Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 5092/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3017/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts S. vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Bandscheibenschadens als Folge eines am 7. Oktober 2003 erlittenen Arbeitsunfalls streitig.
Der 1966 geborene Kläger war seit April 1994 bei der K. R. H. GmbH (GmbH) in S. beschäftigt, zuletzt als Fliesenleger. Seitens des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2007 gekündigt, nachdem der Kläger zuletzt seit 8. Mai 2005 arbeitsunfähig war und die Prognose für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Fliesenleger von ärztlicher Seite negativ beurteilt worden war.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006, eingegangen am 20. Februar 2006, wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte unter Bezugnahme auf ein am selben Tag erfolgtes Telefonat mit, dass er am 7. Oktober 2003 während seiner Arbeit einen Unfall erlitten habe und er davon ausgegangen sei, dass sein Arbeitgeber sowie sein behandelnder Arzt Dr. Y. den Unfall gemeldet hätten. Seine Krankenkasse, die A. - Die Gesundheitskasse S., Bezirksdirektion der A. Baden-Württemberg (A.), sei ebenfalls persönlich von ihm informiert worden. Deshalb sei es ihm unverständlich, warum der Sachverhalt bisher bei der Beklagten nicht gemeldet worden sei. Zu dem angegebenen Unfall führte er aus, an besagtem Tag zusammen mit drei Arbeitskollegen zur Arbeit eingeteilt gewesen zu sein. Gegen 18:00 Uhr habe er zwei Pakete Fliesen auf seinen Schultern getragen und sei beim Treppensteigen (in den vierten Stock) im zweiten Stock hängen geblieben und gestürzt. Er sei rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen und habe sich dabei am Rücken und an der Hüfte verletzt. Am nächsten Tag habe er sich in ärztliche Behandlung begeben; er sei daraufhin längere Zeit ärztlich behandelt worden und bis 15. Februar 2004 arbeitsunfähig gewesen.
Am 22. Februar 2006 ging bei der Beklagten das Schreiben der A. vom 21. Februar 2006 ein, mit dem unter Auflistung umfangreicher Kosten Bezug genommen wurde auf einen Arbeitsunfall des Klägers im August/September 2003, bei dem dieser eine Bein- und Rückenverletzung erlitten habe, und vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet wurden. Beigefügt war der von der Mitarbeiterin der A. F. unter dem 24. August 2005 ausgefüllte Fragebogen "Leitfaden zum Beratungsgespräch". Darin ist u.a. ausgeführt, der Kläger führe seine Erkrankung (Lähmungen in den Beinen, starke Rückenschmerzen) auf einen Arbeitsunfall zurück; er sei beim Arbeiten eine Treppe heruntergefallen.
Die Beklagte wandte sich zur Aufklärung des Sachverhalts an den seinerzeitigen Arbeitgeber des Klägers, der unter dem 28. Februar 2006 mitteilte, der Kläger habe bei ihm keinen Arbeitsunfall am 7. Oktober 2003 gemeldet. Der jetzt gemeldete Unfall sei ihm nicht bekannt. Auf die seitens der Beklagten an Dr. Y., Chirurg/Unfallchirurg und Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften, gerichtete Bitte, über den Unfall vom 7. Oktober 2003 einen Durchgangsarztbericht zu übersenden, teilte dieser unter dem 28. Februar 2006 mit, der Kläger habe sich bei ihm am Montag, den 6. Oktober 2003 vorgestellt, jedoch keinerlei Angaben zu einem Arbeitsunfall gemacht. Es habe sich um normale Rückenbeschwerden als Intervertebralblockade gehandelt. Diese Angaben seien auch dem Arztbrief des K. vom 13. Oktober 2003 zu entnehmen, wo der Kläger angegeben habe, dass die Beschwerden im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch einen Umzug hervorgerufen worden seien. Da diese Angaben nicht auf einen Arbeitsunfall schließen ließen, sei kein Durchgangsarztbericht erstellt worden. Dr. Y. fügte seinen Ausführungen einen Computerausdruck mit Behandlungsdaten, Beschwerdeangaben und Untersuchungsbefunden (Tagesprotokoll vom 5. Oktober 2003 bis 28. Februar 2006) bei sowie den Arztbrief des Prof. Dr. H., Ärztlicher Direkter der Neurochirurgischen Klinik im K. S., vom 13. Oktober 2003, in dem über die notfallmäßige Vorstellung des Klägers vom 10. Oktober 2003 berichtet wird. Danach hatte der Kläger seinerzeit anamnestisch angegeben, seit Dienstag, den 7. Oktober 2003 bestehe eine starke Lumboischialgie rechts entlang der Außenseite des rechten Beines bis zur Großzehe, wobei die Symptomatik im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch Umzug aufgetreten sei. Als Diagnose ist eine Lumboischialgie rechts bei nach cranial perforiertem NPP L5/S1 rechts genannt. Beigefügt war ferner u.a. der Bericht des K. S. vom 17. November 2003 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 21. bis 29. Oktober 2003, anlässlich derer im Rahmen einer operativen Behandlung die Ausräumung eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 rechts erfolgt war. Die Beklagte wandte sich sodann an die A., die unter dem 9. März 2006 die den Kläger behandelnden Ärzte benannte und mitteilte, dass der Kläger seit 8. März 2005 arbeitsunfähig sei. Der Auskunft waren ihre an den Kläger gerichteten Schreiben vom 13. Oktober und 9. November 2005 sowie 17. Januar 2006 beigefügt, in denen unter Bezugnahme auf die Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2005 um nähere Darlegungen zu dessen widersprüchlichen Angaben, wonach die jetzigen Beschwerden auf einen Arbeitsunfall im August/September 2003 zurückzuführen seien, gebeten worden war. Bezug genommen wurde darin auf den ebenfalls beigefügten "Unfallfragebogen" wegen der "Erkrankung ab 07.10.03", den der Kläger unter dem 19. Januar 2004 ausgefüllt und in dem er auf die Frage, wer den Unfall verursacht/verschuldet habe, angegeben hatte "ich selbst (Überanstrengung)". Dieser Unfallfragebogen enthält den weiteren handschriftlichen Vermerk "kein Unfall, Überanstrengung, kein Drittverschulden".
Mit Bescheid vom 27. März 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf Grund des angegebenen Ereignisses vom 7. Oktober 2003 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich am 7. Oktober 2003 bei Dr. Y. vorgestellt und über Schmerzen bis ins rechte Bein geklagt, Angaben zu einem eventuellen Arbeitsunfall jedoch nicht gemacht. Bei der bereits einen Tag zuvor erfolgten Vorstellung bei Dr. Y. sei eine Intervertebralblockade und eine akute Lumboischialgie sowie bei der weiteren Vorstellung am 9. Oktober 2003 ein Bandscheibenvorfall mit neurologischen Ausfällen und Schmerzen diagnostiziert worden. Bei der notfallmäßigen Vorstellung im K. S. am 10. Oktober 2003, bei der eine Lumboischialgie rechts bei nach cranial perforiertem Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts festgestellt worden sei, habe er zur Entstehung angegeben, die Symptomatik sei im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch Umzug aufgetreten. Auch in dem Unfallfragebogen der A. habe er unter dem 19. Januar 2004 angegeben, es habe sich um keinen Unfall, sondern um eine Überanstrengung gehandelt. Ein Arbeitsunfall in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) begründenden Tätigkeit liege daher nicht vor. Ungeachtet dessen handle es sich bei der festgestellten Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps L5/S1 auch um eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der GmbH beim Treppensteigen hängen geblieben und gestürzt zu sein. Er habe zwei Pakete Fliesen auf den Schultern getragen, sei rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen, habe sich an der Hinterseite seines Körpers angestoßen und dabei erhebliche Verletzungen am Rücken und an der Hüfte erlitten. Im Treppenhaus mit anwesend seien drei andere Arbeitskollegen gewesen, wobei sich Herr I. P. auf dem gleichen Stockwerk wie er befunden und den Sturz beobachtet habe. Dieser habe versucht, ihm nach dem Sturz aufzuhelfen. Er könne seine Schmerzen bestätigen. Er, der Kläger, habe Schmerzen im Bereich des Rückens und der Lendenwirbelgegend gehabt und deshalb unverzüglich seinen Hausarzt aufgesucht, der einen Bandscheibenvorfall festgestellt habe, der am 20. Oktober 2003 mittels Nukleotomie operativ behandelt worden sei. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, er sei wegen akuter Schmerzen am 7. Oktober 2003 bei Dr. Y. vorstellig geworden, am 9. Oktober 2003 sei ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden und am 10. Oktober 2003 sei er im K. notfallmäßig behandelt worden. Allein diese zeitliche Abfolge zeige, dass der Bandscheibenvorfall auf den Treppensturz vom 7. Oktober 2003 zurückzuführen sei; seiner Kenntnis nach habe ein Bandscheibenvorfall am 6. Oktober 2003 noch nicht vorgelegen. Zwar sei er zuvor bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, dies sei allerdings wegen einer allgemeinen Überanstrengung sowie den Folgen eines Verkehrsunfalls vom 25. Juni 2002, bei dem es zu einer axialen Stauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule gekommen sei, der Fall gewesen. Er habe sowohl Dr. Y. als auch seinem Arbeitgeber, Herrn K. R. H., mitgeteilt, dass er am 7. Oktober 2003 während der Arbeit von der Treppe gestürzt und sich schmerzhafte Verletzungen zugezogen habe. Dass diese keine Meldung an die Beklagte erstattet hätten, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 - am 12. Juni 2006 zur Post gegeben - wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen, dass es in Folge der versicherten Tätigkeit am 7. Oktober 2003 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Die nunmehr gemachten Angaben des Klägers über den entsprechenden Unfall stünden im Widerspruch zu seinen Erstangaben anlässlich seiner Vorstellung bei Dr. Y. am 7. Oktober 2003, im K. am 10. Oktober 2003 sowie seinen Angaben in dem Unfallfragebogen der A. vom 19. Januar 2004. Im Übrigen sei bei ihm auch kein verletzungsbedingter Befund erhoben worden.
Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger dagegen beim Sozialgericht S. (SG) Klage, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholte, wonach er sich noch am Unfalltag in die Behandlung des Dr. Y. begeben und diesem den Arbeitsunfall und seine Beschwerden geschildert habe. Auch seinem Arbeitgeber, Herrn K. R. H. habe er noch am Unfalltag telefonisch über seinen Sturz auf der Treppe und seine Verletzungen am Rücken informiert und diesen zudem am Folgetag nochmals darauf angesprochen. Am Unfalltag habe er in der Praxis des Dr. Y. auch der Arzthelferin "M." den Arbeitsunfall geschildert, die ihm daraufhin gesagt habe, Dr. Y. werde alles Notwendige veranlassen. Hierauf habe er vertraut. Mangels eines anderen Unfallereignisses gehe er weiter davon aus, dass der Bandscheibenvorfall nur als Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Oktober 2003 angesehen werden könne. Die Behandlung bei Dr. Y. am Vortag des Unfalls habe nichts mit einem Bandscheibenvorfall zu tun gehabt, sondern mit seinem seinerzeitigen allgemeinen Erschöpfungszustand und den Folgen des Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2002. Die Auffassung der Beklagten, wonach mangels Knochen- oder Bandverletzungen kein Zusammenhang mit einem Unfall bestehe, teile er nicht, da Bandscheibenvorfälle häufig bei Stürzen oder unbedachten Verhaltensweisen aufträten, ohne mit Knochen- oder Bandverletzungen einher zu gehen. Erst im Jahr 2005 habe er davon Kenntnis erlangt, dass weder sein Arbeitgeber noch Dr. Y. den Arbeitsunfall gemeldet hätten. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 30. Oktober 2007 schilderte der Kläger den Sturz dahingehend, dass sie damals vier Leute gewesen seien, die Fliesen hochgeschleppt hätten. Als er gestürzt sei, sei hinter ihm der Zeuge P. auf der Treppe gewesen. Dieser habe ihn anschließend auf dem Weg zum Auto gestützt und er sei ins Auto gelegt worden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes mit dem Hinweis entgegen, dass der Kläger weder am 7. Oktober 2003 noch am 10. Oktober 2003 einen Arbeitsunfall erwähnt habe, vielmehr angegeben habe, die Rückenschmerzen seien im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung aufgetreten. Auch unter dem 19. Januar 2004 habe er angegeben, es habe kein Unfall vorgelegen, sondern eine Überanstrengung. Das SG hörte M. Zaunreiter-Janiach, die vom Kläger mit "M." bezeichnete Mitarbeiterin des Dr. Y., unter dem 24. April 2007 schriftlich als Zeugin, die sich an die mit dem Kläger am 6. und 7. Oktober 2003 geführten Gespräche nicht mehr erinnerte, jedoch den üblichen Praxisablauf bei der Patientenaufnahme beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls darlegte. Das SG hörte ferner K. R. H. unter dem 12. Oktober 2007 schriftlich als Zeugen. Dieser führte aus, vom Kläger erst im Jahr 2006 mündlich über seinen Arbeitsunfall in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Zum Unfalldatum habe der Kläger keinen Arbeitsunfall gemeldet. Am 30. Oktober 2007 vernahm das SG den vom Kläger benannten Zeugen P., der ausführte, einen Sturz nicht beobachtet zu haben. Der Kläger sei auf dem Boden gelegen. Daran, ob um ihn herum zerbrochene Fliesen gewesen seien, könne er sich nicht erinnern. Der ebenfalls als Zeuge gehörte E. H., Neffe des Klägers und seinerzeit auf der Baustelle als Aushilfe tätig gewesen, gab an, nicht gesehen zu haben, wie der Kläger gefallen sei. Er sei hingekommen und habe gesehen, dass der Kläger runtergefallen gewesen sei und Fliesen kaputt gewesen seien. Das SG hörte sodann Dr. M., Praxisnachfolger des Dr. S., bei dem der Kläger seinen Angaben zufolge seinerzeit ebenfalls in Behandlung gewesen sei, unter dem 16. Januar 2008 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser führte aus, den übernommenen Unterlagen sei lediglich die Diagnose einer Lumboischialgie rechts und eine Bandscheibenoperation im Jahr 2003 zu entnehmen. Seiner Auskunft legte er einen Computerausdruck über den Behandlungsverlauf bei. Mit Urteil vom 28. Februar 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Unfallereignis habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf die schriftliche Aussage des Zeugen K. R. H., wonach eine einzige längerfristige Fehlzeit am 7. Oktober 2003, also am Tag des bezeichneten Unfalls, begonnen habe und wiederholt sein Vorbringen, wonach die Krankmeldung noch am 7. Oktober 2003 telefonisch erfolgt sei und er - wie auch gegenüber Dr. Y. - ausdrücklich auf den Arbeitsunfall hingewiesen habe. Von Bedeutung sei ferner die schriftliche Aussage der Zeugin Z.-J. die bekundet habe, dass sie ihn darüber aufgeklärt habe, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall angenommen werde. Dieser Hinweis zeige, dass er seinen Unfall vom 7. Oktober 2003 erwähnt habe. Andernfalls mache eine entsprechende Aufklärung der Zeugin keinen Sinn. Er sei stets davon ausgegangen, dass der Arbeitsunfall von seinem Arzt und seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Der Umstand, dass der Unfall der Beklagten erst im November 2005 zur Kenntnis gelangt sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und stelle keinen Grund dar, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Nicht ausreichend gewürdigt habe das SG die Aussagen der Zeugen P. und H ... Denn schließlich habe der Zeuge P. bekundet, dass er ihn auf der Treppe liegend vorgefunden habe. In diese Position könne er nur durch einen Sturz gelangt sein. Bedeutsam an der Aussage des Zeugen H. sei, dass er zerbrochene Fliesen an der Stelle gesehen habe, an der er gestürzt sei. Wenn auch im Rahmen der Aussagen dieser Zeugen Fragen über den Ablauf des umstrittenen Arbeitsunfalls offen geblieben seien, so sei in einer Gesamtschau dennoch von der Richtigkeit seines Vorbringens auszugehen. Er selbst sei immer davon ausgegangen, dass der Zeuge P. den Sturz gesehen haben müsse, jedoch habe dieser vor Gericht nicht den Mut gehabt, dies auszusagen. Nachdem er ihn jetzt allerdings nochmals auf den Vorfall angesprochen habe, habe er eingeräumt, sicher zu sein, dass er gestürzt sei und er ihm dabei geholfen habe. Zum Nachweis dessen legt der Kläger dessen handschriftliche Ausführungen vom 27. März 2009 vor, wonach er ganz sicher sei, dass der Kläger einen Unfall gehabt habe, gestürzt sei und er, der Zeuge, ihm dann geholfen habe. Damals sei er noch jung gewesen und habe sich nichts dabei gedacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 28. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2006 zu verurteilen, als Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Oktober 2003 einen Bandscheibenvorfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Da die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere das Vorliegen des Unfallereignisses selbst, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, habe der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, das vom Kläger angegebene Sturzereignis vom 7. Oktober 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger an diesem Tag im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fliesenleger beim Begehen einer Treppe gestürzt, rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen ist und sich dabei Verletzungen am Rücken und an der Hüfte zugezogen hat, in deren Folge es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen ist.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Begehrens dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass nicht festzustellen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit bei der GmbH am 7. Oktober 2003 durch das von ihm geschilderte Unfallereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ebenso wenig wie das SG vermochte der Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem beim Kläger diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Bereich des Segments L5/S1 ein Unfallereignis vorausgegangen ist, bei dem dieser sich im Rahmen eines Sturzes beim Treppensteigen Verletzungen im Bereich des Rückens und der Hüfte zugezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers im Laufe des Verwaltungs- und des sich anschließenden Gerichtsverfahrens nicht nur im Widerspruch zu den Angaben steht, die von Dr. Y. und den behandelnden Ärzten im K. S. im Zusammenhang mit dem Auftreten der vom Kläger am 7. bzw. 10. Oktober 2003 geklagten Schmerzzustände dokumentiert wurden, vielmehr sogar auch die vom Kläger im laufenden Verfahren gemachten Angaben uneinheitlich und widersprüchlich sind. So hat der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006, mit dem er die Beklagte erstmals über den behaupteten Unfall in Kenntnis gesetzt hat, angegeben, am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr auf einem Treppenabsatz gefallen, sich dabei am Rücken und an der Hüfte verletzt zu haben und sich am Folgetag, also am 8. Oktober 2003, in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Aufgrund der seitens der Beklagten durchgeführten Ermittlungen konnte eine Vorstellung des Klägers am 8. Oktober 2003 jedoch nicht bestätigt werden. Eine Vorstellung des Klägers an diesem Tag hat Dr. Y. nicht dokumentiert. Wie seinen Ausführungen vom 28. Februar 2006 gegenüber der Beklagten zu entnehmen ist, hat sich der Kläger vielmehr am 6. und 7. Oktober 2003 sowie dann erneut wieder am 9. Oktober 2003 in seiner Praxis vorgestellt. Auch in den Behandlungsunterlagen des Dr. S., den der Kläger im Rahmen der Verhandlung vor dem SG ergänzend noch als behandelnden Arzt benannt hatte, ist für den 8. Oktober 2003 keine Vorstellung des Klägers festgehalten. Dem von Dr. M., dem Praxisnachfolger des Dr. S., unter dem 16. Januar 2008 übersandten Computerausdruck ist für den in Frage kommenden Zeitraum lediglich eine Vorstellung zu entnehmen, und zwar am 9. Oktober 2003. Nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006, wonach er sich am Tag nach dem angegebenen Unfall, also am 8. Oktober 2003 in ärztliche Behandlung gegeben habe, ist auch die Tatsache, dass eine Krankschreibung ausweislich der Auskunft der A. vom 9. März 2006 bereits für den 7. Oktober 2003 erfolgt war. Bei einer Vorstellung am Tag des 8. Oktober 2003 wäre kaum damit zu rechnen, dass Arbeitsunfähigkeit bereits für den Vortag ärztlich bescheinigt wurde. Angesichts der insoweit dokumentierten Daten, die von der Beklagten auch in dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 2006 im Einzelnen dargelegt wurden, verwundert es nicht, dass der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag nicht weiter aufrecht erhalten hat und abweichend dazu im Widerspruchsverfahren nunmehr ausgeführt hat, wegen der durch den Sturz erlittenen Schmerzen "unverzüglich" seinen Hausarzt aufgesucht zu haben. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem sich der Sturz nach den Angaben des Klägers gegen 18:00 Uhr ereignet haben soll. So erscheint es bereits ausgesprochen ungewöhnlich, dass der Kläger, hätte er sich unmittelbar nach dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. Y. begeben, diesen tatsächlich noch erreicht hätte. Denn wenn der Unfall sich gegen 18.00 Uhr ereignet hat und der Kläger entsprechend seinem Vorbringen im Rahmen des Termins vor dem SG erst gestützt von Kollegen zum Auto hatte gebracht und dann liegend nach dort hatte transportiert werden müssen, ist kaum zu erwarten, dass er Dr. Y., dessen Sprechstunde bereits um 18.00 Uhr geendet hatte (vgl. Sprechzeiten für Arbeitsunfälle Briefkopf: 8.00 bis 18.00 Uhr) noch angetroffen hätte. Nicht verständlich wäre darüber hinaus zudem, wenn Dr. Y. zu einem Zeitpunkt nach 18.00 Uhr sogar noch für den bereits abgelaufenen Tag, an dem der Kläger seine berufliche Tätigkeit tatsächlich verrichtet hatte, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Somit konnten weder die Angaben des Klägers zum zeitlichen Ablauf von Sturz und ärztlicher Inanspruchnahme, wie sie in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006 dokumentiert sind, durch die Ermittlungen der Beklagten bestätigt werden, noch lässt sich dessen geänderter Vortrag ohne Weiteres nachvollziehen.
Nicht glaubhaft erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Gesichtspunkte auch das Vorbringen des Klägers, er habe anlässlich seiner Vorstellung bei Dr. Y. diesem von seinem Sturz berichtet und auch seinen Arbeitgeber noch am Unfalltag über den Sturz und seine Verletzungen in Kenntnis gesetzt. Denn weder Dr. Y. noch der Zeuge K. R. H. haben entsprechende Aussagen bestätigen können. Der Zeuge K. R. H. hat gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren unter dem 28. Februar 2006 vielmehr ausgeführt, ein Arbeitsunfall am 7. Oktober 2003 sei nicht gemeldet worden und ihm auch nicht bekannt gewesen. Entsprechendes bestätigte der Zeuge auch im Rahmen seiner schriftlichen Aussage gegenüber dem SG vom 12. Oktober 2007, im Rahmen derer er ausführte, erst im Jahr 2006 von dem angeblichen Arbeitsunfall erfahren zu haben. Auch Dr. Y. hat in seinem Schreiben vom 28. Februar 2006 gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm gegenüber ein Arbeitsunfall nicht erwähnt worden und dies auch der Grund dafür gewesen sei, dass er als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften keinen Durchgangsarztbericht erstellt habe. Seinen Ausführungen zufolge hatte der Kläger vielmehr angegeben, dass die Beschwerden, über die er bereits am 6. Oktober 2003, also am Vortag des angegebenen Unfalls geklagt habe, im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch einen Umzug hervorgerufen worden seien. Auch dem Computerausdruck, den Dr. Y. dem erwähnten Schreiben beigefügt hatte, sind für die Vorstellungsdaten 6. und 7. Oktober 2003 sowie 9. Oktober 2003 keinerlei Hinweise auf ein Unfallereignis im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zu entnehmen. In Bezug auf die Vorstellung des Klägers am 7. Oktober 2003 findet sich vielmehr eine davon abweichende konkrete anamnestische Angabe des Klägers, wonach er am Tag zuvor gearbeitet habe und zu Hause dann Schmerzen bis ins rechte Knie aufgetreten seien und er die ganze Nacht nicht habe schlafen können. Weiter ist unter dem 7. Oktober 2003 dann dokumentiert, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Erstbescheinigung vom 7. bis 11. Oktober 2003 bescheinigt worden sei. Diese Angaben, die im Übrigen auch mit der bereits erwähnten Auskunft der A. sowie den Ausführungen des Zeugen K. R. H. übereinstimmen, wonach der Kläger ab 7. Oktober 2003 arbeitsunfähig gewesen sei, lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht schlüssig in Einklang bringen mit dem vom Kläger angegeben Unfallzeitpunkt gegen 18:00 Uhr.
Demgegenüber entspricht die Patientendokumentation des Dr. Y., nach der im Oktober 2003 Hinweise auf einen Arbeitsunfall nicht vorhanden sind, exakt den Ausführungen im Arztbrief des K. S. vom 13. Oktober 2003. Denn darin wird, ohne dass ein betrieblicher Unfall erwähnt wird, von einer starken Lumboischialgie rechts seit Dienstag, also dem 7. Oktober 2003, berichtet und anamnestisch das Auftreten der Symptomatik in Zusammenhang mit einer vermehrten körperlichen Belastung des Klägers durch einen Umzug gebracht. Auch stimmen diese Ausführungen weitgehend mit den Angaben des Klägers in dem von ihm noch zeitnah zu dem angegeben Unfall unter dem 19. Januar 2004 ausgefüllten Unfallfragebogen der A. überein, in dem er auf die Frage, wer den Unfall verursacht bzw. verschuldet habe, mit Verwendung des Begriffs "Überanstrengung" deutlich gemacht hat, dass seinen Beschwerden gerade kein Unfallereignis in Form eines Sturzes zugrunde liegt. All diese in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden des Klägers im Oktober 2003 dokumentierten Daten bzw. anamnestischen Angaben sind zwanglos miteinander in Einklang zu bringen und weisen keinerlei Widersprüchlichkeiten auf. Sie enthalten vor allem auch keinerlei Hinweise auf Verletzungen des Klägers im Bereich des Rückens und der Hüfte, wie sie sich der Kläger bei seinem Sturz seinen späteren Angaben zufolge zugezogen haben will. Hätte der Kläger bei Dr. Y., wie von ihm angegeben, tatsächlich von einem betrieblichen Sturzereignis berichtet, hätte es für diesen als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften nach Überzeugung des Senats auf der Hand gelegen, dass es notwendig sei, den Kläger gerade auf die angegebenen Verletzungsfolgen hin zu untersuchen und diese, bspw. beim Vorliegen von Prellungen, zu dokumentieren. Auch diese Umstände im Zusammenhang mit der aktenkundigen Patientendokumentation des Dr. Y., die bereits für den 6. Oktober 2003, d.h. einen Tag vor dem angegebenen Unfallereignis, Klagen über Rückenbeschwerden und die Diagnose einer akuten Lumboischialgie ausweist, worauf wegen erheblicher Schmerzzustände dann eine weitere Vorstellung am 7. Oktober 2003 stattfindet, wegen der sogleich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, sprechen nach Überzeugung des Senats deutlich gegen ein am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr stattgehabtes Unfallereignis in Form eines Sturzes auf einer Treppe.
Ein Unfallereignis wie vom Kläger angegeben konnte letztlich auch durch die vom SG vernommenen Zeugen nicht bestätigt werden. So hat die Zeugin Z.-J., anders als vom Kläger im Berufungsverfahren dargetan, im Rahmen ihrer Ausführungen gerade nicht bestätigt, dass sie dem Kläger am 7. Oktober 2003 die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsunfall angenommen werden könne, erläutert habe. Zwar hat sie bestätigt, dass sie ganz sicher wisse, dass mit dem Kläger solche Gespräche geführt worden seien, jedoch sah sie sich wegen des Zeitablaufs ausdrücklich nicht mehr in der Lage, zu sagen, ob dies bereits am 7. Oktober 2003 der Fall gewesen war. Auch der Zeuge P., von dem der Kläger angegeben hatte, dieser habe seinen Sturz beobachtet, vermochte nur vage und unkonkrete und daher kaum sachdienliche Angaben zu machen. Er gab zwar an, der Kläger sei auf dem Boden gelegen, jedoch bekundete er gleichzeitig, dass er einen Sturz nicht beobachtet habe. Auch konnte er sich nicht erinnern, ob um den Kläger herum zerbrochene Fliesen gelegen haben, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger bestückt mit mehreren Paketen Fliesen auf den Schultern gestürzt wäre. Damit kann den Bekundungen des Zeugen ein Sturz des Klägers auf Rücken und Hüften gerade nicht entnommen werden. Aus dem Umstand, dass der Zeuge den Kläger auf dem Boden vorgefunden hat, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlussfolgert werden, dass er auch tatsächlich durch einen Sturz auf den Rücken und die Hüfte zu Fall gekommen ist. Schließlich konnte der Zeuge auf die entsprechende Rückfrage des SG noch nicht einmal sagen, ob der Kläger auf dem Boden gelegen oder gesessen ist. Bei dem vom Kläger geschilderten Unfallablauf wäre nach Überzeugung des Senats aber auch zu erwarten gewesen, dass der Sturz durch das Herabfallen der vom Kläger transportierten Fliesen mit lauten Geräuschen verbunden war, was dem Zeugen hätte in Erinnerung bleiben können. Auch der Zeuge H. hat den angegebenen Sturz nicht beobachtet. Er hat im Rahmen seiner Aussage als Zeuge zwar von kaputten Fliesen berichtet, jedoch keine Angaben dazu machen können, ob der Kläger verletzt war, über Schmerzen geklagt oder einen Arzt aufgesucht hat. Dass der Kläger - wie von ihm vorgebracht - im Anschluss an den Vorfall unverzüglich einen Arzt aufgesucht hat, hat im Übrigen auch Zeuge P. nicht bestätigt. Im Gegensatz zu diesen Angaben des Klägers hat dieser Zeuge vielmehr ganz allgemein von der späteren Fahrt im Auto berichtet, wobei er nicht wisse, ob über einen Sturz noch einmal gesprochen worden sei. Auch durch diese wenig detaillierten Aussagen der Zeugen P. und H. vermochte sich der Senat vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger am 7. Oktober 2003 beim Treppensteigen auf den Rücken und die Hüfte gestürzt ist.
Auch aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Aussage des Zeugen P. vom 27. März 2009 ergibt sich nichts anderes. Soweit der Zeuge nunmehr schriftlich angegeben hat, er sei ganz sicher, dass der Kläger gestürzt sei und er ihm geholfen habe, so vermag der Senat diese Ausführungen lediglich als Gefälligkeitsbestätigung zu deuten. Denn dass der Zeuge 1 ½ Jahre nach seiner Vernehmung vor dem SG, bei der er sich nicht mehr genau an den Vorfall hat erinnern können, allerdings bestätigte, einen Sturz nicht beobachtet zu haben, nunmehr wieder genaue Erinnerungen an den zwischenzeitlich weit mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfall haben will, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Da nach alledem nicht feststellbar ist, dass der Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit für die GmbH am 7. Oktober 2003 gestürzt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Anerkennung eines entsprechenden Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Bandscheibenschadens als Folge eines am 7. Oktober 2003 erlittenen Arbeitsunfalls streitig.
Der 1966 geborene Kläger war seit April 1994 bei der K. R. H. GmbH (GmbH) in S. beschäftigt, zuletzt als Fliesenleger. Seitens des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2007 gekündigt, nachdem der Kläger zuletzt seit 8. Mai 2005 arbeitsunfähig war und die Prognose für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Fliesenleger von ärztlicher Seite negativ beurteilt worden war.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006, eingegangen am 20. Februar 2006, wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte unter Bezugnahme auf ein am selben Tag erfolgtes Telefonat mit, dass er am 7. Oktober 2003 während seiner Arbeit einen Unfall erlitten habe und er davon ausgegangen sei, dass sein Arbeitgeber sowie sein behandelnder Arzt Dr. Y. den Unfall gemeldet hätten. Seine Krankenkasse, die A. - Die Gesundheitskasse S., Bezirksdirektion der A. Baden-Württemberg (A.), sei ebenfalls persönlich von ihm informiert worden. Deshalb sei es ihm unverständlich, warum der Sachverhalt bisher bei der Beklagten nicht gemeldet worden sei. Zu dem angegebenen Unfall führte er aus, an besagtem Tag zusammen mit drei Arbeitskollegen zur Arbeit eingeteilt gewesen zu sein. Gegen 18:00 Uhr habe er zwei Pakete Fliesen auf seinen Schultern getragen und sei beim Treppensteigen (in den vierten Stock) im zweiten Stock hängen geblieben und gestürzt. Er sei rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen und habe sich dabei am Rücken und an der Hüfte verletzt. Am nächsten Tag habe er sich in ärztliche Behandlung begeben; er sei daraufhin längere Zeit ärztlich behandelt worden und bis 15. Februar 2004 arbeitsunfähig gewesen.
Am 22. Februar 2006 ging bei der Beklagten das Schreiben der A. vom 21. Februar 2006 ein, mit dem unter Auflistung umfangreicher Kosten Bezug genommen wurde auf einen Arbeitsunfall des Klägers im August/September 2003, bei dem dieser eine Bein- und Rückenverletzung erlitten habe, und vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet wurden. Beigefügt war der von der Mitarbeiterin der A. F. unter dem 24. August 2005 ausgefüllte Fragebogen "Leitfaden zum Beratungsgespräch". Darin ist u.a. ausgeführt, der Kläger führe seine Erkrankung (Lähmungen in den Beinen, starke Rückenschmerzen) auf einen Arbeitsunfall zurück; er sei beim Arbeiten eine Treppe heruntergefallen.
Die Beklagte wandte sich zur Aufklärung des Sachverhalts an den seinerzeitigen Arbeitgeber des Klägers, der unter dem 28. Februar 2006 mitteilte, der Kläger habe bei ihm keinen Arbeitsunfall am 7. Oktober 2003 gemeldet. Der jetzt gemeldete Unfall sei ihm nicht bekannt. Auf die seitens der Beklagten an Dr. Y., Chirurg/Unfallchirurg und Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften, gerichtete Bitte, über den Unfall vom 7. Oktober 2003 einen Durchgangsarztbericht zu übersenden, teilte dieser unter dem 28. Februar 2006 mit, der Kläger habe sich bei ihm am Montag, den 6. Oktober 2003 vorgestellt, jedoch keinerlei Angaben zu einem Arbeitsunfall gemacht. Es habe sich um normale Rückenbeschwerden als Intervertebralblockade gehandelt. Diese Angaben seien auch dem Arztbrief des K. vom 13. Oktober 2003 zu entnehmen, wo der Kläger angegeben habe, dass die Beschwerden im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch einen Umzug hervorgerufen worden seien. Da diese Angaben nicht auf einen Arbeitsunfall schließen ließen, sei kein Durchgangsarztbericht erstellt worden. Dr. Y. fügte seinen Ausführungen einen Computerausdruck mit Behandlungsdaten, Beschwerdeangaben und Untersuchungsbefunden (Tagesprotokoll vom 5. Oktober 2003 bis 28. Februar 2006) bei sowie den Arztbrief des Prof. Dr. H., Ärztlicher Direkter der Neurochirurgischen Klinik im K. S., vom 13. Oktober 2003, in dem über die notfallmäßige Vorstellung des Klägers vom 10. Oktober 2003 berichtet wird. Danach hatte der Kläger seinerzeit anamnestisch angegeben, seit Dienstag, den 7. Oktober 2003 bestehe eine starke Lumboischialgie rechts entlang der Außenseite des rechten Beines bis zur Großzehe, wobei die Symptomatik im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch Umzug aufgetreten sei. Als Diagnose ist eine Lumboischialgie rechts bei nach cranial perforiertem NPP L5/S1 rechts genannt. Beigefügt war ferner u.a. der Bericht des K. S. vom 17. November 2003 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 21. bis 29. Oktober 2003, anlässlich derer im Rahmen einer operativen Behandlung die Ausräumung eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 rechts erfolgt war. Die Beklagte wandte sich sodann an die A., die unter dem 9. März 2006 die den Kläger behandelnden Ärzte benannte und mitteilte, dass der Kläger seit 8. März 2005 arbeitsunfähig sei. Der Auskunft waren ihre an den Kläger gerichteten Schreiben vom 13. Oktober und 9. November 2005 sowie 17. Januar 2006 beigefügt, in denen unter Bezugnahme auf die Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2005 um nähere Darlegungen zu dessen widersprüchlichen Angaben, wonach die jetzigen Beschwerden auf einen Arbeitsunfall im August/September 2003 zurückzuführen seien, gebeten worden war. Bezug genommen wurde darin auf den ebenfalls beigefügten "Unfallfragebogen" wegen der "Erkrankung ab 07.10.03", den der Kläger unter dem 19. Januar 2004 ausgefüllt und in dem er auf die Frage, wer den Unfall verursacht/verschuldet habe, angegeben hatte "ich selbst (Überanstrengung)". Dieser Unfallfragebogen enthält den weiteren handschriftlichen Vermerk "kein Unfall, Überanstrengung, kein Drittverschulden".
Mit Bescheid vom 27. März 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf Grund des angegebenen Ereignisses vom 7. Oktober 2003 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich am 7. Oktober 2003 bei Dr. Y. vorgestellt und über Schmerzen bis ins rechte Bein geklagt, Angaben zu einem eventuellen Arbeitsunfall jedoch nicht gemacht. Bei der bereits einen Tag zuvor erfolgten Vorstellung bei Dr. Y. sei eine Intervertebralblockade und eine akute Lumboischialgie sowie bei der weiteren Vorstellung am 9. Oktober 2003 ein Bandscheibenvorfall mit neurologischen Ausfällen und Schmerzen diagnostiziert worden. Bei der notfallmäßigen Vorstellung im K. S. am 10. Oktober 2003, bei der eine Lumboischialgie rechts bei nach cranial perforiertem Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts festgestellt worden sei, habe er zur Entstehung angegeben, die Symptomatik sei im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch Umzug aufgetreten. Auch in dem Unfallfragebogen der A. habe er unter dem 19. Januar 2004 angegeben, es habe sich um keinen Unfall, sondern um eine Überanstrengung gehandelt. Ein Arbeitsunfall in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) begründenden Tätigkeit liege daher nicht vor. Ungeachtet dessen handle es sich bei der festgestellten Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps L5/S1 auch um eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der GmbH beim Treppensteigen hängen geblieben und gestürzt zu sein. Er habe zwei Pakete Fliesen auf den Schultern getragen, sei rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen, habe sich an der Hinterseite seines Körpers angestoßen und dabei erhebliche Verletzungen am Rücken und an der Hüfte erlitten. Im Treppenhaus mit anwesend seien drei andere Arbeitskollegen gewesen, wobei sich Herr I. P. auf dem gleichen Stockwerk wie er befunden und den Sturz beobachtet habe. Dieser habe versucht, ihm nach dem Sturz aufzuhelfen. Er könne seine Schmerzen bestätigen. Er, der Kläger, habe Schmerzen im Bereich des Rückens und der Lendenwirbelgegend gehabt und deshalb unverzüglich seinen Hausarzt aufgesucht, der einen Bandscheibenvorfall festgestellt habe, der am 20. Oktober 2003 mittels Nukleotomie operativ behandelt worden sei. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, er sei wegen akuter Schmerzen am 7. Oktober 2003 bei Dr. Y. vorstellig geworden, am 9. Oktober 2003 sei ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden und am 10. Oktober 2003 sei er im K. notfallmäßig behandelt worden. Allein diese zeitliche Abfolge zeige, dass der Bandscheibenvorfall auf den Treppensturz vom 7. Oktober 2003 zurückzuführen sei; seiner Kenntnis nach habe ein Bandscheibenvorfall am 6. Oktober 2003 noch nicht vorgelegen. Zwar sei er zuvor bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, dies sei allerdings wegen einer allgemeinen Überanstrengung sowie den Folgen eines Verkehrsunfalls vom 25. Juni 2002, bei dem es zu einer axialen Stauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule gekommen sei, der Fall gewesen. Er habe sowohl Dr. Y. als auch seinem Arbeitgeber, Herrn K. R. H., mitgeteilt, dass er am 7. Oktober 2003 während der Arbeit von der Treppe gestürzt und sich schmerzhafte Verletzungen zugezogen habe. Dass diese keine Meldung an die Beklagte erstattet hätten, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 - am 12. Juni 2006 zur Post gegeben - wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen, dass es in Folge der versicherten Tätigkeit am 7. Oktober 2003 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Die nunmehr gemachten Angaben des Klägers über den entsprechenden Unfall stünden im Widerspruch zu seinen Erstangaben anlässlich seiner Vorstellung bei Dr. Y. am 7. Oktober 2003, im K. am 10. Oktober 2003 sowie seinen Angaben in dem Unfallfragebogen der A. vom 19. Januar 2004. Im Übrigen sei bei ihm auch kein verletzungsbedingter Befund erhoben worden.
Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger dagegen beim Sozialgericht S. (SG) Klage, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholte, wonach er sich noch am Unfalltag in die Behandlung des Dr. Y. begeben und diesem den Arbeitsunfall und seine Beschwerden geschildert habe. Auch seinem Arbeitgeber, Herrn K. R. H. habe er noch am Unfalltag telefonisch über seinen Sturz auf der Treppe und seine Verletzungen am Rücken informiert und diesen zudem am Folgetag nochmals darauf angesprochen. Am Unfalltag habe er in der Praxis des Dr. Y. auch der Arzthelferin "M." den Arbeitsunfall geschildert, die ihm daraufhin gesagt habe, Dr. Y. werde alles Notwendige veranlassen. Hierauf habe er vertraut. Mangels eines anderen Unfallereignisses gehe er weiter davon aus, dass der Bandscheibenvorfall nur als Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Oktober 2003 angesehen werden könne. Die Behandlung bei Dr. Y. am Vortag des Unfalls habe nichts mit einem Bandscheibenvorfall zu tun gehabt, sondern mit seinem seinerzeitigen allgemeinen Erschöpfungszustand und den Folgen des Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2002. Die Auffassung der Beklagten, wonach mangels Knochen- oder Bandverletzungen kein Zusammenhang mit einem Unfall bestehe, teile er nicht, da Bandscheibenvorfälle häufig bei Stürzen oder unbedachten Verhaltensweisen aufträten, ohne mit Knochen- oder Bandverletzungen einher zu gehen. Erst im Jahr 2005 habe er davon Kenntnis erlangt, dass weder sein Arbeitgeber noch Dr. Y. den Arbeitsunfall gemeldet hätten. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 30. Oktober 2007 schilderte der Kläger den Sturz dahingehend, dass sie damals vier Leute gewesen seien, die Fliesen hochgeschleppt hätten. Als er gestürzt sei, sei hinter ihm der Zeuge P. auf der Treppe gewesen. Dieser habe ihn anschließend auf dem Weg zum Auto gestützt und er sei ins Auto gelegt worden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes mit dem Hinweis entgegen, dass der Kläger weder am 7. Oktober 2003 noch am 10. Oktober 2003 einen Arbeitsunfall erwähnt habe, vielmehr angegeben habe, die Rückenschmerzen seien im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung aufgetreten. Auch unter dem 19. Januar 2004 habe er angegeben, es habe kein Unfall vorgelegen, sondern eine Überanstrengung. Das SG hörte M. Zaunreiter-Janiach, die vom Kläger mit "M." bezeichnete Mitarbeiterin des Dr. Y., unter dem 24. April 2007 schriftlich als Zeugin, die sich an die mit dem Kläger am 6. und 7. Oktober 2003 geführten Gespräche nicht mehr erinnerte, jedoch den üblichen Praxisablauf bei der Patientenaufnahme beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls darlegte. Das SG hörte ferner K. R. H. unter dem 12. Oktober 2007 schriftlich als Zeugen. Dieser führte aus, vom Kläger erst im Jahr 2006 mündlich über seinen Arbeitsunfall in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Zum Unfalldatum habe der Kläger keinen Arbeitsunfall gemeldet. Am 30. Oktober 2007 vernahm das SG den vom Kläger benannten Zeugen P., der ausführte, einen Sturz nicht beobachtet zu haben. Der Kläger sei auf dem Boden gelegen. Daran, ob um ihn herum zerbrochene Fliesen gewesen seien, könne er sich nicht erinnern. Der ebenfalls als Zeuge gehörte E. H., Neffe des Klägers und seinerzeit auf der Baustelle als Aushilfe tätig gewesen, gab an, nicht gesehen zu haben, wie der Kläger gefallen sei. Er sei hingekommen und habe gesehen, dass der Kläger runtergefallen gewesen sei und Fliesen kaputt gewesen seien. Das SG hörte sodann Dr. M., Praxisnachfolger des Dr. S., bei dem der Kläger seinen Angaben zufolge seinerzeit ebenfalls in Behandlung gewesen sei, unter dem 16. Januar 2008 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser führte aus, den übernommenen Unterlagen sei lediglich die Diagnose einer Lumboischialgie rechts und eine Bandscheibenoperation im Jahr 2003 zu entnehmen. Seiner Auskunft legte er einen Computerausdruck über den Behandlungsverlauf bei. Mit Urteil vom 28. Februar 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Unfallereignis habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf die schriftliche Aussage des Zeugen K. R. H., wonach eine einzige längerfristige Fehlzeit am 7. Oktober 2003, also am Tag des bezeichneten Unfalls, begonnen habe und wiederholt sein Vorbringen, wonach die Krankmeldung noch am 7. Oktober 2003 telefonisch erfolgt sei und er - wie auch gegenüber Dr. Y. - ausdrücklich auf den Arbeitsunfall hingewiesen habe. Von Bedeutung sei ferner die schriftliche Aussage der Zeugin Z.-J. die bekundet habe, dass sie ihn darüber aufgeklärt habe, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall angenommen werde. Dieser Hinweis zeige, dass er seinen Unfall vom 7. Oktober 2003 erwähnt habe. Andernfalls mache eine entsprechende Aufklärung der Zeugin keinen Sinn. Er sei stets davon ausgegangen, dass der Arbeitsunfall von seinem Arzt und seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Der Umstand, dass der Unfall der Beklagten erst im November 2005 zur Kenntnis gelangt sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und stelle keinen Grund dar, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Nicht ausreichend gewürdigt habe das SG die Aussagen der Zeugen P. und H ... Denn schließlich habe der Zeuge P. bekundet, dass er ihn auf der Treppe liegend vorgefunden habe. In diese Position könne er nur durch einen Sturz gelangt sein. Bedeutsam an der Aussage des Zeugen H. sei, dass er zerbrochene Fliesen an der Stelle gesehen habe, an der er gestürzt sei. Wenn auch im Rahmen der Aussagen dieser Zeugen Fragen über den Ablauf des umstrittenen Arbeitsunfalls offen geblieben seien, so sei in einer Gesamtschau dennoch von der Richtigkeit seines Vorbringens auszugehen. Er selbst sei immer davon ausgegangen, dass der Zeuge P. den Sturz gesehen haben müsse, jedoch habe dieser vor Gericht nicht den Mut gehabt, dies auszusagen. Nachdem er ihn jetzt allerdings nochmals auf den Vorfall angesprochen habe, habe er eingeräumt, sicher zu sein, dass er gestürzt sei und er ihm dabei geholfen habe. Zum Nachweis dessen legt der Kläger dessen handschriftliche Ausführungen vom 27. März 2009 vor, wonach er ganz sicher sei, dass der Kläger einen Unfall gehabt habe, gestürzt sei und er, der Zeuge, ihm dann geholfen habe. Damals sei er noch jung gewesen und habe sich nichts dabei gedacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 28. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2006 zu verurteilen, als Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Oktober 2003 einen Bandscheibenvorfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Da die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere das Vorliegen des Unfallereignisses selbst, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, habe der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, das vom Kläger angegebene Sturzereignis vom 7. Oktober 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger an diesem Tag im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fliesenleger beim Begehen einer Treppe gestürzt, rückwärts auf den Treppenabsatz gefallen ist und sich dabei Verletzungen am Rücken und an der Hüfte zugezogen hat, in deren Folge es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen ist.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Begehrens dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass nicht festzustellen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit bei der GmbH am 7. Oktober 2003 durch das von ihm geschilderte Unfallereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ebenso wenig wie das SG vermochte der Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem beim Kläger diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Bereich des Segments L5/S1 ein Unfallereignis vorausgegangen ist, bei dem dieser sich im Rahmen eines Sturzes beim Treppensteigen Verletzungen im Bereich des Rückens und der Hüfte zugezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers im Laufe des Verwaltungs- und des sich anschließenden Gerichtsverfahrens nicht nur im Widerspruch zu den Angaben steht, die von Dr. Y. und den behandelnden Ärzten im K. S. im Zusammenhang mit dem Auftreten der vom Kläger am 7. bzw. 10. Oktober 2003 geklagten Schmerzzustände dokumentiert wurden, vielmehr sogar auch die vom Kläger im laufenden Verfahren gemachten Angaben uneinheitlich und widersprüchlich sind. So hat der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006, mit dem er die Beklagte erstmals über den behaupteten Unfall in Kenntnis gesetzt hat, angegeben, am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr auf einem Treppenabsatz gefallen, sich dabei am Rücken und an der Hüfte verletzt zu haben und sich am Folgetag, also am 8. Oktober 2003, in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Aufgrund der seitens der Beklagten durchgeführten Ermittlungen konnte eine Vorstellung des Klägers am 8. Oktober 2003 jedoch nicht bestätigt werden. Eine Vorstellung des Klägers an diesem Tag hat Dr. Y. nicht dokumentiert. Wie seinen Ausführungen vom 28. Februar 2006 gegenüber der Beklagten zu entnehmen ist, hat sich der Kläger vielmehr am 6. und 7. Oktober 2003 sowie dann erneut wieder am 9. Oktober 2003 in seiner Praxis vorgestellt. Auch in den Behandlungsunterlagen des Dr. S., den der Kläger im Rahmen der Verhandlung vor dem SG ergänzend noch als behandelnden Arzt benannt hatte, ist für den 8. Oktober 2003 keine Vorstellung des Klägers festgehalten. Dem von Dr. M., dem Praxisnachfolger des Dr. S., unter dem 16. Januar 2008 übersandten Computerausdruck ist für den in Frage kommenden Zeitraum lediglich eine Vorstellung zu entnehmen, und zwar am 9. Oktober 2003. Nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006, wonach er sich am Tag nach dem angegebenen Unfall, also am 8. Oktober 2003 in ärztliche Behandlung gegeben habe, ist auch die Tatsache, dass eine Krankschreibung ausweislich der Auskunft der A. vom 9. März 2006 bereits für den 7. Oktober 2003 erfolgt war. Bei einer Vorstellung am Tag des 8. Oktober 2003 wäre kaum damit zu rechnen, dass Arbeitsunfähigkeit bereits für den Vortag ärztlich bescheinigt wurde. Angesichts der insoweit dokumentierten Daten, die von der Beklagten auch in dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 2006 im Einzelnen dargelegt wurden, verwundert es nicht, dass der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag nicht weiter aufrecht erhalten hat und abweichend dazu im Widerspruchsverfahren nunmehr ausgeführt hat, wegen der durch den Sturz erlittenen Schmerzen "unverzüglich" seinen Hausarzt aufgesucht zu haben. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem sich der Sturz nach den Angaben des Klägers gegen 18:00 Uhr ereignet haben soll. So erscheint es bereits ausgesprochen ungewöhnlich, dass der Kläger, hätte er sich unmittelbar nach dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. Y. begeben, diesen tatsächlich noch erreicht hätte. Denn wenn der Unfall sich gegen 18.00 Uhr ereignet hat und der Kläger entsprechend seinem Vorbringen im Rahmen des Termins vor dem SG erst gestützt von Kollegen zum Auto hatte gebracht und dann liegend nach dort hatte transportiert werden müssen, ist kaum zu erwarten, dass er Dr. Y., dessen Sprechstunde bereits um 18.00 Uhr geendet hatte (vgl. Sprechzeiten für Arbeitsunfälle Briefkopf: 8.00 bis 18.00 Uhr) noch angetroffen hätte. Nicht verständlich wäre darüber hinaus zudem, wenn Dr. Y. zu einem Zeitpunkt nach 18.00 Uhr sogar noch für den bereits abgelaufenen Tag, an dem der Kläger seine berufliche Tätigkeit tatsächlich verrichtet hatte, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Somit konnten weder die Angaben des Klägers zum zeitlichen Ablauf von Sturz und ärztlicher Inanspruchnahme, wie sie in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006 dokumentiert sind, durch die Ermittlungen der Beklagten bestätigt werden, noch lässt sich dessen geänderter Vortrag ohne Weiteres nachvollziehen.
Nicht glaubhaft erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Gesichtspunkte auch das Vorbringen des Klägers, er habe anlässlich seiner Vorstellung bei Dr. Y. diesem von seinem Sturz berichtet und auch seinen Arbeitgeber noch am Unfalltag über den Sturz und seine Verletzungen in Kenntnis gesetzt. Denn weder Dr. Y. noch der Zeuge K. R. H. haben entsprechende Aussagen bestätigen können. Der Zeuge K. R. H. hat gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren unter dem 28. Februar 2006 vielmehr ausgeführt, ein Arbeitsunfall am 7. Oktober 2003 sei nicht gemeldet worden und ihm auch nicht bekannt gewesen. Entsprechendes bestätigte der Zeuge auch im Rahmen seiner schriftlichen Aussage gegenüber dem SG vom 12. Oktober 2007, im Rahmen derer er ausführte, erst im Jahr 2006 von dem angeblichen Arbeitsunfall erfahren zu haben. Auch Dr. Y. hat in seinem Schreiben vom 28. Februar 2006 gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm gegenüber ein Arbeitsunfall nicht erwähnt worden und dies auch der Grund dafür gewesen sei, dass er als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften keinen Durchgangsarztbericht erstellt habe. Seinen Ausführungen zufolge hatte der Kläger vielmehr angegeben, dass die Beschwerden, über die er bereits am 6. Oktober 2003, also am Vortag des angegebenen Unfalls geklagt habe, im Rahmen einer vermehrten körperlichen Belastung durch einen Umzug hervorgerufen worden seien. Auch dem Computerausdruck, den Dr. Y. dem erwähnten Schreiben beigefügt hatte, sind für die Vorstellungsdaten 6. und 7. Oktober 2003 sowie 9. Oktober 2003 keinerlei Hinweise auf ein Unfallereignis im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zu entnehmen. In Bezug auf die Vorstellung des Klägers am 7. Oktober 2003 findet sich vielmehr eine davon abweichende konkrete anamnestische Angabe des Klägers, wonach er am Tag zuvor gearbeitet habe und zu Hause dann Schmerzen bis ins rechte Knie aufgetreten seien und er die ganze Nacht nicht habe schlafen können. Weiter ist unter dem 7. Oktober 2003 dann dokumentiert, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Erstbescheinigung vom 7. bis 11. Oktober 2003 bescheinigt worden sei. Diese Angaben, die im Übrigen auch mit der bereits erwähnten Auskunft der A. sowie den Ausführungen des Zeugen K. R. H. übereinstimmen, wonach der Kläger ab 7. Oktober 2003 arbeitsunfähig gewesen sei, lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht schlüssig in Einklang bringen mit dem vom Kläger angegeben Unfallzeitpunkt gegen 18:00 Uhr.
Demgegenüber entspricht die Patientendokumentation des Dr. Y., nach der im Oktober 2003 Hinweise auf einen Arbeitsunfall nicht vorhanden sind, exakt den Ausführungen im Arztbrief des K. S. vom 13. Oktober 2003. Denn darin wird, ohne dass ein betrieblicher Unfall erwähnt wird, von einer starken Lumboischialgie rechts seit Dienstag, also dem 7. Oktober 2003, berichtet und anamnestisch das Auftreten der Symptomatik in Zusammenhang mit einer vermehrten körperlichen Belastung des Klägers durch einen Umzug gebracht. Auch stimmen diese Ausführungen weitgehend mit den Angaben des Klägers in dem von ihm noch zeitnah zu dem angegeben Unfall unter dem 19. Januar 2004 ausgefüllten Unfallfragebogen der A. überein, in dem er auf die Frage, wer den Unfall verursacht bzw. verschuldet habe, mit Verwendung des Begriffs "Überanstrengung" deutlich gemacht hat, dass seinen Beschwerden gerade kein Unfallereignis in Form eines Sturzes zugrunde liegt. All diese in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden des Klägers im Oktober 2003 dokumentierten Daten bzw. anamnestischen Angaben sind zwanglos miteinander in Einklang zu bringen und weisen keinerlei Widersprüchlichkeiten auf. Sie enthalten vor allem auch keinerlei Hinweise auf Verletzungen des Klägers im Bereich des Rückens und der Hüfte, wie sie sich der Kläger bei seinem Sturz seinen späteren Angaben zufolge zugezogen haben will. Hätte der Kläger bei Dr. Y., wie von ihm angegeben, tatsächlich von einem betrieblichen Sturzereignis berichtet, hätte es für diesen als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften nach Überzeugung des Senats auf der Hand gelegen, dass es notwendig sei, den Kläger gerade auf die angegebenen Verletzungsfolgen hin zu untersuchen und diese, bspw. beim Vorliegen von Prellungen, zu dokumentieren. Auch diese Umstände im Zusammenhang mit der aktenkundigen Patientendokumentation des Dr. Y., die bereits für den 6. Oktober 2003, d.h. einen Tag vor dem angegebenen Unfallereignis, Klagen über Rückenbeschwerden und die Diagnose einer akuten Lumboischialgie ausweist, worauf wegen erheblicher Schmerzzustände dann eine weitere Vorstellung am 7. Oktober 2003 stattfindet, wegen der sogleich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, sprechen nach Überzeugung des Senats deutlich gegen ein am 7. Oktober 2003 gegen 18:00 Uhr stattgehabtes Unfallereignis in Form eines Sturzes auf einer Treppe.
Ein Unfallereignis wie vom Kläger angegeben konnte letztlich auch durch die vom SG vernommenen Zeugen nicht bestätigt werden. So hat die Zeugin Z.-J., anders als vom Kläger im Berufungsverfahren dargetan, im Rahmen ihrer Ausführungen gerade nicht bestätigt, dass sie dem Kläger am 7. Oktober 2003 die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsunfall angenommen werden könne, erläutert habe. Zwar hat sie bestätigt, dass sie ganz sicher wisse, dass mit dem Kläger solche Gespräche geführt worden seien, jedoch sah sie sich wegen des Zeitablaufs ausdrücklich nicht mehr in der Lage, zu sagen, ob dies bereits am 7. Oktober 2003 der Fall gewesen war. Auch der Zeuge P., von dem der Kläger angegeben hatte, dieser habe seinen Sturz beobachtet, vermochte nur vage und unkonkrete und daher kaum sachdienliche Angaben zu machen. Er gab zwar an, der Kläger sei auf dem Boden gelegen, jedoch bekundete er gleichzeitig, dass er einen Sturz nicht beobachtet habe. Auch konnte er sich nicht erinnern, ob um den Kläger herum zerbrochene Fliesen gelegen haben, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger bestückt mit mehreren Paketen Fliesen auf den Schultern gestürzt wäre. Damit kann den Bekundungen des Zeugen ein Sturz des Klägers auf Rücken und Hüften gerade nicht entnommen werden. Aus dem Umstand, dass der Zeuge den Kläger auf dem Boden vorgefunden hat, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlussfolgert werden, dass er auch tatsächlich durch einen Sturz auf den Rücken und die Hüfte zu Fall gekommen ist. Schließlich konnte der Zeuge auf die entsprechende Rückfrage des SG noch nicht einmal sagen, ob der Kläger auf dem Boden gelegen oder gesessen ist. Bei dem vom Kläger geschilderten Unfallablauf wäre nach Überzeugung des Senats aber auch zu erwarten gewesen, dass der Sturz durch das Herabfallen der vom Kläger transportierten Fliesen mit lauten Geräuschen verbunden war, was dem Zeugen hätte in Erinnerung bleiben können. Auch der Zeuge H. hat den angegebenen Sturz nicht beobachtet. Er hat im Rahmen seiner Aussage als Zeuge zwar von kaputten Fliesen berichtet, jedoch keine Angaben dazu machen können, ob der Kläger verletzt war, über Schmerzen geklagt oder einen Arzt aufgesucht hat. Dass der Kläger - wie von ihm vorgebracht - im Anschluss an den Vorfall unverzüglich einen Arzt aufgesucht hat, hat im Übrigen auch Zeuge P. nicht bestätigt. Im Gegensatz zu diesen Angaben des Klägers hat dieser Zeuge vielmehr ganz allgemein von der späteren Fahrt im Auto berichtet, wobei er nicht wisse, ob über einen Sturz noch einmal gesprochen worden sei. Auch durch diese wenig detaillierten Aussagen der Zeugen P. und H. vermochte sich der Senat vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger am 7. Oktober 2003 beim Treppensteigen auf den Rücken und die Hüfte gestürzt ist.
Auch aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Aussage des Zeugen P. vom 27. März 2009 ergibt sich nichts anderes. Soweit der Zeuge nunmehr schriftlich angegeben hat, er sei ganz sicher, dass der Kläger gestürzt sei und er ihm geholfen habe, so vermag der Senat diese Ausführungen lediglich als Gefälligkeitsbestätigung zu deuten. Denn dass der Zeuge 1 ½ Jahre nach seiner Vernehmung vor dem SG, bei der er sich nicht mehr genau an den Vorfall hat erinnern können, allerdings bestätigte, einen Sturz nicht beobachtet zu haben, nunmehr wieder genaue Erinnerungen an den zwischenzeitlich weit mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfall haben will, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Da nach alledem nicht feststellbar ist, dass der Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit für die GmbH am 7. Oktober 2003 gestürzt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Anerkennung eines entsprechenden Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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