Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 6700/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1216/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Witwenrente.
Die Klägerin ist die Ehefrau des 1924 geborenen und 1990 verstorbenen R B (im Fol-genden: Versicherter). Der Versicherte, der im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 15. April 1955 bis zum 31. Dezember 1983 bei der Deutschen Post beschäftigt und als Verfolg-ter des Faschismus anerkannt war, erhielt ab dem 01. September 1972 eine Ehren-pension für Verfolgte des Faschismus in Höhe von zunächst 240,- Mark und ab dem 01. Januar 1984 von 1000,- Mark. Außerdem bezog er ab diesem Zeitpunkt eine Al-tersversorgung nach der Postdienstverordnung (PDVO) in Höhe von 657,- Mark inklu-sive 100,- Mark Ehegattenzuschlag. Zum 01. Juli 1990 wurde die Gesamtrentenleis-tung auf 2.027,- DM festgesetzt (627,- DM Altersrente + 1.400,- DM Ehrenpension). Mit Bescheiden vom 06. September 1990 wurde der Klägerin ab dem 01. Juli 1990 eine Witwenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 377,- Mark und eine Hin-terbliebenenpension in Höhe von 800,- Mark bewilligt. Diese Rente wurde zum 01. Januar 1992 mit dem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf-grund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts nach § 307 a So-zialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewertet und angepasst und als große Witwenrente auf der Grundlage von 34,4872 persönlichen Entgeltpunkten (EP) Ost in Höhe von 1.396,67 DM einschließlich der Ehrenpension von 800,- DM an die Klägerin ausgezahlt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der 20-Jahreszeitraum ende 1983, außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine Versorgung nach der PDVO handele, half die Beklagte mit Be-scheid vom 09. Dezember 1993 insoweit ab, als der 20-Jahreszeitraum 1983 endete und der Rentenberechnung nunmehr 39,8728 EP (Ost) zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1995 zurück und führte zur Begründung aus, bei der Versorgung nach der PDVO handele es sich nicht um eine in die Rentenversicherung zu überführende Leistung. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage – S 15 An 3418/94 – blieb ebenso erfolglos wie die Berufung, die das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom 27. November 1996 – L 17 An 63/96 – zurückwies. Die Nichtzulassungsbe-schwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 30. April 1997 als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage – L 17 RA 63/96 W 99 - nahm die Klägerin am 13. Oktober 1999 zurück.
Am 04. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Neuberechnung der Rente wegen einer Änderung der Rechtsprechung. Mit Bescheid vom 01. Novem-ber 2002 stellte die Beklagte die Rente mit Wirkung zum 01. Dezember 1998 neu fest, da aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 für die Be-schäftigungszeiten bei der Deutschen Post zusätzliche Entgelte zu berücksichtigen seien. Dadurch erhöhten sich die EP (Ost) auf 44,2420. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte müsse bei der Rentenberechnung von 29 Dienstjahren bei der Deutschen Post aus-gehen, die auch der Berechnung der Versorgung mit Bescheid vom 07. Dezember 1983 zugrunde gelegen hätten. Darüber hinaus erfolge die Neuberechung erst ab dem 01. Dezember 1998, obwohl der Rentenanspruch seit dem Einigungsvertrag be-standen habe. Insoweit werde die Regelung des § 310 a Abs. 2 SGB VI in der Fas-sung des 2. AAÜG-ÄndG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) für ver-fassungswidrig gehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Hinterbliebenenrente sei mit der Anzahl an per-sönlichen EP berechnet worden, die sich bei der Umwertung der Versichertenrente nach § 307 a Abs. 1 SGB VI ergeben hätten. Da die Berechnung der Hinterbliebenen-rente nicht aus einem nach den Vorschriften des SGB VI geklärten Versicherungskon-to vorgenommen worden sei und § 256 a SGB VI deshalb nicht zur Anwendung kom-me, habe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10. November 1998 – B 4 RA 21/98 R, B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R –) keine Auswirkungen auf die Höhe der gezahlten Leistung. Es seien daher bis zum 28. Februar 1971 nur die Verdienste be-rücksichtigungsfähig, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden seien. Es bestehe vor dem 01. März 1971 kein Anspruch auf die Berücksichti-gung (fiktiver) Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), da erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Verordnung über die Verbesserung der FZR vom 10. Februar 1971 für den Sozialversicherungspflichtigen in der DDR die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zu einer Zusatzversicherung geschaffen worden sei. Die Berücksichtigung von 34 Monaten mit FZR-Beiträgen sei somit entsprechend der Sach- und Rechtslage erfolgt. Die Neufeststellung habe erst zum 01. Dezember 1998 erfolgen können, denn der Bescheid vom 09. Dezember 1993 sei am 10. November 1998 bereits bestandskräftig gewesen.
Die bereits zuvor bei dem Sozialgericht Berlin eingelegte Untätigkeitsklage hat die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgesetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber sei sei-ner Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag, ihr eine Witwenrente nach den Bestim-mungen der PDVO der DDR zu gewähren, mit dem 2. AAÜG-ÄndG nicht ausreichend nachgekommen. Die Regelung in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes werde durch die Beklagte zu ihrem Nachteil ausgelegt und verstoße gegen die Eigentumsgarantie des GG. Die Beklagte berücksichtige nach wie vor nicht die 29 Dienstjahre bei der deutschen Post, sondern lege der Rentenberechnung weniger als drei Jahre (34 Monate) zugrunde. Auch § 310 a Abs. 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG verstoße gegen Art. 14 GG.
Im Hinblick darauf, dass der Versicherte vor dem 01. Januar 1974 zehn Jahre unun-terbrochen der Deutschen Post angehört hatte, hat die Beklagte die Witwenrente, die sie bereits zuvor mit Bescheid vom 19. August 2005 mit Wirkung ab dem 01. Dezem-ber 1998 neu festgestellt hatte, mit weiterem Bescheid vom 07. Juni 2006 neu be-rechnet. Sie hat nunmehr für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 (148 Monate) fiktive FZR-Entgelte berücksichtigt. Die Rente ist dadurch auf der Grundlage von jetzt 59,0524 persönlichen EP (Ost) berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie sei nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Renten-höchstwertsetzung mit den Bescheiden vom 01. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2003 und den Bescheiden vom 19. Au-gust 2005 und 07. Juni 2006, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Ge-genstand des Verfahrens geworden seien, richte. Die jährlichen Rentenanpassungs-mitteilungen würden dagegen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfah-rens, denn sie beträfen nicht den Geldwert des Rechts auf Rente an sich, sondern ausschließlich den Grad der Anpassung. Es fehle zudem an dem nach § 78 SGG er-forderlichen Vorverfahren, der Streitgegenstand sei auch nicht identisch mit dem der Rentenhöchstwertfestsetzung. Aus dem gleichen Grund sei die Klage unzulässig, so-weit sie sich gegen die Höhe der aus der Rente zu tragenden Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung richte. Eine Klageänderung nach § 99 SGG sei außerdem nicht sachdienlich. Die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines Überprü-fungsverfahrens habe nicht zu erfolgen, denn hinsichtlich des hier streitgegenständli-chen Ausgangsbescheids vom 01. November 2002 sei bereits ein Vorverfahren durchgeführt worden. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie aber unbegründet. Die Rente sei in dem Bescheid vom 07. Juni 2006 nicht nur aufgrund des Durch-schnittseinkommens der letzten 20 Jahre, sondern auch aufgrund des Durch-schnittseinkommens für Beschäftigungszeiten vom 01. März 1971 bis zum 31. De-zember 1983, für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung als gezahlt gelten würden, berücksichtigt worden. Die Neuberechnung sei gemäß Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG auch erst ab dem 01. Dezember 1998 vorzunehmen gewesen, denn der Ren-tenbescheid vom 09. Dezember 1993 sei nach der Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit dem Beschluss des BSG vom 30. April 1997 am 10. November 1998 bereits bindend gewesen. Durch das nachfolgende Wiederaufnahmeverfahren habe sich daran nichts geändert. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR vor dem 01. März 1971, denn die FZR sei erst zum 01. März 1971 eingeführt worden, so dass vor diesem Zeitraum keine Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Post als Zei-ten der Zugehörigkeit zur FZR gelten könnten. Überdies würde sich aus dem gleichen Grund auch bei einer Anwendung des § 256 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI nichts An-deres ergeben. Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 habe die Klägerin ebenfalls nicht, denn die hier maßgebliche Umrechnungsvorschrift des § 307 a SGB VI sehe dies ebenso wenig vor wie die Vorschrift des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Die Nichtberücksichtigung des Steigerungssatzes sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - nicht verfassungswidrig, sie verstoße nicht gegen Art. 14 und 3 GG. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Vornahme der begehrten Ver-gleichsberechnung, denn dies sehe § 307 a SGB VI nicht vor. Der Anwendungsbe-reich des § 307 b SGB VI sei nicht eröffnet, denn das System der Versorgung der An-gehörigen der Deutschen Post sei nicht als Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG anzusehen. Ferner sei der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht eröffnet. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Bescheid vom 07. Juni 2006 sonst rechtswidrig sei. Insbesondere begegne die Zugrundelegung von 468,- DM bei dem Durchschnittseinkommen für Beschäftigungszeiten, für die Beiträge zur FZR als gezahlt gelten, keinen Bedenken. Die Errechnung des höheren Betrags von 559,- DM in dem Bescheid vom 19. August 2005 sei nämlich aus den bestätigten Angaben zur Höhe der erzielten Arbeitsverdienste durch die Deutsche Telekom AG vom 24. April 2002 nicht nachvollziehbar und als reines Berechnungselement habe dieser Betrag auch nicht in Bestandskraft erwachsen können. Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 15 An 3418/94-1 sei bereits unzulässig, da er nicht unter einer innerprozessualen Bedingung stehe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie beantragt schriftsätzlich,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Urteils des Sozial-gerichts Berlin vom 27. Juli 2007 sowie unter Abänderung des Be-scheids vom 01. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 17. Dezember 2003 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2005 und 31. Mai 2006 sowie der Entscheidungen über die Ren-tenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 01. Juli 2000 un-ter Berücksichtigung der vom Versicherten in der DDR rechtmäßig er-worbenen Anwartschaften/Ansprüche, die an die Lohn- und Einkom-mensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sind, eine höhere Wit-wenrente zuzuerkennen unter Anerkennung der sich aus der 29jährigen Zugehörigkeit zur Deutschen Post ergebenden Erhöhungen der zu be-rücksichtigenden Entgelte um den Faktor 1,5 zu berechnen. Ihr sind der Zahlbetragsbesitzschutz des Einigungsvertrags sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu ge-währen. Dazu sind insbesondere 1.1 Die Ansprüche auf Rente nach der SV und der Versorgungsordnung der Deutschen Post sind in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 01. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Ein-kommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, wobei nach der BSG-Entscheidung (B 4 RA 120/00) seit dem 01. Juli 2000 die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf. 1.2 Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307 a SGB VI ab dem 01. Januar 1992 durchzuführen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte in der Sozialversicherung und der fiktiven FZR, erhöht um den Steigerungsfaktor von 1,5. Für die Anwartschafts-zeit aus der Versorgung nach der Post-Dienst-Verordnung ist die gesam-te Dienstzeit bei der Deutschen Post zugrunde zu legen, also auch die Zeit vor dem 01. März 1971. 1.3 Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 01. Juli 2000 und danach nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrags und des Grundgesetzes zu erfolgen, wobei zu be-rücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 19999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfG 100, 1 (44,54)). 1.4 Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Altersein-kommen ergebenden Resultate zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten. 2. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die von der Beklagten in der Stellungnahme vom 18. Juli 2007 eingeforderten Bescheide für ein ggf. durchzuführendes Verfahren sind in den Rechtsstreit ein-zubeziehen. 3. Hilfsweise beantragt die Klägerin, gemäß Art. 100 GG dem BVerfG die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits zur Entscheidung vorzulegen. Die Urteile und Bescheide sowie zugrunde liegenden Regelungen (besonders §§ 128 a und 256 a SGB VI) verlet-zen die Eigentumsgarantie sowie den Gleichheitsgrundsatz und das Dis-kriminierungsverbot des GG und der EMRK, da der Faktor 1,5 für die Erhöhung des der Rentenberechnung zugrunde zu liegenden Entgelts nicht berücksichtigt wird, die dauerhafte Zusage aus dem Versorgungs-system der Deutschen Post missachtet und ihr Alterseinkommen da-durch unverhältnismäßig vermindert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. Februar und 07. Mai 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin - S 15 An 3418/94-1 (L 17 RA 63/96W02) - ver-wiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbe-gründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage ist unzulässig.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 4 SGG sieht sich der Senat nicht durch die erstmals im Berufungsverfahren angefochtene Rentenan-passungsmitteilung zum 01. Juli 2008 an einer Entscheidung durch Beschluss gehin-dert. Zwar sieht das Gesetz vor, dass lediglich die Berufung durch Beschluss zurück-gewiesen werden kann. Dies könnte dafür sprechen, dass immer dann, wenn erstmals im Berufungsverfahren gegen weitere Verwaltungsakte vorgegangen wird und über diese auf Klage, also erstinstanzlich entschieden werden muss, die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nicht mehr besteht. Andererseits legen es Sinn und Zweck der Beschlussmöglichkeit nahe, vom Wortlaut abzuweichen. Zweck der Rege-lung in § 153 Abs. 4 SGG, die in gewissem Grade den in der Berufungsinstanz nicht zulässigen Gerichtsbescheid ersetzt, ist deren Entlastung. Mit ihr soll dem LSG das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um eindeutig aussichtslose Be-rufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen (Pe-ters/Sautter/Wolff, SGG-Kommentar, Anm. 30 zu § 153). Diesem Zweck würde es zu-widerlaufen, wenn nur deshalb, weil der Kläger unzutreffenderweise Bescheide als Gegenstand des Rechtsstreits nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG ansieht und die hiergegen gerichteten Klagen als unzulässig abzuweisen sind, die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, verbaut wäre, obwohl keine Entscheidung des Gerichts in der Sache zu ergehen hat.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, de-nen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der von ihr gestellten Anträge gebunden. Dem kläge-rischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Hinterbliebenenrente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Beru-fung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens sind nur der Hinterbliebenenrentenbescheid vom 01. No-vember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2003 so-wie die Bescheide vom 19. August 2005 und 31. Mai 2006. Die Rentenanpassungs-mitteilungen seit dem 01. Juli 2000 bis zum 01. Juli 2007 sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, denn die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.) bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilungen sind auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. des § 99 Abs. 1 SGG in das erstin-stanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen. Denn die Beklagte hat in die geänderte Klage nicht eingewilligt und das Sozialgericht hat eine Klageänderung nicht für sach-dienlich gehalten, weil dadurch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren einge-führt würde. Die im Laufe des Berufungsverfahrens erlassene Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist aus den o. g. Gründen weder gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsver-fahrens geworden, noch ist sie im Wege der Klageerweiterung i. S. der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Die Klage gegen die Renten-anpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Die im Übrigen zulässige Klage hat das Sozialgericht zu Recht als unbegründet ab-gewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenrente, da für ihr Begehren der Berechnung der Rente nach einer 29jährigen Dienstzeit bei der Deutschen Post und unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 keine Rechtsgrundlage besteht. § 307 a SGB VI enthält auch keine Regelung für die bean-tragte Vergleichsberechnung. Dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ausführlich dargelegt und zutreffend be-gründet. Der Senat folgt der Entscheidung und sieht zur Vermeidung einer Wiederho-lung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). § 307a SGB VI ist, was die Klägerin nicht mehr in Abrede stellt, zutreffend angewandt, der Wert der ihr zuerkannten Witwenrente ist danach korrekt ermittelt, sachlich zutref-fend und rechnerisch richtig festgestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klä-gerin hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, den von ihm angenommenen Aussagegehalt des Einigungsvertrags und der obergerichtlichen Rechtsprechung und seine eigenen sozialpolitischen Vorstellungen, die sich haupt-sächlich gegen die sog. Systementscheidung richten, darzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Witwenrente.
Die Klägerin ist die Ehefrau des 1924 geborenen und 1990 verstorbenen R B (im Fol-genden: Versicherter). Der Versicherte, der im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 15. April 1955 bis zum 31. Dezember 1983 bei der Deutschen Post beschäftigt und als Verfolg-ter des Faschismus anerkannt war, erhielt ab dem 01. September 1972 eine Ehren-pension für Verfolgte des Faschismus in Höhe von zunächst 240,- Mark und ab dem 01. Januar 1984 von 1000,- Mark. Außerdem bezog er ab diesem Zeitpunkt eine Al-tersversorgung nach der Postdienstverordnung (PDVO) in Höhe von 657,- Mark inklu-sive 100,- Mark Ehegattenzuschlag. Zum 01. Juli 1990 wurde die Gesamtrentenleis-tung auf 2.027,- DM festgesetzt (627,- DM Altersrente + 1.400,- DM Ehrenpension). Mit Bescheiden vom 06. September 1990 wurde der Klägerin ab dem 01. Juli 1990 eine Witwenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 377,- Mark und eine Hin-terbliebenenpension in Höhe von 800,- Mark bewilligt. Diese Rente wurde zum 01. Januar 1992 mit dem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf-grund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts nach § 307 a So-zialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewertet und angepasst und als große Witwenrente auf der Grundlage von 34,4872 persönlichen Entgeltpunkten (EP) Ost in Höhe von 1.396,67 DM einschließlich der Ehrenpension von 800,- DM an die Klägerin ausgezahlt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der 20-Jahreszeitraum ende 1983, außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine Versorgung nach der PDVO handele, half die Beklagte mit Be-scheid vom 09. Dezember 1993 insoweit ab, als der 20-Jahreszeitraum 1983 endete und der Rentenberechnung nunmehr 39,8728 EP (Ost) zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1995 zurück und führte zur Begründung aus, bei der Versorgung nach der PDVO handele es sich nicht um eine in die Rentenversicherung zu überführende Leistung. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage – S 15 An 3418/94 – blieb ebenso erfolglos wie die Berufung, die das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom 27. November 1996 – L 17 An 63/96 – zurückwies. Die Nichtzulassungsbe-schwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 30. April 1997 als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage – L 17 RA 63/96 W 99 - nahm die Klägerin am 13. Oktober 1999 zurück.
Am 04. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Neuberechnung der Rente wegen einer Änderung der Rechtsprechung. Mit Bescheid vom 01. Novem-ber 2002 stellte die Beklagte die Rente mit Wirkung zum 01. Dezember 1998 neu fest, da aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 für die Be-schäftigungszeiten bei der Deutschen Post zusätzliche Entgelte zu berücksichtigen seien. Dadurch erhöhten sich die EP (Ost) auf 44,2420. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte müsse bei der Rentenberechnung von 29 Dienstjahren bei der Deutschen Post aus-gehen, die auch der Berechnung der Versorgung mit Bescheid vom 07. Dezember 1983 zugrunde gelegen hätten. Darüber hinaus erfolge die Neuberechung erst ab dem 01. Dezember 1998, obwohl der Rentenanspruch seit dem Einigungsvertrag be-standen habe. Insoweit werde die Regelung des § 310 a Abs. 2 SGB VI in der Fas-sung des 2. AAÜG-ÄndG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) für ver-fassungswidrig gehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Hinterbliebenenrente sei mit der Anzahl an per-sönlichen EP berechnet worden, die sich bei der Umwertung der Versichertenrente nach § 307 a Abs. 1 SGB VI ergeben hätten. Da die Berechnung der Hinterbliebenen-rente nicht aus einem nach den Vorschriften des SGB VI geklärten Versicherungskon-to vorgenommen worden sei und § 256 a SGB VI deshalb nicht zur Anwendung kom-me, habe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10. November 1998 – B 4 RA 21/98 R, B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R –) keine Auswirkungen auf die Höhe der gezahlten Leistung. Es seien daher bis zum 28. Februar 1971 nur die Verdienste be-rücksichtigungsfähig, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden seien. Es bestehe vor dem 01. März 1971 kein Anspruch auf die Berücksichti-gung (fiktiver) Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), da erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Verordnung über die Verbesserung der FZR vom 10. Februar 1971 für den Sozialversicherungspflichtigen in der DDR die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zu einer Zusatzversicherung geschaffen worden sei. Die Berücksichtigung von 34 Monaten mit FZR-Beiträgen sei somit entsprechend der Sach- und Rechtslage erfolgt. Die Neufeststellung habe erst zum 01. Dezember 1998 erfolgen können, denn der Bescheid vom 09. Dezember 1993 sei am 10. November 1998 bereits bestandskräftig gewesen.
Die bereits zuvor bei dem Sozialgericht Berlin eingelegte Untätigkeitsklage hat die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgesetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber sei sei-ner Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag, ihr eine Witwenrente nach den Bestim-mungen der PDVO der DDR zu gewähren, mit dem 2. AAÜG-ÄndG nicht ausreichend nachgekommen. Die Regelung in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes werde durch die Beklagte zu ihrem Nachteil ausgelegt und verstoße gegen die Eigentumsgarantie des GG. Die Beklagte berücksichtige nach wie vor nicht die 29 Dienstjahre bei der deutschen Post, sondern lege der Rentenberechnung weniger als drei Jahre (34 Monate) zugrunde. Auch § 310 a Abs. 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG verstoße gegen Art. 14 GG.
Im Hinblick darauf, dass der Versicherte vor dem 01. Januar 1974 zehn Jahre unun-terbrochen der Deutschen Post angehört hatte, hat die Beklagte die Witwenrente, die sie bereits zuvor mit Bescheid vom 19. August 2005 mit Wirkung ab dem 01. Dezem-ber 1998 neu festgestellt hatte, mit weiterem Bescheid vom 07. Juni 2006 neu be-rechnet. Sie hat nunmehr für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 (148 Monate) fiktive FZR-Entgelte berücksichtigt. Die Rente ist dadurch auf der Grundlage von jetzt 59,0524 persönlichen EP (Ost) berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie sei nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Renten-höchstwertsetzung mit den Bescheiden vom 01. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2003 und den Bescheiden vom 19. Au-gust 2005 und 07. Juni 2006, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Ge-genstand des Verfahrens geworden seien, richte. Die jährlichen Rentenanpassungs-mitteilungen würden dagegen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfah-rens, denn sie beträfen nicht den Geldwert des Rechts auf Rente an sich, sondern ausschließlich den Grad der Anpassung. Es fehle zudem an dem nach § 78 SGG er-forderlichen Vorverfahren, der Streitgegenstand sei auch nicht identisch mit dem der Rentenhöchstwertfestsetzung. Aus dem gleichen Grund sei die Klage unzulässig, so-weit sie sich gegen die Höhe der aus der Rente zu tragenden Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung richte. Eine Klageänderung nach § 99 SGG sei außerdem nicht sachdienlich. Die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines Überprü-fungsverfahrens habe nicht zu erfolgen, denn hinsichtlich des hier streitgegenständli-chen Ausgangsbescheids vom 01. November 2002 sei bereits ein Vorverfahren durchgeführt worden. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie aber unbegründet. Die Rente sei in dem Bescheid vom 07. Juni 2006 nicht nur aufgrund des Durch-schnittseinkommens der letzten 20 Jahre, sondern auch aufgrund des Durch-schnittseinkommens für Beschäftigungszeiten vom 01. März 1971 bis zum 31. De-zember 1983, für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung als gezahlt gelten würden, berücksichtigt worden. Die Neuberechnung sei gemäß Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG auch erst ab dem 01. Dezember 1998 vorzunehmen gewesen, denn der Ren-tenbescheid vom 09. Dezember 1993 sei nach der Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit dem Beschluss des BSG vom 30. April 1997 am 10. November 1998 bereits bindend gewesen. Durch das nachfolgende Wiederaufnahmeverfahren habe sich daran nichts geändert. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR vor dem 01. März 1971, denn die FZR sei erst zum 01. März 1971 eingeführt worden, so dass vor diesem Zeitraum keine Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Post als Zei-ten der Zugehörigkeit zur FZR gelten könnten. Überdies würde sich aus dem gleichen Grund auch bei einer Anwendung des § 256 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI nichts An-deres ergeben. Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 habe die Klägerin ebenfalls nicht, denn die hier maßgebliche Umrechnungsvorschrift des § 307 a SGB VI sehe dies ebenso wenig vor wie die Vorschrift des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Die Nichtberücksichtigung des Steigerungssatzes sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - nicht verfassungswidrig, sie verstoße nicht gegen Art. 14 und 3 GG. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Vornahme der begehrten Ver-gleichsberechnung, denn dies sehe § 307 a SGB VI nicht vor. Der Anwendungsbe-reich des § 307 b SGB VI sei nicht eröffnet, denn das System der Versorgung der An-gehörigen der Deutschen Post sei nicht als Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG anzusehen. Ferner sei der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht eröffnet. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Bescheid vom 07. Juni 2006 sonst rechtswidrig sei. Insbesondere begegne die Zugrundelegung von 468,- DM bei dem Durchschnittseinkommen für Beschäftigungszeiten, für die Beiträge zur FZR als gezahlt gelten, keinen Bedenken. Die Errechnung des höheren Betrags von 559,- DM in dem Bescheid vom 19. August 2005 sei nämlich aus den bestätigten Angaben zur Höhe der erzielten Arbeitsverdienste durch die Deutsche Telekom AG vom 24. April 2002 nicht nachvollziehbar und als reines Berechnungselement habe dieser Betrag auch nicht in Bestandskraft erwachsen können. Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 15 An 3418/94-1 sei bereits unzulässig, da er nicht unter einer innerprozessualen Bedingung stehe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie beantragt schriftsätzlich,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Urteils des Sozial-gerichts Berlin vom 27. Juli 2007 sowie unter Abänderung des Be-scheids vom 01. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 17. Dezember 2003 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2005 und 31. Mai 2006 sowie der Entscheidungen über die Ren-tenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 01. Juli 2000 un-ter Berücksichtigung der vom Versicherten in der DDR rechtmäßig er-worbenen Anwartschaften/Ansprüche, die an die Lohn- und Einkom-mensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sind, eine höhere Wit-wenrente zuzuerkennen unter Anerkennung der sich aus der 29jährigen Zugehörigkeit zur Deutschen Post ergebenden Erhöhungen der zu be-rücksichtigenden Entgelte um den Faktor 1,5 zu berechnen. Ihr sind der Zahlbetragsbesitzschutz des Einigungsvertrags sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu ge-währen. Dazu sind insbesondere 1.1 Die Ansprüche auf Rente nach der SV und der Versorgungsordnung der Deutschen Post sind in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 01. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Ein-kommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, wobei nach der BSG-Entscheidung (B 4 RA 120/00) seit dem 01. Juli 2000 die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf. 1.2 Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307 a SGB VI ab dem 01. Januar 1992 durchzuführen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte in der Sozialversicherung und der fiktiven FZR, erhöht um den Steigerungsfaktor von 1,5. Für die Anwartschafts-zeit aus der Versorgung nach der Post-Dienst-Verordnung ist die gesam-te Dienstzeit bei der Deutschen Post zugrunde zu legen, also auch die Zeit vor dem 01. März 1971. 1.3 Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 01. Juli 2000 und danach nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrags und des Grundgesetzes zu erfolgen, wobei zu be-rücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 19999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfG 100, 1 (44,54)). 1.4 Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Altersein-kommen ergebenden Resultate zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten. 2. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die von der Beklagten in der Stellungnahme vom 18. Juli 2007 eingeforderten Bescheide für ein ggf. durchzuführendes Verfahren sind in den Rechtsstreit ein-zubeziehen. 3. Hilfsweise beantragt die Klägerin, gemäß Art. 100 GG dem BVerfG die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits zur Entscheidung vorzulegen. Die Urteile und Bescheide sowie zugrunde liegenden Regelungen (besonders §§ 128 a und 256 a SGB VI) verlet-zen die Eigentumsgarantie sowie den Gleichheitsgrundsatz und das Dis-kriminierungsverbot des GG und der EMRK, da der Faktor 1,5 für die Erhöhung des der Rentenberechnung zugrunde zu liegenden Entgelts nicht berücksichtigt wird, die dauerhafte Zusage aus dem Versorgungs-system der Deutschen Post missachtet und ihr Alterseinkommen da-durch unverhältnismäßig vermindert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. Februar und 07. Mai 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin - S 15 An 3418/94-1 (L 17 RA 63/96W02) - ver-wiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbe-gründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage ist unzulässig.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 4 SGG sieht sich der Senat nicht durch die erstmals im Berufungsverfahren angefochtene Rentenan-passungsmitteilung zum 01. Juli 2008 an einer Entscheidung durch Beschluss gehin-dert. Zwar sieht das Gesetz vor, dass lediglich die Berufung durch Beschluss zurück-gewiesen werden kann. Dies könnte dafür sprechen, dass immer dann, wenn erstmals im Berufungsverfahren gegen weitere Verwaltungsakte vorgegangen wird und über diese auf Klage, also erstinstanzlich entschieden werden muss, die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nicht mehr besteht. Andererseits legen es Sinn und Zweck der Beschlussmöglichkeit nahe, vom Wortlaut abzuweichen. Zweck der Rege-lung in § 153 Abs. 4 SGG, die in gewissem Grade den in der Berufungsinstanz nicht zulässigen Gerichtsbescheid ersetzt, ist deren Entlastung. Mit ihr soll dem LSG das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um eindeutig aussichtslose Be-rufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen (Pe-ters/Sautter/Wolff, SGG-Kommentar, Anm. 30 zu § 153). Diesem Zweck würde es zu-widerlaufen, wenn nur deshalb, weil der Kläger unzutreffenderweise Bescheide als Gegenstand des Rechtsstreits nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG ansieht und die hiergegen gerichteten Klagen als unzulässig abzuweisen sind, die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, verbaut wäre, obwohl keine Entscheidung des Gerichts in der Sache zu ergehen hat.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, de-nen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der von ihr gestellten Anträge gebunden. Dem kläge-rischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Hinterbliebenenrente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Beru-fung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens sind nur der Hinterbliebenenrentenbescheid vom 01. No-vember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2003 so-wie die Bescheide vom 19. August 2005 und 31. Mai 2006. Die Rentenanpassungs-mitteilungen seit dem 01. Juli 2000 bis zum 01. Juli 2007 sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, denn die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.) bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilungen sind auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. des § 99 Abs. 1 SGG in das erstin-stanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen. Denn die Beklagte hat in die geänderte Klage nicht eingewilligt und das Sozialgericht hat eine Klageänderung nicht für sach-dienlich gehalten, weil dadurch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren einge-führt würde. Die im Laufe des Berufungsverfahrens erlassene Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist aus den o. g. Gründen weder gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsver-fahrens geworden, noch ist sie im Wege der Klageerweiterung i. S. der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Die Klage gegen die Renten-anpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Die im Übrigen zulässige Klage hat das Sozialgericht zu Recht als unbegründet ab-gewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenrente, da für ihr Begehren der Berechnung der Rente nach einer 29jährigen Dienstzeit bei der Deutschen Post und unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 keine Rechtsgrundlage besteht. § 307 a SGB VI enthält auch keine Regelung für die bean-tragte Vergleichsberechnung. Dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ausführlich dargelegt und zutreffend be-gründet. Der Senat folgt der Entscheidung und sieht zur Vermeidung einer Wiederho-lung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). § 307a SGB VI ist, was die Klägerin nicht mehr in Abrede stellt, zutreffend angewandt, der Wert der ihr zuerkannten Witwenrente ist danach korrekt ermittelt, sachlich zutref-fend und rechnerisch richtig festgestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klä-gerin hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, den von ihm angenommenen Aussagegehalt des Einigungsvertrags und der obergerichtlichen Rechtsprechung und seine eigenen sozialpolitischen Vorstellungen, die sich haupt-sächlich gegen die sog. Systementscheidung richten, darzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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