Beitragszeiten zu berücksichtigen. Der monatliche Durchschnittswert dieser Zeiten betrage 0,1447 Entgeltpunkte und sei somit auch maßgeblich für die Höhe der abzugeltenden US-amerikanischen Zeiten.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil hat sie am 7. März 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der ausländischen Zeiten der Durchschnittswert aller bundesdeutschen Zeiten zugrunde zu legen ist und Anrechnungszeiten nicht außer Betracht bleiben dürften. Es sei zwar zutreffend, dass die Bewertung beitragsfreier Zeiten durch das SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) verschlechtert worden sei, wodurch der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus sämtlichen deutschen Versicherungszeiten gemindert werde. Dies ändere aber nichts daran, dass der Begriff der Versicherungszeiten im Sozialversicherungsabkommen sowohl Beitragszeiten als auch sonstige Zeiten (beitragsfreie Zeiten) erfasse, die sich im Rahmen der jeweiligen Rentenrechnung auswirken könnten.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, da bei der Bildung des Durchschnittswertes für die Bewertung der amerikanischen Versicherungszeiten auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung einzubeziehen seien. Dies ergebe Entgeltpunkte in Höhe von 0,1246.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 30. Januar 2001 hinausgeht.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1999 kann keinen Bestand haben, soweit es über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 30. Januar 2001 hinausgeht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewertung der US-amerikanischen Versicherungszeiten mit Entgeltpunkten in Höhe von 0,1447. Auf Grund des Teilanerkenntnisses der Beklagten sind lediglich 0,1246 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (DASVA - in der Fassung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 vom 21. Januar 1978 sowie der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 - BGBl. II 1976, S. 1358, 1979, S. 567, 1988, S. 86, 1996, S. 306) ergibt sich aus diesem Abkommen kein Anspruch auf Rente nach Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde und auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeit allein kein Anspruch auf Rente besteht. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften beträgt die Mindestversicherungszeit 18 Monate, bei Anwendung der amerikanischen Rechtsvorschriften 6 Vierteljahre.
Nach Art. 8 Nr. 2 erhöhen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Art. 7 Abs. 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung von der ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
Nach Art. 8 Nr. 3 werden für die Rentenbemessungsgrundlage nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen.
Art. 1 Nr. 7 definiert Versicherungszeit "als eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht."
Aus dieser Definition der Versicherungszeit folgert das Sozialgericht, dass auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften zurückzugreifen sei, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung hatten. Im Rahmen des damals geltenden AVG seien dies nach § 27 AVG lediglich Beitragszeiten und Ersatzzeiten gewesen. Dies habe zur Folge, dass für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten auch nur diese Zeiten zu berücksichtigen seien bei der Berechnung der Entgeltpunkte. Ein Durchschnittswert unter Berücksichtigung auch von Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten nach altem Recht) sei nicht zulässig.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält vielmehr die Rechtsauffassung der Beklagten für zutreffend. Aus Art. 7 Abs. 3 des DASVA i. V. m. Art. 8 Nrn. 2 und 3 folgt, dass die Rentenbemessungsgrundlage nur aus den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu bilden ist. Dies bedeutet, dass der Versicherte praktisch für die Abgeltung den sich aus allen nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten ergebenden Durchschnittswert erhält (Klitscher, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, in: DAng-Vers 1976, 217 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Definition in Art. 1 Nr. 7 DASVA. Diese umfasst vielmehr neben den Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten auch Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 AVG). Diese Ausfallzeiten sind als eine sogenannte ähnliche Zeit i. S. von Art. 1 Nr. 7 zu verstehen. Zwar stehen diese strenggenommen einer Beitragszeit nicht gleich. Bei Anwendung des Abkommens ist jedoch davon auszugehen, da diese Zeiten an der Rentenberechnung ebenso teilnehmen wie Beitragszeiten (Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band II, S. B 16, B 74; vgl. auch Urteil des HLSG vom 26. Juni 2001 - L 2 RA 306/00). Auch wenn das Abkommen ausdrücklich keine Vorschriften enthält, durch die Tatbestände und Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat entsprechenden Tatbeständen und Versicherungszeiten nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichgestellt sind, ist der Beklagten insoweit zu folgen, dass zur Auslegung auf andere über- oder zwischenstaatliche Regelungen zurückgegriffen werden kann, die sich teilweise zum Vorteil teilweise aber auch zum Nachteil des Versicherten auswirken (Klitscher, a. a. O., S. 228).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Durchschnittswert unter Berücksichtigung auch der Anrechnungs-/Ausfallzeiten berücksichtigt hat, nachdem diese Vorgehensweise auch unter Berücksichtigung des früher geltenden AVG bereits zutreffend gewesen ist. Unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses vom 30. Januar 2001 betragen Entgeltpunkte jeweils 0,1246 für die 6 Monate amerikanischer Versicherungszeiten. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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