L 8 AS 75/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2682/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 75/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin - Ast. - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II zu gewähren.

Die 1949 geborene, schwerbehinderte Ast. (GdB 60, Merkzeichen G) bezog seit Anfang 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Leistungen bestanden aus der Regelleistung und 211,08 EUR für Unterkunft und Heizung sowie zunächst einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigten lediglich die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten, da die Ag. davon ausging, dass die volljährige Tochter der Ast. mit im Haushalt lebe. Wegen der lediglich reduzierten Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung erhob die Ast. gegen mehrere Bewilligungsbescheide (Leistungszeiträume 01.01. bis 30.06.2005, 01.03. bis 31.08.2006, 01.03. bis 31.08.2007) Widerspruch. Bestandskräftig ist jedenfalls die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum 01.07. bis 08.09.2005 (Bescheid vom 19.05.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006; rechtskräftiger klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München - SG - vom 15.05.2008, Az.: S 52 AS 1592/06). Nach einer Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung verpflichtete das SG die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, der Ast. vorläufig Grundsicherungsleistungen in Höhe von 450,65 EUR ab 01.04.2008 bis 30.09.2008 zu zahlen (rechtskräftiger Beschluss vom 07.04.2008, Az.: S 52 AS 161/08 ER; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18.07.2008, L 16 B 409/08 AS ER).

Am 11.09.2008 beantragte die Ast. die Weiterzahlung von Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 16.09.2008 forderte die Ag. die Ast. auf, diverse Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.09.2008 forderte die Ag die Vorlage vollständiger Kontoauszüge, des letzten Mieterhöhungsschreibens und des Schreibens des B. Rentenservice, mit weiterem Schreiben vom 26.09.2008 unter Androhung der Entziehung der Geldleistung die Vorlage der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2007. Dagegen legte die Ast mit Schreiben vom 02.10.2008 Widerspruch ein. Sie legte ein Mieterhöhungsschreiben ihres Vermieters, Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung, ferner des B.-Renten-service und mit Schreiben vom 07.11.2008 Kontoauszüge für 06 - 09/08 (in Kopie) vor.

Mit Schreiben vom 10.11.2008 forderte die Ag. die Ast. unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung auf, weitere Unterlagen vorzulegen, bat die Ast., bis zum 19.11.2008 einen Vorsprachetermin zu vereinbaren und forderte sie auf, den Dauerauftrag an sich selbst zu erklären und, falls weitere Konten bestünden, entsprechende Unterlagen vorzulegen, ferner darzustellen, wie sie ihren Lebensunterhalt seit Juli 2007 bestritten habe, entsprechende Ausgaben seien den Kontoauszügen nicht zu entnehmen. Schließlich seien ein Nachweis über die Bezahlung der Miete der letzten drei Monate sowie die Rentenabrechnung des B.-Rentenservice für September und Oktober 2008 vorzulegen. Nach Aktenlage ist die Ast. diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2008 teilte die Ag. der Ast mit, der Widerspruch vom 06.10.2008 sei weder zulässig noch begründet, da er sich gegen ein Informationsschreiben richte.

Am 10.11.2008 hat die Ast. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ihr seien seit Jahren nur Kosten der Unterkunft - KdU - in Höhe von 211,08 EUR erbracht worden, obwohl die entsprechenden Kosten 452,80 EUR betragen. Die 29-jährige Tochter studiere seit 2002 in der Türkei und sei lediglich aus rein formalen Gründen bei ihrer Mutter gemeldet. Sie halte sich lediglich in den Semesterferien bei der Ast. auf. Eine Berücksichtigung der Tochter bei der Berechnung der KdU sei damit nicht gerechtfertigt. Bei Nichtzahlung drohe Kündigung.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.01.2009 abgelehnt und ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, soweit er Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 08.09.2005 begehre. Insoweit sei der Bewilligungsbescheid vom 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 bestandskräftig geworden, da gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.05.2008, Az.: S 52 AS 1592/06 kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Der Antrag sei weiter unzulässig, soweit er Leistungen für die Zeit vom 09.09.2005 bis 30.09.2008 geltend mache. Insoweit stehe die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 07.04.2008, Az.: S 32 AS 161/08 ER einer erneuten Entscheidung entgegen. Die Sach- oder Rechtslage habe sich seit diesem Beschluss nicht zum Nachteil der Ast. geändert.

Vielmehr habe die Ast. zusätzlich zu den mit diesem Beschluss verfügten Leistungen der Rentenversicherung ab Juli 2008 sowie des B.-Rentenservices erhalten, so dass ihr ab Juli 2008 bis einschließlich September 2008 Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die ihren Bedarf auch bei Berücksichtigung der kompletten tatsächlichen Miete erheblich überstiegen hätten. Für die Zeit ab 01.10.2008 sei der Antrag unbegründet. Die Ast. habe keinen Anordnungsanspruch. Es sei bereits unklar, ob die Ast. noch in der Wohnung in der L.straße wohne, für die sie im vorliegenden Verfahren Unterkunftskosten begehre. Hiergegen spreche, dass sie unter dieser Adresse nicht anzutreffen gewesen sei sowie die Mitteilung an der Wohnung in der D.straße, wonach sie diese Wohnung in Besitz genommen haben will. Der Hausbesuchsdienst der Ag. habe die Ast. mehrmals in der Wohnung in der L.straße nicht antreffen können. Unter der zweiten Meldeadresse der Ast. in der D.straße sei die Mitteilung gefunden worden, dass die Wohnung von der Mieterin wieder in Besitz genommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Ast. die Möglichkeit, zu den Ermittlungsergebnissen der Ag. Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen habe. Es könne zumindest verlangt werden, dass der Ast. eines Eilverfahrens das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen behaupte. Dies habe die Ast. im vorliegenden Fall nicht getan. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Ast. habe nicht glaubhaft machen können, dass sie die fragliche Wohnung derzeit noch bewohne. Daher sei auch kein wesentlicher Nachteil glaubhaft gemacht. Der mögliche Verlust einer Wohnung sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Ferner sei der mögliche Verlust einer Wohnung, die vom Hilfebedürftigen nicht bewohnt werde, kein wesentlicher Nachteil. Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung geltend gemacht werden, sei eine Anordnung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Dies setze voraus, dass der Nachteil zukünftig noch bevorstehe. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, seien nicht glaubhaft gemacht. Auch die Folgenabwägung falle nicht zugunsten der Ast. aus. Die Ast. habe nichts vorgetragen, aus dem sich derzeit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben könnte, die durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigiert werden könnte. Dem stehe das öffentliche Interesse gegenüber, Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe, zunächst nicht auszubezahlen.

Dagegen hat die Ast. Beschwerde zum LSG eingelegt.

Die Ast. beantragt,
den Beschluss des SG München vom 13.01.2009 aufzuheben und die Ag. im We- ge der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zumindest Januar 2009 zu gewähren, wobei insbesondere die volle Übernahme der Mietunkosten von
452,80 EUR durch die Ag. vorzunehmen ist.

Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ag. trägt vor, die Ast. sei am 10.11.2008 zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden, die noch nicht vorgelegt worden seien. Ferner verweist sie auf die Ergebnisse der Ermittlungen ihres Hausbesuchsdiensts.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.

Die Beschwerde ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich zwar wegen §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl.I 2008, 444). Danach ist die Beschwerde nicht ohne Zulassung (in dem Beschluss des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG) statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Zwar geht es nur noch um einen Betrag von höchstens 482,72 Euro (2 x 241,72 Euro monatliche Differenz für November und Dezember 2008 aus den unstreitig erbrachten 211,08 EUR und den monatlichen Kosten von 452,80 EUR; dazu unten). Jedoch war der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag noch auf Leistungen bis "zumindest Januar 2009" gerichtet. Der Senat geht daher zugunsten der Ast. von einem Erreichen der Beschwerdegegenstandssumme aus.

Die zulässige Beschwerde ist aber unbegründet.

In Bezug auf die Leistungen für die Zeit vom 09.09.2005 bis 31.10.2008 nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des SG Bezug. Ergänzend und hilfsweise weist der Senat insofern nur darauf hin, dass - soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung geltend gemacht werden - eine Anordnung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG nötig ist, da keine (zukünftigen) Nachteile drohen. Auch eine Abwägung für diesen Zeitraum würde aus den selben Gründen zuungunsten der Ast ausfallen. Denn dabei fiele insbesondere ins Gewicht, dass keine aktuellen, per Eilrechtsschutz zu verhindernden Rechtsverletzungen ersichtlich sind, die aus einer Nichtgewährung der Leistungen für die Vergangenheit resultieren könnten. Umstände, die auf solche in die Gegenwart oder Zukunft hineinreichenden Rechtsverletzungen schließen lassen, werden auch von der Ast nicht vorgetragen. Als Vergangenheit im vorgenannten Sinn ist im Eilverfahren die Zeit vor dem Eingang des Eilantrags bei Gericht anzusehen, der hier beim SG am 01.11.2008 erfolgt ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn 259 f). Für den Zeitraum ab 01.04.2008 bis 30.09.2008 wurden der Ast. im Übrigen Leistungen zuerkannt (rechtskräftiger Beschluss des SG vom 07.04.2008, s.o.).

Auch für die Zeit ab 01.11.2008 hat das SG den Eilantrag zu Recht abgelehnt.

Insofern ist im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen von den einfachgesetzlichen Vorschriften auszugehen. Als rechtsnormative Grundlage der richterlichen Eilentscheidung fungiert § 86 b SGG. Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zudem vom Rechtsschutzziel ab. Ist bei dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG möglich, ist danach entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, juris Rn 11). Erfolgt eine Abwägung (und keine bloße Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des hier einschlägigen § 86 b Abs. 2 SGG), sind stets die mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verfassungsrechtlich fundierten Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen in die Abwägung einzustellen, die auch in den Tatbestandsmerkmalen des § 86 b Abs. 2 SGG ihren Niederschlag gefunden haben. Das Gewicht dieser Abwägungselemente wird insbesondere von den jeweils feststellbaren Wahrscheinlichkeiten und der Schwere der drohenden (Grund-) Rechtsverletzung bestimmt (vgl. dazu BVerfG vom 25.7.1996, 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und Rn 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005,.a.a.O., juris Rn 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde). Bei entsprechender Schwere der drohenden Grundrechtsverletzung muss (zugunsten des Ast) von dem gesetzlich festgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden; § 86 b SGG verlangt für einen Erfolg des Eilantrags jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. §§ 86 b Abs, 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 ZPO: Glaubhaftmachung; dazu Krodel, a.a.O., Rn 293, 300 m.w.N.). Innerhalb des so durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeprägten Rahmens sind der Eilentscheidung des Senats wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, 97 I GG) die Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG zugrunde zu legen.

Da eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs im Rahmen der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, ist mithin eine Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG durchzuführen. Diese Abwägung fällt zuungunsten der Ast aus.

Was das Abwägungselement des prospektiven Hauptsacheerfolgs betrifft, bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Ast und damit an dem Bestehen des geltend gemachten Hauptsacheanspruchs. Die Ast erhält nach den vorliegenden Unterlagen ab Juli 2008 Leistungen der Rentenversicherung sowie des B.-Rentenservices, so dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit ab Juli 2008 jedenfalls bis September 2008 Mittel zur Verfügung standen, die ihren Bedarf auch bei Berücksichtigung der kompletten tatsächlichen Miete erheblich überstiegen hätten (Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung im Juli 2008 in Höhe von 666,86 EUR; ab August monatliche Rente in Höhe von 400,77 EUR; ferner Nachzahlung des B.-Rentenservice für August 2008 in Höhe von 214,38 EUR, Leistung für September 2008 72,96 EUR). Zudem wurden ihr für den Zeitraum ab 01.04.2008 bis 30.09.2008 Gundsicherungsleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung zuerkannt (rechtskräftiger Beschluss des SG vom 07.04.2008, Az.: S 52 AS 161/08 ER). Nach den Angaben der Ast selbst werden in dem vorliegenden Verfahren nur Ansprüche bis Dezember 2008 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 23.02.2009, Seite 4). Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Ast. per Dauerauftrag an sich selbst 25,00 EUR monatlich überweist. Kontonummer oder Bankleitzahl der Adresse lassen sich den Kontoauszügen nicht entnehmen und wurden von der Ast auch nach Aufforderung
nicht benannt. Aufgrund der vorgenannten Umstände und der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Ast lässt sich jedenfalls in der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit allenfalls eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Anspruchsberechtigung feststellen.

Was das Abwägungselement "drohende Rechtsverletzungen" (Stichworte: Eilbedürftigkeit; Anordnungsgrund) betrifft, ist festzustellen, dass ohne Eilrechtsschutz kein Wohnungsverlust und schon gar keine Obdachlosigkeit droht; dementsprechend wenig wahrscheinlich ist eine entsprechende, per Eilbeschluss verhinderbare (Grund -) Rechtsverletzung. Die Ast legte insofern nur ein Mieterhöhungsschreiben ihres Vermieters vor, wonach die Kaltmiete 352,20 EUR zuzüglich 112,20 EUR Nebenkosten und 37,12 EUR Heizkosten betrage. Wie das SG zu Recht ausführt, war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung unklar, ob die Ast. noch in der Wohnung in der L.straße wohne, für die sie im vorliegenden Verfahren Unterkunftskosten begehrt, oder in der D.straße, die sie nach ihrer eigenen Mitteilung in Besitz genommen habe. Laut aktenkundigem Melderegister ist bzw. war die Ast. unter der Adresse A-Straße und D.straße 1 zusammen mit S. A. gemeldet. Unter der Adresse D.straße 1 ist ferner die Tochter der Klägerin Y. I. gemeldet. Trotz entsprechender Gelegenheit zur Äußerung hat die Ast. zunächst nicht zu den Ermittlungsergebnissen der Ag. Stellung genommen. Im Beschwerdeverfahren lässt die Ast nunmehr vortragen, dass sie jedenfalls bis mindestens Dezember 2008 unter der Anschrift A-Straße gewohnt habe, die Kosten hierfür allerdings nur bis zum 01.12.2008 zu berücksichtigen seien. Nunmehr hätten sich die Mietaufwendungen durch den Umzug am 01.12.2008 verringert. Tatsächlich sei eine Ummeldung im Melderegister am 15.10.2008 unter der Anschrift D.straße 1 beim Einwohnermeldeamt erfolgt. Dies sei zur Umgestaltung der Wohnung in der D.straße erforderlich gewesen. Bei der Anschrift D.straße habe es sich um die Wohnung des verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin gehandelt, der in dieser Wohnung von der Ast auch gepflegt worden sei. Ein gemeinsamer Hausstand in einer 18 m² großen Wohnung sei unmöglich. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Ast. die fragliche Wohnung, für die Unterkunftskosten nach dem SGB II begehrt werden, in den Monaten November und Dezember gar nicht mehr bewohnte, jedenfalls aber, dass auch die Wohnung in der D.straße zur Verfügung stand und steht. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Ast ohne die Gewährung der begehrten hälftigen Unterkunftskosten für die L.straße wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG entstehen.

Zum für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (dazu Krodel, a.a.O., Rn 327 f) fehlt es mithin jedenfalls an einer drohenden Rechtsverletzung von einem Gewicht, das eine einstweilige Anordnung gebieten würde, und damit an einem Anordnungsgrund. Der Antrag wird in dem Schriftsatz vom 23.02.2009 von der Ast im Übrigen selbst dahingehend relativiert, dass ihre Ansprüche mindestens bis Dezember 2008 begründet seien, die Kosten für die Unterkunft L.straße seien nur bis zum 01.12.2008 zu berücksichtigen, die Mietaufwendungen hätten sich durch den Umzug am 01.12.2008 verringert, eine Ummeldung im Melderegister sei am 15.10.2008 unter der Anschrift D.straße zur Umgestaltung der Wohnung erfolgt. Aufgrund der eigenen Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren stehen damit vorliegend allenfalls zusätzliche Unterkunftsleistungen für November und Dezember 2008 in Frage, wobei sich bezüglich der Angaben der Ast. Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitraums angeblicher Mietzinsverpflichtungen und des Ummeldezeitpunkts ergeben. Jedenfalls handelt es sich um einen Betrag von höchstens 482,72 Euro (zweimal 241,72 Euro monatliche Differenz aus den unstreitig erbrachten 211,08 EUR und den monatlichen Kosten von 452,80 EUR). Aufgrund der dargestellten Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, insbesondere aufgrund der monatlichen Einkünfte und der erfolgten Nachzahlung, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass insofern ohne Eilrechtsschutz wesentliche Nachteile bei der Ast entstehen. Der Ast ist es zumutbar, die diesbezüglichen Fragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

In der Gesamtabwägung ist unter Berücksichtigung des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz eintretenden Folgen für die Ast Eilrechtsschutz nicht geboten, so dass das SG den Eilantrag zu Recht abgelehnt hat.

Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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