L 11 KR 4285/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3069/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4285/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird endgültig auf je 3.728,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten.

Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, beschäftigte in den Jahren 1999 und 2000 zahlreiche Reinigungskräfte (Aushilfskräfte), die ihre Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche ausübten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht überstieg (geringfügige entlohnte Beschäftigte). Aufgrund eines kurzfristig aufgetretenen Bedarfs (Vertretungen der Festbeschäftigten z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit) wurden diese Reinigungskräfte mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Dies führte dazu, dass die Grenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für eine bestimmte Zeit überschritten wurden. Die Klägerin ging davon aus, dass für diese Zeiten eine zeitlich befristete Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (SGB IV a.F.) vorlag und entrichtete deshalb auch keine Pauschalbeiträge nach § 249 b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 172 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie war (und ist) der Auffassung, dass direkt im Anschluss an eine entgeltgeringfügige Beschäftigung eine zeitlich befristete Beschäftigung ausgeübt wurde und es sich dabei um zwei getrennte Beschäftigungen handelt.

Diesen Sachverhalt entdeckte die Beklagte bei einer in der Zeit vom 15. September 2003 bis 19. September 2003 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass bei der Umwandlung einer bisher geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung zu beachten sei, dass Versicherungsfreiheit für die kurzfristige Beschäftigung nur dann eintrete, wenn es sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele. Bei den in den Jahren 1999 bis 2000 erfolgten Umwandlungen von geringfügig entlohnten Beschäftigungen in kurzfristige Beschäftigungen ohne zeitliche Unterbrechung handele es sich aber um einheitliche Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber. Eine unvorhergesehene Ausweitung der geringfügig entlohnten Beschäftigung sei bis zu zwei Monaten möglich, in dieser Zeit seien aus dem höheren Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge zu zahlen. In den Jahren 1999 bis 2000 seien die geringfügigen Beschäftigungen diverser Aushilfen unvorhergesehen ausgeweitet worden. Für diese Monate, in denen die Zeit- und Entgeltgrenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten worden seien, sei jedoch irrtümlich eine kurzfristige Beschäftigung angenommen worden, so dass in dieser Zeit keine Zahlung der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erfolgt sei. Aufgrund dessen seien die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nachzufordern und in einem Fall trete bei einer Aushilfe ab der dritten unvorhergesehenen Überschreitung Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Bescheid vom 1. März 2004 stellte die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 eine Beitragsnachforderung (Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung) in Höhe von 3.728,86 EUR fest.

Am 11. März 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 30. April 2004 teilte ein Mitarbeiter der Klägerin auf die Frage, warum die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten worden seien, mit, dass es sich um Vertretungen der Festbeschäftigten z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit gehandelt habe. Die Umwandlung in eine kurzfristige Beschäftigung sei nach Auskunft der Sachbearbeiter sowie des Personalleiters erfolgt, weil die Beigeladene zu 5 diese Umwandlung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen empfohlen habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004, als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 16. November 2004, zurück.

Am 17. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.

In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Juli 2005 hat die Klägerin vortragen lassen, dass sich an der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Klägerin selbst nichts geändert habe. Es habe einen kurzfristigen Bedarf gegeben. Man habe dann diese Umwandlung in eine kurzfristige Beschäftigung vorgenommen. In dem Erörterungstermin hat der Klägerbevollmächtigte ferner auf eine Broschüre der Beigeladenen zu 5 hingewiesen. In dem vorgelegten Auszug aus der Broschüre vom 1. Januar 2002 heißt es unter Punkt 14.:

"Wechsel der Art der geringfügigen Beschäftigung Der Arbeitgeber hat auch dann Meldungen zu erstatten, wenn die Art der geringfügigen Beschäftigung wechselt, d. h. wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umgewandelt wird. Der Grund liegt auf der Hand: Mit dem Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung ist gleichzeitig ein Wechsel in den Beitragsgruppen und der Personengruppe verbunden."

Der Klägerbevollmächtigte hat weiter vorgetragen, dass man nach Mitteilung des Personalleiters der Klägerin in Kontakt mit der Beigeladenen zu 5 gestanden habe. Er hat mit Schriftsatz vom 19. August 2005 den Auszug aus der Broschüre der Beigeladenen zu 5 vom 1. Januar 2001 vorgelegt, in dem sich unter Punkt 14 die gleichen Ausführungen wie in der Broschüre vom 1. Januar 2002 finden.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat das SG die Beigeladenen zu 1 bis 6 zum Klageverfahren beigeladen und ferner entschieden, dass (darüber hinaus) nur die Personen beigeladen werden, die dies bis 11. Mai 2006 beim SG beantragen. Letzteres ist in den Zeitungen "Die Welt", "Die Frankfurter Allgemeine Zeitung" und im "Bundesanzeiger" veröffentlicht worden. Von der Beigeladenen zu 5 ist auf Anfrage des SG die Broschüre "Teilzeitjobs und Aushilfen in der Sozialversicherung", gültig ab 1. Januar 2000, vorgelegt worden. Auch diese Broschüre enthält unter Punkt 14 die gleichen Ausführungen wie in den 2001 und 2002 ausgegebenen Broschüren.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2006, der Klägerin zugestellt am 1. August 2006, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.728,86 EUR festgestellt. Die Klägerin habe zu Unrecht einige Beschäftigungsverhältnisse, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. als geringfügig entlohnte Beschäftigungen geführt worden waren, in zeitlich befristete Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. umgewandelt. Die Umwandlung sei, wie dies auch vom Klägerbevollmächtigten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Juli 2005 dargelegt worden sei, nicht aufgrund einer Änderung der Tätigkeit selbst erfolgt, sondern wegen eines kurzfristigen Mehrbedarfs. Die Beschäftigten seien teilweise nach dieser Umwandlung nicht mehr tätig gewesen, teilweise hätten sie auch später noch weiter gearbeitet. Es habe sich damit um einheitliche Beschäftigungsverhältnisse gehandelt mit der Folge, dass die zeitweise erbrachte Mehrarbeit nicht als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV habe geführt werden können. Soweit die Entgeltgrenze eingehalten worden sei, habe es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. gehandelt, so dass nach §§ 249 b SGB V, 172 SGB VI Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären, und soweit die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. nicht eingehalten worden sei, habe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden.

Die Beitragsforderung der Beklagten sei nicht verjährt. Zwar sei der Beitragsbescheid, der eine Beitragsnachforderung für die Zeit ab 1. Juli 1999 feststelle, erst unter dem 1. März 2004 erlassen worden und Ansprüche auf Beiträge verjährten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Die Verjährung sei jedoch durch die vom 15. September 2003 bis 19. September 2003 durchgeführte Betriebsprüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gehemmt gewesen. Die Hemmung habe nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle begonnen, also am 15. September 2003, und habe mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides geendet, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung, im vorliegenden Fall somit mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 1. März 2004. Die Hemmung der Verjährung habe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Folge, dass der Hemmungszeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werde, nach Ablauf der Hemmung laufe die Verjährung weiter. Die Beitragsforderung sei daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 1. März 2004 noch nicht verjährt gewesen.

Die Beitragsforderung sei auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setze neben einem längeren Zeitablauf ein Verwirkungsverhalten der Versicherungsträger voraus, aufgrund dessen ein Vertrauenstatbestand bezüglich des Nichtbestehens von Versicherungs- und Beitragspflichten geschaffen wurde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 1/04 R -, Breithaupt 2004, 971, 980; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. März 2005, L 1 KR 976/99; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2005, L 7 R 952/04). Im vorliegenden Fall fehle es an einem entsprechenden Verwirkungsverhalten der Versicherungsträger. Nach dem Vortrag der Klägerin solle die Umwandlung in kurzfristige Beschäftigungen deshalb erfolgt sein, weil die Beigeladene zu 5 diese Umwandlung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze empfohlen habe. Ein Beweis für eine entsprechende Empfehlung der Beigeladenen zu 5 sei jedoch nicht angeboten worden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise für eine entsprechende an die Klägerin gerichtete konkrete Empfehlung. Zwar seien die Ausführungen in der Broschüre der Beigeladenen zu 5 über Teilzeitjobs und Aushilfen in der Sozialversicherung zu Punkt 14 "Wechsel der Art der geringfügigen Beschäftigung" missverständlich. In der Broschüre werde ausgeführt, dass der Arbeitgeber auch dann Meldungen zu erstatten habe, wenn die Art der geringfügigen Beschäftigung wechsele, d.h. wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umgewandelt werde. Der Grund liege auf der Hand: Mit dem Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung sei gleichzeitig ein Wechsel in den Beitragsgruppen und Personengruppe verbunden. Jedoch werde letztlich nur darauf hingewiesen, dass bei vorliegendem Wechsel der Art der geringfügigen Beschäftigung eine Meldung zu erstatten sei, es werde nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Wechsel überhaupt möglich sei. Die Klägerin habe aufgrund der Ausführungen in der Broschüre nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung auch bei in der Sache gleich bleibender Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer ohne weiteres möglich wäre. Da somit ein entsprechender Vertrauenstatbestand bezüglich des Nichtbestehens von Versicherungs- und Beitragspflichten durch die Versicherungsträger nicht geschaffen worden sei, könne die Beitragsforderung nicht als verwirkt angesehen werden.

Der angefochtene Bescheid sei auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rechtswidrig. Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem betroffenen Bürger zugute kommen sollen. Die Klägerin mache geltend, bei zutreffender Aufklärung durch die Broschüren wären die Beschäftigungsverhältnisse von ihr in der vorliegenden Weise nicht begründet worden. Es erscheine aber bereits fraglich, ob durch die Broschüren der Beigeladenen zu 5 überhaupt eine unzutreffende Aufklärung erfolgt sei. Unabhängig davon könne jedoch durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingiert werden, dass die eine höhere Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterblieben wäre.

Am 23. August 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, das SG habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV zutreffend dargestellt, es gehe jedoch rechtsirrig davon aus, dass die Klägerin zu Unrecht einige Beschäftigungsverhältnisse, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigungen geführt worden seien, in kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. und damit in ebenfalls versicherungsfreie Beschäftigungen umgewandelt habe. Es werde missachtet, dass es sich hier um zwei eigenständige Beschäftigungsverhältnisse desselben Arbeitnehmers gehandelt habe. Das SG sei der fehlerhaften Rechtsauffassung, dass die zeitweise erbrachte Mehrarbeit durch einzelne Arbeitnehmer der Klägerin nicht als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. gesehen werden könne, sondern dass vielmehr in dieser zeitweise erbrachten Mehrarbeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit dem zuvor bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis zu sehen sei, mit der Folge, dass eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. nicht vorgelegen habe. Sie sei auch weiterhin der Auffassung, dass die Beitragsforderung verwirkt sei und auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch der Geltendmachung der Beiträge durch die Beklagte entgegenstehe. Das SG berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 16. Februar 2003 (Az.: 12 RK 26/81). Diesem Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es gehe hier nicht um das Verhältnis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügigen Beschäftigung. Darüber hinaus beziehe sich das Urteil des BSG ausdrücklich auf den Fall, dass die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig ausgeübt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Da die streitgegenständlichen Beschäftigungen ausschließlich bei der Klägerin und nicht bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden seien, sei vorliegend von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch könne der Klägerin aufgrund der Ausführungen in den Broschüren der Beigeladenen zu 5 kein Vertrauensschutz gewährt werden; bei diesen Ausführungen handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 1 und 5 sehen keinen Anlass, sich zu den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zu äußern. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 schließen sich den Ausführungen des SG an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nicht nach § 144 SGG ausgeschlossene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 über die Feststellung der Pflicht zur Zahlung pauschaler Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die geringfügige Beschäftigung der Aushilfskräfte. Damit war hier nur darüber zu entscheiden, ob eine Pflicht zur Zahlung der Pauschalbeträge besteht. Da der Anspruch auf die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gerade Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung voraussetzt, ist nicht darüber zu befinden, ob bei Verneinung der Versicherungsfreiheit Gesamtsozialversicherungsbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen wären.

§ 249 b Satz 1 SGB V in der ab 1. April 1999 geltenden Fassung bestimmt für die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung, dass der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen hat. Für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gilt ab 1. April 1999 § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wie folgt entsprechend: Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F., die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Diese pauschale Beitragspflicht, die auch der Senat als verfassungsmäßig ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2), knüpft zunächst an eine versicherungsfreie entgeltgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. an. Nach dieser Bestimmung war insoweit für die Entgeltgeringfügigkeit bestimmt, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat DM 630,00 nicht übersteigt. Für die von den §§ 249 b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI nicht erfasste Zeitgeringfügigkeit bestimmte § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F., dass eine geringfügige Beschäftigung auch vorliegt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt DM 630 im Monat übersteigt.

Ausgehend von diesen Rechtsvorschriften hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob die Grundsätze, die das BSG in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 (12 RK 26/81, SozR 2200 § 168 Nr. 7) aufgestellt hat, auch zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden können. Eine zeitlich befristete Beschäftigung lag hier schon deshalb nicht vor, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. für die fraglichen Zeiträume nicht erfüllt waren. Die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV a.F. unterscheidet sich von der nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urteile vom 23. Mai 1995, 12 RK 60/93, SozR 3-2400 § 8 Nr. 4 und vom 11. Mai 1993, 12 RK 23/91, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3). Wird - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass sich direkt im Anschluss an eine entgeltgeringfügige - und damit regelmäßige - Beschäftigung eine weitere geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber anschließt, ohne dass sich in Bezug auf die Art der ausgeübten Tätigkeit - hier: Reinigungskraft - eine Änderung ergeben hat, kann es sich auch bei der nachfolgenden Beschäftigung nur um eine regelmäßige und damit (allenfalls) um eine entgeltgeringfügige Beschäftigung handeln. Insoweit kommt auch in diesem Zusammenhang den tatsächlichen Verhältnissen Vorrang vor etwaigen vertraglichen Vereinbarungen zu. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht auch in Fällen der vorliegenden Art einer formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt auch hier, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., m.w.N.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Aushilfskräften und der Klägerin getroffen worden sind.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, verwirkt oder ihr stehe ein Herstellungsanspruch entgegen, wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, dass für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum verbleibt, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (u.a. BSGE 76, 84 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 mwN). Bei Art und Umfang der Beschäftigung von Aushilfskräften handelt es sich um Vorgänge im Tatsächlichen, die durch eine Amtshandlung der Beklagten nicht im Nachhinein geändert werden können

Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge wurde von der Klägerin nicht beanstandet und ist nach Aktenlage auch nicht zum Nachteil der Klägerin falsch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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