L 8 B 190/08 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 667/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 190/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem Kläger des Verfahrens S 13 AL 667/04 vor dem Sozialgericht Potsdam im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss vom 16. Dezember 2004). Das eine Sperrzeit betreffende Verfahren erledigte sich durch angenommenes Anerkenntnis im Termin am 22. November 2005, in dem die Beklagte sich zur Kostenerstattung dem Grunde nach bereit erklärte.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte (über die von ihr entsprechend der Kostenrechnung ausgeglichenen 429,20 Euro hinaus) beanspruchte der Kläger vergeblich auch eine Erledigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer von 261,00 Euro (Zurückweisung der Erinnerung im Beschluss vom 11. September 2008 – S 13 SF 109/07).

Außerdem hat der Antragsteller beantragt, im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erledigungsgebühr im Rahmen der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festzusetzen. Diesen Antrag hat die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Potsdam mit Beschluss vom 02. Oktober 2007 abschlägig beschieden. Zu der dagegen eingelegten Erinnerung hat sich die Bezirksrevisorin beim LSG Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 20. August 2008 ablehnend geäußert. Sodann hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. September 2008 die Erinnerung zurückgewiesen. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Beschwerde zulässig sei, wenn der Wert des Streitgegenstandes 200,00 Euro übersteige (Hinweis auf §§ 33 Abs. 3, 56 RVG).

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Begehren auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr von 261,00 Euro weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Unzulässig ist die Beschwerde, weil sie nicht statthaft ist. Das Rechtsmittel könnte nur aufgrund von § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG eröffnet sein. Danach können die Antragsberechtigten gegen Beschlüsse, die auf Erinnerungen auf Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

Die angeführten Bestimmungen des RVG sind jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Vielmehr ist die Beschwerde aufgrund von § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen, wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung (Beschluss vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – , zitiert nach juris) unter Hinweis auf die Gesetzessystematik und die Entwicklung der Gesetzgebung ausführlich dargelegt hat (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig u. a. SGG, 9. Auflage, Rdnr. 3 zu § 178). Dabei hat der Senat auch eingehend begründet, weshalb die abweichende Rechtsauffassung des LSG Mecklenburg-Vorpommern, auf die sich die Bezirksrevisorin im vorliegenden Verfahren bezieht, nicht zu überzeugen vermag.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie kann selbst dann nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht der Rechtslage entsprach. Denn auch dann, wenn die Beschwerde zulässig und begründet gewesen wäre, wären Kosten nicht zu erstatten gewesen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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