Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1724/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 6050/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Kessel- und Behälterbauer und war als solcher seit 1980 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit April 2003 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 17.6.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte das Gutachten des Dr. St. vom 3.8.2004 erhob. Dieser diagnostizierte erhebliche Lumbalgien mit Gefügelockerung der LWS, hyperthropher Spondylarthrose, Osteochondrose und Bandscheibenprotrusion, ausgeprägte Bewegungseinschränkung der BWS, offensichtlich Z. n. Morbus Scheuermann sowie Adipositas. Der Kläger habe über viele Jahre schwere körperliche Arbeit geleistet und sein Eigenheim in Eigenleistung erstellt. Bahnend für den derzeitigen morphologischen und funktionellen Zustand der Wirbelsäule sei sicherlich auch die metabolische Situation, die durch ein erhebliches Übergewicht (30 bis 40 kg) und Zeichen der Glucosetoleranzstörung gekennzeichnet sei. Die funktionellen therapeutischen Ansätze seien bei Weitem noch nicht ausgereizt, weshalb eine deutliche Verbesserung zu erwarten sei. Der aktuelle Zustand lasse allenfalls leichte körperliche Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) in vollschichtigem Umfang zu. Dass dies möglich sei, beweise die Tätigkeit im Haushalt mit der Versorgung von zwei zusätzlichen Pflegekindern. Gelegentlich sei auch schwere Arbeit möglich, wie die Aktivitäten des Klägers im eigenen Wald zeigten.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit bis August 2006.
Auf den am 20.4.2006 gestellten Weitergewährungsantrag erhob die Beklagte das Gutachten des Dr. L. vom 11.8.2006. Dieser diagnostizierte unverändert bewegungsabhängige chronische Lumbalgien sowie ausgeprägte Bewegungseinschränkungen der BWS bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, mittelgradige Foraminastenosen L4/5 und L5/S1 und Z. n. Morbus Scheuermann. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe weiterhin eine unveränderte Gesamtsituation; Leistungsfähigkeit als Anlagenbauer bestehe nicht mehr. Therapieoptionen seien allerdings weitgehend ungenutzt geblieben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 17.8.2006 wurde dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 20.6.2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhob. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 13.2.2008 sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ste. vom 25.6.2008.
Der Allgemeinarzt Dr. Reich vertrat die Auffassung, der Kläger könne nicht länger als zwei Stunden täglich arbeiten (Bericht vom 22.11.2007). Dr. K. (Krankenhaus W.) teilte die ergänzenden Diagnosen somatoforme Schmerzstörung sowie psychosoziale Faktoren, die den Schmerz mit unterhielten, mit.
Dr. H. fand keinen Nachweis für eine tiefergehende depressive Verstimmung; eine entsprechende Behandlung finde auch nicht statt. Der Gutachter diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik sowie alimentäre Adipositas. Körperliche Schwerarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Er sei auch wegefähig. Mit den im Verwaltungsverfahren erhobenen Rentengutachten bestehe volle Übereinstimmung. Die Ansicht des Dr. Reich sei völlig unverständlich und nicht begründet.
Dr. Ste. führte (u. a.) aus, trotz der vom Kläger als schwerst erlebten Beschwerden finde eine entsprechende Behandlung nicht statt. Außerdem bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und den eruierten Aktivitäten des täglichen Lebens. Der Gutachter diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne Hinweise für neurologische Ausfälle oder Funktionseinschränkungen sowie Adipositas. Schwere körperliche Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Der Gutachter schloss sich den Einschätzungen der Verwaltungsgutachter und des Dr. H. an; zu dessen Gutachten ergebe sich kein Widerspruch.
Nachdem der Kläger noch eine persönliche Stellungnahme vorgelegt hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.12.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten könne. Das gehe (insbesondere) aus den im Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten der Dres. H. und Ste. überzeugend hervor; die abweichende Auffassung des Dr. R. sei dadurch widerlegt.
Auf den ihm am 4.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, trug ergänzend vor, ein Arbeitsversuch mit einer leichten Tätigkeit sei im Oktober 2008 gescheitert, und legte weitere persönliche Stellungnahmen vom 14.12.2008 und 25.4.2009 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2007 zu verurteilen, ihm ab 1.8.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im schriftlich erklärten Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer weiteren Begründung ab, nachdem der Kläger zur Begründung seiner Berufung lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und Neues nicht vorgetragen hat.
Die persönlichen Stellungnahmen vom 14.12.2008 und 25.4.2009 vermögen das Vorliegen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung nicht zu beweisen. Ersichtlich werden zwar die Emotionen des Klägers und seine schwierige Lebenssituation, in der er sich gerade befindet, die eigene Beschreibung gesundheitlicher Einschränkungen vermag aber die Ergebnisse der objektiv und nachvollziehbar durchgeführten Untersuchungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht zu widerlegen. Dies gilt auch für das Scheitern eines Arbeitsversuchs, denn der Nachweis dafür, dass das Misslingen auf gesundheitlichen Ursachen beruhte, ist mit den Aussagen medizinischer Laien nicht zu führen. Nach den aber insoweit maßgebenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen besteht kein Zweifel, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer geeigneten leichten Arbeit täglich mindestens sechs Stunden nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Kessel- und Behälterbauer und war als solcher seit 1980 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit April 2003 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 17.6.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte das Gutachten des Dr. St. vom 3.8.2004 erhob. Dieser diagnostizierte erhebliche Lumbalgien mit Gefügelockerung der LWS, hyperthropher Spondylarthrose, Osteochondrose und Bandscheibenprotrusion, ausgeprägte Bewegungseinschränkung der BWS, offensichtlich Z. n. Morbus Scheuermann sowie Adipositas. Der Kläger habe über viele Jahre schwere körperliche Arbeit geleistet und sein Eigenheim in Eigenleistung erstellt. Bahnend für den derzeitigen morphologischen und funktionellen Zustand der Wirbelsäule sei sicherlich auch die metabolische Situation, die durch ein erhebliches Übergewicht (30 bis 40 kg) und Zeichen der Glucosetoleranzstörung gekennzeichnet sei. Die funktionellen therapeutischen Ansätze seien bei Weitem noch nicht ausgereizt, weshalb eine deutliche Verbesserung zu erwarten sei. Der aktuelle Zustand lasse allenfalls leichte körperliche Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) in vollschichtigem Umfang zu. Dass dies möglich sei, beweise die Tätigkeit im Haushalt mit der Versorgung von zwei zusätzlichen Pflegekindern. Gelegentlich sei auch schwere Arbeit möglich, wie die Aktivitäten des Klägers im eigenen Wald zeigten.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit bis August 2006.
Auf den am 20.4.2006 gestellten Weitergewährungsantrag erhob die Beklagte das Gutachten des Dr. L. vom 11.8.2006. Dieser diagnostizierte unverändert bewegungsabhängige chronische Lumbalgien sowie ausgeprägte Bewegungseinschränkungen der BWS bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, mittelgradige Foraminastenosen L4/5 und L5/S1 und Z. n. Morbus Scheuermann. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe weiterhin eine unveränderte Gesamtsituation; Leistungsfähigkeit als Anlagenbauer bestehe nicht mehr. Therapieoptionen seien allerdings weitgehend ungenutzt geblieben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 17.8.2006 wurde dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 20.6.2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhob. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 13.2.2008 sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ste. vom 25.6.2008.
Der Allgemeinarzt Dr. Reich vertrat die Auffassung, der Kläger könne nicht länger als zwei Stunden täglich arbeiten (Bericht vom 22.11.2007). Dr. K. (Krankenhaus W.) teilte die ergänzenden Diagnosen somatoforme Schmerzstörung sowie psychosoziale Faktoren, die den Schmerz mit unterhielten, mit.
Dr. H. fand keinen Nachweis für eine tiefergehende depressive Verstimmung; eine entsprechende Behandlung finde auch nicht statt. Der Gutachter diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik sowie alimentäre Adipositas. Körperliche Schwerarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Er sei auch wegefähig. Mit den im Verwaltungsverfahren erhobenen Rentengutachten bestehe volle Übereinstimmung. Die Ansicht des Dr. Reich sei völlig unverständlich und nicht begründet.
Dr. Ste. führte (u. a.) aus, trotz der vom Kläger als schwerst erlebten Beschwerden finde eine entsprechende Behandlung nicht statt. Außerdem bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und den eruierten Aktivitäten des täglichen Lebens. Der Gutachter diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne Hinweise für neurologische Ausfälle oder Funktionseinschränkungen sowie Adipositas. Schwere körperliche Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Der Gutachter schloss sich den Einschätzungen der Verwaltungsgutachter und des Dr. H. an; zu dessen Gutachten ergebe sich kein Widerspruch.
Nachdem der Kläger noch eine persönliche Stellungnahme vorgelegt hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.12.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten könne. Das gehe (insbesondere) aus den im Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten der Dres. H. und Ste. überzeugend hervor; die abweichende Auffassung des Dr. R. sei dadurch widerlegt.
Auf den ihm am 4.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, trug ergänzend vor, ein Arbeitsversuch mit einer leichten Tätigkeit sei im Oktober 2008 gescheitert, und legte weitere persönliche Stellungnahmen vom 14.12.2008 und 25.4.2009 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2007 zu verurteilen, ihm ab 1.8.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im schriftlich erklärten Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer weiteren Begründung ab, nachdem der Kläger zur Begründung seiner Berufung lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und Neues nicht vorgetragen hat.
Die persönlichen Stellungnahmen vom 14.12.2008 und 25.4.2009 vermögen das Vorliegen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung nicht zu beweisen. Ersichtlich werden zwar die Emotionen des Klägers und seine schwierige Lebenssituation, in der er sich gerade befindet, die eigene Beschreibung gesundheitlicher Einschränkungen vermag aber die Ergebnisse der objektiv und nachvollziehbar durchgeführten Untersuchungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht zu widerlegen. Dies gilt auch für das Scheitern eines Arbeitsversuchs, denn der Nachweis dafür, dass das Misslingen auf gesundheitlichen Ursachen beruhte, ist mit den Aussagen medizinischer Laien nicht zu führen. Nach den aber insoweit maßgebenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen besteht kein Zweifel, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer geeigneten leichten Arbeit täglich mindestens sechs Stunden nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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