Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 566/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1732/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist g. Staatsangehörige und lebt seit 1972 im Bundesgebiet. Sie ist gelernte Frisörin und übte diesen Beruf bis Ende des Jahres 2000 aus. Anschließend war sie arbeitslos.
Am 24.05.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Vordergrund stand seinerzeit eine von der Klägerin angegebene Allergie (Lunge, Augen) nebst Osteoporose. Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. B. (hyperreagibles Bronchialsystem, multiple Allergien, kortisoninduzierte Osteoporose; Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne inhalative Reize sowie für die Tätig-keit als Frisörin sechs Stunden und mehr) ein. Hierauf gestützt lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.11.2002 ab. Nachdem die Beklagte im Rahmen des anschließenden Wider-spruchsverfahrens Ermittlungen bei dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. F. und dem HNO-Arzt und Allergologen Dr. W. durchgeführt hatte, kam ihr Ärztlicher Dienst zu einer ge-genüber dem eingeholten Gutachten unveränderten Leistungsbeurteilung. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2003 zurück.
Am 15.4.2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hat das Sozialgericht u. a. schriftliche sachver-ständige Zeugenaussagen von Dr. F. (sechsstündige Leistungsfähigkeit bei allerdings kaum rea-listischem Fehlen asthmoider Beschwerden möglich), Dr. W. (vollschichtiges Leistungsver-mögen für leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von allergologischen und inhalativen Reizen, Bedenken gegen eine Tätigkeit als Frisörin), der Ärztin für Orthopädie Dr. F. (Einsatzfähigkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wegen der Allergie aber nicht als Frisörin) und des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. V. (mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne inhalative Be-lastungen und Exposition gegenüber Frisörstoffen) eingeholt.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts haben der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchi-alheilkunde, Kardiologie und Allergologie Dr. M. , der Facharzt für Orthopädie Dr. A. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. schriftliche Sachverständigengutachten erstattet. Dr. M. hat ausgeführt, bei der Klägerin bestehe kein Anhalt für eine Lungenfunktionsstörung oder eine allergische Diathese. Im Vordergrund stünden orthopädische und eventuell neurologi-sche Gesundheitsstörungen. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ins-besondere als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle oder in gehobener Bürohilfstätig-keit seien sechs Stunden am Tag möglich. Eine Arbeit als Frisörin sei möglich, aber nach Akten-lage ungünstig. Dr. A. hat ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit plurietageren Bandscheibenerkrankungen, eine kortisoninduzierte Osteoporose, ein chronisches Impingement-syndrom beider Schultergelenke und rezidivierende retropatellare Reizerscheinungen bei Patel-ladysplasie Typ Wiberg III bis IV diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen seien mindestens sechs Stunden täg-lich zumutbar. Die unter Benutzung eines Gehwagens erschienene Klägerin sei in der Lage, täg-lich viermal eine Strecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dr. H. hat degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinun-gen diagnostiziert. Eine psychiatrische Erkrankung habe sich nicht nachweisen lassen. Die Klä-gerin könne mit genauer bezeichneten qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Frisörin ausüben. Dies gelte auch bei An-nahme einer somatoformen Schmerzstörung. Die mit einem Rollator zur Untersuchung erschie-nene Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern inner-halb von 20 Minuten zurückzulegen.
Mit Urteil vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht i. S. des § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erwerbsgemindert, da sie grundsätzlich in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Zwar sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt. Jedoch gelte dies ledig-lich in qualitativer Hinsicht, ohne dass Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorlägen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt. Zum einen bestünden keine hinreichenden Nachweise dafür, dass die Klägerin ihren Beruf als Frisörin nicht mehr ausüben könne. Zum anderen könne sie zumutbar auf gehobene Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT, einschließlich der Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle in der Verwaltungsabteilung - all-gemeine Verwaltung -, und auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst verwiesen werden. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 05.03.2007 zugestellt worden.
Am 04.04.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne nicht mehr als drei Stunden täglich regelmäßig arbeiten.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein Gutachten des Chefarztes der Thoraxklinik H. - Pneumologie und Beatmungsmedizin - Prof. Dr. H. eingeholt. Der Sachverständige hat eine deutliche bronchiale Hyperreagibilität ohne Einschränkungen des Gasaustausches oder der Lungenfunktionsparameter diagnostiziert. Tätigkeiten unter Einfluss von Dämpfen, Hitze, Kälte, wechselnden Umweltverhältnissen und Gerüchen seien der Klägerin nicht zuzumuten. Die Tätigkeit als Frisörin komme daher nicht in Betracht; gleiches gelte wegen Gerüchen, beispielsweise durch Parfum für Arbeiten mit Publikumsverkehr. Im Vordergrund stünden allerdings die Beschwerden auf orthopädischem Gebiet; die Klägerin gehe am Rollator. Auf Grund des Gesamtkrankheitsbildes erscheine die Durchführung von Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit sowie von Arbeit unter besonderer geistiger Beanspruchung bzw. Ver-antwortung und bei nervlicher Belastung nicht möglich. Im Übrigen erscheine eine Tätigkeit mit wenigstens sechs Stunden täglich möglich. Allerdings erscheine es mit Blick darauf, dass die Klägerin am Rollator gehe, nicht möglich, dass Strecken von 500 Metern zurückgelegt werden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminde-rung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenak-ten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Rich-ter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver-handlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört wor-den.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage ab-gewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Dass und weshalb der Klägerin die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI nicht er-füllt, hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass Zweifel an der Wegefähigkeit der Klägerin nicht bestehen. Die Auffassung von Prof. Dr. H. , es erscheine mit Blick darauf, dass die Klägerin am Rollator gehe, nicht möglich, dass Strecken von 500 Metern zurückgelegt werden könnten, trifft nicht zu. So ist zunächst die Benutzung eines Rollators pulmologisch, also auf dem Fachgebiet des genannten Sachverständigen, nicht angezeigt. Vielmehr liegen die für die Frage der Erforderlichkeit eines Rollators in Betracht kommenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologi-schem Fachgebiet. Sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht ist die Wegefä-higkeit der Klägerin allerdings unter Zugrundelegung der Gutachten von Dr. A. und Dr. H. zu bejahen. Denn obschon die Klägerin auch bei diesen Sachverständigen mit einem Rollator er-schienen ist, sind beide zu der Einschätzung gekommen, die Klägerin sei der Lage, täglich vier-mal eine Strecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dies ist unter Berücksichtigung der von den genannten Sachverständigen erhobenen Befunde und der angeführten, jeweils eher kurzen Wegstrecken schlüssig und nachvollziehbar. So hat zunächst Dr. A. ein weitgehend regelrechtes Gang- und Standbild der Klägerin (Gang zu ebener Erde oh-ne Schuhwerk mit seitengleicher Schrittgröße und ohne seitbetontes Schonhinken; regelrechtes Abrollen der Sprung-, Zehen- und Kniegelenke in nicht gestörtem Bewegungsumfang; Zehen-spitzenstand und Fersenballengang möglich, wenn auch unter Schmerzenangabe) erhoben. In Übereinstimmung damit hat auch Dr. H. des Gangbild der Klägerin als sicher eingeschätzt.
Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI zu. Denn sie ist nicht i. S. des § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig.
Dies gilt auch dann, wenn sie - wofür manches spricht - den erlernten Beruf als Frisörin nicht mehr ausüben kann. Hierzu hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend ausgeführt, welche der Klägerin sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten von ihr in gesundheitlicher Hinsicht ausgeübt werden können; auch insoweit wird auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Verweisungstä-tigkeiten, nämlich die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle in der Verwaltungsabteilung - allgemeine Verwaltung - und die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst, auch die von Prof. Dr. H. in pneumologischer Hinsicht angeführten qualitativen Einschränkungen (kein Einfluss von Dämpfen, Hitze, Kälte, wechselnden Umweltverhältnissen und Gerüchen) berück-sichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist g. Staatsangehörige und lebt seit 1972 im Bundesgebiet. Sie ist gelernte Frisörin und übte diesen Beruf bis Ende des Jahres 2000 aus. Anschließend war sie arbeitslos.
Am 24.05.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Vordergrund stand seinerzeit eine von der Klägerin angegebene Allergie (Lunge, Augen) nebst Osteoporose. Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. B. (hyperreagibles Bronchialsystem, multiple Allergien, kortisoninduzierte Osteoporose; Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne inhalative Reize sowie für die Tätig-keit als Frisörin sechs Stunden und mehr) ein. Hierauf gestützt lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.11.2002 ab. Nachdem die Beklagte im Rahmen des anschließenden Wider-spruchsverfahrens Ermittlungen bei dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. F. und dem HNO-Arzt und Allergologen Dr. W. durchgeführt hatte, kam ihr Ärztlicher Dienst zu einer ge-genüber dem eingeholten Gutachten unveränderten Leistungsbeurteilung. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2003 zurück.
Am 15.4.2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hat das Sozialgericht u. a. schriftliche sachver-ständige Zeugenaussagen von Dr. F. (sechsstündige Leistungsfähigkeit bei allerdings kaum rea-listischem Fehlen asthmoider Beschwerden möglich), Dr. W. (vollschichtiges Leistungsver-mögen für leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von allergologischen und inhalativen Reizen, Bedenken gegen eine Tätigkeit als Frisörin), der Ärztin für Orthopädie Dr. F. (Einsatzfähigkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wegen der Allergie aber nicht als Frisörin) und des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. V. (mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne inhalative Be-lastungen und Exposition gegenüber Frisörstoffen) eingeholt.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts haben der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchi-alheilkunde, Kardiologie und Allergologie Dr. M. , der Facharzt für Orthopädie Dr. A. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. schriftliche Sachverständigengutachten erstattet. Dr. M. hat ausgeführt, bei der Klägerin bestehe kein Anhalt für eine Lungenfunktionsstörung oder eine allergische Diathese. Im Vordergrund stünden orthopädische und eventuell neurologi-sche Gesundheitsstörungen. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ins-besondere als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle oder in gehobener Bürohilfstätig-keit seien sechs Stunden am Tag möglich. Eine Arbeit als Frisörin sei möglich, aber nach Akten-lage ungünstig. Dr. A. hat ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit plurietageren Bandscheibenerkrankungen, eine kortisoninduzierte Osteoporose, ein chronisches Impingement-syndrom beider Schultergelenke und rezidivierende retropatellare Reizerscheinungen bei Patel-ladysplasie Typ Wiberg III bis IV diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen seien mindestens sechs Stunden täg-lich zumutbar. Die unter Benutzung eines Gehwagens erschienene Klägerin sei in der Lage, täg-lich viermal eine Strecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dr. H. hat degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinun-gen diagnostiziert. Eine psychiatrische Erkrankung habe sich nicht nachweisen lassen. Die Klä-gerin könne mit genauer bezeichneten qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Frisörin ausüben. Dies gelte auch bei An-nahme einer somatoformen Schmerzstörung. Die mit einem Rollator zur Untersuchung erschie-nene Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern inner-halb von 20 Minuten zurückzulegen.
Mit Urteil vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht i. S. des § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erwerbsgemindert, da sie grundsätzlich in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Zwar sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt. Jedoch gelte dies ledig-lich in qualitativer Hinsicht, ohne dass Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorlägen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt. Zum einen bestünden keine hinreichenden Nachweise dafür, dass die Klägerin ihren Beruf als Frisörin nicht mehr ausüben könne. Zum anderen könne sie zumutbar auf gehobene Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT, einschließlich der Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle in der Verwaltungsabteilung - all-gemeine Verwaltung -, und auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst verwiesen werden. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 05.03.2007 zugestellt worden.
Am 04.04.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne nicht mehr als drei Stunden täglich regelmäßig arbeiten.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein Gutachten des Chefarztes der Thoraxklinik H. - Pneumologie und Beatmungsmedizin - Prof. Dr. H. eingeholt. Der Sachverständige hat eine deutliche bronchiale Hyperreagibilität ohne Einschränkungen des Gasaustausches oder der Lungenfunktionsparameter diagnostiziert. Tätigkeiten unter Einfluss von Dämpfen, Hitze, Kälte, wechselnden Umweltverhältnissen und Gerüchen seien der Klägerin nicht zuzumuten. Die Tätigkeit als Frisörin komme daher nicht in Betracht; gleiches gelte wegen Gerüchen, beispielsweise durch Parfum für Arbeiten mit Publikumsverkehr. Im Vordergrund stünden allerdings die Beschwerden auf orthopädischem Gebiet; die Klägerin gehe am Rollator. Auf Grund des Gesamtkrankheitsbildes erscheine die Durchführung von Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit sowie von Arbeit unter besonderer geistiger Beanspruchung bzw. Ver-antwortung und bei nervlicher Belastung nicht möglich. Im Übrigen erscheine eine Tätigkeit mit wenigstens sechs Stunden täglich möglich. Allerdings erscheine es mit Blick darauf, dass die Klägerin am Rollator gehe, nicht möglich, dass Strecken von 500 Metern zurückgelegt werden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminde-rung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenak-ten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Rich-ter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver-handlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört wor-den.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage ab-gewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Dass und weshalb der Klägerin die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI nicht er-füllt, hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass Zweifel an der Wegefähigkeit der Klägerin nicht bestehen. Die Auffassung von Prof. Dr. H. , es erscheine mit Blick darauf, dass die Klägerin am Rollator gehe, nicht möglich, dass Strecken von 500 Metern zurückgelegt werden könnten, trifft nicht zu. So ist zunächst die Benutzung eines Rollators pulmologisch, also auf dem Fachgebiet des genannten Sachverständigen, nicht angezeigt. Vielmehr liegen die für die Frage der Erforderlichkeit eines Rollators in Betracht kommenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologi-schem Fachgebiet. Sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht ist die Wegefä-higkeit der Klägerin allerdings unter Zugrundelegung der Gutachten von Dr. A. und Dr. H. zu bejahen. Denn obschon die Klägerin auch bei diesen Sachverständigen mit einem Rollator er-schienen ist, sind beide zu der Einschätzung gekommen, die Klägerin sei der Lage, täglich vier-mal eine Strecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dies ist unter Berücksichtigung der von den genannten Sachverständigen erhobenen Befunde und der angeführten, jeweils eher kurzen Wegstrecken schlüssig und nachvollziehbar. So hat zunächst Dr. A. ein weitgehend regelrechtes Gang- und Standbild der Klägerin (Gang zu ebener Erde oh-ne Schuhwerk mit seitengleicher Schrittgröße und ohne seitbetontes Schonhinken; regelrechtes Abrollen der Sprung-, Zehen- und Kniegelenke in nicht gestörtem Bewegungsumfang; Zehen-spitzenstand und Fersenballengang möglich, wenn auch unter Schmerzenangabe) erhoben. In Übereinstimmung damit hat auch Dr. H. des Gangbild der Klägerin als sicher eingeschätzt.
Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI zu. Denn sie ist nicht i. S. des § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig.
Dies gilt auch dann, wenn sie - wofür manches spricht - den erlernten Beruf als Frisörin nicht mehr ausüben kann. Hierzu hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend ausgeführt, welche der Klägerin sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten von ihr in gesundheitlicher Hinsicht ausgeübt werden können; auch insoweit wird auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Verweisungstä-tigkeiten, nämlich die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle in der Verwaltungsabteilung - allgemeine Verwaltung - und die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst, auch die von Prof. Dr. H. in pneumologischer Hinsicht angeführten qualitativen Einschränkungen (kein Einfluss von Dämpfen, Hitze, Kälte, wechselnden Umweltverhältnissen und Gerüchen) berück-sichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved