Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 2198/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 1048/08 R ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner Regelaltersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2008, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 02.04.2008, hat die Beschwerdegegnerin nach entsprechender Ankündigung mit Bescheid vom 23.06.2008 dem Beschwerdeführer die Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 743, 53 Euro bewilligt und ausgeführt, die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung
(27,35 Euro). Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch vom 04.07.2008.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Sozialgericht München den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mit Bescheid vom 23.06.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer (nicht gezahlten) hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin habe ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen; ein Leistungsverzicht sei von ihm nie erklärt worden. Zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.07.2008 (L 14 B 469/08 R ER) sowie weitere Entscheidungen, die seiner Rechtsauffassung entsprechend ergangen seien.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien. Zwar habe das Gericht erhebliche rechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des § 31 FRG; die Rentenversicherungsträger würden jedoch andererseits zu Recht darauf hinweisen, dass das Fremdrentengesetz (FRG) neben dem Grundsatz der Eingliederung vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei, wie dies in den einschränkenden Regelungen des § 2 Abs. 1 und § 31 FRG zum Ausdruck komme. Nach den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes sei die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt seien. Wenn ein Versicherter von seinem Dispositionsrecht Gebrauch mache, und die Zahlung der ausländischen Rente auf unbestimmte Zeit verschiebe, führe § 31 FRG dazu, dass die an sich verpflichteten Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis freigestellt seien und die inländischen Rentenversicherungsträger die Rentenleistungen für die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu erbringen hätten. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen würde und deshalb ein Anordnungsanspruch zu bejahen sei, denn es bestehe kein Anordnungsgrund. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und irreparable Nachteile drohten, die es ihm unzumutbar machten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es sei nicht erkennbar, dass die Kürzung der monatlichen Rentenleistung um 27,35 Euro zu einer erheblichen oder gar bleibenden Schädigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse führen könnte. Da diesbezüglich ein substantiierter Sachvortrag fehle und der Beschwerdeführer als ehemals selbständig tätiger Allgemeinarzt neben der von der Beschwerdegegnerin geleiteten Altersrente in Höhe von brutto 743,53 Euro noch ein Altersruhegeld von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten dürfte, könne hiervon nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren und nimmt weiterhin Bezug auf den Beschluss des Bayer.
Landessozialgerichts vom 02.07.2008 und dass er zum Lebensunterhalt auf die ungekürzte Leistung in Deutschland angewiesen sei. Auf den Hinweis des Senats, dass sich auch im Beschwerdeverfahren die Frage des Verhältnisses zwischen Bruttorente und von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Fiktivabzug in Höhe von lediglich 27,35 Euro stelle, hat er erneut darauf hingewiesen, dass die gezahlte Rente zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze führe. Die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist Rechtsgrundslage für die begehrte Anordnung § 86b Abs. 2 SGG, wonach auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen können gemäß
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch. Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen müsste.
Mit dem Sozialgericht kann der Senat es im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit einer Regelung zu Gunsten des Beschwerdeführers von diesem nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. Zwar hat der Beschwerdeführer auf einen Hinweis des Senats sich weiterhin damit begnügt, vorzutragen, er führe durch den Abzug von seiner Rente ein Leben am Rande der Armutsgrenze. Diesbezüglich hat bereits das Sozialgericht seine Bedenken dahingehend geäußert, ob dies für einen ehemals frei praktizierenden Arzt zutreffe, da für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht alleine auf die ausgezahlte Rente Bezug zu nehmen ist, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers insgesamt. Nach Auffassung des Senats würde aber auch im vorliegenden Fall der geringe Betrag des Abzugs nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die - vorausgesetzt, er obsiege im Hauptverfahren - verzögerte Auszahlung zumutbar warten könne. Auch alleine der ausgezahlte Betrag der Rente liegt nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008 die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 351,00 Euro (ohne Mietkosten) betragen, wobei, wie erwähnt, weitere Einkünfte noch zu beachten wären (vgl. hierzu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.11.2008, L 1 B 802/08 R ER), die der Beschwerdeführer nicht angegeben, aber auch nicht verneint hat.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht zu begründen, vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner Regelaltersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2008, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 02.04.2008, hat die Beschwerdegegnerin nach entsprechender Ankündigung mit Bescheid vom 23.06.2008 dem Beschwerdeführer die Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 743, 53 Euro bewilligt und ausgeführt, die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung
(27,35 Euro). Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch vom 04.07.2008.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Sozialgericht München den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mit Bescheid vom 23.06.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer (nicht gezahlten) hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin habe ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen; ein Leistungsverzicht sei von ihm nie erklärt worden. Zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.07.2008 (L 14 B 469/08 R ER) sowie weitere Entscheidungen, die seiner Rechtsauffassung entsprechend ergangen seien.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien. Zwar habe das Gericht erhebliche rechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des § 31 FRG; die Rentenversicherungsträger würden jedoch andererseits zu Recht darauf hinweisen, dass das Fremdrentengesetz (FRG) neben dem Grundsatz der Eingliederung vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei, wie dies in den einschränkenden Regelungen des § 2 Abs. 1 und § 31 FRG zum Ausdruck komme. Nach den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes sei die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt seien. Wenn ein Versicherter von seinem Dispositionsrecht Gebrauch mache, und die Zahlung der ausländischen Rente auf unbestimmte Zeit verschiebe, führe § 31 FRG dazu, dass die an sich verpflichteten Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis freigestellt seien und die inländischen Rentenversicherungsträger die Rentenleistungen für die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu erbringen hätten. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen würde und deshalb ein Anordnungsanspruch zu bejahen sei, denn es bestehe kein Anordnungsgrund. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und irreparable Nachteile drohten, die es ihm unzumutbar machten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es sei nicht erkennbar, dass die Kürzung der monatlichen Rentenleistung um 27,35 Euro zu einer erheblichen oder gar bleibenden Schädigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse führen könnte. Da diesbezüglich ein substantiierter Sachvortrag fehle und der Beschwerdeführer als ehemals selbständig tätiger Allgemeinarzt neben der von der Beschwerdegegnerin geleiteten Altersrente in Höhe von brutto 743,53 Euro noch ein Altersruhegeld von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten dürfte, könne hiervon nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren und nimmt weiterhin Bezug auf den Beschluss des Bayer.
Landessozialgerichts vom 02.07.2008 und dass er zum Lebensunterhalt auf die ungekürzte Leistung in Deutschland angewiesen sei. Auf den Hinweis des Senats, dass sich auch im Beschwerdeverfahren die Frage des Verhältnisses zwischen Bruttorente und von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Fiktivabzug in Höhe von lediglich 27,35 Euro stelle, hat er erneut darauf hingewiesen, dass die gezahlte Rente zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze führe. Die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist Rechtsgrundslage für die begehrte Anordnung § 86b Abs. 2 SGG, wonach auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen können gemäß
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch. Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen müsste.
Mit dem Sozialgericht kann der Senat es im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit einer Regelung zu Gunsten des Beschwerdeführers von diesem nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. Zwar hat der Beschwerdeführer auf einen Hinweis des Senats sich weiterhin damit begnügt, vorzutragen, er führe durch den Abzug von seiner Rente ein Leben am Rande der Armutsgrenze. Diesbezüglich hat bereits das Sozialgericht seine Bedenken dahingehend geäußert, ob dies für einen ehemals frei praktizierenden Arzt zutreffe, da für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht alleine auf die ausgezahlte Rente Bezug zu nehmen ist, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers insgesamt. Nach Auffassung des Senats würde aber auch im vorliegenden Fall der geringe Betrag des Abzugs nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die - vorausgesetzt, er obsiege im Hauptverfahren - verzögerte Auszahlung zumutbar warten könne. Auch alleine der ausgezahlte Betrag der Rente liegt nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008 die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 351,00 Euro (ohne Mietkosten) betragen, wobei, wie erwähnt, weitere Einkünfte noch zu beachten wären (vgl. hierzu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.11.2008, L 1 B 802/08 R ER), die der Beschwerdeführer nicht angegeben, aber auch nicht verneint hat.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht zu begründen, vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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