Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 3068/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 44/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Antragsteller (hier: gerichtlich bestellter Sachverständiger) ist beweispflichtig dafür, dass die Rechnung für ein Gutachten, das nach §§ 103 ff SGG erstellt worden ist, innerhalb der 3-Monats-Frist vom § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG bei Gericht eingegangen ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2008 gegen den
Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit W. M. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung vom 08.05.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 ist am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels sind ein Band Klageakten und ein Band Akten der Beklagten beigefügt gewesen. Bei der Rubrik "Rechnung" findet sich bei dem Eingangsstempel des Sozialgerichts München ein "f" (= fehlt).
Die Rechnung des Klinikums A-Stadt - Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 09.08.2007 über 49,28 EUR ist am 13.08.2007 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Eine weitere Rechnung des Klinikums A-Stadt - Prof. Dr. A. vom 11.09.2007 über 121,82 EUR ist am 13.09.2007 beim Sozialgericht München eingegangen.
Telefonisch hat die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau H. am 15.05.2008 an die Begleichung der Rechnung vom 07.01.2008 über 749,10 EUR erinnert. Eine Zweitschrift der Rechnung vom 07.01.2008 ist dem Sozialgericht München mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandt worden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2008 mitgeteilt, dass die Rechnungen vom 09.08.2007 über 49,28 EUR und vom 11.09.2007 über 121,82 EUR am 15.01.2008 zur Zahlung angewiesen worden seien. Weitere Rechnungen seien nicht eingegangen. Das fachinternistische Gutachten sei am 08.01.2008 bei Gericht eingegangen, die Rechnung vom 07.01.2008 jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.05.2008. Der Anspruch auf Erstattung sei somit erloschen.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.05.2008 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, er habe erst am 19.05.2008 von Frau H. erfahren, dass die am 07.01.2008 gestellte Rechnung dem Sozialgericht München offensichtlich nicht vorgelegen habe. Daraufhin sei die Rechnung nochmals an das Sozialgericht München gesandt worden. Eine frühzeitige Nachfrage nach der Rechnungsbegleichung sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass dieser Prozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - abgelehnt, dem Antragsteller für das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 eine Entschädigung zu bewilligen. Der Anspruch sei nach § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen, weil er nicht binnen drei Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt habe, geltend gemacht worden sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 09.02.2009 ging am 24.02.2009 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer zusammenfassend hervor, bei der Beurteilung des Sachverhaltes stünden aus seiner Sicht zwei Aussagen gegenüber. Seinerseits sei festzustellen, dass die Rechnung mit Gutachten am 07.01.2008 an das Sozialgericht geschickt worden sei. Dem stehe entgegen, dass keine Rechnung mit dem Gutachtenseingang beim Sozialgericht registriert worden sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass beide Parteien ihre Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gestellt hätten, sei aus seiner Sicht durchaus zu erwägen, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren entsorgt worden sei. Dementsprechend sei das von ihm gefertigte fachinternistische Gutachten zu vergüten.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang samt der zugehörigen Rentenstreitakte dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 13.03.2009 entsprechend informiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§§ 172, 173 SGG i.V.m. § 4 Abs.3 JVEG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2009 erweist sich jedoch als unbegründet. In ständiger Rechtsprechung hat der 15. Senat des BayLSG als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) bestimmte Kostensenat darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Vergütung gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat (vgl. zuletzt Beschluss des BayLSG vom 16.09.2008
- L 15 SF 144/08 -).
Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 28.12.2007 am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 08.04.2008 erloschen ist.
Streitig ist zwischen den Parteien, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Verbleib der Original-Rechnung vom 07.01.2008 nicht mehr klärbar ist. Zwei Möglichkeiten erscheinen nach Aktenlage naheliegend: Entweder ist die Rechnung vom 07.01.2008 entgegen sonstigen Gepflogenheiten des Klinikums A-Stadt bei Übersendung des Gutachtens samt der zugehörigen Akten ausnahmsweise nicht beigefügt worden. Hierfür spricht der Eingangsstempel des Sozialgerichts München mit dem Handzeichen "f" (= fehlt) bei der Rubrik Rechnung. Andererseits ist denkbar, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren vom Sozialgericht München entsorgt worden ist.
Nachdem auch der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat keine Möglichkeit mehr sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist aus Gründen der Beweislast die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - zurückzuweisen. Denn der Nachweis eines rechtzeitigen Rechnungseinganges im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG fällt in den Risikobereich des Beschwerdeführers und nicht den des Beschwerdegegners.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Dies bedeutet:
Der anspruchsberechtigten Person, die schuldlos die vorgenannten Fristen (hier: 3-Mo-nats-Frist gemäß § 2 Abs.1 Satz 1JVEG) versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten und
den Anspruch beziffert.
Nachdem hier der Beschwerdeführer am 07.01.2008 eine Rechnung hat erstellen lassen, liegt ein Fall der Wiedereinsetzung im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nicht vor. Das Risiko einer versehentlich bzw. ausnahmsweise nicht mitgesandten Rechnung bzw. möglicherweise vom Sozialgericht München bei Eingang übersehenen und vernichteten Rechnung fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen werden kann.
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG m.w.N.).
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit W. M. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung vom 08.05.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 ist am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels sind ein Band Klageakten und ein Band Akten der Beklagten beigefügt gewesen. Bei der Rubrik "Rechnung" findet sich bei dem Eingangsstempel des Sozialgerichts München ein "f" (= fehlt).
Die Rechnung des Klinikums A-Stadt - Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 09.08.2007 über 49,28 EUR ist am 13.08.2007 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Eine weitere Rechnung des Klinikums A-Stadt - Prof. Dr. A. vom 11.09.2007 über 121,82 EUR ist am 13.09.2007 beim Sozialgericht München eingegangen.
Telefonisch hat die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau H. am 15.05.2008 an die Begleichung der Rechnung vom 07.01.2008 über 749,10 EUR erinnert. Eine Zweitschrift der Rechnung vom 07.01.2008 ist dem Sozialgericht München mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandt worden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2008 mitgeteilt, dass die Rechnungen vom 09.08.2007 über 49,28 EUR und vom 11.09.2007 über 121,82 EUR am 15.01.2008 zur Zahlung angewiesen worden seien. Weitere Rechnungen seien nicht eingegangen. Das fachinternistische Gutachten sei am 08.01.2008 bei Gericht eingegangen, die Rechnung vom 07.01.2008 jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.05.2008. Der Anspruch auf Erstattung sei somit erloschen.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.05.2008 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, er habe erst am 19.05.2008 von Frau H. erfahren, dass die am 07.01.2008 gestellte Rechnung dem Sozialgericht München offensichtlich nicht vorgelegen habe. Daraufhin sei die Rechnung nochmals an das Sozialgericht München gesandt worden. Eine frühzeitige Nachfrage nach der Rechnungsbegleichung sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass dieser Prozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - abgelehnt, dem Antragsteller für das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 eine Entschädigung zu bewilligen. Der Anspruch sei nach § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen, weil er nicht binnen drei Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt habe, geltend gemacht worden sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 09.02.2009 ging am 24.02.2009 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer zusammenfassend hervor, bei der Beurteilung des Sachverhaltes stünden aus seiner Sicht zwei Aussagen gegenüber. Seinerseits sei festzustellen, dass die Rechnung mit Gutachten am 07.01.2008 an das Sozialgericht geschickt worden sei. Dem stehe entgegen, dass keine Rechnung mit dem Gutachtenseingang beim Sozialgericht registriert worden sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass beide Parteien ihre Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gestellt hätten, sei aus seiner Sicht durchaus zu erwägen, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren entsorgt worden sei. Dementsprechend sei das von ihm gefertigte fachinternistische Gutachten zu vergüten.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang samt der zugehörigen Rentenstreitakte dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 13.03.2009 entsprechend informiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§§ 172, 173 SGG i.V.m. § 4 Abs.3 JVEG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2009 erweist sich jedoch als unbegründet. In ständiger Rechtsprechung hat der 15. Senat des BayLSG als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) bestimmte Kostensenat darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Vergütung gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat (vgl. zuletzt Beschluss des BayLSG vom 16.09.2008
- L 15 SF 144/08 -).
Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 28.12.2007 am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 08.04.2008 erloschen ist.
Streitig ist zwischen den Parteien, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Verbleib der Original-Rechnung vom 07.01.2008 nicht mehr klärbar ist. Zwei Möglichkeiten erscheinen nach Aktenlage naheliegend: Entweder ist die Rechnung vom 07.01.2008 entgegen sonstigen Gepflogenheiten des Klinikums A-Stadt bei Übersendung des Gutachtens samt der zugehörigen Akten ausnahmsweise nicht beigefügt worden. Hierfür spricht der Eingangsstempel des Sozialgerichts München mit dem Handzeichen "f" (= fehlt) bei der Rubrik Rechnung. Andererseits ist denkbar, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren vom Sozialgericht München entsorgt worden ist.
Nachdem auch der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat keine Möglichkeit mehr sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist aus Gründen der Beweislast die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - zurückzuweisen. Denn der Nachweis eines rechtzeitigen Rechnungseinganges im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG fällt in den Risikobereich des Beschwerdeführers und nicht den des Beschwerdegegners.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Dies bedeutet:
Der anspruchsberechtigten Person, die schuldlos die vorgenannten Fristen (hier: 3-Mo-nats-Frist gemäß § 2 Abs.1 Satz 1JVEG) versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten und
den Anspruch beziffert.
Nachdem hier der Beschwerdeführer am 07.01.2008 eine Rechnung hat erstellen lassen, liegt ein Fall der Wiedereinsetzung im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nicht vor. Das Risiko einer versehentlich bzw. ausnahmsweise nicht mitgesandten Rechnung bzw. möglicherweise vom Sozialgericht München bei Eingang übersehenen und vernichteten Rechnung fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen werden kann.
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG m.w.N.).
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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