Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2435/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1591/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Berücksichtigung zusätzlicher (FZR-)Entgelte in den Jahren 1974/75 und insofern eine höhere Altersrente.
Der 1935 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt.
Ab 01. Mai 1998 bezog der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 19. November 1998), die aufgrund der (bestandskräftigen) Bescheinigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 09. Juni 1998, mit der der Zeitraum vom 01. Januar 1976 bis 02. Oktober 1990 als Zeit der Verfolgung nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) festgestellt wurde, von Rentenbeginn an neu berechnet wurde (Bescheid vom 18. Januar 1999). Aufgrund einer Auskunft des Finanzamtes Pankow, wonach der Kläger vom 01. August bis 31. Dezember 1975 (und nur für diese Zeit) Beiträge zur FZR entrichtet hat, wurde die Altersrente schließlich mit Bescheid vom 11. Februar 2000 erneut ab Rentenbeginn neu berechnet; Grundlage waren nunmehr 35,6941 Entgeltpunkte (Ost); die Verfolgungszeit (Januar 1976 bis 02. Oktober 1990) wurde hierbei mit Werten zwischen 0,8841 Entgeltpunkten und 0,9524 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet (Anlage 3 Seite 2 des Bescheides). Die Berücksichtigung weiterer Zeiten lehnte die Beklagten gleichzeitig ab und bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2000.
In dem anschließenden Rechtsstreit, in dem der Kläger weiterhin die Anerkennung des Zeitraumes von März 1954 bis August 1961 als glaubhaft gemachte Beitragzeit begehrte, wurde die Auffassung der Beklagten - nach zunächst dem klägerischen Begehren stattgebendem Urteil des Sozialgerichts Berlin (vom 10. Juli 2001 – S 9 RA 2898/00) - mit Urteil des LSG Berlin (vom 17. Dezember 2002 – L 1 RA 35/01) bestätigt.
Im Juli 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Regelungen des Zweiten Änderungsgesetzes (ÄndG) zum Anwartschafts- und Überführungsgesetz (AAÜG) die Neuberechnung seiner Altersrente und dabei eine weitere Vergleichsrentenberechnung, die seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst berücksichtige und sich am letzten Jahr oder den drei Jahren vor Beginn der Verfolgung orientiere.
Mit Bescheid vom 23. August 2005 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Altersrente ab Rentenbeginn vor; es ergab sich eine höhere Rente und eine Nachzahlung von 3.218,05 Euro. Der Rentenberechnung lagen jetzt 37,2621 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Die Verfolgszeit bewertete die Beklagte nunmehr einheitlich mit monatlich 0,0847 Entgeltpunkten (= 1,0164 Entgeltpunkten pro Jahr). Dieser Wert ergab sich aus den Entgelten des Kalenderjahres 1975; er war auch günstiger als der aus den letzten 3 Kalenderjahren vor Verfolgungsbeginn (1973 bis 1975) sich errechnende monatliche Durchschnittswert von 0,0785 Entgeltpunkten.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger bei der Vergleichsberechnung die Berücksichtigung höherer Entgelte; zu beachten sei, dass sein tatsächlicher Arbeitsverdienst seit 1969 durchgehend über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und dass er bei Einführung der FZR dieser nicht sogleich, sondern erst im April 1974 beigetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Vergleichsberechnung nach § 307 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (durchschnittliche Entgeltpunkte der letzten 20 Jahre) könne nicht erfolgen, weil der Kläger kein Bestandsrentner (mit einem Rentenanspruch bereits im Dezember 1991) sei. Eine höhere Bewertung der Verfolgungszeit sei nicht möglich, weil das tatsächliche Arbeitseinkommen des Klägers 1.200,00 Mark nicht überschritten habe (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 BerRehaG). Voraussetzung der Berücksichtigung einer höheren Beitragsbemessungsgrenze nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BerRehaG sei, dass der Kläger ein monatliches Einkommen von mehr als 1.200,00 Mark pro Monat erzielt und sich insoweit nicht für die Beitragszahlung zur FZR erklärt habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2005 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und begehrt, "Versicherungszeiten nach den Vorschriften des AAÜG anzuerkennen". Sein Einkommen habe ab Mitte 1968 aus seiner Tätigkeit als frei-fester Mitarbeiter beim DDR-Fernsehen über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Anfang 1974 sei er zur Festeinstellung aufgefordert worden und habe bei dieser Gelegenheit den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab 01. April 1974 vereinbart. Wegen der einsetzenden Repressalien sei es dann aber nicht zur Festanstellung und auch nicht zur vorgesehenen Zusatzversorgung des DDR-Fernsehens gekommen. Seit 1977 habe die FZR wegen zu geringen Einkommens geruht.
Das SG hat dem klägerischen Begehren über den ausdrücklich formulierten Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten nach den Vorschriften des AAÜG den weiteren Antrag entnommen, ihm höhere Altersrente unter günstigerer Bewertung der Verfolgungszeit zu gewähren.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag sei insoweit unzulässig, als der Kläger ausdrücklich die Anerkennung (also Feststellung) von Versicherungszeiten nach dem AAÜG begehre. Dieses Anliegen müsse der Kläger an die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger herantragen, nicht aber an den vorliegend verklagten Rentenversicherungsträger. Zudem habe die Beklage (als Rentenversicherungsträger) in den angefochtenen Bescheiden auch nicht über die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem AAÜG entschieden. Dem Vortrag des Klägers ließe sich aber hinreichend deutlich sein tatsächliches Anliegen entnehmen, das darauf gerichtet sei, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren, wobei seines Erachtens die Bewertung seiner Verfolgungszeit geändert werden müsse. Die mit diesem Begehren zulässige Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Dies ergebe sich zunächst aus den angefochtenen Bescheiden, auf die verwiesen werde. Die Beklagte habe richtig darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fall des § 307 b SGB VI nicht vorliege, weil der Kläger kein Bestandsrentner sei. Die Beklagte habe auch zutreffend dargelegt, dass sie für die Verfolgungszeit von Januar 1976 bis 02. Oktober 1990 keine höhere Beitragsbemessungsgrenze nach § 13 Abs. 2 BerRehaG berücksichtigen könne, weil das tatsächliche Einkommen des Klägers während dieser Zeit monatlich 1.200,00 Mark nicht überschritten habe (hierauf – und nicht auf die Frage, ob der Kläger sich zu einer Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen oberhalb von 1.200,00 Mark erklärt habe - stelle die Beklagte im Widerspruchsbescheid ab, was der Kläger verkenne). Der Sache nach gehe es um die mit dem 2. AAÜG-ÄndG (Art. 7 des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 BGBl. I Seite 1943) eingeführte Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG. Nach der Rechtslage vor der Rechtsänderung seien (auch im Falle des Klägers) die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG nur mit den Durchschnittsentgelten nach den Anlagen 13, 14 des SGB VI bewertet worden. Nunmehr schreibe die Beklagte (in einer Vergleichsberechnung) als Rentenversicherungsträger die individuelle Entgeltposition vor Verfolgungsbeginn über den Verfolgungszeitraum hinaus fort, falls dies für einen Versicherten günstiger sei. Diese fortzuschreibende Entgeltposition werde nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG aus den Pflichtbeiträgen des letzten Jahres oder der letzten 3 Jahre vor Verfolgungsbeginn ermittelt, wobei der günstigere Wert zugrunde zu legen sei. Genau diese Berechnung habe die Beklagte im Bescheid vom 23. August 2005 durchgeführt. Die Verfolgungszeit ab Januar 1976 habe sie mit monatlich 0,0847 Entgeltpunkten (= 1,0164 Entgeltpunkten im Jahr) bewertet. Hierbei handele es sich um den monatlichen Durchschnittswert des Kalenderjahres 1975, der günstiger sei als der aus den letzten 3 Kalenderjahren vor Verfolgungsbeginn sich ergebende durchschnittliche Monatswert von nur 0,0785 Entgeltpunkten.
Gegen den ihm am 10. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 07. November 2006 eingelegten Berufung gewandt, mit der er eine höhere Altersrente unter günstigerer Bewertung seiner Verfolgungszeit erstrebt. Zunächst hat er zur Begründung das Ergebnis der Anrufung der Konfliktkommission angeführt. Danach habe er mit Vergleich vom 07. April 1976 für erlittenen Honorarausfall 12.500,00 Mark erhalten. Im weiteren hat er darauf verwiesen, dass er nicht erst ab 01. August 1975, wie vom Finanzamt bestätigt, sondern bereits ab 01. April 1974 der FZR angehört und Beiträge für das monatlich 600,00 Mark übersteigende Entgelt abgeführt habe. Dies lasse sich dem vorgelegten "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" entnehmen. Insofern müsse für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober 1974 ein zusätzliches in der FZR versichertes Arbeitsentgelt von 2.625,00 Mark und für 1975 noch für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juli 1975 ein weiteres in der FZR versichertes Arbeitsentgelt von 2.595,00 Mark bei der Vergleichsbewertung seiner Verfolgungszeiten und damit auch bei der Berechnung seiner Altersrente berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte von 2.625,00 Mark für die Zeit vom 01. April 1974 bis 31. Oktober 1974 und von 2.595,00 Mark für die Zeit vom 01. Januar bis 1975 bis 30. Juli 1975 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zusätzliche (FZR-)Entgelte seien bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie verweist dazu auf die vorsorglich erneut eingeholte Auskunft des Finanzamtes Pankow vom 12. August 2008, aus der sich zweifelsfrei ergebe, dass tatsächlich Beiträge zur FZR erst ab 01. August 1975 geleistet worden seien. Weitergehende als die darin bescheinigten und der Rentenberechnung bereits zugrunde gelegten FZR-Entgelte seien daher nicht zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte des früheren Rechtsstreits (SG Berlin S 9 (6) RA 2898/00), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte in den Jahren 1974 und 1975 bei Berechnung seiner Altersrente und daraus folgend auch keinen Anspruch auf eine günstigere Bewertung seiner Verfolgungszeit.
Streitgegenstand ist allein die zusätzliche Berücksichtigung von Arbeitsentgelt in Höhe von 2.625,- Mark für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 1974 und 2.595,- Mark für die Zeit 01. Januar bis 30. Juli 1975 mit der daraus folgenden Notwendigkeit einer Neufeststellung seiner Altersrente. Dass die Beklagte ansonsten auf der Grundlage des bisherigen Versicherungskontos seine Altersrente nicht zutreffend berechnet habe, macht der Kläger dagegen nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
§ 70 Abs. 1 SGB VI regelt, auf welcher Grundlage die für die Berechnung einer Rente maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§§ 55, 248 SGB VI – vorliegend ist, da es sich um Zeiten im Beitrittsgebiet handelt, § 248 SGB VI die maßgebliche Norm) zu ermitteln sind. Hierfür ist zunächst die Beitragsbemessungsgrundlage in Gestalt des durch Pflicht- oder freiwillige Beiträge versicherten individuellen Entgelts festzustellen. Dies hat die Beklagte zutreffend auch für die hier streitigen Jahre 1974/1975 auf der Grundlage der im Sozialversicherungsausweis erfolgten Eintragungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des nach der Bescheinigung des Finanzamtes Pankow über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich hinaus versicherten Entgelts von 763,- Mark getan.
Dass auch die vom Kläger zuletzt darüber hinaus geltend gemachten Beträge ebenfalls als versichertes Entgelt der (persönlichen) Beitragsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind, trifft entgegen der klägerischen Auffassung nicht zu. Soweit der Kläger zur Stützung seiner Ansicht darauf verweist, dass er ausweislich des vorgelegten Lohnnachweises für unständig Beschäftigte (eine namentliche Zuordnung zum Kläger fehlt, doch ist die Steuernummer des Klägers vermerkt) Beiträge zur FZR entrichtet und damit die beanspruchten Entgelte zusätzlich versichert habe, beachtet er nicht, dass die darin bescheinigten Beträge nicht die von ihm zu tragenden und getragenen Beiträge, sondern lediglich die an ihn zur Weiterleitung ausgezahlten Beiträge der "Arbeitsstelle" – also der Arbeitgeber – darstellen, die von diesen – offensichtlich ausgerichtet an den nominellen Honorarzahlungen – zu leisten waren. Denn wie ein Vergleich der im Lohnnachweis für 1975 bescheinigten Beträge mit der von der Beklagten vorgelegten "Berechnungskarte" des Finanzamtes zeigt, waren die im Lohnnachweis bescheinigten Beträge nicht diejenigen, die nach abschließender Prüfung durch das Finanzamt dann auch tatsächlich steuerrechtlich und sozialrechtlich maßgebend waren. Vielmehr machen die verschiedenen Eintragungen deutlich, dass erst die der Eintragung in den Sozialversicherungsausweis zugrunde liegende Feststellung klarlegt, welche Entgelte tatsächlich der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlagen und für welche Entgelte damit auch letztendlich Beiträge entrichtet worden sind. Mithin steht fest, dass der vom Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 1975 geltend gemachte Betrag von 2.595,- Mark kein versichertes Entgelt darstellt und deshalb nicht bei der (persönlichen) Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden kann.
Nichts anderes gilt im Ergebnis bezüglich des Betrages von 2.625,- Mark für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1974. Selbst wenn man annehmen wollte, aufgrund der ersten Eintragung im Sozialversicherungsausweis sei der Kläger bereits mit Wirkung zum 1. April 1974 tatsächlich in die FZR eingetreten, so fehlt es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls an einem Beleg, dass über die im Sozialversicherungsausweis (nur) bescheinigten der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Entgelte hinaus weiteres (in der FZR) versichertes Entgelt in Höhe von 2.625,- Mark vorhanden ist. Dass die im Lohnnachweis bescheinigten Beträge vom Finanzamt abgehakt wurden, stellt sich lediglich als formelle Kontrolle dar. Eine weitergehende Bedeutung kommt diesem Umstand ersichtlich nicht zu, wie die Unterlagen für 1975 belegen.
Im Übrigen ist aber ein tatsächlich erfolgter Eintritt in die FZR zum 1. April 1974 ohnehin fraglich. Zwar ist in dem am 3. November 1961 ausgestellten Sozialversicherungsausweis unter "Nachträge" am 19. März 1974 ein Beitritt ab 1. April 1974 vermerkt, ohne dass allerdings die eintragende Stelle aufgeführt wird, doch findet sich auf der Rückseite außerdem ein Eintrag des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – über einen Beitritt (erst) zum 1. August 1975, was mit der Auskunft des Finanzamtes übereinstimmt. Mithin kann als gesichert nur angenommen werden ein Beitritt zum 1. August 1975. Weshalb der ursprünglich vorgesehene Beitritt zur FZR schon zum 1. April 1974 nicht umgesetzt worden ist, muss dabei offen bleiben (die bestandskräftige Entscheidung nach dem BerRehaG hat diese Geschehnisse ersichtlich noch nicht im Sinne einer Verfolgung gewertet, da die anerkannte Verfolgungszeit erst am 1. Januar 1976 beginnt) und ist im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschriften des SGB VI unerheblich. Allerdings ist aus der nach dem klägerischem Vorbringen anzunehmenden Verknüpfung von Festanstellung, Aufnahme in die Zusatzversorgung und Beitritt zur FZR zwanglos zu schließen, dass nach gescheiterter Festanstellung der damit verknüpfte Beitritt zur FZR ebenfalls nicht wirksam geworden ist. Tatsächlich wirksam geworden ist entsprechend dem vom FDGB abgezeichneten – vom Kläger bei seinem Vorbringen allerdings unerwähnt gelassenen – Nachtrag ein Beitritt zur FZR erst zum 01. August 1975; dies korrespondiert mit dem beim Finanzamt noch vorhandenen Beitrittsantrag aus dem Jahre 1975.
Nur "am Rande" soll schließlich, wie bereits im Verlaufe des Berufungsverfahrens erörtert, noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch die "Vereinbarung im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 07. April 1976 nicht geeignet ist, das klägerische Begehren zu stützen. Die danach "für Honorarausfall in Anerkennung seiner bisherigen Leistungen" bis zum 15. April 1976 zu zahlende Abfindung hat ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht zu weiteren in der Rentenversicherung bzw. der FZR versicherten Entgelten geführt. Der Kläger hat auch keinerlei Belege in dieser Richtung vorlegen können und sein diesbezügliches anfängliches Vorbringen ersichtlich nicht mehr weiterverfolgt, wie sich seinem Schriftsatz vom 30. April 2008 entnehmen lässt.
Da nach alledem für die Jahre 1974 und 1975 keine höheren Entgelte in das Versicherungskonto des Klägers einzustellen sind und damit auch für die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG in dem Zeitraum von 1973 bis 1975 keine günstigeren als die bisherigen Entgeltpunkte zu ermitteln sind, bedarf die bisherige Rentenberechnung auch insoweit keiner Korrektur.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Berücksichtigung zusätzlicher (FZR-)Entgelte in den Jahren 1974/75 und insofern eine höhere Altersrente.
Der 1935 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt.
Ab 01. Mai 1998 bezog der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 19. November 1998), die aufgrund der (bestandskräftigen) Bescheinigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 09. Juni 1998, mit der der Zeitraum vom 01. Januar 1976 bis 02. Oktober 1990 als Zeit der Verfolgung nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) festgestellt wurde, von Rentenbeginn an neu berechnet wurde (Bescheid vom 18. Januar 1999). Aufgrund einer Auskunft des Finanzamtes Pankow, wonach der Kläger vom 01. August bis 31. Dezember 1975 (und nur für diese Zeit) Beiträge zur FZR entrichtet hat, wurde die Altersrente schließlich mit Bescheid vom 11. Februar 2000 erneut ab Rentenbeginn neu berechnet; Grundlage waren nunmehr 35,6941 Entgeltpunkte (Ost); die Verfolgungszeit (Januar 1976 bis 02. Oktober 1990) wurde hierbei mit Werten zwischen 0,8841 Entgeltpunkten und 0,9524 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet (Anlage 3 Seite 2 des Bescheides). Die Berücksichtigung weiterer Zeiten lehnte die Beklagten gleichzeitig ab und bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2000.
In dem anschließenden Rechtsstreit, in dem der Kläger weiterhin die Anerkennung des Zeitraumes von März 1954 bis August 1961 als glaubhaft gemachte Beitragzeit begehrte, wurde die Auffassung der Beklagten - nach zunächst dem klägerischen Begehren stattgebendem Urteil des Sozialgerichts Berlin (vom 10. Juli 2001 – S 9 RA 2898/00) - mit Urteil des LSG Berlin (vom 17. Dezember 2002 – L 1 RA 35/01) bestätigt.
Im Juli 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Regelungen des Zweiten Änderungsgesetzes (ÄndG) zum Anwartschafts- und Überführungsgesetz (AAÜG) die Neuberechnung seiner Altersrente und dabei eine weitere Vergleichsrentenberechnung, die seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst berücksichtige und sich am letzten Jahr oder den drei Jahren vor Beginn der Verfolgung orientiere.
Mit Bescheid vom 23. August 2005 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Altersrente ab Rentenbeginn vor; es ergab sich eine höhere Rente und eine Nachzahlung von 3.218,05 Euro. Der Rentenberechnung lagen jetzt 37,2621 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Die Verfolgszeit bewertete die Beklagte nunmehr einheitlich mit monatlich 0,0847 Entgeltpunkten (= 1,0164 Entgeltpunkten pro Jahr). Dieser Wert ergab sich aus den Entgelten des Kalenderjahres 1975; er war auch günstiger als der aus den letzten 3 Kalenderjahren vor Verfolgungsbeginn (1973 bis 1975) sich errechnende monatliche Durchschnittswert von 0,0785 Entgeltpunkten.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger bei der Vergleichsberechnung die Berücksichtigung höherer Entgelte; zu beachten sei, dass sein tatsächlicher Arbeitsverdienst seit 1969 durchgehend über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und dass er bei Einführung der FZR dieser nicht sogleich, sondern erst im April 1974 beigetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Vergleichsberechnung nach § 307 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (durchschnittliche Entgeltpunkte der letzten 20 Jahre) könne nicht erfolgen, weil der Kläger kein Bestandsrentner (mit einem Rentenanspruch bereits im Dezember 1991) sei. Eine höhere Bewertung der Verfolgungszeit sei nicht möglich, weil das tatsächliche Arbeitseinkommen des Klägers 1.200,00 Mark nicht überschritten habe (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 BerRehaG). Voraussetzung der Berücksichtigung einer höheren Beitragsbemessungsgrenze nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BerRehaG sei, dass der Kläger ein monatliches Einkommen von mehr als 1.200,00 Mark pro Monat erzielt und sich insoweit nicht für die Beitragszahlung zur FZR erklärt habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2005 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und begehrt, "Versicherungszeiten nach den Vorschriften des AAÜG anzuerkennen". Sein Einkommen habe ab Mitte 1968 aus seiner Tätigkeit als frei-fester Mitarbeiter beim DDR-Fernsehen über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Anfang 1974 sei er zur Festeinstellung aufgefordert worden und habe bei dieser Gelegenheit den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab 01. April 1974 vereinbart. Wegen der einsetzenden Repressalien sei es dann aber nicht zur Festanstellung und auch nicht zur vorgesehenen Zusatzversorgung des DDR-Fernsehens gekommen. Seit 1977 habe die FZR wegen zu geringen Einkommens geruht.
Das SG hat dem klägerischen Begehren über den ausdrücklich formulierten Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten nach den Vorschriften des AAÜG den weiteren Antrag entnommen, ihm höhere Altersrente unter günstigerer Bewertung der Verfolgungszeit zu gewähren.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag sei insoweit unzulässig, als der Kläger ausdrücklich die Anerkennung (also Feststellung) von Versicherungszeiten nach dem AAÜG begehre. Dieses Anliegen müsse der Kläger an die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger herantragen, nicht aber an den vorliegend verklagten Rentenversicherungsträger. Zudem habe die Beklage (als Rentenversicherungsträger) in den angefochtenen Bescheiden auch nicht über die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem AAÜG entschieden. Dem Vortrag des Klägers ließe sich aber hinreichend deutlich sein tatsächliches Anliegen entnehmen, das darauf gerichtet sei, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren, wobei seines Erachtens die Bewertung seiner Verfolgungszeit geändert werden müsse. Die mit diesem Begehren zulässige Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Dies ergebe sich zunächst aus den angefochtenen Bescheiden, auf die verwiesen werde. Die Beklagte habe richtig darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fall des § 307 b SGB VI nicht vorliege, weil der Kläger kein Bestandsrentner sei. Die Beklagte habe auch zutreffend dargelegt, dass sie für die Verfolgungszeit von Januar 1976 bis 02. Oktober 1990 keine höhere Beitragsbemessungsgrenze nach § 13 Abs. 2 BerRehaG berücksichtigen könne, weil das tatsächliche Einkommen des Klägers während dieser Zeit monatlich 1.200,00 Mark nicht überschritten habe (hierauf – und nicht auf die Frage, ob der Kläger sich zu einer Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen oberhalb von 1.200,00 Mark erklärt habe - stelle die Beklagte im Widerspruchsbescheid ab, was der Kläger verkenne). Der Sache nach gehe es um die mit dem 2. AAÜG-ÄndG (Art. 7 des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 BGBl. I Seite 1943) eingeführte Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG. Nach der Rechtslage vor der Rechtsänderung seien (auch im Falle des Klägers) die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG nur mit den Durchschnittsentgelten nach den Anlagen 13, 14 des SGB VI bewertet worden. Nunmehr schreibe die Beklagte (in einer Vergleichsberechnung) als Rentenversicherungsträger die individuelle Entgeltposition vor Verfolgungsbeginn über den Verfolgungszeitraum hinaus fort, falls dies für einen Versicherten günstiger sei. Diese fortzuschreibende Entgeltposition werde nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG aus den Pflichtbeiträgen des letzten Jahres oder der letzten 3 Jahre vor Verfolgungsbeginn ermittelt, wobei der günstigere Wert zugrunde zu legen sei. Genau diese Berechnung habe die Beklagte im Bescheid vom 23. August 2005 durchgeführt. Die Verfolgungszeit ab Januar 1976 habe sie mit monatlich 0,0847 Entgeltpunkten (= 1,0164 Entgeltpunkten im Jahr) bewertet. Hierbei handele es sich um den monatlichen Durchschnittswert des Kalenderjahres 1975, der günstiger sei als der aus den letzten 3 Kalenderjahren vor Verfolgungsbeginn sich ergebende durchschnittliche Monatswert von nur 0,0785 Entgeltpunkten.
Gegen den ihm am 10. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 07. November 2006 eingelegten Berufung gewandt, mit der er eine höhere Altersrente unter günstigerer Bewertung seiner Verfolgungszeit erstrebt. Zunächst hat er zur Begründung das Ergebnis der Anrufung der Konfliktkommission angeführt. Danach habe er mit Vergleich vom 07. April 1976 für erlittenen Honorarausfall 12.500,00 Mark erhalten. Im weiteren hat er darauf verwiesen, dass er nicht erst ab 01. August 1975, wie vom Finanzamt bestätigt, sondern bereits ab 01. April 1974 der FZR angehört und Beiträge für das monatlich 600,00 Mark übersteigende Entgelt abgeführt habe. Dies lasse sich dem vorgelegten "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" entnehmen. Insofern müsse für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober 1974 ein zusätzliches in der FZR versichertes Arbeitsentgelt von 2.625,00 Mark und für 1975 noch für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juli 1975 ein weiteres in der FZR versichertes Arbeitsentgelt von 2.595,00 Mark bei der Vergleichsbewertung seiner Verfolgungszeiten und damit auch bei der Berechnung seiner Altersrente berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte von 2.625,00 Mark für die Zeit vom 01. April 1974 bis 31. Oktober 1974 und von 2.595,00 Mark für die Zeit vom 01. Januar bis 1975 bis 30. Juli 1975 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zusätzliche (FZR-)Entgelte seien bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie verweist dazu auf die vorsorglich erneut eingeholte Auskunft des Finanzamtes Pankow vom 12. August 2008, aus der sich zweifelsfrei ergebe, dass tatsächlich Beiträge zur FZR erst ab 01. August 1975 geleistet worden seien. Weitergehende als die darin bescheinigten und der Rentenberechnung bereits zugrunde gelegten FZR-Entgelte seien daher nicht zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte des früheren Rechtsstreits (SG Berlin S 9 (6) RA 2898/00), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte in den Jahren 1974 und 1975 bei Berechnung seiner Altersrente und daraus folgend auch keinen Anspruch auf eine günstigere Bewertung seiner Verfolgungszeit.
Streitgegenstand ist allein die zusätzliche Berücksichtigung von Arbeitsentgelt in Höhe von 2.625,- Mark für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 1974 und 2.595,- Mark für die Zeit 01. Januar bis 30. Juli 1975 mit der daraus folgenden Notwendigkeit einer Neufeststellung seiner Altersrente. Dass die Beklagte ansonsten auf der Grundlage des bisherigen Versicherungskontos seine Altersrente nicht zutreffend berechnet habe, macht der Kläger dagegen nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
§ 70 Abs. 1 SGB VI regelt, auf welcher Grundlage die für die Berechnung einer Rente maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§§ 55, 248 SGB VI – vorliegend ist, da es sich um Zeiten im Beitrittsgebiet handelt, § 248 SGB VI die maßgebliche Norm) zu ermitteln sind. Hierfür ist zunächst die Beitragsbemessungsgrundlage in Gestalt des durch Pflicht- oder freiwillige Beiträge versicherten individuellen Entgelts festzustellen. Dies hat die Beklagte zutreffend auch für die hier streitigen Jahre 1974/1975 auf der Grundlage der im Sozialversicherungsausweis erfolgten Eintragungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des nach der Bescheinigung des Finanzamtes Pankow über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich hinaus versicherten Entgelts von 763,- Mark getan.
Dass auch die vom Kläger zuletzt darüber hinaus geltend gemachten Beträge ebenfalls als versichertes Entgelt der (persönlichen) Beitragsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind, trifft entgegen der klägerischen Auffassung nicht zu. Soweit der Kläger zur Stützung seiner Ansicht darauf verweist, dass er ausweislich des vorgelegten Lohnnachweises für unständig Beschäftigte (eine namentliche Zuordnung zum Kläger fehlt, doch ist die Steuernummer des Klägers vermerkt) Beiträge zur FZR entrichtet und damit die beanspruchten Entgelte zusätzlich versichert habe, beachtet er nicht, dass die darin bescheinigten Beträge nicht die von ihm zu tragenden und getragenen Beiträge, sondern lediglich die an ihn zur Weiterleitung ausgezahlten Beiträge der "Arbeitsstelle" – also der Arbeitgeber – darstellen, die von diesen – offensichtlich ausgerichtet an den nominellen Honorarzahlungen – zu leisten waren. Denn wie ein Vergleich der im Lohnnachweis für 1975 bescheinigten Beträge mit der von der Beklagten vorgelegten "Berechnungskarte" des Finanzamtes zeigt, waren die im Lohnnachweis bescheinigten Beträge nicht diejenigen, die nach abschließender Prüfung durch das Finanzamt dann auch tatsächlich steuerrechtlich und sozialrechtlich maßgebend waren. Vielmehr machen die verschiedenen Eintragungen deutlich, dass erst die der Eintragung in den Sozialversicherungsausweis zugrunde liegende Feststellung klarlegt, welche Entgelte tatsächlich der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlagen und für welche Entgelte damit auch letztendlich Beiträge entrichtet worden sind. Mithin steht fest, dass der vom Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 1975 geltend gemachte Betrag von 2.595,- Mark kein versichertes Entgelt darstellt und deshalb nicht bei der (persönlichen) Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden kann.
Nichts anderes gilt im Ergebnis bezüglich des Betrages von 2.625,- Mark für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1974. Selbst wenn man annehmen wollte, aufgrund der ersten Eintragung im Sozialversicherungsausweis sei der Kläger bereits mit Wirkung zum 1. April 1974 tatsächlich in die FZR eingetreten, so fehlt es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls an einem Beleg, dass über die im Sozialversicherungsausweis (nur) bescheinigten der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Entgelte hinaus weiteres (in der FZR) versichertes Entgelt in Höhe von 2.625,- Mark vorhanden ist. Dass die im Lohnnachweis bescheinigten Beträge vom Finanzamt abgehakt wurden, stellt sich lediglich als formelle Kontrolle dar. Eine weitergehende Bedeutung kommt diesem Umstand ersichtlich nicht zu, wie die Unterlagen für 1975 belegen.
Im Übrigen ist aber ein tatsächlich erfolgter Eintritt in die FZR zum 1. April 1974 ohnehin fraglich. Zwar ist in dem am 3. November 1961 ausgestellten Sozialversicherungsausweis unter "Nachträge" am 19. März 1974 ein Beitritt ab 1. April 1974 vermerkt, ohne dass allerdings die eintragende Stelle aufgeführt wird, doch findet sich auf der Rückseite außerdem ein Eintrag des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – über einen Beitritt (erst) zum 1. August 1975, was mit der Auskunft des Finanzamtes übereinstimmt. Mithin kann als gesichert nur angenommen werden ein Beitritt zum 1. August 1975. Weshalb der ursprünglich vorgesehene Beitritt zur FZR schon zum 1. April 1974 nicht umgesetzt worden ist, muss dabei offen bleiben (die bestandskräftige Entscheidung nach dem BerRehaG hat diese Geschehnisse ersichtlich noch nicht im Sinne einer Verfolgung gewertet, da die anerkannte Verfolgungszeit erst am 1. Januar 1976 beginnt) und ist im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschriften des SGB VI unerheblich. Allerdings ist aus der nach dem klägerischem Vorbringen anzunehmenden Verknüpfung von Festanstellung, Aufnahme in die Zusatzversorgung und Beitritt zur FZR zwanglos zu schließen, dass nach gescheiterter Festanstellung der damit verknüpfte Beitritt zur FZR ebenfalls nicht wirksam geworden ist. Tatsächlich wirksam geworden ist entsprechend dem vom FDGB abgezeichneten – vom Kläger bei seinem Vorbringen allerdings unerwähnt gelassenen – Nachtrag ein Beitritt zur FZR erst zum 01. August 1975; dies korrespondiert mit dem beim Finanzamt noch vorhandenen Beitrittsantrag aus dem Jahre 1975.
Nur "am Rande" soll schließlich, wie bereits im Verlaufe des Berufungsverfahrens erörtert, noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch die "Vereinbarung im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 07. April 1976 nicht geeignet ist, das klägerische Begehren zu stützen. Die danach "für Honorarausfall in Anerkennung seiner bisherigen Leistungen" bis zum 15. April 1976 zu zahlende Abfindung hat ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht zu weiteren in der Rentenversicherung bzw. der FZR versicherten Entgelten geführt. Der Kläger hat auch keinerlei Belege in dieser Richtung vorlegen können und sein diesbezügliches anfängliches Vorbringen ersichtlich nicht mehr weiterverfolgt, wie sich seinem Schriftsatz vom 30. April 2008 entnehmen lässt.
Da nach alledem für die Jahre 1974 und 1975 keine höheren Entgelte in das Versicherungskonto des Klägers einzustellen sind und damit auch für die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG in dem Zeitraum von 1973 bis 1975 keine günstigeren als die bisherigen Entgeltpunkte zu ermitteln sind, bedarf die bisherige Rentenberechnung auch insoweit keiner Korrektur.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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