Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 2605/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 7/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Feststellung eines vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisses.
Die im November 2000 geborene Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin über deren Mitglied B R familienversichert ist, erlitt am 11. November 2008 eine Verletzung des rechten Sprunggelenkes, weswegen am 02. Dezember 2008 der rechte Unterschenkel und Fuß mit einem Gipsverband versorgt wurde.
Am 03. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Beförderung zur Schule und zu den behandelnden Ärzten. Ihre allein erziehende Mutter besitze keinen Pkw. Der Mietwagen sei bereits reserviert, so dass die Bewilligung direkt gegenüber dem Mietwagenunternehmen bis 16.00 Uhr erfolgen solle. Dem Antrag war die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels Mietwagen zur Schule der Fachärzte für Orthopädie Dres. P, R und S vom 03. Dezember 2008 beigefügt.
Die Mutter der Antragstellerin holte den Mietwagen am 03. Dezember 2008 gegen 21.00 Uhr ab und zahlte zwischenzeitlich als Vorschuss Beträge in Höhe von 200 Euro und 150 Euro an das Mietwagenunternehmen sowie 50 Euro an Tankkosten.
Am 08. Dezember 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihren Antrag bisher weder bewilligt noch abgelehnt habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin Leistungen in Form von Fahrtkosten vom 03. Dezember 2008 bis mindestens 19. Dezember 2008 in der verordneten Form zu übernehmen hat, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, diese Kosten ab dem 11. Dezember 2008 direkt mit dem Mietwagenunternehmen abzurechnen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Eine Übernahme der Fahrtkosten für den Schulweg scheide nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aus, weil es sich beim Schulbesuch nicht um eine Leistung der Krankenkasse handele.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 bat die Antragstellerin, da ihr eine schriftliche Entscheidung der Antragsgegnerin bisher immer noch nicht vorliege, erneut um Übernahme von Fahrtkosten unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Verordnung über Krankenbeförderung mittels Mietwagen zur Arztpraxis der o. g. Ärzte vom 15. Dezember 2008.
Vom 18. bis 21. Dezember 2008 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung.
Nachdem die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 05. Dezember 2008, der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 02. Januar 2009 als Papierausfertigung zugegangen, den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt hatte, traf sie unter dem 19. Dezember 2008 bezogen auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum vom 03. bis 18. Dezember 2008 eine neue Entscheidung und bewilligte 600 Euro als Kostenbeteiligung für den Mietwagen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008, der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 02. Januar 2009 als Papierausfertigung zugegangen, wiederholte sie diese Entscheidung und lehnte zugleich Erstattung zusätzlich anlässlich der Autovermietung angefallener Kosten, insbesondere der Kosten wegen Herabsetzung der Eigenbeteiligung im Schadensfall, ab. Sie wies darauf hin, dass die Fahrkosten im zugesicherten Rahmen nach Vorlage der Rechnung über den Leihwagen abgerechnet würden. Zur Prüfung einer Kostenbeteiligung an nach dem 18. Dezember 2008 angefallenen Fahrkosten bat sie um Übermittlung des Krankenhausentlassungsberichts und einer ärztlichen Verordnung über Krankenbeförderung.
Gegen den ihr am 18. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Sie ist der Ansicht, der Beschwerde sei stattzugeben, da durch das durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 abgegebene Anerkenntnis, Fahrtkosten für die Zeit vom 03. Dezember bis 18. Dezember 2008 in Höhe von 600 Euro pauschal zu erstatten, habe nachgewiesen werden können, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestanden habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 ein Anerkenntnis abgegeben wurde, das vorläufig vollstreckbar ist.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie führt aus, sich nicht zu weigern, die zugesagten 600 Euro zu erstatten. Die Erstattung mache sie lediglich von der Einreichung einer korrekt ausgestellten Originalrechnung des Mietwagenunternehmens abhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG regelt insoweit, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Wegen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Begehrens wäre die Berufung in der Hauptsache nicht statthaft, denn weder wäre der maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, noch hätte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die weiteren Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang, denn sie setzen eine, bisher nicht ergangene, Entscheidung in der Hauptsache voraus.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro wäre bei einer Klage auf Feststellung, dass mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 ein Anerkenntnis abgegeben wurde, das vorläufig vollstreckbar ist, nicht überschritten. Das Anerkenntnis, das als Rechtsinstitut des gerichtlichen Verfahrens das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis bezeichnet, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 20), und - wie vorliegend – im Verwaltungsverfahrensrecht der Bewilligung des geltend gemachten Anspruches durch Verwaltungsakt (§ 31, § 39 Abs. 1 SGB X) entspricht, beschränkt sich auf die Pauschale von 600 Euro. Denn wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, stellt der Bescheid vom 23. Dezember 2008 lediglich einen Teilabhilfebescheid dar, da er darüber hinausgehende Ansprüche ablehnt. Das Anerkenntnis im Sinne der Bewilligung bezieht sich zudem auf die Zeit vom 03. bis 18. Dezember 2008, so dass auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen wäre. Grundsätzliche Bedeutung käme der Streitsache, der Klage auf Feststellung, gleichfalls nicht zu, denn wie bereits dargelegt und ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen, stellt die Bewilligung in einem Bescheid kein vorläufig vollstreckbares Anerkenntnis im prozessualen Sinne dar.
Wäre mithin in der Hauptsache die Berufung mangels Statthaftigkeit nicht zulässig, ist die Beschwerde gleichfalls nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Feststellung eines vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisses.
Die im November 2000 geborene Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin über deren Mitglied B R familienversichert ist, erlitt am 11. November 2008 eine Verletzung des rechten Sprunggelenkes, weswegen am 02. Dezember 2008 der rechte Unterschenkel und Fuß mit einem Gipsverband versorgt wurde.
Am 03. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Beförderung zur Schule und zu den behandelnden Ärzten. Ihre allein erziehende Mutter besitze keinen Pkw. Der Mietwagen sei bereits reserviert, so dass die Bewilligung direkt gegenüber dem Mietwagenunternehmen bis 16.00 Uhr erfolgen solle. Dem Antrag war die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels Mietwagen zur Schule der Fachärzte für Orthopädie Dres. P, R und S vom 03. Dezember 2008 beigefügt.
Die Mutter der Antragstellerin holte den Mietwagen am 03. Dezember 2008 gegen 21.00 Uhr ab und zahlte zwischenzeitlich als Vorschuss Beträge in Höhe von 200 Euro und 150 Euro an das Mietwagenunternehmen sowie 50 Euro an Tankkosten.
Am 08. Dezember 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihren Antrag bisher weder bewilligt noch abgelehnt habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin Leistungen in Form von Fahrtkosten vom 03. Dezember 2008 bis mindestens 19. Dezember 2008 in der verordneten Form zu übernehmen hat, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, diese Kosten ab dem 11. Dezember 2008 direkt mit dem Mietwagenunternehmen abzurechnen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Eine Übernahme der Fahrtkosten für den Schulweg scheide nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aus, weil es sich beim Schulbesuch nicht um eine Leistung der Krankenkasse handele.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 bat die Antragstellerin, da ihr eine schriftliche Entscheidung der Antragsgegnerin bisher immer noch nicht vorliege, erneut um Übernahme von Fahrtkosten unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Verordnung über Krankenbeförderung mittels Mietwagen zur Arztpraxis der o. g. Ärzte vom 15. Dezember 2008.
Vom 18. bis 21. Dezember 2008 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung.
Nachdem die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 05. Dezember 2008, der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 02. Januar 2009 als Papierausfertigung zugegangen, den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt hatte, traf sie unter dem 19. Dezember 2008 bezogen auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum vom 03. bis 18. Dezember 2008 eine neue Entscheidung und bewilligte 600 Euro als Kostenbeteiligung für den Mietwagen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008, der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 02. Januar 2009 als Papierausfertigung zugegangen, wiederholte sie diese Entscheidung und lehnte zugleich Erstattung zusätzlich anlässlich der Autovermietung angefallener Kosten, insbesondere der Kosten wegen Herabsetzung der Eigenbeteiligung im Schadensfall, ab. Sie wies darauf hin, dass die Fahrkosten im zugesicherten Rahmen nach Vorlage der Rechnung über den Leihwagen abgerechnet würden. Zur Prüfung einer Kostenbeteiligung an nach dem 18. Dezember 2008 angefallenen Fahrkosten bat sie um Übermittlung des Krankenhausentlassungsberichts und einer ärztlichen Verordnung über Krankenbeförderung.
Gegen den ihr am 18. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Sie ist der Ansicht, der Beschwerde sei stattzugeben, da durch das durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 abgegebene Anerkenntnis, Fahrtkosten für die Zeit vom 03. Dezember bis 18. Dezember 2008 in Höhe von 600 Euro pauschal zu erstatten, habe nachgewiesen werden können, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestanden habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 ein Anerkenntnis abgegeben wurde, das vorläufig vollstreckbar ist.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie führt aus, sich nicht zu weigern, die zugesagten 600 Euro zu erstatten. Die Erstattung mache sie lediglich von der Einreichung einer korrekt ausgestellten Originalrechnung des Mietwagenunternehmens abhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG regelt insoweit, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Wegen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Begehrens wäre die Berufung in der Hauptsache nicht statthaft, denn weder wäre der maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, noch hätte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die weiteren Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang, denn sie setzen eine, bisher nicht ergangene, Entscheidung in der Hauptsache voraus.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro wäre bei einer Klage auf Feststellung, dass mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 ein Anerkenntnis abgegeben wurde, das vorläufig vollstreckbar ist, nicht überschritten. Das Anerkenntnis, das als Rechtsinstitut des gerichtlichen Verfahrens das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis bezeichnet, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 20), und - wie vorliegend – im Verwaltungsverfahrensrecht der Bewilligung des geltend gemachten Anspruches durch Verwaltungsakt (§ 31, § 39 Abs. 1 SGB X) entspricht, beschränkt sich auf die Pauschale von 600 Euro. Denn wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, stellt der Bescheid vom 23. Dezember 2008 lediglich einen Teilabhilfebescheid dar, da er darüber hinausgehende Ansprüche ablehnt. Das Anerkenntnis im Sinne der Bewilligung bezieht sich zudem auf die Zeit vom 03. bis 18. Dezember 2008, so dass auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen wäre. Grundsätzliche Bedeutung käme der Streitsache, der Klage auf Feststellung, gleichfalls nicht zu, denn wie bereits dargelegt und ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen, stellt die Bewilligung in einem Bescheid kein vorläufig vollstreckbares Anerkenntnis im prozessualen Sinne dar.
Wäre mithin in der Hauptsache die Berufung mangels Statthaftigkeit nicht zulässig, ist die Beschwerde gleichfalls nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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