Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VG 1476/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 5003/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.05.2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 29.05.2009 verurteilte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, eine seelische Störung als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und der Klägerin Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) um 50 zu gewähren. Hiergegen hat der Beklagte am 02.07.2008 Berufung eingelegt. Am 24.09.2008 hat er ferner beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem angefochtenen Urteil. Trotzdem hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27.11.2008 ausdrücklich an dem gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung festgehalten.
II.
Gemäß § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch Einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Danach ist der Antrag des Beklagten statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil ihm das für jedwede Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch staatliche Gerichte erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin vom 17.11.2008 ist nicht zu erkennen, warum es noch des Erlasses einer Einstweiligen Anordnung bedürfen sollte, um die Interessen des Beklagten zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 29.05.2009 verurteilte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, eine seelische Störung als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und der Klägerin Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) um 50 zu gewähren. Hiergegen hat der Beklagte am 02.07.2008 Berufung eingelegt. Am 24.09.2008 hat er ferner beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem angefochtenen Urteil. Trotzdem hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27.11.2008 ausdrücklich an dem gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung festgehalten.
II.
Gemäß § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch Einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Danach ist der Antrag des Beklagten statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil ihm das für jedwede Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch staatliche Gerichte erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin vom 17.11.2008 ist nicht zu erkennen, warum es noch des Erlasses einer Einstweiligen Anordnung bedürfen sollte, um die Interessen des Beklagten zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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