Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 82/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1620/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhob am 12.01.2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage wegen der Gewährung von Krankenversicherungsschutz den die Antragsgegnerin abgelehnt habe. Gleichzeitig stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz 16.01.2009 mit, gemäß Bescheid vom 18.12.2008 würde dem Antragsteller vom 1.01.2009 bis 30.06.2009 weiter ein Zuschuss bewilligt und er sei deswegen nach § 5 Abs. 2a SGB V pflichtversichert.
Das SG terminierte das Hauptsacheverfahren und das des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1.04.2009. Zur Teilnahme am Termin beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses, sollte dies abgelehnt werden, nehme er die Klage zurück und führe das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schriftlich weiter. Das SG lehnte die Übernahme der Fahrtkosten ab und wies mit Beschluss vom 18.03.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab. Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG seien nicht mehr erfüllt, da durch die Klagerücknahme ein "Streitgegenstand" bzw. ein "streitiges Rechtsverhältnis" nicht mehr bestehe.
Dagegen legte der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein, die Klagerücknahme sei erzwungen gewesen und dadurch fühle er sich in seinen Rechten verletzt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass durch die Klagerücknahme die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen sind, da kein streitiges Rechtsverhältnis mehr vorgelegen hat. Die Frage ob die Klagerücknahme erzwungen war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhob am 12.01.2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage wegen der Gewährung von Krankenversicherungsschutz den die Antragsgegnerin abgelehnt habe. Gleichzeitig stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz 16.01.2009 mit, gemäß Bescheid vom 18.12.2008 würde dem Antragsteller vom 1.01.2009 bis 30.06.2009 weiter ein Zuschuss bewilligt und er sei deswegen nach § 5 Abs. 2a SGB V pflichtversichert.
Das SG terminierte das Hauptsacheverfahren und das des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1.04.2009. Zur Teilnahme am Termin beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses, sollte dies abgelehnt werden, nehme er die Klage zurück und führe das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schriftlich weiter. Das SG lehnte die Übernahme der Fahrtkosten ab und wies mit Beschluss vom 18.03.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab. Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG seien nicht mehr erfüllt, da durch die Klagerücknahme ein "Streitgegenstand" bzw. ein "streitiges Rechtsverhältnis" nicht mehr bestehe.
Dagegen legte der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein, die Klagerücknahme sei erzwungen gewesen und dadurch fühle er sich in seinen Rechten verletzt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass durch die Klagerücknahme die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen sind, da kein streitiges Rechtsverhältnis mehr vorgelegen hat. Die Frage ob die Klagerücknahme erzwungen war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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