Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1827/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsstreit ist durch Zurücknahme der Berufung erledigt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren ist vorrangig über Fragen des Prozessrechts zu entscheiden.
Der Werdegang des am 1956 geborenen Klägers stellt sich nach seinen Angaben wie folgt dar: Nach Abschluss der Realschule in M./Baden im Sommer 1974 mit der Mittleren Reife besuchte er das Wirtschaftsgymnasium, brach diese Schulausbildung jedoch nach einem Jahr ab. Im September 1975 begann er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann in Freiburg, die er im Februar 1978 mit einem IHK-Abschluss erfolgreich beendete. Danach arbeitete er von April 1978 bis August 1979 als Lagerist in Lörrach und von August 1979 bis Dezember 1987 als Auftragssachbearbeiter in Basel (Schweiz). Von Januar bis November 1988 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld und danach bis August 1989 Unterhaltsgeld. Nach Übersiedlung nach Thailand war der Kläger vom 10. Januar 1990 bis 12. Mai 1994 als Übersetzer in einem dortigen Auslandsbüro tätig. Im Mai 1994 kehrte er nach Deutschland zurück, fand jedoch seitdem keine Anstellung mehr.
An weiterbildenden Maßnahmen nennt der Kläger die Teilnahme an einem "berufsbegleitenden Meisterkursus" im Fach Buchhaltung bei der gewerblichen Berufsschule in Lörrach (Januar bis November 1979), an einem Lehrgang zum Organisationsprogrammierer in Offenburg (November 1988 bis August 1989), an einer Übungsfirma Spiel + Buch GmbH beim Berufsfortbildungswerk in R. (Juli bis Dezember 1994), an einem Qualifizierungslehrgang zum PC-Anwenderfachmann beim Berufsfortbildungszentrum in R. (Februar bis November 1995), an einem Praktikum in der EDV-Abteilung bei der S & Co. AG in Ma. (Dezember 1995 bis März 1996) sowie an einem Berufsorientierungslehrgang beim Berufsfortbildungswerk in Fr. (Juni bis Dezember 1997), welcher von einem "Crashpraktikum" als Programmierer bei dem Ingenieurbüro J. W. und ASWA GmbH in R. (Juli bis September 1997, abgebrochen wegen "mentaler Leistungsinkompetenz") und einem weiteren Praktikum in der Stiftung Liebenau in zwei Abteilungen als "kaufmännisches Faktotum" (September bis Oktober 1997) begleitet war. Zur Teilnahme an einer vom Reha-Berater der Geschäftsstelle Friedrichshafen des Arbeitsamts Ravensburg - nach Einholung eines Psychologischen Gutachtens - im Mai 2002 vorgeschlagenen Berufsfindungsmaßnahme vermochte sich der Kläger nicht zu entschließen, nachdem ihm von dort eine Zusage zur Verschaffung eines Arbeitsplatzes nach der Maßnahme nicht gemacht werden konnte; für diesen Fall bat er um endgültige Streichung aus der "Arbeitslosendatei" (Schreiben vom 28. Mai 2002). Nach erneutem Gespräch des Reha-Beraters mit dem Kläger am 25. Juli 2002 wurde der Rehabilitationsfall abgeschlossen und ferner die Arbeitsvermittlung darüber informiert, dass er auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet sein wolle.
Am 28. September 2006 meldete sich der Kläger erneut bei der Geschäftsstelle Friedrichshafen arbeitsuchend. Nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 18. Oktober 2006 veranlasste die Arbeitsvermittlerin eine Begutachtung durch Dipl.-Psychologin W. , die ihn am 27. November 2006 untersuchte. Im Gutachten vom 30. November 2006 kam die Psychologin zum Ergebnis, dass beim Kläger nach wie vor keine Krankheitseinsicht oder Therapiemotivation bestehe und im Moment auch nicht damit zu rechnen sei, dass er sich psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandeln lassen wolle; beruflichen Rehabiltationsmaßnahmen müssten medizinische vorgehen. Der Kläger nahm in das Gutachten am 14. Dezember 2006 Einsicht. Bereits tags zuvor war ihm seitens der Arbeitsvermittlerin erläutert worden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Arbeitsmarkt nicht zu integrieren sei.
Am 28. Dezember 2006 erhob der Kläger, der sich ferner beim Landratsamt Bodenseekreis im Herbst 2006 über die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte beraten lassen, Klage zum Sozialgericht Konstanz - SG - (S 2 AL 3700/06). In der Klageschrift beantragte er: "1. Untersuchung meiner Dekadenarbeitslosigkeit auf Diskriminierung am deutschen Arbeitsmarkt bzw. Artikulierung meines mir unbekannten Verhaltens hierzu. 2. Anerkennung meiner Eigentumswohnung als Schongut sowie die unbürokratische Übernahme von etwaigen notwendigen und werterhaltenden Renovierungs- und Sanierungskosten bei Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung, falls Integration versagt."
Der Vorsitzende der 2. Kammer des SG erachtete den Klageantrag zu 2 als eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab insoweit das Verfahren an die 9. Kammer (S 9 AS 271/07) ab; diese Kammer wies mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007 die Klage gegen den Landkreis Bodenseekreis als unzulässig ab. Ein anschließend beim Landkreis gestellter Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB II wurde wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Kläger bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 26. Juli 2007, Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008).
Zu der vor der 2. Kammer des SG weitergeführten Klage (Klageantrag zu 1) verwies der Kläger u.a. darauf, dass er sich aufgrund einer im November 2003 diagnostizierten chronischen Lumbago mit muskulärer Dysbalance seit dieser Zeit nirgends mehr schriftlich oder persönlich beworben habe. Da das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit indes als unveräußerliche Grundrechte einen integrierten Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins darstellten, beantrage er die Erstellung eines Profils mit dem Ziel, auf dem Arbeitsmarkt "kostenlos konditioniert und integriert" zu werden. Falls eine Integration aufgrund seiner beruflichen Historie, Alter und chronischer Krankheit nicht möglich sein sollte, fordere er die Anerkennung auf Frühpensionierung mit staatlich monetären Leistungen, weil seine reguläre Rente, die er in jedem Fall erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen könne, monatlich nur 78,58 Euro betrage.
Das SG, das das Begehren des Klägers als ein - im Wege der Untätigkeitsklage - verfolgtes Verlangen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wertete, gab der Beklagten auf, über dieses Anliegen zu entscheiden (Verfügung vom 30. Januar 2007). Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2007 ab; der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens werde. Mit Urteil vom 26. September 2007 wies das SG die Klage als unzulässig ab; die vor Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhobene Klage sei als Untätigkeitsklage unzulässig gewesen und sei es auch jetzt geblieben, weil aufgrund der Bescheidung des Antrags am 8. Februar 2007 das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen sei und der Kläger sein Begehren nach Erlass des vorgenannten Bescheids auch nicht auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt habe. Aber auch nach Umstellung der Klage und Nachholung des Vorverfahrens hätte der Kläger in der Sache im Übrigen keinen Erfolg haben können, weil er weder die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfülle noch einen Anspruch auf Feststellung habe, dass er nicht mehr vermittelbar sei, geschweige denn einen Anspruch auf Gewährung von Rente gegen die Beklagte habe.
Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. April 2009 nahm der - zum Termin persönlich erschienene - Kläger nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses die Berufung zurück; die Erklärung wurde in die Niederschrift aufgenommen, dem Kläger nochmals vorgelesen und von ihm genehmigt.
Mit einem am 21. April 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 17. April 2009 hat der Kläger mitgeteilt, er könne "die Forderung auf Rücknahme seiner Berufungsklage" nicht akzeptieren und erwarte eine "schriftliche und kostenfreie Urteilsverkündung". Sein Berufungsantrag ergebe sich aus seinem Schreiben vom 28. März 2008; außerdem verweise er auf sein Schreiben vom 16. Februar 2009.
Die Beklagte hat vom neuerlichen Vorbringen des Klägers Kenntnis erhalten; sie hat sich zu dessen Ausführungen nicht mehr geäußert.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Reha-Akte der Beklagten und die weiteren von ihr vorgelegten Aktenvorgänge, die Klageakte des SG (S 2 AL 3700/06), die weitere Akte des SG (S 9 AS 271/07) und die Berufungsakten des Senats (L 7 AL 5800/07, L 7 AL 1827/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat hat durch Beschluss der Berufsrichter darüber entschieden, dass der Rechtsstreit durch die Zurücknahme der Berufung erledigt ist. Hierzu ist er gemäß dem ihm in § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG eingeräumten Ermessen befugt; danach kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die hier zu treffende Entscheidung über die Beendigung des Rechtsstreits durch die vom Kläger erklärte Berufungsrücknahme kommt im Ergebnis einer Zurückweisung der Berufung gleich; die Vorschrift des § 153 Abs. 4 SGG ist deshalb - über ihren engeren Wortlaut hinaus - im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck einer Beschleunigung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 402.25 § 5 Nr. 6; BVerwG Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 153 Rdnr. 14, § 156 Rdnr. 6). Die Beteiligten sind hierzu (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) gehört worden. Das Schreiben des Klägers vom 26. April 2009 lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die die Erforderlichkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung begründen könnten. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 12. Mai 2009 mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren ausdrücklich einverstanden erklärt.
Der Rechtsstreit ist durch die Zurücknahme der Berufung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 erledigt. Durch diese Prozesserklärung hat der Kläger klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen der im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mehr aufrechterhalten möchte.
Nach § 156 Abs. 1 SGG kann die Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden; die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Als Prozesshandlung ist die Rücknahme der Berufung bedingungsfeindlich; sie kann als solche - ebenso wie die Klagerücknahme - weder widerrufen noch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Irrtums angefochten werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 14, 138, 141 f.; SozR Nr. 6 zur § 102 SGG; BSG, Beschlüsse vom 19. März 2002 - B 9 V 75/01 B - und vom 24. April 2003 - B 11 AL 33/03 B - (beide juris)). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179 f. SGG, §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) erfüllt sind (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2). Auf die Gründe und Motive für die Rücknahme des Rechtsbehelfs kommt es nicht an (vgl. BSGE 8, 185, 189; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 85).
Der Kläger, an dessen Geschäftsfähigkeit kein Zweifel besteht, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. April 2009 nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes die Berufung wirksam zurückgenommen. Dies geschah, nachdem in der - über zwei Stunden währenden - mündlichen Verhandlung eingehend das Ziel und die Aussichten des im vorliegenden Gerichtsverfahren verfolgten Rechtschutzbegehrens erörtert worden sind. Die Erklärung der Berufungsrücknahme durch den Kläger, die in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des 7. Senats des LSG vom 16. April 2009 festgestellt ist (vgl. hierzu § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO), erfolgte ohne Einschränkung oder Bedingung; sie wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Prozesshandlung des Klägers war unmissverständlich und eindeutig erklärt; dass er in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 eine solche Prozesserklärung abgegeben hatte, räumt er im Übrigen in seinem Schreiben vom 26. April 2009 selbst ein. Seine spätere Entschließung, die Berufung doch weiterführen zu wollen, hat der Kläger erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 mit seinem am 21. April 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 17. April 2009 zum Ausdruck gebracht. Dass er mit diesem Schreiben die Rücknahme der Berufung hat korrigieren möchten, ist jedoch unerheblich, weil es auf die Gründe für die Berufungsrücknahme nicht ankommt. Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179 f., 579, 580 ZPO sind nicht erkennbar und im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die wirksame Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels bewirkt und den Rechtsstreit erledigt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 156 Nr. 1); dies war durch gerichtliche Entscheidung - hier in Form des Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG - auszusprechen. Die Berufungsrücknahme steht einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich entgegen (vgl. BSGE 19, 120; BSG, Beschluss vom 12. März 1976 - 4 BJ 141/75 - (juris)); aber selbst wenn mit einem in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung eine erneute Berufungseinlegung für möglich erachtet würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 156 Rdnr. 5a m.w.N.), käme dies hier zulässigerweise nicht in Betracht, weil die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Klägers vom 17. April 2009 beim LSG (21. April 2009) bereits längst abgelaufen war.
Aus den vorstehenden Gründen ist dem Senat eine Sachentscheidung von vornherein verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren ist vorrangig über Fragen des Prozessrechts zu entscheiden.
Der Werdegang des am 1956 geborenen Klägers stellt sich nach seinen Angaben wie folgt dar: Nach Abschluss der Realschule in M./Baden im Sommer 1974 mit der Mittleren Reife besuchte er das Wirtschaftsgymnasium, brach diese Schulausbildung jedoch nach einem Jahr ab. Im September 1975 begann er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann in Freiburg, die er im Februar 1978 mit einem IHK-Abschluss erfolgreich beendete. Danach arbeitete er von April 1978 bis August 1979 als Lagerist in Lörrach und von August 1979 bis Dezember 1987 als Auftragssachbearbeiter in Basel (Schweiz). Von Januar bis November 1988 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld und danach bis August 1989 Unterhaltsgeld. Nach Übersiedlung nach Thailand war der Kläger vom 10. Januar 1990 bis 12. Mai 1994 als Übersetzer in einem dortigen Auslandsbüro tätig. Im Mai 1994 kehrte er nach Deutschland zurück, fand jedoch seitdem keine Anstellung mehr.
An weiterbildenden Maßnahmen nennt der Kläger die Teilnahme an einem "berufsbegleitenden Meisterkursus" im Fach Buchhaltung bei der gewerblichen Berufsschule in Lörrach (Januar bis November 1979), an einem Lehrgang zum Organisationsprogrammierer in Offenburg (November 1988 bis August 1989), an einer Übungsfirma Spiel + Buch GmbH beim Berufsfortbildungswerk in R. (Juli bis Dezember 1994), an einem Qualifizierungslehrgang zum PC-Anwenderfachmann beim Berufsfortbildungszentrum in R. (Februar bis November 1995), an einem Praktikum in der EDV-Abteilung bei der S & Co. AG in Ma. (Dezember 1995 bis März 1996) sowie an einem Berufsorientierungslehrgang beim Berufsfortbildungswerk in Fr. (Juni bis Dezember 1997), welcher von einem "Crashpraktikum" als Programmierer bei dem Ingenieurbüro J. W. und ASWA GmbH in R. (Juli bis September 1997, abgebrochen wegen "mentaler Leistungsinkompetenz") und einem weiteren Praktikum in der Stiftung Liebenau in zwei Abteilungen als "kaufmännisches Faktotum" (September bis Oktober 1997) begleitet war. Zur Teilnahme an einer vom Reha-Berater der Geschäftsstelle Friedrichshafen des Arbeitsamts Ravensburg - nach Einholung eines Psychologischen Gutachtens - im Mai 2002 vorgeschlagenen Berufsfindungsmaßnahme vermochte sich der Kläger nicht zu entschließen, nachdem ihm von dort eine Zusage zur Verschaffung eines Arbeitsplatzes nach der Maßnahme nicht gemacht werden konnte; für diesen Fall bat er um endgültige Streichung aus der "Arbeitslosendatei" (Schreiben vom 28. Mai 2002). Nach erneutem Gespräch des Reha-Beraters mit dem Kläger am 25. Juli 2002 wurde der Rehabilitationsfall abgeschlossen und ferner die Arbeitsvermittlung darüber informiert, dass er auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet sein wolle.
Am 28. September 2006 meldete sich der Kläger erneut bei der Geschäftsstelle Friedrichshafen arbeitsuchend. Nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 18. Oktober 2006 veranlasste die Arbeitsvermittlerin eine Begutachtung durch Dipl.-Psychologin W. , die ihn am 27. November 2006 untersuchte. Im Gutachten vom 30. November 2006 kam die Psychologin zum Ergebnis, dass beim Kläger nach wie vor keine Krankheitseinsicht oder Therapiemotivation bestehe und im Moment auch nicht damit zu rechnen sei, dass er sich psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandeln lassen wolle; beruflichen Rehabiltationsmaßnahmen müssten medizinische vorgehen. Der Kläger nahm in das Gutachten am 14. Dezember 2006 Einsicht. Bereits tags zuvor war ihm seitens der Arbeitsvermittlerin erläutert worden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Arbeitsmarkt nicht zu integrieren sei.
Am 28. Dezember 2006 erhob der Kläger, der sich ferner beim Landratsamt Bodenseekreis im Herbst 2006 über die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte beraten lassen, Klage zum Sozialgericht Konstanz - SG - (S 2 AL 3700/06). In der Klageschrift beantragte er: "1. Untersuchung meiner Dekadenarbeitslosigkeit auf Diskriminierung am deutschen Arbeitsmarkt bzw. Artikulierung meines mir unbekannten Verhaltens hierzu. 2. Anerkennung meiner Eigentumswohnung als Schongut sowie die unbürokratische Übernahme von etwaigen notwendigen und werterhaltenden Renovierungs- und Sanierungskosten bei Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung, falls Integration versagt."
Der Vorsitzende der 2. Kammer des SG erachtete den Klageantrag zu 2 als eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab insoweit das Verfahren an die 9. Kammer (S 9 AS 271/07) ab; diese Kammer wies mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007 die Klage gegen den Landkreis Bodenseekreis als unzulässig ab. Ein anschließend beim Landkreis gestellter Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB II wurde wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Kläger bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 26. Juli 2007, Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008).
Zu der vor der 2. Kammer des SG weitergeführten Klage (Klageantrag zu 1) verwies der Kläger u.a. darauf, dass er sich aufgrund einer im November 2003 diagnostizierten chronischen Lumbago mit muskulärer Dysbalance seit dieser Zeit nirgends mehr schriftlich oder persönlich beworben habe. Da das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit indes als unveräußerliche Grundrechte einen integrierten Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins darstellten, beantrage er die Erstellung eines Profils mit dem Ziel, auf dem Arbeitsmarkt "kostenlos konditioniert und integriert" zu werden. Falls eine Integration aufgrund seiner beruflichen Historie, Alter und chronischer Krankheit nicht möglich sein sollte, fordere er die Anerkennung auf Frühpensionierung mit staatlich monetären Leistungen, weil seine reguläre Rente, die er in jedem Fall erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen könne, monatlich nur 78,58 Euro betrage.
Das SG, das das Begehren des Klägers als ein - im Wege der Untätigkeitsklage - verfolgtes Verlangen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wertete, gab der Beklagten auf, über dieses Anliegen zu entscheiden (Verfügung vom 30. Januar 2007). Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2007 ab; der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens werde. Mit Urteil vom 26. September 2007 wies das SG die Klage als unzulässig ab; die vor Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhobene Klage sei als Untätigkeitsklage unzulässig gewesen und sei es auch jetzt geblieben, weil aufgrund der Bescheidung des Antrags am 8. Februar 2007 das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen sei und der Kläger sein Begehren nach Erlass des vorgenannten Bescheids auch nicht auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt habe. Aber auch nach Umstellung der Klage und Nachholung des Vorverfahrens hätte der Kläger in der Sache im Übrigen keinen Erfolg haben können, weil er weder die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfülle noch einen Anspruch auf Feststellung habe, dass er nicht mehr vermittelbar sei, geschweige denn einen Anspruch auf Gewährung von Rente gegen die Beklagte habe.
Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. April 2009 nahm der - zum Termin persönlich erschienene - Kläger nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses die Berufung zurück; die Erklärung wurde in die Niederschrift aufgenommen, dem Kläger nochmals vorgelesen und von ihm genehmigt.
Mit einem am 21. April 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 17. April 2009 hat der Kläger mitgeteilt, er könne "die Forderung auf Rücknahme seiner Berufungsklage" nicht akzeptieren und erwarte eine "schriftliche und kostenfreie Urteilsverkündung". Sein Berufungsantrag ergebe sich aus seinem Schreiben vom 28. März 2008; außerdem verweise er auf sein Schreiben vom 16. Februar 2009.
Die Beklagte hat vom neuerlichen Vorbringen des Klägers Kenntnis erhalten; sie hat sich zu dessen Ausführungen nicht mehr geäußert.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Reha-Akte der Beklagten und die weiteren von ihr vorgelegten Aktenvorgänge, die Klageakte des SG (S 2 AL 3700/06), die weitere Akte des SG (S 9 AS 271/07) und die Berufungsakten des Senats (L 7 AL 5800/07, L 7 AL 1827/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat hat durch Beschluss der Berufsrichter darüber entschieden, dass der Rechtsstreit durch die Zurücknahme der Berufung erledigt ist. Hierzu ist er gemäß dem ihm in § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG eingeräumten Ermessen befugt; danach kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die hier zu treffende Entscheidung über die Beendigung des Rechtsstreits durch die vom Kläger erklärte Berufungsrücknahme kommt im Ergebnis einer Zurückweisung der Berufung gleich; die Vorschrift des § 153 Abs. 4 SGG ist deshalb - über ihren engeren Wortlaut hinaus - im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck einer Beschleunigung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 402.25 § 5 Nr. 6; BVerwG Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 153 Rdnr. 14, § 156 Rdnr. 6). Die Beteiligten sind hierzu (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) gehört worden. Das Schreiben des Klägers vom 26. April 2009 lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die die Erforderlichkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung begründen könnten. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 12. Mai 2009 mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren ausdrücklich einverstanden erklärt.
Der Rechtsstreit ist durch die Zurücknahme der Berufung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 erledigt. Durch diese Prozesserklärung hat der Kläger klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen der im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mehr aufrechterhalten möchte.
Nach § 156 Abs. 1 SGG kann die Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden; die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Als Prozesshandlung ist die Rücknahme der Berufung bedingungsfeindlich; sie kann als solche - ebenso wie die Klagerücknahme - weder widerrufen noch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Irrtums angefochten werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 14, 138, 141 f.; SozR Nr. 6 zur § 102 SGG; BSG, Beschlüsse vom 19. März 2002 - B 9 V 75/01 B - und vom 24. April 2003 - B 11 AL 33/03 B - (beide juris)). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179 f. SGG, §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) erfüllt sind (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2). Auf die Gründe und Motive für die Rücknahme des Rechtsbehelfs kommt es nicht an (vgl. BSGE 8, 185, 189; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 85).
Der Kläger, an dessen Geschäftsfähigkeit kein Zweifel besteht, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. April 2009 nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes die Berufung wirksam zurückgenommen. Dies geschah, nachdem in der - über zwei Stunden währenden - mündlichen Verhandlung eingehend das Ziel und die Aussichten des im vorliegenden Gerichtsverfahren verfolgten Rechtschutzbegehrens erörtert worden sind. Die Erklärung der Berufungsrücknahme durch den Kläger, die in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des 7. Senats des LSG vom 16. April 2009 festgestellt ist (vgl. hierzu § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO), erfolgte ohne Einschränkung oder Bedingung; sie wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Prozesshandlung des Klägers war unmissverständlich und eindeutig erklärt; dass er in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 eine solche Prozesserklärung abgegeben hatte, räumt er im Übrigen in seinem Schreiben vom 26. April 2009 selbst ein. Seine spätere Entschließung, die Berufung doch weiterführen zu wollen, hat der Kläger erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 mit seinem am 21. April 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 17. April 2009 zum Ausdruck gebracht. Dass er mit diesem Schreiben die Rücknahme der Berufung hat korrigieren möchten, ist jedoch unerheblich, weil es auf die Gründe für die Berufungsrücknahme nicht ankommt. Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179 f., 579, 580 ZPO sind nicht erkennbar und im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die wirksame Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels bewirkt und den Rechtsstreit erledigt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 156 Nr. 1); dies war durch gerichtliche Entscheidung - hier in Form des Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG - auszusprechen. Die Berufungsrücknahme steht einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich entgegen (vgl. BSGE 19, 120; BSG, Beschluss vom 12. März 1976 - 4 BJ 141/75 - (juris)); aber selbst wenn mit einem in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung eine erneute Berufungseinlegung für möglich erachtet würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 156 Rdnr. 5a m.w.N.), käme dies hier zulässigerweise nicht in Betracht, weil die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Klägers vom 17. April 2009 beim LSG (21. April 2009) bereits längst abgelaufen war.
Aus den vorstehenden Gründen ist dem Senat eine Sachentscheidung von vornherein verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved