L 11 AS 55/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 806/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 55/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fotokopier- und Portokosten , die im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstands, der für die Zulässigkeit der Berufung massgeblich ist, nicht.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zum Lebensunterhalt und Fotokopier- und Portokosten.
Die Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.11.2007 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 705,28 EUR und änderte dies mit Bescheid vom 03.06.2008 für den Monat Juni 2008 auf 703,28 EUR. Dem widersprach die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung von August 2008 über eine Stromnachzahlung und die Anhebung des Stromabschlagbetrags mit der Begründung, 2007 seien zu geringe Leistungen für die Kosten der Unterkunft geflossen und es sei nunmehr ein höherer Stromabschlag zu zahlen. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 bewilligte die Beklagte gemäß Bescheid vom 16.09.2008 Leistungen in Höhe von 707,28 EUR.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 erhob die Klägerin am 14.07.2008 Klage und machte geltend, die Beklagte habe nicht erklärt, weshalb ihr 2007 wegen Schulden in Höhe von 80,00 EUR nicht der volle Leistungsbetrag ausbezahlt worden sei. Am 15.08.2008 ergänzte sie, die Erhöhung des Stromabschlags auf 85,00 EUR sei nicht berücksichtigt worden. Ihr stehe ein monatlicher Betrag in Höhe von 760,31 EUR zu. Gleichzeitig machte sie Fotokopier- und Portokosten in Höhe von 50,00 EUR geltend, die sie am 05.09.2008 auf 350,00 EUR, am 09.09.2008 auf 450,00 EUR und am 10.09.2008 auf 700,00 EUR bezifferte.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage am 16.09.2008 abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 seien die Leistungen korrekt berechnet, Stromkosten nicht zu erstatten, und wegen der geltend gemachten Porto- und Fotokopierkosten in Höhe von 350,00 EUR habe die Klägerin vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen.
Gegen das am 04.12.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am 08.12.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe ihren Antrag auf monatliche Leistungen in Höhe von 760,31 EUR und den Kostenantrag vom 04.09.2008 nicht erwähnt. Wegen der Fotokopier- und Portokosten betrage der Gesamtstreitwert mittlerweile 4.500,00 EUR bzw. dieser erhöhe sich mit jedem weiteren Schriftsatz.

II.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist nicht von einem Beschwerdewert von nahezu 5.000,00 EUR auszugehen. Der Beschwerdewert des Berufungsverfahrens wird durch die Beschwer begrenzt, die das Urteil des Sozialgerichts für den Beteiligten darstellt. Dies wiederum ist davon abhängig, in welchem Umfang der Antrag des Beteiligten vom Sozialgericht abgelehnt worden ist und inwieweit das Begehren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl,
§ 144 Rdnr 14). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich ihr Hauptantrag vor dem Sozialgericht - gestellt am 15.08.2008 - auf die Erhöhung des monatlichen Leistungsbetrags auf 760,31 EUR richtete. Tatsächlich bewilligt worden sind in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 705,28 EUR und für Juni 703,28 EUR. Die Beschwer beschränkt sich daher auf die Ablehnung des Differenzbetrags von 332,18 EUR (fünf mal 55,03 EUR und ein mal 57,03 EUR).
Weil die Leistungserhöhung im Zusammenhang mit der Anhebung des Stromabschlags ab 01.09.2008 und einer Stromnachzahlung gefordert wurde, war der Antrag - trotz Unzulässigkeit - dahin zu verstehen, dass auch die nicht streitbefangene Zeit ab 01.07.2008 überprüft werden sollte. Wegen § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II ist der zeitliche Rahmen aber bis 31.12.2008 beschränkt (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B). Da in der zweiten Jahreshälfte 2008 tatsächlich 707,28 EUR gezahlt worden sind, beziffert sich die deswegen entstandene Beschwer auf 318,18 EUR (fünf mal 53,03 EUR). Die Gesamtsumme der Beschwer von 650,36 EUR liegt unter der Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR.
Keine weitere Erhöhung der Beschwer ist durch die Ablehnung der Erstattung von Fotokopier- und Portokosten entstanden. Abgesehen davon, dass die mit jedem Schriftsatz sich um einen dreistelligen Betrag erhöhende Summe in keinster Weise nachvollziehbar ist, handelt es sich um Nebenkosten, die bei der Wertberechnung gemäß § 202 SGG iVm § 4 ZPO unberücksichtigt bleiben. Bei Zahlungsansprüchen ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird (Leitherer aaO § 144 Rdnr 15). Unberücksichtigt bleiben Kosten, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Zusammenhang mit der Prozessführung ist vom Bestehen der Hauptforderung auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt abhängig, so dass die Fotokopier- und Portokosten Nebenkosten im Sinne des § 4 ZPO sind.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Klägerin hat weder eine Abweichung des Sozialgerichts von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht unter einem Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Insoweit hat die Klägerin nichts geltend gemacht.
Aus diesen Gründen war die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Saved