L 13 AS 2237/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1458/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2237/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller führt nicht zum Erfolg, sie ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die finanzielle oder zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG). Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abzustellen ist. Dieser ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Beschwerdebegehren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144, RdNr. 14). Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2009 mit dem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 gewährt wurden. Für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 644,37 EUR monatlich, wobei sie die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 451,37 EUR monatlich berücksichtigt hat und i.H.v. 602,77 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009, wobei sie die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 409,77 EUR monatlich berücksichtigt hat, bewilligt. Mit Antrag vom 2. April 2009 begehren die Antragsteller, ihnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 1. April 2009 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten von 532,82 EUR monatlich zu gewähren. Der Beschwerdewert errechnet sich hiernach auf 492,20 EUR (Differenz zwischen 532,82 EUR und 409,77 EUR über den Zeitraum von vier Monaten). Der Beschwerdewert erreicht die erforderlichen 750,-EUR nicht.

Auch kann nicht, wie von den Antragstellern vorgetragen, die über den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 hinausgehende -potentielle- weitere Leistungsbewilligung an die Antragsteller berücksichtigt werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung der der Einlegung des Rechtsmittels. Eine zur Zeit der Einlegung die Wertgrenze nicht übersteigende Berufung wird durch eine spätere Erhöhung des Beschwerdewertes grds. nicht statthaft (vgl. BSGE 58, 291, 294). Überdies werden im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach der Rspr. des Bundessozialgerichts (u.a. Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R) Bewilligungsbescheide für weitere (zeitlich nachfolgende) Bewilligungszeiträume nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher ausschließlich nach dem streitbefangenen Zeitraum zu bestimmen. Im Übrigen käme auch für die Zeit ab 1. August 2009 der Erlass einer Regelungsanordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil diesbezüglich noch nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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