Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 644/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 696/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964.
Der 1947 geborene Kläger besuchte im Anschluss an die achtjährige Grundschule ab dem 01. September 1962 die Erweiterte Oberschule (EOS) P, an der er am 02. Juli 1966 die Reifeprüfung ablegte. Außerdem schloss er am 25. Oktober 1962 einen Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung von Schülern an den EOS mit dem Kupplungs- und Triebwerksbau P ab. Die Berufsausbildung sollte zum Dreher erfolgen, sich über die gesamte Schulzeit von der neunten bis zur zwölften Klasse erstrecken und am 01. November 1962 beginnen (§ 2 des Ausbildungsvertrags). § 3 des Ausbildungsvertrags stellte klar, dass der Vertrag hinsichtlich der in der unterrichtsfreien Ausbildungszeit festgelegten zusammenhängenden Praktika zugleich als zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag im Sinne des § 22 des Gesetzbuches der Arbeit galt. Die Praktika sollten dem Zweck dienen, die Ausbildung in der Weise zu unterstützen, dass das Ausbildungsziel voll erreicht wird. Für diese Zeit war ein Arbeitslohn nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden Regelungen vereinbart. Die entsprechenden Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis sollten Anwendung finden, für die Ausbildungstage während der Unterrichtszeit sollte kein Entgelt gezahlt werden. Einen Facharbeiterabschluss erlangte der Kläger aufgrund dieser Ausbildung zum Schulabschluss aber nicht, erst am 31. Juli 1974 erhielt er den Facharbeiterbrief in dem Beruf als Schleifer, Spezialisierung Zahnflankenschleifer. In dem vorliegenden Sozialversicherungsausweis ist für die Zeit der Lehre vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 die Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" durchge-strichen. Nur für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist – trotz der Streichung - ein Betrag von 60,- Mark eingetragen.
Bereits in einem Widerspruch gegen eine "Renteninformation 2004" trug der Kläger vor, er habe als Nettoarbeitslohn im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark, im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich erhalten. Dass sein damaliger Ausbildungsbetrieb trotz der Versicherungspflicht keine Beiträge entrichtet habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ausbildung sei wie folgt abgelaufen: Die Lehre habe am 01. September 1962 begonnen. Der theoretische Unterricht habe in der Allgemeinen Berufsschule Pritzwalk stattgefunden und im Juni 1965 geendet, so dass bis zum Ende der Lehre nur noch die praktische Ausbildung stattgefunden habe. Die praktische Ausbildung habe er nicht bestanden. Das Angebot, die Lehre um ein halbes Jahr zu verlängern und dann noch einmal die praktische Prüfung abzulegen, habe er damals aus jugendlichem Übermut abgelehnt. Erst im Mai 1974 sei ihm angeboten worden, seine 1966 nicht beendete Lehrausbildung mit einer Spezialisierung und Anerkennung der damaligen theoretischen Ausbildung erfolgreich zu beenden. Dies habe er dann gemacht. Ermittlungen des Klägers bei der K D GmbH als Rechtsnachfolger des VEB Kupplungs- und Triebwerksbau sowie der DISOS GmbH, Landesdepot Sachsen und Landesdepot Berlin und Brandenburg, verliefen ergebnislos. Er konnte lediglich eine Bestätigung des heutigen Oberstufenzentrums des Landkreises P vom 12. August 2004 über den Schulbesuch in der allgemeinen Berufsschule P an einem Tag im Monat von November 1962 bis Juni 1965 vorlegen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in dem beigefügten Versicherungsverlauf die rentenrelevanten Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 verbindlich fest. Hierbei merkte sie die Zeit vom 14. Juli 1963 bis zum 31. August 1966 als Zeit der Schulausbildung und ab dem 01. September 1966 Pflichtbeitragszeiten vor und lehnte die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe. Den dagegen unter Hinweis auf § 247 SGB VI eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 mit der Begründung zurück, Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, würden als Schüler gelten. Bei Ihnen habe der Schulbesuch im Vordergrund gestanden. Sie hätten gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 (VO-EOS 1965) nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen, so dass keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Neuruppin – S 2 R 300/05 – erhobene Klage nahm der Kläger am 22. Februar 2006 zurück.
Bereits am 14. August 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung seiner Berufsausbildungszeit als Pflichtbeitragzeit. Die VO-EOS 1964 sei erst mit Wirkung zum 01. Januar 1965 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anzuwenden. Deshalb müsse die Lehrzeit von 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als eine versicherungspflichtige Zeit im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden. Außerdem hätten ihm Rentenexperten der IG Metall Oranienburg gesagt, dass auf ihn § 247 Abs. 2 a SGB VI zutreffe. Mit Bescheid vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 29. Ok-tober 2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er die Anerkennung der Zeit der Ausbildung vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit begehrt hat. Der Kläger hat geltend gemacht, aus dem Ausbildungsvertrag, der als Lehrvertrag anzusehen sei, ergebe sich, dass er als Schüler nur für die berufliche Ausbildung Arbeitslohn entsprechend den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen Regelungen gemäß den Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Die Entlohnung habe keine Prämie dargestellt, sondern sei als Arbeitsentgelt zu werten. Außerdem sei die VO-EOS 1964 erst mit Wirkung zum 01. Januar 1965 in Kraft getreten, so dass sie auf die Zeit davor keine Anwendung finde. Dem hat die Beklagte u. a. entgegnet, es sei zu berücksichtigen, dass die Ausbil-dungsform "Abitur mit Berufsausbildung" am 01. September 1958 an Versuchsklassen probeweise eingeführt worden sei. Insoweit werde auf die Rede von Walter Ulbricht vom 17. Oktober 1958 und das Referat von Kurt Hager auf der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED vom 15. bis zum 17. Januar 1959 verwiesen. Neben der Ausbildungsform "Abitur mit Berufsausbildung" vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1970 habe auch die Ausbildungsform "Berufsausbildung mit Abitur" ab dem 01. September 1959 bis zur Wiedervereinigung bestanden. Während die
Absolventen der "Berufsausbildung mit Abitur" versicherungsrechtlich als Lehrlinge gegolten hätten, sei dies für die andere Ausbildungsform nicht der Fall gewesen.
Durch Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zeit der praktischen Ausbildung vom 01. November 1962 bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 zum 01. Januar 1965 sei keine Beitragszeit im Sinne des SGB VI. Die Voraussetzungen der §§ 248 Abs. 3 und 247 Abs. 2 a SGB VI seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in dieser Zeit den Status eines Schülers gehabt, wie sich aus dem vorliegenden Ausbildungsvertrag ergebe. Er habe den Ausbildungsgang Abitur mit Berufsausbildung absolviert, denn die Berufsausbildung sei unter dem Dach der EOS absolviert worden. Für den Zeitraum des Besuchs der EOS habe keine Versicherungspflicht in der DDR bestanden. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961, in Kraft getreten am 01. Januar 1962 (SVO 1962), wonach Lehrlinge unabhängig von der Höhe des erzielten Lehrlingsentgelts pflichtversichert gewesen seien. Besucher einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. EOS seien nicht pflichtversichert gewesen, da sie gemäß § 18 Abs. 2 b SVO 1961 als Familienangehörige von Pflichtversicherten gegolten hätten und Leistungsansprüche sich darüber hätten ergeben können. Eine Versicherungspflicht lasse sich auch nicht aus der Anordnung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an den EOS vom 04. Dezember 1962 (AO-EOS 1962) schlussfolgern. Gemäß § 6 Satz 2 der Anordnung habe für Ausbildungstage und Praktika für die Schüler Versicherungsschutz wie beim polytechnischen Unterricht bestanden. Beim polytechnischen Unterricht habe jedoch keine Versicherungspflicht bestanden. Eine andere Ausbildungsform mit Abschluss eines eigenständigen Lehrvertrags und Absolvieren der Abiturklasse in einer Einrichtung der Berufsausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Auch aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergäben sich keine Beitragszahlungen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, die Form seines geschlossenen Ausbildungsvertrags und die Gestaltung der Berufsausbildung sei mit der Zielsetzung der später geschaffenen Möglichkeit, eine Berufsausbildung mit Abitur abzulegen, gleichzustellen. Davon zeuge auch, dass im Ausbildungsvertrag eine Lohnvereinbarung getroffen worden sei. Er könne nicht anders behandelt werden als Schüler während einer freiwilligen Ferientätigkeit, deren daraus erzielte Einnahmen bis zum 31. Mai 1965 nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hätten und nach § 248 Abs. 3 SGB VI Beitragszeiten darstellten. Auch wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 der AO-EOS 1962 seien die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2008 und den Bescheid vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken und insoweit den Bescheid vom 29. Oktober 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit den gerichtlichen Schreiben vom 21. Juli, 20. und 28. August 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Sozialgerichts Neuruppin – S 2 R 300/05 - verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2004 und Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflicht-beitragszeit.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungs-akt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2004 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zu-treffend sein (BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 ist hinsichtlich der abgelehnten Vormerkung des streitigen Zeitraums vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit rechtlich nicht zu beanstanden.
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) hat der im Beitrittsgebiet lebende Kläger in der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 unstreitig nicht entrichtet. Die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit käme nur als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI oder als Zeit einer beruflichen Ausbildung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Der Kläger hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 286 b SGB VI), in dem streitigen Zeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und davon Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt zu haben.
Der Kläger hat angegeben, im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark, im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich als Nettoarbeitslohn erhalten zu haben. Nachweise hat er dafür nicht erbringen können. Der Sozialversicherungsausweis ist erst am 20. Oktober 1964 und damit gegen Ende der behaupteten Beitragzeit ausgestellt worden und enthält keine Angaben zu einem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst. Vielmehr sind die entsprechenden Spalten in der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 durchgestrichen worden. Allein in der Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist ein Betrag von 60,- Mark eingetragen, der im Hinblick auf die gleichwohl vorgenommene Streichung offenbar nicht als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst angesehen worden ist. In dem im Landesdepot Sachsen der DISOS GmbH vorhandenen Aktenbestand des Kupplungs- und Triebwerksbau D sind keine Unterlagen des Klägers enthalten. Letztlich enthält selbst der Ausbildungsvertrag über die Berufsausbildung von Schülern an den EOS vom 25. Oktober 1962 keine genauen Angaben über den Bezug eines Entgelts. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Satz 3 des Vertrags, dass ein Entgelt ("Arbeitslohn") ohnehin nur für die in der unterrichtsfreien Zeit absolvierten Praktika gewährt werden sollte und das auch nur nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen Regelungen. Die Zahlung eines Entgelts für die Ausbildungstage während der Unterrichtszeit wird in § 3 Nr. 1 Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Bestätigung des Oberstufenzentrums des Landkreises P vom 12. August 2004 ergibt sich lediglich, dass der Kläger von November 1962 bis Juni 1965 durchschnittlich an einem Tag im Monat die Allgemeine Berufsschule P besuchte. Er selbst hat mit Schreiben vom 30. August 2004 angegeben, die theoretische Ausbildung habe im Juni 1965 geendet, bis zum Ende der Lehre habe nur noch praktische Ausbildung stattgefunden. Angaben über im streitigen Zeitraum stattgefundene zusammenhängende Praktika in der unterrichtsfreien Zeit, die nach § 3 des Ausbildungsvertrags nur unter den dort genannten Bedingungen ein Entgelt ausgelöst haben könnten, hat der Kläger nicht gemacht.
Die tatsächlichen Verhältnisse, die gegen einen beitragspflichtigen Arbeitslohn und gegen die tatsächliche Abführung von Beiträgen sprechen, entsprechen den im damaligen Zeitraum geltenden gesetzliche Regelungen, die entgegen der Ansicht des Klägers eine Beitragspflicht für Schüler an EOS, die zeitgleich an einer Berufsausbildung teilnahmen, nicht vorgesehen haben. Gemäß § 74 Abs. 2 SVO 1962 bestand die Verpflichtung des Betriebs, jährlich die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Arbeitsverdienste in die Lohnaufzeichnungen und in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Eine Eintragung des behaupteten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist aber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht erfolgt. Der Sozialversicherungsausweis ist auch, wie bereits ausgeführt, erst am 20. Oktober 1964 ausgestellt worden. Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten waren gemäß § 67 SVO 1962 die nach § 14 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen. Zu den pflichtversicherten Werktätigen gehörten nach § 14 Abs. 2 SVO 1962 auch die Lehrlinge, deren Lehrlingsentgelte zwar lohnsteuerfrei, aber nach § 46 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur SVO 1962 (1. DB-SVO 1962) beitragspflichtig waren. Dementsprechend wurde, wie dem Senat aus einer Vielzahl der das Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreite und den dort vorgelegten SVA bekannt ist, die reguläre, zwei- bis dreijährige betriebliche Berufsausbildung (Lehre) regelmäßig vom Ausbildungsbetrieb in den Sozialversicherungsausweis des Lehrlings zusammen mit dem beitragspflichtigen Jahresbruttoeinkommen nach § 74 Abs. 2 SVO 1962 eingetragen. Der sich in der betrieblichen Ausbildung befindende Lehrling war in seinem Status dem Werktätigen zu vergleichen. Anders verhielt es sich mit der in den Besuch der EOS integrierten beruflichen Ausbildung. Denn im Vordergrund stand weiterhin der allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung. Zwar sollten nach dem bis zum 31. Dezember 1964 geltenden Recht die Schüler der EOS, die gleichzeitig in einer Berufsausbildung standen, während der Dauer der Praktika im Ausbildungsbetrieb Entgelt in Höhe der in den Rahmenkollektivverträgen der jeweiligen Wirtschaftszweige festgelegten monatlichen Lehrlingssätze erhalten, jedoch nicht für die Tage der schulischen Ausbildung (§ 3 Abs. 2 AO-EOS 1962). Die Regelung in § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrags des Klägers gab demzufolge nur die in § 3 Abs. 2 AO-EOS 1962 enthaltenen Vorgaben wieder. Diese Regelungen lassen höchstens auf einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lehrlingsentgelt und - daraus folgend - auf eine ebenfalls zeitlich begrenzte Beitragspflicht schließen, nämlich für die Dauer zusammenhängender Praktika während der unterrichtsfreien Zeit, welche dann nach § 74 SVO 1962 vom Ausbildungsbetrieb mit dem entsprechenden Bruttoentgelt in den SVA einzutragen gewesen wären. Mitnichten lässt sich hieraus eine Beitragspflicht für die Dauer des – von dem Kläger bereits zeitlich eingegrenzten - Schulbesuchs ableiten. Die Zahlung eines monatlichen (lohnsteuerfreien) Entgelts an die Oberschüler ist erst durch die VO-EOS 1964 für die Zeit ab dem 01. Januar 1965 angeordnet worden. Hierbei ist in § 1 Abs. 3 der VO-EOS 1964 klargestellt worden, dass die Oberschüler während der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (und damit gemäß § 67 i. V. m. § 14 SVO 1962 auch nicht der Beitragspflicht) unterlagen. Da also im Beitrittsgebiet die berufliche Ausbildung der Schüler der EOS weder versicherungsrechtlich noch beitragsrechtlich mit der regulären betrieblichen Berufsausbildung gleichgesetzt war, kann sie auch nicht im Rahmen des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als Beitragszeit anerkannt werden (vgl. dazu LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 – L 6 RA 75/00 -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 – L 3 R 1166/07 -, zitiert nach juris).
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 nach § 247 Abs. 2 a SGB VI scheidet ebenfalls aus, denn diese Regelung setzt voraus, dass Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Der Kläger war aber – wie bereits oben ausgeführt – in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig tätig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964.
Der 1947 geborene Kläger besuchte im Anschluss an die achtjährige Grundschule ab dem 01. September 1962 die Erweiterte Oberschule (EOS) P, an der er am 02. Juli 1966 die Reifeprüfung ablegte. Außerdem schloss er am 25. Oktober 1962 einen Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung von Schülern an den EOS mit dem Kupplungs- und Triebwerksbau P ab. Die Berufsausbildung sollte zum Dreher erfolgen, sich über die gesamte Schulzeit von der neunten bis zur zwölften Klasse erstrecken und am 01. November 1962 beginnen (§ 2 des Ausbildungsvertrags). § 3 des Ausbildungsvertrags stellte klar, dass der Vertrag hinsichtlich der in der unterrichtsfreien Ausbildungszeit festgelegten zusammenhängenden Praktika zugleich als zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag im Sinne des § 22 des Gesetzbuches der Arbeit galt. Die Praktika sollten dem Zweck dienen, die Ausbildung in der Weise zu unterstützen, dass das Ausbildungsziel voll erreicht wird. Für diese Zeit war ein Arbeitslohn nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden Regelungen vereinbart. Die entsprechenden Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis sollten Anwendung finden, für die Ausbildungstage während der Unterrichtszeit sollte kein Entgelt gezahlt werden. Einen Facharbeiterabschluss erlangte der Kläger aufgrund dieser Ausbildung zum Schulabschluss aber nicht, erst am 31. Juli 1974 erhielt er den Facharbeiterbrief in dem Beruf als Schleifer, Spezialisierung Zahnflankenschleifer. In dem vorliegenden Sozialversicherungsausweis ist für die Zeit der Lehre vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 die Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" durchge-strichen. Nur für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist – trotz der Streichung - ein Betrag von 60,- Mark eingetragen.
Bereits in einem Widerspruch gegen eine "Renteninformation 2004" trug der Kläger vor, er habe als Nettoarbeitslohn im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark, im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich erhalten. Dass sein damaliger Ausbildungsbetrieb trotz der Versicherungspflicht keine Beiträge entrichtet habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ausbildung sei wie folgt abgelaufen: Die Lehre habe am 01. September 1962 begonnen. Der theoretische Unterricht habe in der Allgemeinen Berufsschule Pritzwalk stattgefunden und im Juni 1965 geendet, so dass bis zum Ende der Lehre nur noch die praktische Ausbildung stattgefunden habe. Die praktische Ausbildung habe er nicht bestanden. Das Angebot, die Lehre um ein halbes Jahr zu verlängern und dann noch einmal die praktische Prüfung abzulegen, habe er damals aus jugendlichem Übermut abgelehnt. Erst im Mai 1974 sei ihm angeboten worden, seine 1966 nicht beendete Lehrausbildung mit einer Spezialisierung und Anerkennung der damaligen theoretischen Ausbildung erfolgreich zu beenden. Dies habe er dann gemacht. Ermittlungen des Klägers bei der K D GmbH als Rechtsnachfolger des VEB Kupplungs- und Triebwerksbau sowie der DISOS GmbH, Landesdepot Sachsen und Landesdepot Berlin und Brandenburg, verliefen ergebnislos. Er konnte lediglich eine Bestätigung des heutigen Oberstufenzentrums des Landkreises P vom 12. August 2004 über den Schulbesuch in der allgemeinen Berufsschule P an einem Tag im Monat von November 1962 bis Juni 1965 vorlegen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in dem beigefügten Versicherungsverlauf die rentenrelevanten Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 verbindlich fest. Hierbei merkte sie die Zeit vom 14. Juli 1963 bis zum 31. August 1966 als Zeit der Schulausbildung und ab dem 01. September 1966 Pflichtbeitragszeiten vor und lehnte die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe. Den dagegen unter Hinweis auf § 247 SGB VI eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 mit der Begründung zurück, Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, würden als Schüler gelten. Bei Ihnen habe der Schulbesuch im Vordergrund gestanden. Sie hätten gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 (VO-EOS 1965) nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen, so dass keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Neuruppin – S 2 R 300/05 – erhobene Klage nahm der Kläger am 22. Februar 2006 zurück.
Bereits am 14. August 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung seiner Berufsausbildungszeit als Pflichtbeitragzeit. Die VO-EOS 1964 sei erst mit Wirkung zum 01. Januar 1965 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anzuwenden. Deshalb müsse die Lehrzeit von 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als eine versicherungspflichtige Zeit im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden. Außerdem hätten ihm Rentenexperten der IG Metall Oranienburg gesagt, dass auf ihn § 247 Abs. 2 a SGB VI zutreffe. Mit Bescheid vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 29. Ok-tober 2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er die Anerkennung der Zeit der Ausbildung vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit begehrt hat. Der Kläger hat geltend gemacht, aus dem Ausbildungsvertrag, der als Lehrvertrag anzusehen sei, ergebe sich, dass er als Schüler nur für die berufliche Ausbildung Arbeitslohn entsprechend den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen Regelungen gemäß den Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Die Entlohnung habe keine Prämie dargestellt, sondern sei als Arbeitsentgelt zu werten. Außerdem sei die VO-EOS 1964 erst mit Wirkung zum 01. Januar 1965 in Kraft getreten, so dass sie auf die Zeit davor keine Anwendung finde. Dem hat die Beklagte u. a. entgegnet, es sei zu berücksichtigen, dass die Ausbil-dungsform "Abitur mit Berufsausbildung" am 01. September 1958 an Versuchsklassen probeweise eingeführt worden sei. Insoweit werde auf die Rede von Walter Ulbricht vom 17. Oktober 1958 und das Referat von Kurt Hager auf der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED vom 15. bis zum 17. Januar 1959 verwiesen. Neben der Ausbildungsform "Abitur mit Berufsausbildung" vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1970 habe auch die Ausbildungsform "Berufsausbildung mit Abitur" ab dem 01. September 1959 bis zur Wiedervereinigung bestanden. Während die
Absolventen der "Berufsausbildung mit Abitur" versicherungsrechtlich als Lehrlinge gegolten hätten, sei dies für die andere Ausbildungsform nicht der Fall gewesen.
Durch Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zeit der praktischen Ausbildung vom 01. November 1962 bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 zum 01. Januar 1965 sei keine Beitragszeit im Sinne des SGB VI. Die Voraussetzungen der §§ 248 Abs. 3 und 247 Abs. 2 a SGB VI seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in dieser Zeit den Status eines Schülers gehabt, wie sich aus dem vorliegenden Ausbildungsvertrag ergebe. Er habe den Ausbildungsgang Abitur mit Berufsausbildung absolviert, denn die Berufsausbildung sei unter dem Dach der EOS absolviert worden. Für den Zeitraum des Besuchs der EOS habe keine Versicherungspflicht in der DDR bestanden. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961, in Kraft getreten am 01. Januar 1962 (SVO 1962), wonach Lehrlinge unabhängig von der Höhe des erzielten Lehrlingsentgelts pflichtversichert gewesen seien. Besucher einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. EOS seien nicht pflichtversichert gewesen, da sie gemäß § 18 Abs. 2 b SVO 1961 als Familienangehörige von Pflichtversicherten gegolten hätten und Leistungsansprüche sich darüber hätten ergeben können. Eine Versicherungspflicht lasse sich auch nicht aus der Anordnung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an den EOS vom 04. Dezember 1962 (AO-EOS 1962) schlussfolgern. Gemäß § 6 Satz 2 der Anordnung habe für Ausbildungstage und Praktika für die Schüler Versicherungsschutz wie beim polytechnischen Unterricht bestanden. Beim polytechnischen Unterricht habe jedoch keine Versicherungspflicht bestanden. Eine andere Ausbildungsform mit Abschluss eines eigenständigen Lehrvertrags und Absolvieren der Abiturklasse in einer Einrichtung der Berufsausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Auch aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergäben sich keine Beitragszahlungen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, die Form seines geschlossenen Ausbildungsvertrags und die Gestaltung der Berufsausbildung sei mit der Zielsetzung der später geschaffenen Möglichkeit, eine Berufsausbildung mit Abitur abzulegen, gleichzustellen. Davon zeuge auch, dass im Ausbildungsvertrag eine Lohnvereinbarung getroffen worden sei. Er könne nicht anders behandelt werden als Schüler während einer freiwilligen Ferientätigkeit, deren daraus erzielte Einnahmen bis zum 31. Mai 1965 nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hätten und nach § 248 Abs. 3 SGB VI Beitragszeiten darstellten. Auch wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 der AO-EOS 1962 seien die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2008 und den Bescheid vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken und insoweit den Bescheid vom 29. Oktober 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit den gerichtlichen Schreiben vom 21. Juli, 20. und 28. August 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Sozialgerichts Neuruppin – S 2 R 300/05 - verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2004 und Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflicht-beitragszeit.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungs-akt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2004 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zu-treffend sein (BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 ist hinsichtlich der abgelehnten Vormerkung des streitigen Zeitraums vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit rechtlich nicht zu beanstanden.
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) hat der im Beitrittsgebiet lebende Kläger in der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 unstreitig nicht entrichtet. Die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit käme nur als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI oder als Zeit einer beruflichen Ausbildung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Der Kläger hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 286 b SGB VI), in dem streitigen Zeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und davon Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt zu haben.
Der Kläger hat angegeben, im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark, im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich als Nettoarbeitslohn erhalten zu haben. Nachweise hat er dafür nicht erbringen können. Der Sozialversicherungsausweis ist erst am 20. Oktober 1964 und damit gegen Ende der behaupteten Beitragzeit ausgestellt worden und enthält keine Angaben zu einem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst. Vielmehr sind die entsprechenden Spalten in der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 durchgestrichen worden. Allein in der Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist ein Betrag von 60,- Mark eingetragen, der im Hinblick auf die gleichwohl vorgenommene Streichung offenbar nicht als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst angesehen worden ist. In dem im Landesdepot Sachsen der DISOS GmbH vorhandenen Aktenbestand des Kupplungs- und Triebwerksbau D sind keine Unterlagen des Klägers enthalten. Letztlich enthält selbst der Ausbildungsvertrag über die Berufsausbildung von Schülern an den EOS vom 25. Oktober 1962 keine genauen Angaben über den Bezug eines Entgelts. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Satz 3 des Vertrags, dass ein Entgelt ("Arbeitslohn") ohnehin nur für die in der unterrichtsfreien Zeit absolvierten Praktika gewährt werden sollte und das auch nur nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen Regelungen. Die Zahlung eines Entgelts für die Ausbildungstage während der Unterrichtszeit wird in § 3 Nr. 1 Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Bestätigung des Oberstufenzentrums des Landkreises P vom 12. August 2004 ergibt sich lediglich, dass der Kläger von November 1962 bis Juni 1965 durchschnittlich an einem Tag im Monat die Allgemeine Berufsschule P besuchte. Er selbst hat mit Schreiben vom 30. August 2004 angegeben, die theoretische Ausbildung habe im Juni 1965 geendet, bis zum Ende der Lehre habe nur noch praktische Ausbildung stattgefunden. Angaben über im streitigen Zeitraum stattgefundene zusammenhängende Praktika in der unterrichtsfreien Zeit, die nach § 3 des Ausbildungsvertrags nur unter den dort genannten Bedingungen ein Entgelt ausgelöst haben könnten, hat der Kläger nicht gemacht.
Die tatsächlichen Verhältnisse, die gegen einen beitragspflichtigen Arbeitslohn und gegen die tatsächliche Abführung von Beiträgen sprechen, entsprechen den im damaligen Zeitraum geltenden gesetzliche Regelungen, die entgegen der Ansicht des Klägers eine Beitragspflicht für Schüler an EOS, die zeitgleich an einer Berufsausbildung teilnahmen, nicht vorgesehen haben. Gemäß § 74 Abs. 2 SVO 1962 bestand die Verpflichtung des Betriebs, jährlich die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Arbeitsverdienste in die Lohnaufzeichnungen und in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Eine Eintragung des behaupteten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist aber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht erfolgt. Der Sozialversicherungsausweis ist auch, wie bereits ausgeführt, erst am 20. Oktober 1964 ausgestellt worden. Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten waren gemäß § 67 SVO 1962 die nach § 14 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen. Zu den pflichtversicherten Werktätigen gehörten nach § 14 Abs. 2 SVO 1962 auch die Lehrlinge, deren Lehrlingsentgelte zwar lohnsteuerfrei, aber nach § 46 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur SVO 1962 (1. DB-SVO 1962) beitragspflichtig waren. Dementsprechend wurde, wie dem Senat aus einer Vielzahl der das Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreite und den dort vorgelegten SVA bekannt ist, die reguläre, zwei- bis dreijährige betriebliche Berufsausbildung (Lehre) regelmäßig vom Ausbildungsbetrieb in den Sozialversicherungsausweis des Lehrlings zusammen mit dem beitragspflichtigen Jahresbruttoeinkommen nach § 74 Abs. 2 SVO 1962 eingetragen. Der sich in der betrieblichen Ausbildung befindende Lehrling war in seinem Status dem Werktätigen zu vergleichen. Anders verhielt es sich mit der in den Besuch der EOS integrierten beruflichen Ausbildung. Denn im Vordergrund stand weiterhin der allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung. Zwar sollten nach dem bis zum 31. Dezember 1964 geltenden Recht die Schüler der EOS, die gleichzeitig in einer Berufsausbildung standen, während der Dauer der Praktika im Ausbildungsbetrieb Entgelt in Höhe der in den Rahmenkollektivverträgen der jeweiligen Wirtschaftszweige festgelegten monatlichen Lehrlingssätze erhalten, jedoch nicht für die Tage der schulischen Ausbildung (§ 3 Abs. 2 AO-EOS 1962). Die Regelung in § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrags des Klägers gab demzufolge nur die in § 3 Abs. 2 AO-EOS 1962 enthaltenen Vorgaben wieder. Diese Regelungen lassen höchstens auf einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lehrlingsentgelt und - daraus folgend - auf eine ebenfalls zeitlich begrenzte Beitragspflicht schließen, nämlich für die Dauer zusammenhängender Praktika während der unterrichtsfreien Zeit, welche dann nach § 74 SVO 1962 vom Ausbildungsbetrieb mit dem entsprechenden Bruttoentgelt in den SVA einzutragen gewesen wären. Mitnichten lässt sich hieraus eine Beitragspflicht für die Dauer des – von dem Kläger bereits zeitlich eingegrenzten - Schulbesuchs ableiten. Die Zahlung eines monatlichen (lohnsteuerfreien) Entgelts an die Oberschüler ist erst durch die VO-EOS 1964 für die Zeit ab dem 01. Januar 1965 angeordnet worden. Hierbei ist in § 1 Abs. 3 der VO-EOS 1964 klargestellt worden, dass die Oberschüler während der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (und damit gemäß § 67 i. V. m. § 14 SVO 1962 auch nicht der Beitragspflicht) unterlagen. Da also im Beitrittsgebiet die berufliche Ausbildung der Schüler der EOS weder versicherungsrechtlich noch beitragsrechtlich mit der regulären betrieblichen Berufsausbildung gleichgesetzt war, kann sie auch nicht im Rahmen des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als Beitragszeit anerkannt werden (vgl. dazu LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 – L 6 RA 75/00 -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 – L 3 R 1166/07 -, zitiert nach juris).
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 nach § 247 Abs. 2 a SGB VI scheidet ebenfalls aus, denn diese Regelung setzt voraus, dass Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Der Kläger war aber – wie bereits oben ausgeführt – in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig tätig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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