Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2524/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 1.5.2008 bis zur rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.4.2008 sowie den Antrag der Antragstellerinnen auf Leistungen ab 1.6.2008, längstens bis zum 30.9.2008 vorläufig der Antragstellerin zu 1. Arbeitslosengeld II und der Antragstellerin zu 2. Sozialgeld jeweils unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Kaltmiete von insgesamt 560 Euro monatlich zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen deren notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Antragstellerin zu 1. bezieht seit Juli 2006, die Antragstellerin zu 2., ihre Tochter, seit ihrer Geburt am xx.xx.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg im Breisgau vom 16.8.2007 steht fest, dass die Antragstellerin zu 2. nicht die Tochter des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. ist.
Die Antragstellerinnen bewohnen eine Vierzimmerwohnung, die ursprünglich von der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann gemeinsam angemietet worden war. Für diese Wohnung ist ein monatlicher Mietzins in Höhe von 560 Euro, für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz von 36 Euro vereinbart. An Nebenkostenvorauszahlungen sind insgesamt 130 Euro monatlich zu erbringen, die jeweils zur Hälfte (also in Höhe von jeweils 65 Euro monatlich) auf die Heizungs- und Warmwasserkosten einerseits und die sonstigen zu übernehmenden Neben- und Betriebskosten andererseits entfallen. Ab dem 1.9.2007 erhöhte sich die Nebenkostenvorauszahlung auf 156 Euro monatlich. Der Ehemann der Klägerin war bereits vor Beginn des Leistungsbezuges aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Für die Zeit ab 1.12.2007 beruhte der Leistungsbezug der Antragstellerinnen auf dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2007. Mit diesem Bescheid bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 in Höhe von insgesamt 733,62 Euro monatlich, wovon auf die Antragstellerin zu 1. ein Betrag von 186,06 Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein Betrag von 358,80 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung, auf die Antragstellerin zu 2. ein Betrag von 188,76 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung entfiel. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht. Der Berechnung der Leistungen legte die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 717,62 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellerinnen zu Grunde. Sie berücksichtigte dabei nicht die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz, bezog dagegen die von den Antragstellerinnen zu tragenden Abfallgebühren anteilig in die Berechnung ein und setzte für den in der Nebenkostenvorauszahlung enthaltenen, auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteil einen Betrag von insgesamt 9,33 Euro ab.
Am 24.7.2007 erhielt die Antragsgegnerin vom Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen der Stadt Freiburg Mitteilung darüber, dass die Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot abgelehnt habe.
Mit Schreiben vom 21.8.2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. darauf hin, dass sie bei einer weiteren Ablehnung eines Wohnungsangebots durch das Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen "die Kaltmiete ab dem nächst möglichen Zeitpunkt auf den angemessenen Satz vom 337,20 EUR" absenken werde. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zu 1. auf, monatlich mindestens vier Eigenbemühungen nachzuweisen, die sie unaufgefordert zum Monatsende vorlegen müsse. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen werde sie "die Kaltmiete ohne weiteres Erinnerungsschreiben auf den angemessenen Satz absenken".
Am 7.9.2007 reagierte die Antragstellerin zu 1. auf diese Aufforderung und legte die Gründe für ihre Ablehnung des Wohnungsangebots dar. Die Wohnung sei zu laut gewesen. Der Balkon sei für ihr Kleinkind zu unsicher gewesen. Der Bodenbelag sei vergilbt gewesen. Zudem müsse sie bei einem Umzug ihre alte Wohnung renovieren, hätte keine Einbauschränke und keine Einbauküche und könne den Umzug selbst nicht finanzieren. Am 5.10.2007 legte die Antragstellerin zu 1. auf einem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Formular eine Zusammenstellung von Bemühungen nach Wohnraum vor.
Mit Schreiben vom 6.2.2008 unterbreitete das Amt für Wohnraumversorgung der Stadt Freiburg Breisgau der Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot für eine Dreizimmerwohnung von 47 Quadratmetern Wohnfläche zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 306,24 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 90 Euro in der G.-Straße in F.-K ... Mit Schreiben vom 8.2.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13.2.2008, erklärte sich die Antragstellerin zu 1. bereit, dieses Angebot anzunehmen. Allerdings seien mehrere Punkte vorab zu klären. So sei ihr die Zahlung einer Kaution nicht möglich. Auch habe sie in der jetzigen Wohnung eine Kündigungsfrist von drei Monaten, in der jetzigen Wohnung habe sie eine Einbauküche, einen Einbaukleiderschrank und eine Waschküche mit Waschmaschine und Trockner, die bei Auszug neu angeschafft werden müssen. Die bisherige Wohnung müsse bei Auszug komplett renoviert werden und sie könne den Umzug nicht alleine bewerkstelligen. Schließlich habe sie eine Kinderbetreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter in ihrem Stadtteil. Der Stadtteil, in dem die angebotene Wohnung liege, liege am anderen Ende der Stadt, sodass sie diese Kinderbetreuung nicht beibehalten könne. Nachdem die Antragstellerin zu 1. auf Anruf von Seiten der Antragsgegnerin am 29.2.2008 telefonisch mitgeteilt hatte, dass das Wohnungsangebot nicht mehr bestehe, sagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. unter dem 29.2.2008 die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 352,20 Euro innerhalb der Stadt Freiburg und die Übernahme einer Kaution auf Darlehensbasis in Höhe von maximal 1056,60 Euro zu.
Mit Schreiben vom 22.2.2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. erneut auf, Nachweise für Bemühungen um Wohnraum für die Zeit nach dem 25.9.2007 bis 10.3.2008 zu erbringen.
Am 7.4.2008 erlangte die Antragsgegnerin vom Amt für Wohnraumversorgung der Stadt Freiburg davon Kenntnis, dass die Antragstellerin zu 1. die Anmietung der im Februar 2008 angebotenen Wohnung in der G.-Straße in F.-K. abgelehnt habe. Sie habe dem Amt gegenüber zwar erklärt, an der Wohnung interessiert zu sein, habe sich jedoch nicht mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt. Da dies die zweite Ablehnung eines Wohnungsangebots sei, werde sie aus der dort geführten Bewerberliste gestrichen.
Daraufhin senkte die Antragsgegnerin die den Antragstellerinnen gewährten Leistungen mit Bescheid vom 10.4.2008 ab 1.5.2008 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.5.2008 auf monatlich insgesamt 525,82 Euro ab. Dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung an Kosten für Unterkunft und Heizung nur mehr insgesamt 352,20 Euro. Infolgedessen gewährte sie der Antragstellerin zu 1. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,90 Euro und der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 106,18 Euro. Ab dem 1.5.2008 sei nur noch die angemessene Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt zu übernehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 18.4.2008 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die im Februar angebotene Wohnung in der G.-Straße in F.-K. ihr unzumutbar gewesen sei. Unter anderem sei ihr unzumutbar gewesen, für drei Monate doppelte Miete zu zahlen. Dem Widerspruchsschreiben fügte sie Kopien eines Schreibens an das Amt für Wohnraumversorgung bei, wonach sie die angebotene Wohnung nicht abgelehnt habe. Sie habe die Wohnung zunächst von außen angesehen, dann den Vermieter am 11.2.2008 angerufen und mitgeteilt, dass sie noch auf die Kostenzusage durch die Antragsgegnerin warte. Nachdem sich die Bearbeitung dort verzögert habe, habe sie den Vermieter erneut am 26.2.2008 kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wohnung aber bereits anderweit vergeben gewesen. Vor diesem Hintergrund nahm das Amt für Wohnraum ausweislich des ebenfalls beigefügten Schreibens vom 14.4.2008 die Antragstellerin zu 1. wieder in die Bewerberliste auf. Das Widerspruchsverfahren hierüber ist noch anhängig.
Am 24.4.2008 beantragte die Antragsgegnerin zu 1. bei der Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen über den 31.5.2008 hinaus. Mit Bescheid vom 19.6.2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 bewilligt. Der Leistungsberechnung hat die Antragsgegnerin dabei wiederum nur die angemessene Kaltmiete in Höhe von 352,20 Euro zu Grunde gelegt.
Am 23.5.2008 hat die Antragstellerin zu 1. beim Sozialgericht Freiburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin ihr Leistungen ohne Kürzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Miete zu gewähren habe. Aufgrund der Leistungskürzung habe sie die Miete für Mai und Juni 2008 nicht zahlen können. Ein Umzug in die Wohnung in der G.-Straße in F.-K. sei ihr aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar, schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nach deren Auskunft maximal für einen Monat zwei Mieten, nicht aber für drei Monate zwei Mieten übernehme. Dies wäre bei ihr aber erforderlich gewesen. Sie habe sich auch nach dem 25.9.2007 um angemessenen Wohnraum bemüht. Ihr Mann zahle ihr seit Ablauf des Trennungsjahres keinen Unterhalt mehr.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der bisher gewährten Unterkunftskosten auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass den Antragstellerinnen nur gekürzte Leistungen zustünden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich erfolglos um angemessenen Wohnraum bemüht hätten. Schon die Ablehnung der beiden Wohnungsangebote spreche gegen diese Annahme.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerinnen (1 Bd. Leistungsakten zur Nr. der Bedarfsgemeinschaft ) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerinnen haben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung der ihnen tatsächlich entstehenden Kaltmiete (insgesamt 560 Euro monatlich).
Die Anträge der Antragstellerinnen sind auszulegen wie geschehen. Zwar hat die unvertretene Antragstellerin zu 1. zur Niederschrift des Urkundsbeamten ausdrücklich nur in eigenem Namen einen Antrag gestellt und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nur zu Leistungen an sich selbst beantragt. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich aber, dass sie materiell auch den Anspruch ihrer Tochter geltend macht. Da ihr für diese die elterliche Sorge alleine zusteht, kann sie auch in deren Namen handeln. Die Kammer hat gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerinnen zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Aus diesem Grund hat die Kammer das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn den Antragstellerinnen geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (zu all dem LSG Baden-Württemberg, 15.8.2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Gemäß § 19 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld, das nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst. Da § 19 Satz 1 SGB II keine Nummerierungen kennt, müssen damit ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemeint sein.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Höhe der der Berechnung zu Grunde zu legenden Kaltmiete.
Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen tatsächlich eine Kaltmiete in Höhe von 560 Euro entsteht.
Diese Kaltmiete ist jedoch unangemessen hoch.
Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, veröffentlicht in juris). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Ausschlaggebend hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ist schließlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Quadratmetermiete der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie, vgl. BSG a. a. O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rn. 35). Der räumliche Bereich auf den im Rahmen der Angemessenheit abzustellen ist, ist dabei so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. BSG, a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei einem Alleinstehenden in Anlehnung an die soziale Wohnraumförderung in Baden-Württemberg von einer Quadratmeterzahl von 45 m2 auszugehen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.2.2002 [GABl. 2002, S. 240] i. d. F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl. 2002, S. 248], vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG BW], 25.1.2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B, veröffentlicht in juris). Für jedes weitere Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dies um jeweils 15 m2 (vgl. Piepenstock, in juris-Praxiskommentar [jurisPK] zum SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 50.).
Zur Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs für die Antragstellerinnen ist daher von einer Wohnfläche von 60 m² auszugehen.
Nach Auffassung der Kammer ist sodann auch der von der Beklagten nunmehr angesetzte Quadratmeterpreis von 5,87 Euro angemessen im genannten Sinne. Insofern ist festzustellen, dass nach dem Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg dort für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 m² in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung ein Basis-Quadratmeterpreis von 6,83 Euro angesetzt wird. Geht man weiter davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führen, so errechnet sich – ohne dass weitere negative Merkmale berücksichtigt werden, die möglicherweise angesetzt werden könnten (z. B.: Unterdurchschnittliche Badausstattung, über Putz liegende Leitungen, früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Wohnlagenzone etc.) – ein Quadratmeterpreis von 5,87 Euro. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Wohnungen mit überwiegend einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6 %), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4 %), und an Durchgangsstraßen (Abschlag: 5 %) zumutbar sind. Die Kammer ist weiter der Auffassung, dass der Mietspiegel der Stadt Freiburg geeignet ist, um die Frage der Angemessenheit der Quadratmeterpreise in Freiburg beurteilen zu können. Der Mietspiegel wurde auf der Basis der tatsächlich erhobenen durchschnittlichen Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt. Er spiegelt also die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen wieder. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass es grundsätzlich auch einen Mietmarkt gibt, der diesem Preisniveau entspricht. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der Kammer aufgrund ihrer Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern (Schnapp, Zypresse etc.). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass keine Vielzahl von Wohnungen dieser Preiskategorie angeboten werden; ganz vereinzelt sind die Angebote jedoch ebenfalls nicht.
Der Anspruch der Antragsgegnerinnen ergibt sich jedoch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass es ihnen bislang unmöglich war, die Aufwendungen zu senken.
Die Antragstellerin hat dies durch die vorgelegten ausgefüllten, von der Antragsgegnerin mitgegebenen Bögen glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Bögen keinerlei Aussagewert hätten. Denn die Antragsgegnerin selbst hat eine ebensolche Erklärung im früheren Verfahren ausreichen lassen, ohne dass sie die Antragstellerin darauf hingewiesen hätte, dass diese Erklärung zukünftig nicht ausreiche. Damit hat sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihr versagt, sich darauf zu berufen, diese Beweismittel reichten nicht aus.
Die Möglichkeit der Kostensenkung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin zu 1. keinen Mietvertrag mit dem Vermieter der ihr angebotenen Wohnung in der G.-Straße in F.-K. abgeschlossen hat. Zwar sind viele der Argumente der Antragstellerin zu 1., weshalb ihr diese Wohnung nicht zumutbar sei, nicht stichhaltig. Dies betrifft zum einen die Entfernung der Wohnung von der Innenstadt – K. ist durch regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel an die Stadt angebunden – und die Kinderbetreuung – hier ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin zu 1. überhaupt einer Kinderbetreuung für die Antragstellerin zu 2. bedarf. Auch die Annahme der Antragstellerin zu 1., dass sie im September 2009 möglicherweise wieder an ihre alte Stelle wird zurückkehren können, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Kostensenkung. Denn der Zeitraum von nunmehr noch mehr als einem Jahr ist viel zu lang, als dass der öffentlichen Hand allein deshalb ein Tragen der vollen Unterkunftskosten zugemutet werden könnte.
Zwei Argumente der Antragstellerin zu 1. schlagen aber durch: Die Antragstellerin zu 1. kann ihr bisheriges Mietverhältnis nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten lösen. Die Antragsgegnerin hat ihr – unbestritten – mitgeteilt, nur für einen Monat zwei parallele Mietzahlungen zu übernehmen. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, sich deshalb (weiter) zu verschulden. Weiter hat die Antragsgegnerin bislang nach Aktenlage immer noch nicht auf die mehrfachen Anfragen der Antragstellerin zu 1. nach der Übernahme von Umzugskosten reagiert. Der unbestritten verschuldeten Antragstellerin zu 1. war es auch aus diesem Grund nicht zuzumuten, für einen Umzug weitere Schulden zu machen.
Den Antragstellerinnen steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Angesichts der Höhe des Kürzungsbetrages dauert es nur mehr kurze Zeit, bis ein Rückstand von zwei Monatsmieten aufgelaufen sein wird. Nach Angaben der Klägerin soll das bereits jetzt der Fall sein. Eine fristlose Kündigung des Vermieters wäre dann jederzeit möglich.
Nach alledem war die Antragsgegnerin wie geschehen vorläufig zu verpflichten.
Die Leistungen waren auf den 30.9.2008 oder den Zeitpunkt zu befristen, zu dem rechts- oder bestandskräftig über die Leistungszeiträume bis zum 31.5.2008 und ab dem 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 entschieden ist. Zwar ist über die Zeit ab dem 1.6.2008 am 19.6.2008 ein Bescheid ergangen. Dieser ist aber noch nicht bestandskräftig. Hiergegen können die Antragstellerinnen noch den Widerspruch einlegen. Tun sie dies nicht, wird er allerdings bestandskräftig und endet ihr in diesem Beschluss ausgeworfener Anspruch.
Die Kammer verhehlt nicht, dass sie nicht völlig überzeugt ist, dass die Antragstellerin zu 1. wirklich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach Wohnungen sucht. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin zu 1. versucht, die Zeit bis zum Wiedereintritt in ihre Stelle immer wieder zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund wird die bloße Auflistung der Anrufe bei Wohnungsanbietern in der Zukunft nicht genügen: Die Antragsgegnerin zu 1. wird auch die entsprechenden Zeitungsausschnitte aufbewahren müssen, aus denen sich die Angebote ergeben, bei denen sie angerufen hat. Sie wird notieren müssen, was sie genau hinsichtlich welches Wohnungsangebots unternommen hat. Auch wird es nicht ausreichen, lediglich vier Eigenbemühungen pro Monat nachzuweisen. Realistischer dürften durchschnittliche Bemühungen um vier Wohnungen pro Woche sein. Wohnungsabsagen, weil ein Kinderspielplatz vor einem Fenster ist oder weil der Boden vergilbt ist, dürften in der Zukunft den Beweis, dass die Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist, vereiteln.
Die Antragsgegnerin sollte die Antragstellerin darüber in Kenntnis setzen, welche Leistungen sie bei Umzug beanspruchen kann, damit solche Fragen nicht mehr auftauchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen deren notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Antragstellerin zu 1. bezieht seit Juli 2006, die Antragstellerin zu 2., ihre Tochter, seit ihrer Geburt am xx.xx.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg im Breisgau vom 16.8.2007 steht fest, dass die Antragstellerin zu 2. nicht die Tochter des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. ist.
Die Antragstellerinnen bewohnen eine Vierzimmerwohnung, die ursprünglich von der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann gemeinsam angemietet worden war. Für diese Wohnung ist ein monatlicher Mietzins in Höhe von 560 Euro, für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz von 36 Euro vereinbart. An Nebenkostenvorauszahlungen sind insgesamt 130 Euro monatlich zu erbringen, die jeweils zur Hälfte (also in Höhe von jeweils 65 Euro monatlich) auf die Heizungs- und Warmwasserkosten einerseits und die sonstigen zu übernehmenden Neben- und Betriebskosten andererseits entfallen. Ab dem 1.9.2007 erhöhte sich die Nebenkostenvorauszahlung auf 156 Euro monatlich. Der Ehemann der Klägerin war bereits vor Beginn des Leistungsbezuges aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Für die Zeit ab 1.12.2007 beruhte der Leistungsbezug der Antragstellerinnen auf dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2007. Mit diesem Bescheid bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 in Höhe von insgesamt 733,62 Euro monatlich, wovon auf die Antragstellerin zu 1. ein Betrag von 186,06 Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein Betrag von 358,80 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung, auf die Antragstellerin zu 2. ein Betrag von 188,76 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung entfiel. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht. Der Berechnung der Leistungen legte die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 717,62 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellerinnen zu Grunde. Sie berücksichtigte dabei nicht die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz, bezog dagegen die von den Antragstellerinnen zu tragenden Abfallgebühren anteilig in die Berechnung ein und setzte für den in der Nebenkostenvorauszahlung enthaltenen, auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteil einen Betrag von insgesamt 9,33 Euro ab.
Am 24.7.2007 erhielt die Antragsgegnerin vom Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen der Stadt Freiburg Mitteilung darüber, dass die Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot abgelehnt habe.
Mit Schreiben vom 21.8.2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. darauf hin, dass sie bei einer weiteren Ablehnung eines Wohnungsangebots durch das Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen "die Kaltmiete ab dem nächst möglichen Zeitpunkt auf den angemessenen Satz vom 337,20 EUR" absenken werde. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zu 1. auf, monatlich mindestens vier Eigenbemühungen nachzuweisen, die sie unaufgefordert zum Monatsende vorlegen müsse. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen werde sie "die Kaltmiete ohne weiteres Erinnerungsschreiben auf den angemessenen Satz absenken".
Am 7.9.2007 reagierte die Antragstellerin zu 1. auf diese Aufforderung und legte die Gründe für ihre Ablehnung des Wohnungsangebots dar. Die Wohnung sei zu laut gewesen. Der Balkon sei für ihr Kleinkind zu unsicher gewesen. Der Bodenbelag sei vergilbt gewesen. Zudem müsse sie bei einem Umzug ihre alte Wohnung renovieren, hätte keine Einbauschränke und keine Einbauküche und könne den Umzug selbst nicht finanzieren. Am 5.10.2007 legte die Antragstellerin zu 1. auf einem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Formular eine Zusammenstellung von Bemühungen nach Wohnraum vor.
Mit Schreiben vom 6.2.2008 unterbreitete das Amt für Wohnraumversorgung der Stadt Freiburg Breisgau der Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot für eine Dreizimmerwohnung von 47 Quadratmetern Wohnfläche zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 306,24 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 90 Euro in der G.-Straße in F.-K ... Mit Schreiben vom 8.2.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13.2.2008, erklärte sich die Antragstellerin zu 1. bereit, dieses Angebot anzunehmen. Allerdings seien mehrere Punkte vorab zu klären. So sei ihr die Zahlung einer Kaution nicht möglich. Auch habe sie in der jetzigen Wohnung eine Kündigungsfrist von drei Monaten, in der jetzigen Wohnung habe sie eine Einbauküche, einen Einbaukleiderschrank und eine Waschküche mit Waschmaschine und Trockner, die bei Auszug neu angeschafft werden müssen. Die bisherige Wohnung müsse bei Auszug komplett renoviert werden und sie könne den Umzug nicht alleine bewerkstelligen. Schließlich habe sie eine Kinderbetreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter in ihrem Stadtteil. Der Stadtteil, in dem die angebotene Wohnung liege, liege am anderen Ende der Stadt, sodass sie diese Kinderbetreuung nicht beibehalten könne. Nachdem die Antragstellerin zu 1. auf Anruf von Seiten der Antragsgegnerin am 29.2.2008 telefonisch mitgeteilt hatte, dass das Wohnungsangebot nicht mehr bestehe, sagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. unter dem 29.2.2008 die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 352,20 Euro innerhalb der Stadt Freiburg und die Übernahme einer Kaution auf Darlehensbasis in Höhe von maximal 1056,60 Euro zu.
Mit Schreiben vom 22.2.2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. erneut auf, Nachweise für Bemühungen um Wohnraum für die Zeit nach dem 25.9.2007 bis 10.3.2008 zu erbringen.
Am 7.4.2008 erlangte die Antragsgegnerin vom Amt für Wohnraumversorgung der Stadt Freiburg davon Kenntnis, dass die Antragstellerin zu 1. die Anmietung der im Februar 2008 angebotenen Wohnung in der G.-Straße in F.-K. abgelehnt habe. Sie habe dem Amt gegenüber zwar erklärt, an der Wohnung interessiert zu sein, habe sich jedoch nicht mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt. Da dies die zweite Ablehnung eines Wohnungsangebots sei, werde sie aus der dort geführten Bewerberliste gestrichen.
Daraufhin senkte die Antragsgegnerin die den Antragstellerinnen gewährten Leistungen mit Bescheid vom 10.4.2008 ab 1.5.2008 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.5.2008 auf monatlich insgesamt 525,82 Euro ab. Dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung an Kosten für Unterkunft und Heizung nur mehr insgesamt 352,20 Euro. Infolgedessen gewährte sie der Antragstellerin zu 1. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,90 Euro und der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 106,18 Euro. Ab dem 1.5.2008 sei nur noch die angemessene Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt zu übernehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 18.4.2008 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die im Februar angebotene Wohnung in der G.-Straße in F.-K. ihr unzumutbar gewesen sei. Unter anderem sei ihr unzumutbar gewesen, für drei Monate doppelte Miete zu zahlen. Dem Widerspruchsschreiben fügte sie Kopien eines Schreibens an das Amt für Wohnraumversorgung bei, wonach sie die angebotene Wohnung nicht abgelehnt habe. Sie habe die Wohnung zunächst von außen angesehen, dann den Vermieter am 11.2.2008 angerufen und mitgeteilt, dass sie noch auf die Kostenzusage durch die Antragsgegnerin warte. Nachdem sich die Bearbeitung dort verzögert habe, habe sie den Vermieter erneut am 26.2.2008 kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wohnung aber bereits anderweit vergeben gewesen. Vor diesem Hintergrund nahm das Amt für Wohnraum ausweislich des ebenfalls beigefügten Schreibens vom 14.4.2008 die Antragstellerin zu 1. wieder in die Bewerberliste auf. Das Widerspruchsverfahren hierüber ist noch anhängig.
Am 24.4.2008 beantragte die Antragsgegnerin zu 1. bei der Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen über den 31.5.2008 hinaus. Mit Bescheid vom 19.6.2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 bewilligt. Der Leistungsberechnung hat die Antragsgegnerin dabei wiederum nur die angemessene Kaltmiete in Höhe von 352,20 Euro zu Grunde gelegt.
Am 23.5.2008 hat die Antragstellerin zu 1. beim Sozialgericht Freiburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin ihr Leistungen ohne Kürzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Miete zu gewähren habe. Aufgrund der Leistungskürzung habe sie die Miete für Mai und Juni 2008 nicht zahlen können. Ein Umzug in die Wohnung in der G.-Straße in F.-K. sei ihr aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar, schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nach deren Auskunft maximal für einen Monat zwei Mieten, nicht aber für drei Monate zwei Mieten übernehme. Dies wäre bei ihr aber erforderlich gewesen. Sie habe sich auch nach dem 25.9.2007 um angemessenen Wohnraum bemüht. Ihr Mann zahle ihr seit Ablauf des Trennungsjahres keinen Unterhalt mehr.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der bisher gewährten Unterkunftskosten auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass den Antragstellerinnen nur gekürzte Leistungen zustünden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich erfolglos um angemessenen Wohnraum bemüht hätten. Schon die Ablehnung der beiden Wohnungsangebote spreche gegen diese Annahme.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerinnen (1 Bd. Leistungsakten zur Nr. der Bedarfsgemeinschaft ) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerinnen haben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung der ihnen tatsächlich entstehenden Kaltmiete (insgesamt 560 Euro monatlich).
Die Anträge der Antragstellerinnen sind auszulegen wie geschehen. Zwar hat die unvertretene Antragstellerin zu 1. zur Niederschrift des Urkundsbeamten ausdrücklich nur in eigenem Namen einen Antrag gestellt und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nur zu Leistungen an sich selbst beantragt. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich aber, dass sie materiell auch den Anspruch ihrer Tochter geltend macht. Da ihr für diese die elterliche Sorge alleine zusteht, kann sie auch in deren Namen handeln. Die Kammer hat gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerinnen zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Aus diesem Grund hat die Kammer das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn den Antragstellerinnen geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (zu all dem LSG Baden-Württemberg, 15.8.2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Gemäß § 19 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld, das nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst. Da § 19 Satz 1 SGB II keine Nummerierungen kennt, müssen damit ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemeint sein.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Höhe der der Berechnung zu Grunde zu legenden Kaltmiete.
Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen tatsächlich eine Kaltmiete in Höhe von 560 Euro entsteht.
Diese Kaltmiete ist jedoch unangemessen hoch.
Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, veröffentlicht in juris). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Ausschlaggebend hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ist schließlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Quadratmetermiete der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie, vgl. BSG a. a. O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rn. 35). Der räumliche Bereich auf den im Rahmen der Angemessenheit abzustellen ist, ist dabei so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. BSG, a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei einem Alleinstehenden in Anlehnung an die soziale Wohnraumförderung in Baden-Württemberg von einer Quadratmeterzahl von 45 m2 auszugehen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.2.2002 [GABl. 2002, S. 240] i. d. F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl. 2002, S. 248], vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG BW], 25.1.2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B, veröffentlicht in juris). Für jedes weitere Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dies um jeweils 15 m2 (vgl. Piepenstock, in juris-Praxiskommentar [jurisPK] zum SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 50.).
Zur Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs für die Antragstellerinnen ist daher von einer Wohnfläche von 60 m² auszugehen.
Nach Auffassung der Kammer ist sodann auch der von der Beklagten nunmehr angesetzte Quadratmeterpreis von 5,87 Euro angemessen im genannten Sinne. Insofern ist festzustellen, dass nach dem Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg dort für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 m² in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung ein Basis-Quadratmeterpreis von 6,83 Euro angesetzt wird. Geht man weiter davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führen, so errechnet sich – ohne dass weitere negative Merkmale berücksichtigt werden, die möglicherweise angesetzt werden könnten (z. B.: Unterdurchschnittliche Badausstattung, über Putz liegende Leitungen, früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Wohnlagenzone etc.) – ein Quadratmeterpreis von 5,87 Euro. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Wohnungen mit überwiegend einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6 %), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4 %), und an Durchgangsstraßen (Abschlag: 5 %) zumutbar sind. Die Kammer ist weiter der Auffassung, dass der Mietspiegel der Stadt Freiburg geeignet ist, um die Frage der Angemessenheit der Quadratmeterpreise in Freiburg beurteilen zu können. Der Mietspiegel wurde auf der Basis der tatsächlich erhobenen durchschnittlichen Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt. Er spiegelt also die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen wieder. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass es grundsätzlich auch einen Mietmarkt gibt, der diesem Preisniveau entspricht. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der Kammer aufgrund ihrer Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern (Schnapp, Zypresse etc.). Zwar ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass keine Vielzahl von Wohnungen dieser Preiskategorie angeboten werden; ganz vereinzelt sind die Angebote jedoch ebenfalls nicht.
Der Anspruch der Antragsgegnerinnen ergibt sich jedoch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass es ihnen bislang unmöglich war, die Aufwendungen zu senken.
Die Antragstellerin hat dies durch die vorgelegten ausgefüllten, von der Antragsgegnerin mitgegebenen Bögen glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Bögen keinerlei Aussagewert hätten. Denn die Antragsgegnerin selbst hat eine ebensolche Erklärung im früheren Verfahren ausreichen lassen, ohne dass sie die Antragstellerin darauf hingewiesen hätte, dass diese Erklärung zukünftig nicht ausreiche. Damit hat sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihr versagt, sich darauf zu berufen, diese Beweismittel reichten nicht aus.
Die Möglichkeit der Kostensenkung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin zu 1. keinen Mietvertrag mit dem Vermieter der ihr angebotenen Wohnung in der G.-Straße in F.-K. abgeschlossen hat. Zwar sind viele der Argumente der Antragstellerin zu 1., weshalb ihr diese Wohnung nicht zumutbar sei, nicht stichhaltig. Dies betrifft zum einen die Entfernung der Wohnung von der Innenstadt – K. ist durch regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel an die Stadt angebunden – und die Kinderbetreuung – hier ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin zu 1. überhaupt einer Kinderbetreuung für die Antragstellerin zu 2. bedarf. Auch die Annahme der Antragstellerin zu 1., dass sie im September 2009 möglicherweise wieder an ihre alte Stelle wird zurückkehren können, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Kostensenkung. Denn der Zeitraum von nunmehr noch mehr als einem Jahr ist viel zu lang, als dass der öffentlichen Hand allein deshalb ein Tragen der vollen Unterkunftskosten zugemutet werden könnte.
Zwei Argumente der Antragstellerin zu 1. schlagen aber durch: Die Antragstellerin zu 1. kann ihr bisheriges Mietverhältnis nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten lösen. Die Antragsgegnerin hat ihr – unbestritten – mitgeteilt, nur für einen Monat zwei parallele Mietzahlungen zu übernehmen. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, sich deshalb (weiter) zu verschulden. Weiter hat die Antragsgegnerin bislang nach Aktenlage immer noch nicht auf die mehrfachen Anfragen der Antragstellerin zu 1. nach der Übernahme von Umzugskosten reagiert. Der unbestritten verschuldeten Antragstellerin zu 1. war es auch aus diesem Grund nicht zuzumuten, für einen Umzug weitere Schulden zu machen.
Den Antragstellerinnen steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Angesichts der Höhe des Kürzungsbetrages dauert es nur mehr kurze Zeit, bis ein Rückstand von zwei Monatsmieten aufgelaufen sein wird. Nach Angaben der Klägerin soll das bereits jetzt der Fall sein. Eine fristlose Kündigung des Vermieters wäre dann jederzeit möglich.
Nach alledem war die Antragsgegnerin wie geschehen vorläufig zu verpflichten.
Die Leistungen waren auf den 30.9.2008 oder den Zeitpunkt zu befristen, zu dem rechts- oder bestandskräftig über die Leistungszeiträume bis zum 31.5.2008 und ab dem 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 entschieden ist. Zwar ist über die Zeit ab dem 1.6.2008 am 19.6.2008 ein Bescheid ergangen. Dieser ist aber noch nicht bestandskräftig. Hiergegen können die Antragstellerinnen noch den Widerspruch einlegen. Tun sie dies nicht, wird er allerdings bestandskräftig und endet ihr in diesem Beschluss ausgeworfener Anspruch.
Die Kammer verhehlt nicht, dass sie nicht völlig überzeugt ist, dass die Antragstellerin zu 1. wirklich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach Wohnungen sucht. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin zu 1. versucht, die Zeit bis zum Wiedereintritt in ihre Stelle immer wieder zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund wird die bloße Auflistung der Anrufe bei Wohnungsanbietern in der Zukunft nicht genügen: Die Antragsgegnerin zu 1. wird auch die entsprechenden Zeitungsausschnitte aufbewahren müssen, aus denen sich die Angebote ergeben, bei denen sie angerufen hat. Sie wird notieren müssen, was sie genau hinsichtlich welches Wohnungsangebots unternommen hat. Auch wird es nicht ausreichen, lediglich vier Eigenbemühungen pro Monat nachzuweisen. Realistischer dürften durchschnittliche Bemühungen um vier Wohnungen pro Woche sein. Wohnungsabsagen, weil ein Kinderspielplatz vor einem Fenster ist oder weil der Boden vergilbt ist, dürften in der Zukunft den Beweis, dass die Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist, vereiteln.
Die Antragsgegnerin sollte die Antragstellerin darüber in Kenntnis setzen, welche Leistungen sie bei Umzug beanspruchen kann, damit solche Fragen nicht mehr auftauchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved