Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 339/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 354/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Erstattung von Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am Besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen, § 7 Satz 1 SGB III. Ein Anspruch auf Erstattung besteht somit nur hinsichtlich der notwendigen Reisekosten, die durch die Beklagte veranlasst wurden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen. Soweit Fahrtkosten zur Post-Agentur geltend gemacht werden, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von weiteren Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur für Arbeit in B. und die Länge der Entfernung zwischen der Agentur für Arbeit in B. und der Heimatadresse der Klägerin.
Die 1967 geborene Klägerin war ab 1997 als pharmazeutisch-technische Assistentin bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. In der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 sowie vom 02.07.2003 bis 30.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Arbeitslosmeldung bezog sie ab dem 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.
Spätestens am 26.06.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für Fahrten zur Agentur für Arbeit in B ... Für den Zeitraum vom 28.06.2004 bis 27.06.2005 habe sie 64 Fahrten zur Agentur für Arbeit in B. tätigen müssen; 14 mal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 19.07.2004, 23.07.2004, 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 18.04.2005, 10.05.2005, 18.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005) und 50 Fahrten habe sie zum Selbstinformationssystem (SIS) der Agentur für Arbeit unternommen. Zwischen dem 28.06.2005 und 10.10.2005 habe sie 18 Fahrten für die BA tätigen müssen. Dreimal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (21.07.2005, 22.09.2005, 10.10.2005) und 15 weitere Fahrten seien für SIS-Fahrten angefallen. Des Weiteren stünde ihr für 36 weitere 3-km-Fahrten zur nächstgelegen Postagentur (zur Aufgabe von Bewerbungsschreiben etc.) ein Reisekostenzuschuss zu.
Mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligte die Beklagte die Erstattung von Reisekosten für die persönlichen Vorsprachen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit B. am 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 10.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005, 21.07.2005 und 10.10.2005 als Zuschuss in Höhe von 77,24 EUR. Fahrten zum SIS könnten nicht erstattet werden, da diese nicht vorher mit dem Vermittler abgestimmt worden seien und für diese Termine keine Bestätigungen vorlägen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Klägerin nicht 39,4 km, sondern 42 km für Hin- und Rückfahrt zu erstatten seien. Darüber hinaus sei für fünf weitere persönliche Vorsprachen (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 23.07.2004, 22.09.2005) ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten gegeben. Die wöchentlichen Fahrten zum SIS seien seit 2002 mit dem BA-Mitarbeiter K. abgesprochen und hätten für Eigeninitiativbewebungen der Klägerin als Informationsquelle gedient, da die Klägerin weder einen Internetzugang noch eine Tageszeitung besäße.
Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei den Leistungen des § 45 SGB III handle es sich um Leistungen, bei deren Gewährung der Arbeitsverwaltung ein weitgehendes Ermessen eingeräumt sei. Nach § 7 SGB III seien die Agenturen für Arbeit beim Einsatz von Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet. Die Beklagte habe zutreffend eine einfache Entfernung von 19,7 km zugrunde gelegt. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, tatsächlich die von ihr in Ansatz gebrachten 42 km gefahren zu sein. Die Fahrten zum Info-Center bzw. zur Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Änderungskündigung seien von der Beklagten nicht zu berücksichtigen, da es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB IIII fehle. Die Fahrten stünden nicht im Zusammenhang mit Berufsberatung, Vermittlung oder Eignungsfeststellung. Die Fahrten zum Informationszentrum SIS hätten allenfalls der Vorbereitung von Eigeninitiativbewerbungen gedient. Es sei nicht sichergestellt, dass die angegebenen Fahrten überwiegend durch den Besuch des Informationsdienstes motiviert gewesen wären. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei zutreffend erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Klägerin 42 km für die Hin- und Rückfahrt zu erstatten seien. Die Berechnung dieser Fahrtstrecke sei durch eine Auflistung des Routenplaners klicktel.de belegt. Zwischen dem 28.06.2004 und 10.10.2005 habe die Klägerin insgesamt 82 Fahrten zur BA getätigt. 17-mal sei sie von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit geladen worden. Die 65 Arbeitsamt/ SIS-Fahrten hätten sowohl der Information über Angebote des aktuellen Stellenmarktes sowie zur Information über die von der BA übersandten Stellenangebote als auch zur Information über freie Stellen im Rahmen von Eigeninitiativbemühungen gedient. Darüber hinaus stünden der Klägerin noch 36 Fahrten à 3 km zur Erstattung zu, die der Versendung von Bewerbungsschreiben gedient hätten. Die Arbeitsamt/ SIS-Fahrten seien 2002 von einem Herrn K. genehmigt worden, da die Klägerin weder einen Internetzugang noch eine Tageszeitung besäße. Im Besprechungstermin vom 10.10.2005 habe ein Herr G. die Erstattung der ausstehenden Reisekosten zugesichert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten vom 26.06.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 bereit erklärt, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Reisekostenzuschuss für 36 Fahrten zur nächstgelegenen Postagentur rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Soweit die Klägerin mit der Berufung die Erstattung von Fahrtkosten für 36 Fahrten zur nächstgelegenen Postagentur geltend macht, ist die Berufung unzulässig. Mangels entsprechender Antragstellung vor dem Sozialgericht enthält das Urteil vom 31.07.2007 insoweit keine Beschwer. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Reisekostenzuschuss ist von der Beklagten bis jetzt noch nicht verbeschieden worden. Weder im Bescheid vom 21.09.2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 finden sich hierzu Ausführungen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 bereit erklärt, hierüber eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufung fehlt damit insoweit zumindest das Rechtsschutzbedürfnis.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei der Erstattung von Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III um eine Ermessenentscheidung der Beklagten handelt. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen, § 7 Satz 1 SGB III.
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Entfernung zwischen Heimatadresse der Klägerin und Agentur für Arbeit B. eine Kilometerleistung von 39,4 km und nicht 42 km in Ansatz gebracht hat. Ausweislich des Routenplaners in Falk.de und Bayern.Info beträgt die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Adressen 19,4 km. Die von der Beklagten festgesetzten 19,7 km einfache Fahrtstrecke sind damit jedenfalls nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch die von der Klägerin vorgelegte Beschreibung des Routenplaners klicktel.de nichts. Zwar ist danach die einfache Gesamtlänge mit 21 km angegeben, als Dauer der Wegstrecke sind allerdings 22 Minuten in Ansatz gebracht. Demgegenüber weist die Routenplanung in Falk.de und Bayern Info eine Zeitdauer von 28 Minuten aus. Nach § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) besteht ein Anspruch auf Ersatz nur hinsichtlich der notwendigen Reisekosten. Damit ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Beklagte gehalten, die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Adressen für den Fahrtkostenersatz heranzuziehen, nicht aber die schnellste.
Die Fahrten vom 28.06.2004 und 12.07.2004 dienten der Arbeitslosmeldung und damit der Erfüllung von Pflichten zum Erlangen eines Anspruchs auf Alg oder von allgemeinen Mitwirkungspflichten und sind damit nicht erstattungsfähig. Am 22.09.2005 war die Klägerin entgegen ihren Angaben nicht bei der Beklagten, diesen Termin hat sie wegen eines Anwaltstermins abgesagt. Die weiter von der Klägerin geltend gemachten Fahrten dienten der Erfüllung allgemeiner Mitwirkungspflichten. Für die Fahrten vom 30.06.2004, 19.07.2004 und 23.07.2004 findet sich bei der Beklagten kein Eintrag, eine Erstattungsfähigkeit der Fahrten scheidet damit aus.
Für die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten zum Informationszentrum SIS hat die Beklagte ermessensfehlerfrei keine Kostenerstattung vorgenommen. Diese waren nicht mit dem zuständigen Vermittler abgestimmt, für diese Termine konnte auch eine Bestätigung der Beklagten nicht vorgelegt werden, somit ist nicht sichergestellt, dass die angegebenen Fahrten überwiegend durch den Besuch des Informationsdienstes motiviert waren. Hierbei kann es dahinstehen, dass oder ob ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr K.) diese im Jahre 2002 genehmigt hat oder nicht. Maßgebend ist, dass eine solche Abstimmung - wie von der Klägerin selber vorgetragen - im Jahr 2002 erfolgt ist und somit lediglich die Zeit ab der Arbeitslosmeldung vom 26.09.2002 bis 31.03.2003 umfassen konnte. Nicht umfasst war damit jedenfalls die Zeit ab der erneuten Arbeitslosmeldung vom 16.07.2004.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die von ihr vorgetragene Zusicherung der Beklagten (Herr G.) berufen, wonach dieser im Besprechungstermin vom 10.10.2005 die Erstattung der ausstehenden Reisekosten zugesichert hätte. Selbst wenn es eine solche Zusicherung gegeben hätte, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, § 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -. Diese liegt hier offensichtlich nicht vor.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von weiteren Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur für Arbeit in B. und die Länge der Entfernung zwischen der Agentur für Arbeit in B. und der Heimatadresse der Klägerin.
Die 1967 geborene Klägerin war ab 1997 als pharmazeutisch-technische Assistentin bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. In der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 sowie vom 02.07.2003 bis 30.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Arbeitslosmeldung bezog sie ab dem 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.
Spätestens am 26.06.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für Fahrten zur Agentur für Arbeit in B ... Für den Zeitraum vom 28.06.2004 bis 27.06.2005 habe sie 64 Fahrten zur Agentur für Arbeit in B. tätigen müssen; 14 mal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 19.07.2004, 23.07.2004, 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 18.04.2005, 10.05.2005, 18.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005) und 50 Fahrten habe sie zum Selbstinformationssystem (SIS) der Agentur für Arbeit unternommen. Zwischen dem 28.06.2005 und 10.10.2005 habe sie 18 Fahrten für die BA tätigen müssen. Dreimal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (21.07.2005, 22.09.2005, 10.10.2005) und 15 weitere Fahrten seien für SIS-Fahrten angefallen. Des Weiteren stünde ihr für 36 weitere 3-km-Fahrten zur nächstgelegen Postagentur (zur Aufgabe von Bewerbungsschreiben etc.) ein Reisekostenzuschuss zu.
Mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligte die Beklagte die Erstattung von Reisekosten für die persönlichen Vorsprachen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit B. am 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 10.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005, 21.07.2005 und 10.10.2005 als Zuschuss in Höhe von 77,24 EUR. Fahrten zum SIS könnten nicht erstattet werden, da diese nicht vorher mit dem Vermittler abgestimmt worden seien und für diese Termine keine Bestätigungen vorlägen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Klägerin nicht 39,4 km, sondern 42 km für Hin- und Rückfahrt zu erstatten seien. Darüber hinaus sei für fünf weitere persönliche Vorsprachen (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 23.07.2004, 22.09.2005) ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten gegeben. Die wöchentlichen Fahrten zum SIS seien seit 2002 mit dem BA-Mitarbeiter K. abgesprochen und hätten für Eigeninitiativbewebungen der Klägerin als Informationsquelle gedient, da die Klägerin weder einen Internetzugang noch eine Tageszeitung besäße.
Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei den Leistungen des § 45 SGB III handle es sich um Leistungen, bei deren Gewährung der Arbeitsverwaltung ein weitgehendes Ermessen eingeräumt sei. Nach § 7 SGB III seien die Agenturen für Arbeit beim Einsatz von Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet. Die Beklagte habe zutreffend eine einfache Entfernung von 19,7 km zugrunde gelegt. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, tatsächlich die von ihr in Ansatz gebrachten 42 km gefahren zu sein. Die Fahrten zum Info-Center bzw. zur Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Änderungskündigung seien von der Beklagten nicht zu berücksichtigen, da es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB IIII fehle. Die Fahrten stünden nicht im Zusammenhang mit Berufsberatung, Vermittlung oder Eignungsfeststellung. Die Fahrten zum Informationszentrum SIS hätten allenfalls der Vorbereitung von Eigeninitiativbewerbungen gedient. Es sei nicht sichergestellt, dass die angegebenen Fahrten überwiegend durch den Besuch des Informationsdienstes motiviert gewesen wären. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei zutreffend erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Klägerin 42 km für die Hin- und Rückfahrt zu erstatten seien. Die Berechnung dieser Fahrtstrecke sei durch eine Auflistung des Routenplaners klicktel.de belegt. Zwischen dem 28.06.2004 und 10.10.2005 habe die Klägerin insgesamt 82 Fahrten zur BA getätigt. 17-mal sei sie von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit geladen worden. Die 65 Arbeitsamt/ SIS-Fahrten hätten sowohl der Information über Angebote des aktuellen Stellenmarktes sowie zur Information über die von der BA übersandten Stellenangebote als auch zur Information über freie Stellen im Rahmen von Eigeninitiativbemühungen gedient. Darüber hinaus stünden der Klägerin noch 36 Fahrten à 3 km zur Erstattung zu, die der Versendung von Bewerbungsschreiben gedient hätten. Die Arbeitsamt/ SIS-Fahrten seien 2002 von einem Herrn K. genehmigt worden, da die Klägerin weder einen Internetzugang noch eine Tageszeitung besäße. Im Besprechungstermin vom 10.10.2005 habe ein Herr G. die Erstattung der ausstehenden Reisekosten zugesichert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten vom 26.06.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 bereit erklärt, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Reisekostenzuschuss für 36 Fahrten zur nächstgelegenen Postagentur rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Soweit die Klägerin mit der Berufung die Erstattung von Fahrtkosten für 36 Fahrten zur nächstgelegenen Postagentur geltend macht, ist die Berufung unzulässig. Mangels entsprechender Antragstellung vor dem Sozialgericht enthält das Urteil vom 31.07.2007 insoweit keine Beschwer. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Reisekostenzuschuss ist von der Beklagten bis jetzt noch nicht verbeschieden worden. Weder im Bescheid vom 21.09.2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 finden sich hierzu Ausführungen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 bereit erklärt, hierüber eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufung fehlt damit insoweit zumindest das Rechtsschutzbedürfnis.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei der Erstattung von Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III um eine Ermessenentscheidung der Beklagten handelt. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen, § 7 Satz 1 SGB III.
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Entfernung zwischen Heimatadresse der Klägerin und Agentur für Arbeit B. eine Kilometerleistung von 39,4 km und nicht 42 km in Ansatz gebracht hat. Ausweislich des Routenplaners in Falk.de und Bayern.Info beträgt die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Adressen 19,4 km. Die von der Beklagten festgesetzten 19,7 km einfache Fahrtstrecke sind damit jedenfalls nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch die von der Klägerin vorgelegte Beschreibung des Routenplaners klicktel.de nichts. Zwar ist danach die einfache Gesamtlänge mit 21 km angegeben, als Dauer der Wegstrecke sind allerdings 22 Minuten in Ansatz gebracht. Demgegenüber weist die Routenplanung in Falk.de und Bayern Info eine Zeitdauer von 28 Minuten aus. Nach § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) besteht ein Anspruch auf Ersatz nur hinsichtlich der notwendigen Reisekosten. Damit ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Beklagte gehalten, die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Adressen für den Fahrtkostenersatz heranzuziehen, nicht aber die schnellste.
Die Fahrten vom 28.06.2004 und 12.07.2004 dienten der Arbeitslosmeldung und damit der Erfüllung von Pflichten zum Erlangen eines Anspruchs auf Alg oder von allgemeinen Mitwirkungspflichten und sind damit nicht erstattungsfähig. Am 22.09.2005 war die Klägerin entgegen ihren Angaben nicht bei der Beklagten, diesen Termin hat sie wegen eines Anwaltstermins abgesagt. Die weiter von der Klägerin geltend gemachten Fahrten dienten der Erfüllung allgemeiner Mitwirkungspflichten. Für die Fahrten vom 30.06.2004, 19.07.2004 und 23.07.2004 findet sich bei der Beklagten kein Eintrag, eine Erstattungsfähigkeit der Fahrten scheidet damit aus.
Für die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten zum Informationszentrum SIS hat die Beklagte ermessensfehlerfrei keine Kostenerstattung vorgenommen. Diese waren nicht mit dem zuständigen Vermittler abgestimmt, für diese Termine konnte auch eine Bestätigung der Beklagten nicht vorgelegt werden, somit ist nicht sichergestellt, dass die angegebenen Fahrten überwiegend durch den Besuch des Informationsdienstes motiviert waren. Hierbei kann es dahinstehen, dass oder ob ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr K.) diese im Jahre 2002 genehmigt hat oder nicht. Maßgebend ist, dass eine solche Abstimmung - wie von der Klägerin selber vorgetragen - im Jahr 2002 erfolgt ist und somit lediglich die Zeit ab der Arbeitslosmeldung vom 26.09.2002 bis 31.03.2003 umfassen konnte. Nicht umfasst war damit jedenfalls die Zeit ab der erneuten Arbeitslosmeldung vom 16.07.2004.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die von ihr vorgetragene Zusicherung der Beklagten (Herr G.) berufen, wonach dieser im Besprechungstermin vom 10.10.2005 die Erstattung der ausstehenden Reisekosten zugesichert hätte. Selbst wenn es eine solche Zusicherung gegeben hätte, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, § 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -. Diese liegt hier offensichtlich nicht vor.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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