Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 J 2536/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 25/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1939 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge absolvierte er nach dem Schulbesuch von 1955 bis 1958 eine Ausbildung als Kfz-Elektriker mit Abschluss. Bis 1960 war er in Jordanien im erlernten Beruf berufstätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger ab dem 15. November 1961 arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er verrichtete nach innerbetrieblicher Anlernung zum Elektroinstallateur seinen Angaben zufolge Arbeiten in der Elektroinstallation und -mechanik bei verschiedenen Arbeitgebern. Vom 6. Oktober 1986 bis zum 22. Januar 1987 war der Kläger als Elektromechaniker/Verdrahter berufstätig und verrichtete leichte Verdrahtungs- und Verkabelungsarbeiten von Schaltleisten und Maschinen nach Anweisungen und Vorgaben. Bei den Tätigkeiten handelte es sich um leichte Arbeiten im Elektrobereich nach Anweisung unter Aufsicht im Anlernberuf des Elektrohelfers. Nach Arbeitslosigkeit und einer kurzfristigen Beschäftigung vom 19. Mai 1987 bis zum 11. Juni 1987 war der Kläger vom 22. Juli 1987 bis zum 4. September 1987 bei der Fa. M. Druckmaschinen AG im Bereich der Maschineninstallation berufstätig. Dem Kläger oblag die Kabelverlegung an Druckmaschinen. Für die Tätigkeit war eine Ausbildung zwischen drei Monaten und zwei Jahren erforderlich. Der Kläger wurde nach der Lohngruppe 5 des maßgeblichen Tarifvertrages entlohnt. Nach weiterer Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 19. April 1989 bis zum 30. Juni 1989 bei der Fa. W. Elektroanlagen Ingenieurbüro GmbH in O. als Elektrohelfer berufstätig und hatte Elektrokabel zu verlegen. Vom 12. Februar 1990 bis zum 12. Mai 1990 arbeitete der Kläger bei der Fa. P. Elektro-Bau in F. als Elektrohelfer. Der Kläger verrichtete Handlanger- und Hilfsarbeiten. Nach erneuter Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 17. Februar 1992 bis zum 31. Mai 1992 bei der Fa. T. Industriemontagen Zeitarbeit GmbH tätig. Vom 17. Februar 1992 bis zum 31. März 1992 arbeitete er für die Fa. E. in F ... Nach Arbeitsunfähigkeit ab 6. April 1992 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1992 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich beendet. In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen von der Arbeitsverwaltung. Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung wurden bis zum 31. März 1994 entrichtet. In der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 1. März 1994 wurde auf Veranlassung der Beklagten in der Reha-Klinik N. in S. ein Heilverfahren durchgeführt, aus dem der Kläger mit einer Schonungszeit bis zum 6. März 1994 als arbeitsfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 wurden Dorsalgien, Lumbalgien bei degenerativen WS-Veränderungen, eine mäßige Spondylose und beginnende Spondylarthrose im BWS- und LWS-Bereich ohne radikuläre Symptomatik, eine mäßige Gonarthrose, eine Femoro-Patellararthrose beidseits ohne funktionelle Einschränkung, eine beginnende Coxarthrose beidseits ohne funktionelle Einschränkung, ein Knick-Senk-Spreizfuß beidseits und funktionelle Oberbauchbeschwerden diagnostiziert. Dem Kläger wurden leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig zugemutet. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 19. September 1996 war der Kläger nach einer Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 und einer Auskunft vom 14. Oktober 1998 nicht beim Arbeitsamt O. gemeldet. Seit dem 19. September 1996 ist der Kläger dort ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe endete mit Wirkung vom 31. März 1994, weil der Anspruch erschöpft war. Der Kläger bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld.
Am 2. Juni 1992 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht von Dr. Sch. vom 3. April 1992 vor.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen erstattete Dr. P. auf Veranlassung der Beklagten ein fachorthopädisches Gutachten vom 9. September 1992, in dem ein Lumbalsyndrom ohne grob neurologische radikuläre Symptomatik bei Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Rundrückenbildung mit deutlicher Kyphosierung des Brust-Lenden-Übergangs bei angedeutet s-skoliotischem Aufbau, eine röntgenologisch nachweisbare mäßige Gon- und Femoro-Patellararthrose beiderseits ohne Funktionsbehinderung der Kniegelenke, eine röntgenologisch nachweisbare beginnende Arthrose der Hüftgelenke ohne Funktionsbehinderung und Knick-Senk-Spreizfüße diagnostiziert wurden. Der Gutachter Dr. P. mutete dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen (zumutbar 20 kg) oder Bewegen von Lasten vollschichtig zu. In einem weiter eingeholten fachinternistischen Gutachten vom 8. Februar 1993 diagnostizierte Dr. R. funktionelle Oberbauchbeschwerden. Dr. R. mutete dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig zu. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Dr. Sch. vom 13. August 1993 führte die beratende Ärztin Dr. B.-F. in einer Stellungnahme vom 24. August 1993 aus, die bisherige Leistungsbeurteilung bleibe weiterhin aufrechterhalten.
Durch Bescheid vom 14. April 1993 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten z.B. als Gerätemonteur oder Qualitäts- und Wareneingangskontrolleur vollschichtig verrichten, so dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes wurde in dem Bescheid auf das beigefügte Merkblatt verwiesen.
Nach Widerspruch des Klägers wurden während des Vorverfahrens Auskünfte der letzten Arbeitgeber eingeholt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Als angelernter Arbeiter nicht im oberen Bereich könne er auf alle Tätigkeiten und auf solche ungelernten Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsfeld gebe es eine Vielzahl von ungelernten Arbeiten, die mit nur leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien und auch von in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Versicherten verrichtet werden könnten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei nicht festgestellt. Für noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich als offen anzusehen. Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage das Merkblatt 55225 "Wichtiger Hinweis zur Aufrechterhaltung Ihres weiteren Versicherungsschutzes" beigefügt. Wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bittet der Widerspruchsausschuss, die beigefügte Information zu beachten. Sofern die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für zurückliegende Zeiträume in Betracht kommt, endet die Entrichtungsfrist drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wurde (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993, letzter Absatz). Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befundberichten von Dr. Sch. vom 7. Mai 1996 und von Dr. S. vom 7. Mai 1996. Außerdem sind Befundunterlagen von Dr. S. beigezogen worden. Der Kläger hat Zeugnisse vom 30. November 1976 und 5. Januar 1983 vorgelegt.
Durch Urteil vom 9. September 1996 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihm komme als ungelerntem Arbeiter kein Berufsschutz zu. Nach den von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskünften würden nur kurzzeitige Beschäftigungen ohne im Arbeitsverhältnis tatsächlich bewiesene Qualifikation bescheinigt. Auch aus den beigezogenen Akten habe sich nichts über eine Facharbeiter- oder Anlernqualifikation entnehmen lassen. Der Kläger habe jeweils nach wenigen Monaten seine Stelle aufgegeben oder sei entlassen worden, ohne dass er seine Fähigkeiten habe unter Beweis stellen und dafür Anerkennung finden können. Nach den vorliegenden medizinischen Dokumentationen könne der Kläger unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts vom 1. März 1994 noch leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, vollschichtig, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten verrichten. Bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine konkrete zumutbare Verweisungstätigkeit nicht zu benennen. Das Risiko der Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes trage die Arbeitslosenversicherung. Ausreichend sei, dass entsprechende Arbeitsplätze z.B. als kaufmännischer Helfer im Briefmarkenhandel oder im Schmuckhandel, als Garderobenherr, als Museumswärter, als Empfangsherr oder als Eingangskontrolleur vorhanden seien.
Gegen dieses dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet sich seine am 30. Dezember 1996 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Frankfurt/Main eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe sein ganzes Leben lang als Elektriker gearbeitet. Nach März 1994 habe er vom Arbeitsamt O. keine Leistungen mehr bezogen, sei aber weiterhin arbeitslos gemeldet gewesen. Während des Zeitraums vom 1. April 1994 bis zum 19. September 1996 habe er sich regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet. Seit 1994 habe er vom Sozialamt der Stadt O. durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Seinerzeit sei er vom Arbeitsamt O. an das Sozialamt verwiesen worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1993 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1994 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 7. März 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 habe der Kläger für 23 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 an lückenlos mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI belegt sei. Entscheidend sei, dass für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 vom Arbeitsamt nicht habe bestätigt werden können, dass der Kläger sich regelmäßig bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender gemeldet und der Arbeitsvermittlung somit zur Verfügung gestanden habe. Der Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 sei weder mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI noch mit Beiträgen belegt. Die Zeit der Meldung als Arbeitsuchender ab dem 17. September 1996 sei weder Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI noch absetzbare Zeit im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, da eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durch die Arbeitslosigkeitsmeldung ab dem 17. September 1996 nicht erfolgt sei und auch ein Zeitraum von mehr als sechs Kalendermonaten zwischen dem 31. März 1994 und dem 17. September 1996 liege. Die Beklagte legt eine Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 und einen Versicherungsverlauf vom 30. April 1997 vor.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Dr. Ax., der nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 7. April 1997 im Gutachten vom 15. April 1997 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
1. Cervicalsyndrom bei Spondylosis und Spondylarthrosis deformans sowie Uncarthrosis intervertebralis, Osteochondrose und deutliche Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens C3/C4.
2. Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke im Sinne der Armhebung vorne und seitlich.
3. Rechtskonvexe Drehskoliose und verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule, Spondylosis deformans und deutliche Osteochondrose.
4. Lumbalsyndrom bei Streckfehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Spondylosis und Spondylarthrosis deformans sowie deutliche Osteochondrose, Retrospondylolisthesis L 2/3/4.
5. Leichte Coxarthrose beidseits mit geringer Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke.
6. Gonarthrosis femorotibialis und femoropatellaris.
7. Starke Knick-Senkfüße, Hallux valgus beidseits.
Der Sachverständige Dr. Ax. mutet dem Kläger Arbeiten als Elektriker oder Elektrohelfer nicht mehr zu. Im Übrigen hält Dr. Ax. halbtägig (vier Stunden) leichte Arbeiten nur in wechselnder Körperhaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nur in geschlossenen warmen Räumen für zumutbar. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Untersuchung am 7. April 1997.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. September 1998 ist der Kläger persönlich gehört worden. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 1998 Bezug genommen.
Darüber hinaus ist eine Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 eingeholt worden, derzufolge der Kläger in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 nicht gemeldet war. Der Auskunft waren Ausdrucke der dem Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse und Beratungsvermerke beigefügt.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen von Dr. S. ist weiter eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Ax. vom 25. August 1999 eingeholt worden. Der Sachverständige Dr. Ax. führt aus, ihm sei eine Feststellung nicht möglich, ob eine quantitative Leistungseinschränkung schon vor der Untersuchung am 7. April 1997 vorgelegen habe.
Darüber hinaus ist eine Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Abteilung Interne Dienste Region Frankfurt - vom 14. August 2001 eingeholt worden.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2001 weder erschienen noch vertreten.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie auf den der beigezogenen Akten des Arbeitsamts O. und des Sozialamts der Stadt O., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2001 verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil konnte nach der vom Senat durchgeführten weiteren Sachaufklärung aufrechterhalten werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, die trotz des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1785) am 1. Januar 2001 (vgl. Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes) im Hinblick auf die Antragstellung und den Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin anzuwenden sind (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI), sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Zwar ist die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Auch ist zwischenzeitlich der Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen. Aufgrund des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. Ax. vom 15. April 1997 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 7. April 1997 nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nur in geschlossenen warmen Räumen halbtägig (vier Stunden) verrichten kann. Der Sachverständige Dr. Ax. konnte gegenüber dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. P. vom 9. September 1992 sowohl klinisch als auch röntgenologisch eine deutliche Verschlimmerung des Befundes objektivieren. Im Vergleich der Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule fand der Sachverständige Dr. Ax. wesentlich stärkere degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule, Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens C3/C4 sowie Retrospondylolisthesis L2/L3/4 vor. In den Hüft- und Kniegelenken konnten nunmehr ebenfalls degenerative Veränderungen festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. Ax. misst den von ihm erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunden einen erheblichen erwerbsmindernden Dauereinfluss bei. Insgesamt kommt der Sachverständige Dr. Ax. zu einer Verschlechterung der Befundsituation mit der Folge einer quantitativen Leistungseinschränkung auf halbtägig (vier Stunden) leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen Dr. Ax. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 festgestellten Leistungsfähigkeit ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Ax. am 7. April 1997 unter Berücksichtigung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts eingetreten. Anhaltspunkte für einen früheren Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum seit der Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 sind nicht erkennbar. Im fachorthopädischen Gutachten vom 9. September 1992 hat der Gutachter Dr. P. dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten mit geringen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zugemutet. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 wurden noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Laufen ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig zugemutet. Nach Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen kommt der Sachverständige Dr. Ax. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 1999 zu dem Ergebnis, die von ihm festgestellte Verschlimmerung müsse in Ermangelung eines Arztbesuchs zur Behebung der Beschwerden erst kurz vorher aufgetreten sein. Eine Rückdatierung der festgestellten quantitativen Leistungseinschränkung war dem Sachverständigen Dr. Ax. in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 1999 nicht möglich. Danach ist eine Verschlechterung der Befundsituation aus orthopädischer Sicht erst für den Zeitpunkt der Untersuchung zum fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. Ax. vom 15. April 1997 am 7. April 1997 nachgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Ax. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 ist die von ihm festgestellte objektive Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten halbtägig mit qualitativen Einschränkungen auf Dauer anzunehmen. Nach Auffassung von Dr. Ax. sind durch eine fachorthopädische Behandlung oder durch ein Heilverfahren wesentliche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers nicht zu erwarten. Demgemäß ist der Eintritt de s Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 nachgewiesen. Die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im fachinternistischen Gutachten vom 8. Februar 1993 sind dem Kläger von dem Internisten Dr. R. bei der Diagnose funktioneller Oberbauchbeschwerden noch mittelschwere Arbeiten ohne qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig zugemutet worden. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 nach mehrwöchigem Heilverfahren wurden neben den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet aus internistischer Sicht lediglich funktionelle Oberbauchbeschwerden diagnostiziert und leichte Arbeiten mit gewissen, nicht gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten. Eine wesentliche Verschlechterung der Befundsituation auf internistischem Fachgebiet mit relevanten Auswirkungen auf die objektive Leistungsfähigkeit des Klägers im Anschluss an das Heilverfahren lässt sich dem Befundbericht von Dr. S. vom 7. Mai 1996 und den von diesem Arzt beigezogenen Befundunterlagen nicht entnehmen. Die von Dr. S. im Befundbericht vom 7. Mai 1996 erwähnten Gesundheitsstörungen waren einer Behandlung zugänglich, so dass von einem erwerbsmindernden Dauereinfluss dieser Gesundheitsstörungen nicht ausgegangen werden kann. Der Sachverständige Dr. Ax. hat denn auch im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 die Einholung von Zusatzgutachten nicht für erforderlich gehalten. Unter diesen Umständen muss unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts vom 1. März 1994 im Anschluss an das Heilverfahren bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Ax. aus internistischer Sicht noch von einer Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Arbeiten mit geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig ausgegangen werden. Demgemäß ist der Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts erst am 7. April 1997 nachgewiesen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da für einen Versicherungsfall am 7. April 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 SGB VI für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, so dass die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Der Kläger hat ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 30. April 1997 im maßgeblichen Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 nur 23 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt, so dass die Vorversicherungszeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) nicht gegeben ist. Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz aufgeführten Aufschubtatbestände (Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach Maßgabe des § 53 SGB VI (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachzuweisende Vorversicherungszeit ist vorliegend nicht erfüllt, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 lediglich für 23 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sind. Sogenannte Aufschubtatbestände im Sinne von §§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 3 SGB VI für eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums sind nicht nachgewiesen. Grundsätzlich führen Anrechnungszeiten nur dann zur Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums, wenn sämtliche Voraussetzungen der §§ 58, 252, 252a SGB VI tatbestandlich vollständig erfüllt sind (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 Rdnr. 131; Hauck/Heines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, § 43 Rdnr. 107). Eine Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Anschluss an das Heilverfahren und die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zuletzt bis zum 31. März 1994 ist nicht bewiesen. Die Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - vom 14. August 2001 führt Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 1994 bis zum 1. März 1994 und vom 8. April 1992 bis zum 4. Juli 1992 auf. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 7. Mai 1996, der den Behandlungszeitraum vom 14. April 1994 bis zum 14. Dezember 1995 dokumentiert, bestand lediglich in der Zeit vom 11. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Arztbrief von Dr. Bx. vom 11. Dezember 1995 hatte sich der Kläger anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 8. Dezember 1995 eine Prellung der Halswirbelsäule, beider Schultern, des Brustkorbs und des linken Armes zugezogen. Die beigezogene Akte des Sozialamts enthält eine von Dr. Bx. am 11. Dezember 1995 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. S. am 14. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 festgestellt. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 11. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 und nachfolgende Arbeitsunfähigkeitszeiten stellen keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dar, da sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unterbrochen haben. Demgemäß sind Anrechnungszeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiträume ab 1. April 1994 nicht nachgewiesen.
Für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 ist auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht bewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit eines Versicherten als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist erforderlich, dass der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war. Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind wie im früheren Recht nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aber nur Zeiten der sog. qualifizierten Arbeitslosigkeit, wonach der Versicherte sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet und in der Regel die entsprechenden Leistungen bezogen haben muss (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 SGB VI Rdnr. 25). Dabei muss sich der Versicherte regelmäßig beim Arbeitsamt melden, wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung beim Arbeitsamt im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO a. F., § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG a. F.) erfüllt sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 90/89 unter Hinweis auf BSGE 32, S. 279; BSG, Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48). In diesem Zusammenhang ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 1988 eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt alle drei Monate für erforderlich gehalten worden (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93). Die verfassungsgemäße (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1259 Nr. 11) Voraussetzung der Meldung als Arbeitsuchender konkretisiert den Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus für ihn nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 unter Hinweis auf BSGE 64, 118). Diese Wohltat (legislatorischer Zweck) soll aber nur arbeitsuchenden Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern gerade aktiv unter Nutzung der Möglichkeit der Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit um die Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Hingegen reicht das bloße passive Abwarten, ob das Arbeitsamt einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93). Danach müssen Arbeitslose, die keine Leistungen des Arbeitsamts beziehen, sich regelmäßig, d. h. alle drei Monate, bei einem Arbeitsamt als (weiterhin) arbeitsuchend melden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93; Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 90/89; Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93; Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 = SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 6). Für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 ist eine regelmäßige Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt - hier dem Arbeitsamt O. - als Arbeitsuchender nicht nachgewiesen, so dass der Zeitraum ab 1. April 1994 nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eingeordnet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind im Sinne des vollen Beweises nachzuweisen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts der Nachweis für eine regelmäßige Meldung des Klägers beim Arbeitsamt alle drei Monate in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht geführt. Nach der dem Kläger erteilten Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 war der Kläger seit dem 19. September 1996 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe endete dieser Bescheinigung zufolge mit Wirkung vom 31. März 1994, da der Anspruch erschöpft war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 war der Kläger in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 dort nicht gemeldet. Der Auskunft vom 14. Oktober 1998 waren Ausdrucke aus der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank über Beschäftigungsverhältnisse und Beratungsvermerke beigefügt. Aus den Ausdrucken der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 nicht beim Arbeitsamt O. gemeldet war. In der Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 wird ausdrücklich betont, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Danach ist der Nachweis regelmäßiger Meldungen des Klägers alle drei Monate beim Arbeitsamt O. für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nach dem Akteninhalt und den durchgeführten Ermittlungen nicht erbracht. Das Vorbringen des Klägers regelmäßiger Meldungen auch in diesem Zeitraum reicht für den Nachweis einer regelmäßigen Meldung beim Arbeitsamt nicht aus. Zwar hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 11. September 1998 angegeben, er sei auch im Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 arbeitslos gemeldet gewesen. Die Arbeitsverwaltung habe nach einem Rechtsstreit bis Ende März 1994 Arbeitslosengeld nachzahlen müssen. Der Kläger gab weiter an, er sei seinerzeit vom Arbeitsamt Offenbach an das Sozialamt der Stadt O. verwiesen worden. Durch diese Angaben des Klägers wird der Nachweis regelmäßiger Meldungen beim Arbeitsamt O. im fraglichen Zeitraum nicht erbracht. Selbst wenn insoweit ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler der Arbeitsverwaltung vorläge, wäre ein dann in Betracht kommender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. BSG in SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49) nicht geeignet, im Nachhinein regelmäßige Meldungen des Versicherten beim Arbeitsamt oder dessen Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu konstruieren. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lassen sich nur bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen (z. B. verspätete Anträge) als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Die Verfügbarkeit und damit die für die Einordnung eines Zeitraums als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Arbeitslosigkeit kann danach nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 1985 -7 RAr 103/83 = BSGE 58, S. 104 (109); Urteil vom 14. November 1989 - 8 RKn 7/88 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49). Auch regelmäßige Meldungen des Arbeitslosen alle drei Monate beim Arbeitsamt können als tatsächliches Verhalten des Arbeitslosen nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung des Versicherungsträgers nachträglich hergestellt werden, so dass insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet. Unter diesen Umständen ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Zeiträume vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht nachgewiesen. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ab 19. September 1996 ist keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 N r. 3 SGB VI, da sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unterbrochen hat. Sonstige Aufschubtatbestände im Sinne der §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI sind nicht erkennbar. Ein Tatbestand der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 53 SGB VI ist nicht gegeben (vgl. §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI). Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 53 SGB VI nicht gegeben. Einen Arbeitsunfall im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI. Danach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI) belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Zeitraum ab 1. Januar 1984 ist nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI belegt. Der Versicherungsverlauf vom 30. April 1997 weist für Zeiträume vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 keine Pflichtbeiträge oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten auf. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit sind für Zeiträume ab 1. April 1994 - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Auch in den weiteren Lücken im Versicherungsverlauf vom 17. Juni 1988 bis zum 11. August 1988, 26. November 1988 bis zum 29. Januar 1989 und vom 16. September 1991 bis zum 4. Dezember 1991 wurden von dem Kläger weder Pflichtbeiträge noch sog. Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Demgemäß ist der Zeitraum ab 1. Januar 1984 nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI belegt, so dass die erste Alternative des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt ist. Erwerbsunfähigkeit ist bei dem Kläger nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten. Der Kläger war mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 1992 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist erst am 7. April 1997 eingetreten. Der Kläger war vor dem 1. Januar 1984 auch noch nicht berufsunfähig (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Vor dem 1. Januar 1984 hat der Kläger seinen bisherigen Beruf als angelernter Elektriker bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen in vollem Umfang ausgeübt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch nachträglich nicht mehr erfüllt werden. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die nicht mit Pflichtbeiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegten Zeiträume ab 1. Januar 1984 ist nicht mehr zulässig, so dass die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI nachträglich nicht mehr erfüllt werden können. Bei Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 war für die Zeiträume vom 17. Juni 1988 bis zum 11. August 1988, 26. November 1988 bis zum 29. Januar 1989 und vom 16. September 1991 bis zum 4. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Frist des § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bereits abgelaufen. Anhaltspunkte für ein etwaiges Fehlverhalten von Bediensteten des Arbeitsamts O., das im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI oder für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten ist nicht erkennbar. Allerdings kann sich ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherten nach der Rechtsprechung des BSG aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 mit zahlreichen Nachweisen; Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vor Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 überhaupt Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat. Die Rentenversicherungsträger waren aber ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Danach kann in Bezug auf die aufgezeigten Zeiträume ein Beratungsmangel der Beklagten oder von Bediensteten des Arbeitsamts O. nicht festgestellt werden, so dass auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Beitragslücken für diese Zeiträume nachträglich nicht geschlossen werden können. In Ermangelung der Voraussetzungen für einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnte eine freiwillige Beitragsentrichtung auch nicht nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 67/93). Demgemäß sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Der Kläger hat trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht, weil insoweit der Versicherungsfall nicht eingetreten war. Der Kläger war vor dem 7. April 1997 noch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI, wenn für die Zeit ab Antragstellung die festgestellte Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten mit gewissen, nicht gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen zugrunde gelegt wird. Dabei ist zugunsten des Klägers von dem im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 beschriebenen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig auszugehen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist die Tätigkeit eines angelernten Elektroinstallateurs bzw. eines Elektrohelfers. Nach den von der Beklagten während des Vorverfahrens eingeholten Auskünften der letzten Arbeitgeber des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Elektroinstallateurs verfügt haben könnte. Die vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Zeugnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Zeugnis vom 30. November 1976 enthält keine Aussage zur Qualifikation des Klägers. Das Zeugnis vom 5. Januar 1983 betrifft eine Beschäftigung als Elektromonteur. Als angelernter Arbeiter nicht im oberen Bereich muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland gab es auch ab Juni 1992 eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbar waren. Das ist offensichtlich. Denn bei dem Kläger lagen keine Umstände vor, die die Ausübung solcher Tätigkeit erschwerten. Insbesondere war er weder gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt, noch konnte er nur unter besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen tätig sein, noch fiel er wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 124/79; Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80). Die Benennung einer Verweisungstätigkeit war für den Zeitraum ab Juni 1992 nicht geboten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83) ist für den Zeitraum ab Antragstellung nicht festgestellt.
Dem Kläger war der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland damals auch nicht praktisch verschlossen. Er konnte noch vollschichtig Arbeiten ohne wesentliche qualitative Leistungseinschränkungen verrichten, so dass der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (vgl. GS des BSG in SozR Nr. 13 zu 2200 § 1246 RVO) nicht herangezogen werden kann. Eine von der Rechtsprechung statuierte Ausnahme vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes für noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79 mit weiteren Nachweisen) lag nach dem für den maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung zugrunde zu legenden Leistungsvermögen nicht vor. Da der Kläger für den Zeitraum ab Antragstellung bis April 1997 zumindest noch leichte Arbeiten ohne gravierende qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten konnte, lag damals auch Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zugunsten des Klägers.
Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1996 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1939 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge absolvierte er nach dem Schulbesuch von 1955 bis 1958 eine Ausbildung als Kfz-Elektriker mit Abschluss. Bis 1960 war er in Jordanien im erlernten Beruf berufstätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger ab dem 15. November 1961 arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er verrichtete nach innerbetrieblicher Anlernung zum Elektroinstallateur seinen Angaben zufolge Arbeiten in der Elektroinstallation und -mechanik bei verschiedenen Arbeitgebern. Vom 6. Oktober 1986 bis zum 22. Januar 1987 war der Kläger als Elektromechaniker/Verdrahter berufstätig und verrichtete leichte Verdrahtungs- und Verkabelungsarbeiten von Schaltleisten und Maschinen nach Anweisungen und Vorgaben. Bei den Tätigkeiten handelte es sich um leichte Arbeiten im Elektrobereich nach Anweisung unter Aufsicht im Anlernberuf des Elektrohelfers. Nach Arbeitslosigkeit und einer kurzfristigen Beschäftigung vom 19. Mai 1987 bis zum 11. Juni 1987 war der Kläger vom 22. Juli 1987 bis zum 4. September 1987 bei der Fa. M. Druckmaschinen AG im Bereich der Maschineninstallation berufstätig. Dem Kläger oblag die Kabelverlegung an Druckmaschinen. Für die Tätigkeit war eine Ausbildung zwischen drei Monaten und zwei Jahren erforderlich. Der Kläger wurde nach der Lohngruppe 5 des maßgeblichen Tarifvertrages entlohnt. Nach weiterer Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 19. April 1989 bis zum 30. Juni 1989 bei der Fa. W. Elektroanlagen Ingenieurbüro GmbH in O. als Elektrohelfer berufstätig und hatte Elektrokabel zu verlegen. Vom 12. Februar 1990 bis zum 12. Mai 1990 arbeitete der Kläger bei der Fa. P. Elektro-Bau in F. als Elektrohelfer. Der Kläger verrichtete Handlanger- und Hilfsarbeiten. Nach erneuter Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 17. Februar 1992 bis zum 31. Mai 1992 bei der Fa. T. Industriemontagen Zeitarbeit GmbH tätig. Vom 17. Februar 1992 bis zum 31. März 1992 arbeitete er für die Fa. E. in F ... Nach Arbeitsunfähigkeit ab 6. April 1992 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1992 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich beendet. In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen von der Arbeitsverwaltung. Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung wurden bis zum 31. März 1994 entrichtet. In der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 1. März 1994 wurde auf Veranlassung der Beklagten in der Reha-Klinik N. in S. ein Heilverfahren durchgeführt, aus dem der Kläger mit einer Schonungszeit bis zum 6. März 1994 als arbeitsfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 wurden Dorsalgien, Lumbalgien bei degenerativen WS-Veränderungen, eine mäßige Spondylose und beginnende Spondylarthrose im BWS- und LWS-Bereich ohne radikuläre Symptomatik, eine mäßige Gonarthrose, eine Femoro-Patellararthrose beidseits ohne funktionelle Einschränkung, eine beginnende Coxarthrose beidseits ohne funktionelle Einschränkung, ein Knick-Senk-Spreizfuß beidseits und funktionelle Oberbauchbeschwerden diagnostiziert. Dem Kläger wurden leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig zugemutet. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 19. September 1996 war der Kläger nach einer Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 und einer Auskunft vom 14. Oktober 1998 nicht beim Arbeitsamt O. gemeldet. Seit dem 19. September 1996 ist der Kläger dort ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe endete mit Wirkung vom 31. März 1994, weil der Anspruch erschöpft war. Der Kläger bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld.
Am 2. Juni 1992 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht von Dr. Sch. vom 3. April 1992 vor.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen erstattete Dr. P. auf Veranlassung der Beklagten ein fachorthopädisches Gutachten vom 9. September 1992, in dem ein Lumbalsyndrom ohne grob neurologische radikuläre Symptomatik bei Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Rundrückenbildung mit deutlicher Kyphosierung des Brust-Lenden-Übergangs bei angedeutet s-skoliotischem Aufbau, eine röntgenologisch nachweisbare mäßige Gon- und Femoro-Patellararthrose beiderseits ohne Funktionsbehinderung der Kniegelenke, eine röntgenologisch nachweisbare beginnende Arthrose der Hüftgelenke ohne Funktionsbehinderung und Knick-Senk-Spreizfüße diagnostiziert wurden. Der Gutachter Dr. P. mutete dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen (zumutbar 20 kg) oder Bewegen von Lasten vollschichtig zu. In einem weiter eingeholten fachinternistischen Gutachten vom 8. Februar 1993 diagnostizierte Dr. R. funktionelle Oberbauchbeschwerden. Dr. R. mutete dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig zu. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Dr. Sch. vom 13. August 1993 führte die beratende Ärztin Dr. B.-F. in einer Stellungnahme vom 24. August 1993 aus, die bisherige Leistungsbeurteilung bleibe weiterhin aufrechterhalten.
Durch Bescheid vom 14. April 1993 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten z.B. als Gerätemonteur oder Qualitäts- und Wareneingangskontrolleur vollschichtig verrichten, so dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes wurde in dem Bescheid auf das beigefügte Merkblatt verwiesen.
Nach Widerspruch des Klägers wurden während des Vorverfahrens Auskünfte der letzten Arbeitgeber eingeholt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Als angelernter Arbeiter nicht im oberen Bereich könne er auf alle Tätigkeiten und auf solche ungelernten Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsfeld gebe es eine Vielzahl von ungelernten Arbeiten, die mit nur leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien und auch von in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Versicherten verrichtet werden könnten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei nicht festgestellt. Für noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich als offen anzusehen. Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage das Merkblatt 55225 "Wichtiger Hinweis zur Aufrechterhaltung Ihres weiteren Versicherungsschutzes" beigefügt. Wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bittet der Widerspruchsausschuss, die beigefügte Information zu beachten. Sofern die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für zurückliegende Zeiträume in Betracht kommt, endet die Entrichtungsfrist drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wurde (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993, letzter Absatz). Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befundberichten von Dr. Sch. vom 7. Mai 1996 und von Dr. S. vom 7. Mai 1996. Außerdem sind Befundunterlagen von Dr. S. beigezogen worden. Der Kläger hat Zeugnisse vom 30. November 1976 und 5. Januar 1983 vorgelegt.
Durch Urteil vom 9. September 1996 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihm komme als ungelerntem Arbeiter kein Berufsschutz zu. Nach den von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskünften würden nur kurzzeitige Beschäftigungen ohne im Arbeitsverhältnis tatsächlich bewiesene Qualifikation bescheinigt. Auch aus den beigezogenen Akten habe sich nichts über eine Facharbeiter- oder Anlernqualifikation entnehmen lassen. Der Kläger habe jeweils nach wenigen Monaten seine Stelle aufgegeben oder sei entlassen worden, ohne dass er seine Fähigkeiten habe unter Beweis stellen und dafür Anerkennung finden können. Nach den vorliegenden medizinischen Dokumentationen könne der Kläger unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts vom 1. März 1994 noch leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, vollschichtig, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten verrichten. Bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine konkrete zumutbare Verweisungstätigkeit nicht zu benennen. Das Risiko der Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes trage die Arbeitslosenversicherung. Ausreichend sei, dass entsprechende Arbeitsplätze z.B. als kaufmännischer Helfer im Briefmarkenhandel oder im Schmuckhandel, als Garderobenherr, als Museumswärter, als Empfangsherr oder als Eingangskontrolleur vorhanden seien.
Gegen dieses dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet sich seine am 30. Dezember 1996 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Frankfurt/Main eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe sein ganzes Leben lang als Elektriker gearbeitet. Nach März 1994 habe er vom Arbeitsamt O. keine Leistungen mehr bezogen, sei aber weiterhin arbeitslos gemeldet gewesen. Während des Zeitraums vom 1. April 1994 bis zum 19. September 1996 habe er sich regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet. Seit 1994 habe er vom Sozialamt der Stadt O. durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Seinerzeit sei er vom Arbeitsamt O. an das Sozialamt verwiesen worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1993 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1994 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 7. März 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 habe der Kläger für 23 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 an lückenlos mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI belegt sei. Entscheidend sei, dass für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 vom Arbeitsamt nicht habe bestätigt werden können, dass der Kläger sich regelmäßig bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender gemeldet und der Arbeitsvermittlung somit zur Verfügung gestanden habe. Der Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 sei weder mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI noch mit Beiträgen belegt. Die Zeit der Meldung als Arbeitsuchender ab dem 17. September 1996 sei weder Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI noch absetzbare Zeit im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, da eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durch die Arbeitslosigkeitsmeldung ab dem 17. September 1996 nicht erfolgt sei und auch ein Zeitraum von mehr als sechs Kalendermonaten zwischen dem 31. März 1994 und dem 17. September 1996 liege. Die Beklagte legt eine Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 und einen Versicherungsverlauf vom 30. April 1997 vor.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Dr. Ax., der nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 7. April 1997 im Gutachten vom 15. April 1997 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
1. Cervicalsyndrom bei Spondylosis und Spondylarthrosis deformans sowie Uncarthrosis intervertebralis, Osteochondrose und deutliche Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens C3/C4.
2. Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke im Sinne der Armhebung vorne und seitlich.
3. Rechtskonvexe Drehskoliose und verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule, Spondylosis deformans und deutliche Osteochondrose.
4. Lumbalsyndrom bei Streckfehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Spondylosis und Spondylarthrosis deformans sowie deutliche Osteochondrose, Retrospondylolisthesis L 2/3/4.
5. Leichte Coxarthrose beidseits mit geringer Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke.
6. Gonarthrosis femorotibialis und femoropatellaris.
7. Starke Knick-Senkfüße, Hallux valgus beidseits.
Der Sachverständige Dr. Ax. mutet dem Kläger Arbeiten als Elektriker oder Elektrohelfer nicht mehr zu. Im Übrigen hält Dr. Ax. halbtägig (vier Stunden) leichte Arbeiten nur in wechselnder Körperhaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nur in geschlossenen warmen Räumen für zumutbar. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Untersuchung am 7. April 1997.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. September 1998 ist der Kläger persönlich gehört worden. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 1998 Bezug genommen.
Darüber hinaus ist eine Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 eingeholt worden, derzufolge der Kläger in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 nicht gemeldet war. Der Auskunft waren Ausdrucke der dem Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse und Beratungsvermerke beigefügt.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen von Dr. S. ist weiter eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Ax. vom 25. August 1999 eingeholt worden. Der Sachverständige Dr. Ax. führt aus, ihm sei eine Feststellung nicht möglich, ob eine quantitative Leistungseinschränkung schon vor der Untersuchung am 7. April 1997 vorgelegen habe.
Darüber hinaus ist eine Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Abteilung Interne Dienste Region Frankfurt - vom 14. August 2001 eingeholt worden.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2001 weder erschienen noch vertreten.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie auf den der beigezogenen Akten des Arbeitsamts O. und des Sozialamts der Stadt O., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2001 verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil konnte nach der vom Senat durchgeführten weiteren Sachaufklärung aufrechterhalten werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, die trotz des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1785) am 1. Januar 2001 (vgl. Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes) im Hinblick auf die Antragstellung und den Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin anzuwenden sind (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI), sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Zwar ist die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Auch ist zwischenzeitlich der Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen. Aufgrund des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. Ax. vom 15. April 1997 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 7. April 1997 nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Hebe- oder Bückarbeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nur in geschlossenen warmen Räumen halbtägig (vier Stunden) verrichten kann. Der Sachverständige Dr. Ax. konnte gegenüber dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. P. vom 9. September 1992 sowohl klinisch als auch röntgenologisch eine deutliche Verschlimmerung des Befundes objektivieren. Im Vergleich der Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule fand der Sachverständige Dr. Ax. wesentlich stärkere degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule, Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens C3/C4 sowie Retrospondylolisthesis L2/L3/4 vor. In den Hüft- und Kniegelenken konnten nunmehr ebenfalls degenerative Veränderungen festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. Ax. misst den von ihm erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunden einen erheblichen erwerbsmindernden Dauereinfluss bei. Insgesamt kommt der Sachverständige Dr. Ax. zu einer Verschlechterung der Befundsituation mit der Folge einer quantitativen Leistungseinschränkung auf halbtägig (vier Stunden) leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen Dr. Ax. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 festgestellten Leistungsfähigkeit ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Ax. am 7. April 1997 unter Berücksichtigung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts eingetreten. Anhaltspunkte für einen früheren Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum seit der Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 sind nicht erkennbar. Im fachorthopädischen Gutachten vom 9. September 1992 hat der Gutachter Dr. P. dem Kläger noch mittelschwere Arbeiten mit geringen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zugemutet. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 wurden noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Laufen ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig zugemutet. Nach Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen kommt der Sachverständige Dr. Ax. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 1999 zu dem Ergebnis, die von ihm festgestellte Verschlimmerung müsse in Ermangelung eines Arztbesuchs zur Behebung der Beschwerden erst kurz vorher aufgetreten sein. Eine Rückdatierung der festgestellten quantitativen Leistungseinschränkung war dem Sachverständigen Dr. Ax. in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 1999 nicht möglich. Danach ist eine Verschlechterung der Befundsituation aus orthopädischer Sicht erst für den Zeitpunkt der Untersuchung zum fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. Ax. vom 15. April 1997 am 7. April 1997 nachgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Ax. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 ist die von ihm festgestellte objektive Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten halbtägig mit qualitativen Einschränkungen auf Dauer anzunehmen. Nach Auffassung von Dr. Ax. sind durch eine fachorthopädische Behandlung oder durch ein Heilverfahren wesentliche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers nicht zu erwarten. Demgemäß ist der Eintritt de s Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 nachgewiesen. Die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im fachinternistischen Gutachten vom 8. Februar 1993 sind dem Kläger von dem Internisten Dr. R. bei der Diagnose funktioneller Oberbauchbeschwerden noch mittelschwere Arbeiten ohne qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig zugemutet worden. Im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 nach mehrwöchigem Heilverfahren wurden neben den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet aus internistischer Sicht lediglich funktionelle Oberbauchbeschwerden diagnostiziert und leichte Arbeiten mit gewissen, nicht gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten. Eine wesentliche Verschlechterung der Befundsituation auf internistischem Fachgebiet mit relevanten Auswirkungen auf die objektive Leistungsfähigkeit des Klägers im Anschluss an das Heilverfahren lässt sich dem Befundbericht von Dr. S. vom 7. Mai 1996 und den von diesem Arzt beigezogenen Befundunterlagen nicht entnehmen. Die von Dr. S. im Befundbericht vom 7. Mai 1996 erwähnten Gesundheitsstörungen waren einer Behandlung zugänglich, so dass von einem erwerbsmindernden Dauereinfluss dieser Gesundheitsstörungen nicht ausgegangen werden kann. Der Sachverständige Dr. Ax. hat denn auch im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 15. April 1997 die Einholung von Zusatzgutachten nicht für erforderlich gehalten. Unter diesen Umständen muss unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts vom 1. März 1994 im Anschluss an das Heilverfahren bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Ax. aus internistischer Sicht noch von einer Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Arbeiten mit geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig ausgegangen werden. Demgemäß ist der Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts erst am 7. April 1997 nachgewiesen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da für einen Versicherungsfall am 7. April 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 SGB VI für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, so dass die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Der Kläger hat ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 30. April 1997 im maßgeblichen Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 nur 23 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt, so dass die Vorversicherungszeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) nicht gegeben ist. Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz aufgeführten Aufschubtatbestände (Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach Maßgabe des § 53 SGB VI (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachzuweisende Vorversicherungszeit ist vorliegend nicht erfüllt, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 7. April 1992 bis zum 6. April 1997 lediglich für 23 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sind. Sogenannte Aufschubtatbestände im Sinne von §§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 3 SGB VI für eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums sind nicht nachgewiesen. Grundsätzlich führen Anrechnungszeiten nur dann zur Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums, wenn sämtliche Voraussetzungen der §§ 58, 252, 252a SGB VI tatbestandlich vollständig erfüllt sind (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 Rdnr. 131; Hauck/Heines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, § 43 Rdnr. 107). Eine Anrechnungszeit der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Anschluss an das Heilverfahren und die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zuletzt bis zum 31. März 1994 ist nicht bewiesen. Die Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - vom 14. August 2001 führt Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 1994 bis zum 1. März 1994 und vom 8. April 1992 bis zum 4. Juli 1992 auf. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 7. Mai 1996, der den Behandlungszeitraum vom 14. April 1994 bis zum 14. Dezember 1995 dokumentiert, bestand lediglich in der Zeit vom 11. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Arztbrief von Dr. Bx. vom 11. Dezember 1995 hatte sich der Kläger anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 8. Dezember 1995 eine Prellung der Halswirbelsäule, beider Schultern, des Brustkorbs und des linken Armes zugezogen. Die beigezogene Akte des Sozialamts enthält eine von Dr. Bx. am 11. Dezember 1995 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. S. am 14. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 festgestellt. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 11. Dezember 1995 bis zum 17. Dezember 1995 und nachfolgende Arbeitsunfähigkeitszeiten stellen keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dar, da sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unterbrochen haben. Demgemäß sind Anrechnungszeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiträume ab 1. April 1994 nicht nachgewiesen.
Für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 ist auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht bewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit eines Versicherten als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist erforderlich, dass der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war. Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind wie im früheren Recht nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aber nur Zeiten der sog. qualifizierten Arbeitslosigkeit, wonach der Versicherte sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet und in der Regel die entsprechenden Leistungen bezogen haben muss (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 SGB VI Rdnr. 25). Dabei muss sich der Versicherte regelmäßig beim Arbeitsamt melden, wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung beim Arbeitsamt im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO a. F., § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG a. F.) erfüllt sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 90/89 unter Hinweis auf BSGE 32, S. 279; BSG, Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48). In diesem Zusammenhang ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 1988 eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt alle drei Monate für erforderlich gehalten worden (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93). Die verfassungsgemäße (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1259 Nr. 11) Voraussetzung der Meldung als Arbeitsuchender konkretisiert den Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus für ihn nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 unter Hinweis auf BSGE 64, 118). Diese Wohltat (legislatorischer Zweck) soll aber nur arbeitsuchenden Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern gerade aktiv unter Nutzung der Möglichkeit der Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit um die Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Hingegen reicht das bloße passive Abwarten, ob das Arbeitsamt einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93). Danach müssen Arbeitslose, die keine Leistungen des Arbeitsamts beziehen, sich regelmäßig, d. h. alle drei Monate, bei einem Arbeitsamt als (weiterhin) arbeitsuchend melden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93; Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 90/89; Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93; Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 = SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 6). Für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 ist eine regelmäßige Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt - hier dem Arbeitsamt O. - als Arbeitsuchender nicht nachgewiesen, so dass der Zeitraum ab 1. April 1994 nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eingeordnet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind im Sinne des vollen Beweises nachzuweisen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts der Nachweis für eine regelmäßige Meldung des Klägers beim Arbeitsamt alle drei Monate in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht geführt. Nach der dem Kläger erteilten Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom 4. Februar 1997 war der Kläger seit dem 19. September 1996 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe endete dieser Bescheinigung zufolge mit Wirkung vom 31. März 1994, da der Anspruch erschöpft war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 war der Kläger in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 dort nicht gemeldet. Der Auskunft vom 14. Oktober 1998 waren Ausdrucke aus der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank über Beschäftigungsverhältnisse und Beratungsvermerke beigefügt. Aus den Ausdrucken der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 16. September 1996 nicht beim Arbeitsamt O. gemeldet war. In der Auskunft des Arbeitsamts O. vom 14. Oktober 1998 wird ausdrücklich betont, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Danach ist der Nachweis regelmäßiger Meldungen des Klägers alle drei Monate beim Arbeitsamt O. für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nach dem Akteninhalt und den durchgeführten Ermittlungen nicht erbracht. Das Vorbringen des Klägers regelmäßiger Meldungen auch in diesem Zeitraum reicht für den Nachweis einer regelmäßigen Meldung beim Arbeitsamt nicht aus. Zwar hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 11. September 1998 angegeben, er sei auch im Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 arbeitslos gemeldet gewesen. Die Arbeitsverwaltung habe nach einem Rechtsstreit bis Ende März 1994 Arbeitslosengeld nachzahlen müssen. Der Kläger gab weiter an, er sei seinerzeit vom Arbeitsamt Offenbach an das Sozialamt der Stadt O. verwiesen worden. Durch diese Angaben des Klägers wird der Nachweis regelmäßiger Meldungen beim Arbeitsamt O. im fraglichen Zeitraum nicht erbracht. Selbst wenn insoweit ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler der Arbeitsverwaltung vorläge, wäre ein dann in Betracht kommender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. BSG in SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49) nicht geeignet, im Nachhinein regelmäßige Meldungen des Versicherten beim Arbeitsamt oder dessen Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu konstruieren. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lassen sich nur bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen (z. B. verspätete Anträge) als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Die Verfügbarkeit und damit die für die Einordnung eines Zeitraums als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Arbeitslosigkeit kann danach nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 1985 -7 RAr 103/83 = BSGE 58, S. 104 (109); Urteil vom 14. November 1989 - 8 RKn 7/88 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49). Auch regelmäßige Meldungen des Arbeitslosen alle drei Monate beim Arbeitsamt können als tatsächliches Verhalten des Arbeitslosen nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung des Versicherungsträgers nachträglich hergestellt werden, so dass insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet. Unter diesen Umständen ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Zeiträume vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 nicht nachgewiesen. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ab 19. September 1996 ist keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 N r. 3 SGB VI, da sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unterbrochen hat. Sonstige Aufschubtatbestände im Sinne der §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI sind nicht erkennbar. Ein Tatbestand der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 53 SGB VI ist nicht gegeben (vgl. §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI). Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 53 SGB VI nicht gegeben. Einen Arbeitsunfall im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI. Danach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI) belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Zeitraum ab 1. Januar 1984 ist nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI belegt. Der Versicherungsverlauf vom 30. April 1997 weist für Zeiträume vom 1. April 1994 bis zum 18. September 1996 keine Pflichtbeiträge oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten auf. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit sind für Zeiträume ab 1. April 1994 - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Auch in den weiteren Lücken im Versicherungsverlauf vom 17. Juni 1988 bis zum 11. August 1988, 26. November 1988 bis zum 29. Januar 1989 und vom 16. September 1991 bis zum 4. Dezember 1991 wurden von dem Kläger weder Pflichtbeiträge noch sog. Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Demgemäß ist der Zeitraum ab 1. Januar 1984 nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI belegt, so dass die erste Alternative des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt ist. Erwerbsunfähigkeit ist bei dem Kläger nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten. Der Kläger war mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 1992 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist erst am 7. April 1997 eingetreten. Der Kläger war vor dem 1. Januar 1984 auch noch nicht berufsunfähig (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Vor dem 1. Januar 1984 hat der Kläger seinen bisherigen Beruf als angelernter Elektriker bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen in vollem Umfang ausgeübt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch nachträglich nicht mehr erfüllt werden. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die nicht mit Pflichtbeiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegten Zeiträume ab 1. Januar 1984 ist nicht mehr zulässig, so dass die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI nachträglich nicht mehr erfüllt werden können. Bei Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 war für die Zeiträume vom 17. Juni 1988 bis zum 11. August 1988, 26. November 1988 bis zum 29. Januar 1989 und vom 16. September 1991 bis zum 4. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Frist des § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bereits abgelaufen. Anhaltspunkte für ein etwaiges Fehlverhalten von Bediensteten des Arbeitsamts O., das im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI oder für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten ist nicht erkennbar. Allerdings kann sich ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherten nach der Rechtsprechung des BSG aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 mit zahlreichen Nachweisen; Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vor Stellung des Rentenantrages am 2. Juni 1992 überhaupt Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat. Die Rentenversicherungsträger waren aber ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Danach kann in Bezug auf die aufgezeigten Zeiträume ein Beratungsmangel der Beklagten oder von Bediensteten des Arbeitsamts O. nicht festgestellt werden, so dass auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Beitragslücken für diese Zeiträume nachträglich nicht geschlossen werden können. In Ermangelung der Voraussetzungen für einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnte eine freiwillige Beitragsentrichtung auch nicht nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 67/93). Demgemäß sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Der Kläger hat trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 7. April 1997 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht, weil insoweit der Versicherungsfall nicht eingetreten war. Der Kläger war vor dem 7. April 1997 noch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI, wenn für die Zeit ab Antragstellung die festgestellte Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten mit gewissen, nicht gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen zugrunde gelegt wird. Dabei ist zugunsten des Klägers von dem im Entlassungsbericht vom 1. März 1994 beschriebenen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig auszugehen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist die Tätigkeit eines angelernten Elektroinstallateurs bzw. eines Elektrohelfers. Nach den von der Beklagten während des Vorverfahrens eingeholten Auskünften der letzten Arbeitgeber des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Elektroinstallateurs verfügt haben könnte. Die vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Zeugnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Zeugnis vom 30. November 1976 enthält keine Aussage zur Qualifikation des Klägers. Das Zeugnis vom 5. Januar 1983 betrifft eine Beschäftigung als Elektromonteur. Als angelernter Arbeiter nicht im oberen Bereich muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland gab es auch ab Juni 1992 eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbar waren. Das ist offensichtlich. Denn bei dem Kläger lagen keine Umstände vor, die die Ausübung solcher Tätigkeit erschwerten. Insbesondere war er weder gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt, noch konnte er nur unter besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen tätig sein, noch fiel er wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 124/79; Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80). Die Benennung einer Verweisungstätigkeit war für den Zeitraum ab Juni 1992 nicht geboten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83) ist für den Zeitraum ab Antragstellung nicht festgestellt.
Dem Kläger war der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland damals auch nicht praktisch verschlossen. Er konnte noch vollschichtig Arbeiten ohne wesentliche qualitative Leistungseinschränkungen verrichten, so dass der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (vgl. GS des BSG in SozR Nr. 13 zu 2200 § 1246 RVO) nicht herangezogen werden kann. Eine von der Rechtsprechung statuierte Ausnahme vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes für noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79 mit weiteren Nachweisen) lag nach dem für den maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung zugrunde zu legenden Leistungsvermögen nicht vor. Da der Kläger für den Zeitraum ab Antragstellung bis April 1997 zumindest noch leichte Arbeiten ohne gravierende qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten konnte, lag damals auch Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zugunsten des Klägers.
Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1996 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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