Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3939/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1226/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 4 AS 3939/08 ER die ungekürzte Gewährung der Regelleistung in gesetzlicher Höhe. Für dieses Verfahren hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Die 1985 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihrem 1963 geborenen Ehemann seit September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Zuletzt waren der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 9. April 2008 Leistungen u.a. für die Zeit von Juni bis September 2008 in Höhe von monatlich 312 EUR pro Person bewilligt worden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung der Antragstellerin für die Zeit Juni bis September 2008 auf Null ab. Nachdem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5. September 2008 (L 13 AS 3945/08 ER-B; vorhergehend Beschluss des SG vom 15. August 2008 - S 4 AS 2650/08 ER -) die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem SG (S 4 AS 2770/08) gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2008 angeordnet hatte, gab die Antragsgegnerin in der Sache ein Anerkenntnis ab und zahlte die Regelleistung in Höhe von 916 EUR nach.
In einem Telefonat am 19. November 2008 teilte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass ein Fortzahlungsantrag noch nicht vorliege. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte am 25. November 2008 die Kopie eines Antrags vom 15. September 2008. Mit Bescheid vom 27. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 die Regelleistung in Höhe von jeweils 316 EUR monatlich.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008, eingegangen beim SG am 2. Dezember 2008, hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die ungekürzte Auszahlung der Leistung begehrt. Für Oktober bis Dezember 2008 habe die Antragstellerin noch keinerlei Regelleistung erhalten. Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid hat die Antragstellerin in der Folgezeit das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (S 4 AS 217/98 AK-A).
Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das SG die Bewilligung von PKH für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe bereits kein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestanden, da der Bewilligungsbescheid der Antragstellerin spätestens am 1. Dezember 2008 bekannt gegeben worden sei. Ob die Antragsgegnerin Anlass zur Stellung des Antrags gegeben habe, sei im Rahmen der Bewilligung von PKH nicht erheblich, maßgeblich sei ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv eine Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10. März 2009 eingelegten Beschwerde. Das SG habe nicht gewürdigt, dass der Leistungsantrag der Antragstellerin bereits erheblich vor dem Antragseingang im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelegen habe. Der Bevollmächtigte habe sich am 28. November 2008 sowie nochmals am 1. Dezember 2008 an den Ehemann der Antragstellerin gewandt wegen Bestätigung, ob Leistungen eingegangen seien. Als zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen gewesen sei, sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht worden. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten sei auch der Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips heranzuziehen. Außerdem sei die Bewilligung von PKH auch für ein Verfahren möglich, in dem es allein noch um die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gehe (unter Hinweis auf Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2008 - L 5 ER 91/08 AS -).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 4 AS 3939/08 ER keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kann allenfalls dann maßgebend sein, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen hatte die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht vorgelegt. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Angaben zur Prüfung der Bedürftigkeit bereits mit Antragstellung am 2. Dezember 2008 vorgelegen hätten, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag der Antragstellerin der Bewilligungsbescheid vor, so dass die hier streitigen Leistungen bereits gewährt waren und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz. Dort lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn die Erledigung trat dort erst nach Klageerhebung ein, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden indes Erfolgsaussichten.
Soweit der Bevollmächtigte darauf abstellt, dass jedenfalls ein Zahlungseingang bei Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht zu verzeichnen gewesen sei, würde sich die Rechtsverfolgung als mutwillig darstellen. Der Bescheid vom 27. November 2008 enthält den Hinweis, dass fällige Beträge bereits zur Zahlung angewiesen wurden. Ein gerichtliches Eilverfahren auf Auszahlung einer gerade erst bewilligten Leistung würde ein verständiger Bürger auf eigenes Kostenrisiko in einem derartigen Fall im Hinblick auf die übliche Bearbeitungsdauer der Banken bei Überweisungen nicht in Gang setzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 4 AS 3939/08 ER die ungekürzte Gewährung der Regelleistung in gesetzlicher Höhe. Für dieses Verfahren hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Die 1985 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihrem 1963 geborenen Ehemann seit September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Zuletzt waren der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 9. April 2008 Leistungen u.a. für die Zeit von Juni bis September 2008 in Höhe von monatlich 312 EUR pro Person bewilligt worden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung der Antragstellerin für die Zeit Juni bis September 2008 auf Null ab. Nachdem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5. September 2008 (L 13 AS 3945/08 ER-B; vorhergehend Beschluss des SG vom 15. August 2008 - S 4 AS 2650/08 ER -) die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem SG (S 4 AS 2770/08) gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2008 angeordnet hatte, gab die Antragsgegnerin in der Sache ein Anerkenntnis ab und zahlte die Regelleistung in Höhe von 916 EUR nach.
In einem Telefonat am 19. November 2008 teilte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass ein Fortzahlungsantrag noch nicht vorliege. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte am 25. November 2008 die Kopie eines Antrags vom 15. September 2008. Mit Bescheid vom 27. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 die Regelleistung in Höhe von jeweils 316 EUR monatlich.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008, eingegangen beim SG am 2. Dezember 2008, hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die ungekürzte Auszahlung der Leistung begehrt. Für Oktober bis Dezember 2008 habe die Antragstellerin noch keinerlei Regelleistung erhalten. Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid hat die Antragstellerin in der Folgezeit das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (S 4 AS 217/98 AK-A).
Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das SG die Bewilligung von PKH für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe bereits kein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestanden, da der Bewilligungsbescheid der Antragstellerin spätestens am 1. Dezember 2008 bekannt gegeben worden sei. Ob die Antragsgegnerin Anlass zur Stellung des Antrags gegeben habe, sei im Rahmen der Bewilligung von PKH nicht erheblich, maßgeblich sei ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv eine Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10. März 2009 eingelegten Beschwerde. Das SG habe nicht gewürdigt, dass der Leistungsantrag der Antragstellerin bereits erheblich vor dem Antragseingang im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelegen habe. Der Bevollmächtigte habe sich am 28. November 2008 sowie nochmals am 1. Dezember 2008 an den Ehemann der Antragstellerin gewandt wegen Bestätigung, ob Leistungen eingegangen seien. Als zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen gewesen sei, sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht worden. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten sei auch der Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips heranzuziehen. Außerdem sei die Bewilligung von PKH auch für ein Verfahren möglich, in dem es allein noch um die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gehe (unter Hinweis auf Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2008 - L 5 ER 91/08 AS -).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 4 AS 3939/08 ER keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kann allenfalls dann maßgebend sein, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen hatte die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht vorgelegt. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Angaben zur Prüfung der Bedürftigkeit bereits mit Antragstellung am 2. Dezember 2008 vorgelegen hätten, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag der Antragstellerin der Bewilligungsbescheid vor, so dass die hier streitigen Leistungen bereits gewährt waren und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz. Dort lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn die Erledigung trat dort erst nach Klageerhebung ein, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden indes Erfolgsaussichten.
Soweit der Bevollmächtigte darauf abstellt, dass jedenfalls ein Zahlungseingang bei Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht zu verzeichnen gewesen sei, würde sich die Rechtsverfolgung als mutwillig darstellen. Der Bescheid vom 27. November 2008 enthält den Hinweis, dass fällige Beträge bereits zur Zahlung angewiesen wurden. Ein gerichtliches Eilverfahren auf Auszahlung einer gerade erst bewilligten Leistung würde ein verständiger Bürger auf eigenes Kostenrisiko in einem derartigen Fall im Hinblick auf die übliche Bearbeitungsdauer der Banken bei Überweisungen nicht in Gang setzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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