L 10 R 56/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2553/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 56/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von weiteren 0,85 v. H. des jeweiligen Geldwerts des Stammrechts sowie die Aufhebung der dem entgegenstehenden, den vollen Pflegeversicherungsbeitrag einbehaltenden Rentenbescheides vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005.

Die am 07.09.2005 erhobene Klage (zunächst - S 2 R 3558/05 - und nach Abtrennung - S 2 R 2553/06 -) hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.10.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die seit dem 1.4.2004 erfolgende Einbehaltung des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung sei nicht verfassungswidrig. Diese Entscheidung ist am 03.12.2007 zum Zwecke der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis zur Post gegeben und diesen nach ihren Angaben im an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz vom 13.12.2007 am 03.12.2007 oder nach den Angaben im Berufungsschriftsatz vom 04.01.2008 am 05.12.2007 zugestellt worden.

Am 04.01.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die ab dem 01.04.2004 gesetzlich geregelte volle Beitragspflicht von 1,7 v. H. der Rentner zur Pflegeversicherung sei verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.10.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.12.2004 monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von 0,85 v. H. des jeweiligen Geldwerts ihres Rechts auf Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit an das Sozialgericht gerichtetem Schriftsatz vom 13.12.2007 (zunächst) mitgeteilt, das Urteil vom 31.10.2007 sei ihm am 03.12.2007 zugestellt worden. Auch ist dieses Schreiben als Empfangsbekenntnis i. S. des § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 174 Abs. 4 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rdnr. 6 zu § 174) und begründet es mithin grundsätzlich vollen Beweis der Zustellung an dem auf ihm angegebenen Datum. Indes ist die Beweiswirkung hier i. S. des § 418 ZPO widerlegt. Denn die Zustellung einer Briefsendung durch die Post erfolgt frühestens am Tag nach der Einlieferung (vgl. http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de DE&xmlFile=link1011780 1011329), und diese ist in den Akten des Sozialgerichts mit dem 03.12.2007 dokumentiert. Damit kommt eine Zustellung vor dem 04.12.2007 nicht in Betracht. An diesem Tage ist das Urteil auch bei der Beklagten eingegangen. Demgegenüber beruht die Angabe des Zustellungsdatums im Schreiben vom 13.12.2007 offensichtlich auf einem Versehen. Dieses lässt sich ohne Weiteres darauf zurückführen, dass in dem genannten Schreiben zunächst Bezug auf das mit Empfangsbekenntnis des Sozialgerichts vom 03.12.2007 zugestellte Urteil genommen worden und nach Richtigstellung des in diesem Empfangsbekenntnis angeführten Urteilsdatums (richtig: "31.10.2007"; im Empfangsbekenntnis angeführt: "30.10.2007") sodann das Datum des Empfangsbekenntnisses mit demjenigen der Zustellung verwechselt worden ist. Im Berufungsschriftsatz vom 04.01.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher auch gleichsam nebenbei - und ohne Berichtigung des bislang offenbar nicht erkannten Versehens oder Anbringung eines Wiedereinsetzungsbegehrens - das Zustellungsdatum 05.12.2007 mitgeteilt. Angesichts der am 04.01.2008 erfolgten Berufungseinlegung ist die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mithin gewahrt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat im angegriffenen Urteil vom 31.10.2007 zutreffend und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, dass und weshalb die Überbürdung des aus der Rente zu bemessenden Pflegeversicherungsbeitrages auf den Rentenbezieher allein keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - SozR 4-3300 § 59 Nr. 1); hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden in der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Sache 1 BvR 2995/06 und der Sache 1 BvR 740/07 nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt hat, dass die streitige Regelung des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3013) vor Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG auch i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist (vgl. Kammerbeschluss vom 07.10.2008), erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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