L 18 AL 46/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 2514/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 46/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 667,48 EUR beläuft (= vom Kläger geltend gemachtes weiteres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe eines täglichen Differenzbetrages von 4,07 EUR), 750,00 EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Anwendung von § 132 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der ab 1. Januar 2005 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung. Diese Vorschrift ordnet an, dass als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, wenn – wie hier – innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens (vorliegend vom 17. Juni 2003 bis 16. Juni 2005) ein Bemessungszeitraum vom mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden kann. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist klargestellt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht ersichtlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R – veröffentlicht in juris). Einwendungen gegen die Anwendung einfachen Rechts hat der Kläger nicht vorgebracht.

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Letztlich vertritt der Kläger lediglich eine andere Rechtsauffassung als das SG. Dies stellt jedoch keinen gesetzlichen Zulassungsgrund dar. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB grundsätzlich nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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