Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 375/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 64/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife; auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich am ursprünglichen Klageziel und sind unabhängig von einer am Ende des gerichtlichen Verfahrens zu treffenden Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Antragsgegnerin und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Antragsteller und jetzigen) Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- EUR) und Kosten für Unterkunft und Heizung (302,50 EUR) in Höhe von insgesamt 649,50 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,- EUR) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er, sollte er am 01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am 07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht erhoben worden sei.
Zum, wie den Zeitangaben auf den Telefaxstempeln zu entnehmen ist, annähernd selben Zeitpunkt ist beim Sozialgericht Regensburg ein auf den 07.05.2008 datiertes Telefax der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers samt Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. Der Beschwerdeführer hat darin beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen in Höhe von 347,- EUR auszuzahlen. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat, vom Sozialgericht mit Schreiben vom 08.05.2008 um Stellungnahme gebeten, dazu mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am 14.05.2008, mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von 545,50 EUR für den Monat Mai 2008 angewiesen worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszugs ist die Zahlung am 15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag vom 20.05.2008, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da weder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zum frühest möglichen Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten; zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig geworden, da die Beschwerdegegnerin schon mehr geleistet habe, als beantragt worden sei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2008. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 entfallen sei. Zu dem nach den Ausführungen des Sozialgerichts frühestmöglichen Zeitpunkt (13.05.2008) hätten daher noch Erfolgsaussichten bestanden; Prozesskostenhilfe hätte daher bewilligt werden müssen. Die Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag schließe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Auch nach den Erledigungserklärungen hätten noch Erfolgsaussichten in Bezug auf die beantragte Kostenentscheidung bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfüllt; dies hätte im Regelfall eine Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Auch wenn das Sozialgericht anders entschieden habe, ändere dies nichts daran, dass der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, an sich Erfolg versprochen hätte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht bestanden haben und daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen ist.
Abzustellen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nach der Überzeugung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag.
Eine gesetzliche Regelung, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist, gibt es nicht. In Rechtsprechung und Literatur werden zum maßgeblichen Zeitpunkt drei unterschiedliche Ansichten vertreten: Eine Meinung hält allein den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, eine weitere geht grundsätzlich vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus, sieht aber Ausnahmen vor, in denen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist, und die dritte, der sich auch der Senat anschließt, sieht in jedem Fall den Zeitpunkt der Entscheidungsreife als maßgeblich an.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Peters, Sautter, Wolff, SGG, Stand 1/2008, § 73a, Ziff. 2.g)2. m.w.N.), gegebenenfalls sogar des Beschwerdegerichts seien (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: 2 PA 108/05, m.w.N.), müssten alle Änderungen berücksichtigt werden, die bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten.
Dieser Meinung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1 BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird. Es ist anzunehmen, dass eine solche bei Klageerhebung bestehende und für den Antragsteller nicht beeinflussbare Gefahr der Kostentragung für nicht wenige Antragsteller einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen würde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zunehmen. Denn ein Unbemittelter wird es sich
- noch viel mehr als ein nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesener Rechtsschutzsuchender - eingehend überlegen, ob er gerichtliche Hilfe mit anwaltlicher Unterstützung - bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf eigenes Kostenrisiko - in Anspruch nehmen will, und eher von der Anrufung des Gerichts absehen, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse durch die drohende Belastung mit Anwaltskosten deutlich mehr in seiner Lebensführung betroffen wäre als ein Prozessführer, dem ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies hätte eine verfassungsrechtlich nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung Unbemittelter im Vergleich zu Bemittelten zur Folge, was einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Ebenso wäre die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes für den Personenkreis der Unbemittelten in Frage gestellt, da durch die Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Rechtsnachteile für den Unbemittelten entstehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, Az.: 2 BvR 233/84; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH). Insofern fehlt auch der von Peters, Sautter, Wolff (vgl. a.a.O., § 73a, Ziff. 2.g)2.) propagierten Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt nur der Entscheidungszeitpunkt sein könne, weil gegen eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts das Gesetz spreche, dass eine Vorverlegung dazu führen könne, dass Prozesskostenhilfe in Fällen bewilligt würde, in denen die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, die Legitimation. Denn damit würde der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe missachtet. Schließlich verkennt diese Meinung auch, dass die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die über Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich fundierte Funktion der Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt und daher das entscheidende Gericht gehalten ist, über einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden.
Dass - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten - für die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen, d.h. der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (durch das Erstgericht, bei Durchführung eines Beschwerdeverfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH) maßgeblich ist, nicht aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das Erstgericht, stellt kein Argument dafür dar, den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzulegen. Denn wie sich aus der Regelung in § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sogar nach erfolgter Bewilligung relevant ist, ergibt, sind Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Prozesskostenhilfeantragstellers zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag, vom Gericht zu beachten. Dies bedeutet, dass es sich verbietet, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung, z.B. auf den der Entscheidungsreife, abzustellen. Auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten kann dies aber mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht übertragen werden.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und ein früherer Zeitpunkt allenfalls dann maßgeblich sei, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert habe, also das Gericht nicht rechtzeitig über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 04.02.2005, Az.: 1 O 386/04 und 1 O 388/04), und eine Änderung zum Nachteil des Antragsstellers eingetreten sei (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rn. 7d), kann auch dies nicht völlig überzeugen. Zwar ist der Ansatzpunkt unzweifelhaft richtig, dass Verzögerungen, die der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht zu vertreten hat, keinen sachlichen Grund darstellen können, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch, und daher nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04). Denn damit würde die Möglichkeit geschaffen, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch für Unbemittelte Rechnung zu tragen. Entgegen zu halten ist dieser Ansicht aber Folgendes:
Zum einen ist weder dem Recht der Prozesskostenhilfe noch der Rechtssystematik überhaupt ein überzeugender Grund zu entnehmen, warum von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend auszugehen sein sollte, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur im Ausnahmefall maßgeblich sein sollte. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass nachträglich, d.h. nach Entscheidungsreife, eintretende und für den Prozesskostenhilfeantragsteller negative Veränderungen oder Erkenntnisfortschritte keine Berücksichtigung finden, lässt sich daraus nur ableiten, dass in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist; irgendein nachvollziehbarer Grund, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, ist nicht zu finden. Ein Bedürfnis für die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist nicht ersichtlich, da mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife ein für alle Situationen geeigneter maßgeblicher Zeitpunkt zur Verfügung steht, sodass keine Notwendigkeit erkennbar ist, in bestimmten Fällen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dass dies im ganz seltenen Ausnahmefall - nämlich wenn der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst die hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt haben, sich aber bis zur zeitlich verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachträglich Veränderungen ergeben, die dann hinreichende Erfolgsaussichten begründen würden, was nach der dargestellten Meinung, nach der nur Änderungen zum Nachteil, nicht aber zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantragstellers nicht zu berücksichtigten wären, zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führen würde - zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers gehen würde, ist mit gutem Grund hinzunehmen. Denn dem Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe liegt der Gedanke zugrunde, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden soll, wenn auch ein vernünftig denkender Bemittelter, also auf eigene Kosten, die gerichtliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde. Davon kann in dem Fall, dass sich die hinreichenden Erfolgsaussichten erst später ergeben, aber nicht ausgegangen werden, sodass eine Berücksichtigung von nachträglich zu Gunsten des Prozesskostenhilfeantragstellers eintretenden Veränderungen einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu Lasten der Gruppe der Bemittelten darstellen würde. Zum anderen stellt sich die Frage, wie in Fällen der Verzögerung der Zeitpunkt des Verzögerungsbeginns festgestellt werden könnte und ob und inwieweit dieser Zeitpunkt vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen würde (vgl. Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166, Rn. 39).
Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).
Entscheidungsreife ist nicht schon mit Eingang des vollständigen, also bewilligungsreifen Antrags (d.h. eines Antrag in der in § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form mit Einreichung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung samt den nötigen Belegen) gegeben, sondern tritt erst ein, wenn dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben worden ist und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Wegen des verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) garantierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nur in besonderen Ausnahmefällen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "aus besonderen Gründen unzweckmäßig") von der Anhörung des Prozessgegners abgesehen werden. Grundsätzlich wird aber die Anhörung des Prozessgegners im sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb unverzichtbar sein, da ohne Äußerung des Prozessgegners und dessen Akten eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ausschließlich auf die Angaben des Prozesskostenhilfeantragstellers gestützt werden könnte und damit ein Prozesskostenhilfeantragsteller durch unzutreffende oder beschönigende Angaben die Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit eine unberechtigte Prozessfinanzierung auf Staatskosten erreichen könnte, was nicht Sinn und Zweck der Regelungen zur Prozesskostenhilfe ist. Zudem ist kaum ein Grund ersichtlich, warum es einem Antragssteller nicht zumutbar sein sollte, für eine ohnehin nur kurze Zeit mit der Ungewissheit der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu leben. Dass diese vorübergehende Ungewissheit einen Unbemittelten von der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung abhalten würde, ist mehr als unwahrscheinlich. Angesichts des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung geht der Unbemittelte bei der Anrufung des Gerichts ohne anwaltlichen Beistand kein erhöhtes Risiko ein, das die Einbindung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würde. Zudem ist bei Beachtung des Beschleunigungsgebots gewährleistet, dass der Unbemittelte im Weiteren, sofern angezeigt, alsbald die über die Prozesskostenhilfe sicherzustellende fachkundige Unterstützung erhält.
Eine gesetzliche Regelung zur Länge der zu gewährenden Frist zur Stellungnahme und zur Aktenvorlage und damit zur Zeitdauer bis zum Eintritt der Entscheidungsreife gibt es nicht. Die Frist ist daher so lange zu bemessen, dass dem Prozessgegner unter zumutbaren Umständen eine Äußerung und die Aktenvorlage möglich sind. Diese Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens ab, wird also in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes knapper zu bemessen sein als im entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Verzögert sich die Entscheidung des Gerichts, weil der Prozessgegner seine Stellungnahme nicht zeitgerecht abgibt und/oder die Akten nur verzögert vorlegt, wird durch diese vom Prozessgegner zu vertretende Verzögerung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht weiter hinausgeschoben. Die wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zur gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO) setzt keine tatsächlich erfolgte Äußerung voraus. Eine vom Prozessgegner wegen verspäteter Aktenvorlage eingetretene Verzögerung führt nicht zu einem späteren Eintritt der Entscheidungsreife, da das Verhalten des Prozessgegners auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss hat. Zwischenzeitlich eintretende Ereignisse, wie z.B. die Erledigung der Hauptsache, können in einem derartigen Fall, in dem der Prozessgegner die Ursache für die Verzögerung gesetzt hat, daher nicht zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311).
Für den Senat steht daher fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO vorliegen, der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist.
Ausgehend von dieser Maßgabe kann sich der Senat der vom OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 03.06.2005, Az.: 1 O 55/05, vertretenen Ansicht, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann, nicht anschließen. Denn das OVG hat seiner Entscheidung die - aus Sicht des Senats unhaltbare - Prämisse zugrunde gelegt, dass bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen heraus der Zeitpunkt der Entscheidungsreife in Betracht komme, wobei es derartige Billigkeitsgesichtspunkte in Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht für denkbar gehalten hat. Dabei hat es eine Parallele zum Fall der Klagerücknahme vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gezogen, bei dem aufgrund der im Beschluss zitierten weiteren Rechtsprechung auch über Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe nicht mehr zugesprochen werden könne. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe - die Aufbringung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel im Wege einer sozialen Hilfeleistung - könne ab Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme nicht mehr greifen. Sofern das OVG darauf hingewiesen hat, dass es ein Kläger im Falle einer Klagerücknahme regelmäßig in der Hand habe, den Prozess vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu beenden, handelt es sich bei diesem vom OVG aufgezeigten Weg lediglich um einen Ausweg aus einer durch die eigene Argumentation geschaffenen Sackgasse, der ohnehin nicht in jedem Fall erfolgversprechend beschritten werden könnte. Denn auch wenn der Rechtssuchende, nachdem der bevorstehende Ausgang der Verfahrens durch einvernehmliche Lösung oder Rücknahme offensichtlich ist, vor der Beendigung des Rechtsstreits auf der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen würde, müsste - folgt man der Argumentation des OVG - die Gewährung von Prozesskostenhilfe doch im Regelfall abgelehnt werden. Denn zumindest im Fall der anstehenden Klagerücknahme wäre Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig die fehlenden Erfolgsaussichten auch für das Gericht erkennbar wären bzw. in Fällen der erkennbar bevorstehenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis und damit ebenfalls die Erfolgsaussichten zu verneinen wären. Im Übrigen würde es in einem Fall, wie er der Entscheidung des OVG zugrunde gelegen hat, vom Zufall abhängen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Denn würde ein Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden, würde diese Entscheidung möglicherweise anders ausfallen, als wenn die Entscheidung erst verzögert und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen erfolgen würde. Ein solches Abweichen der Entscheidungen lässt sich aber sachlich nicht rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 07.05.2008 gestellt worden. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich im zugrundeliegenden Verfahren um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt hat und daher die Beschwerdegegnerin zu einer zügigen Stellungnahme gehalten war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angemessene Frist zur Stellungnahme, deren Ablauf die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag herbeiführt, am 14.05.2008, an dem die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 beim Sozialgericht eingegangen ist, bereits abgelaufen gewesen wäre. Eine Frist zur Stellungnahme von weniger als einer Woche als angemessen zu zugrunde zu legen, würde, auch in Anbe-tracht der Tatsache, dass der 12.05.2008 (Pfingstmontag) ein Feiertag war, die Anforderungen an das beschleunigte Betreiben des Verfahrens überziehen. Eine verzögerte Sachbehandlung der Beschwerdegegnerin liegt daher nicht vor. Entscheidungsreife ist somit mit Eingang der Stellungnahme und Akten der Beschwerdegegnerin am 14.05.2008 eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt kann von einer Zulässigkeit des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) ausgegangen werden. Mit der beim Sozialgericht am 14.05.2008 eingegangenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 ist gleichzeitig bekannt geworden, dass die vom Beschwerdeführer mit dem einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Zahlung (und sogar noch ein höherer Betrag) bereits angewiesen worden waren (und am folgenden Tag auch beim Beschwerdeführer eingegangen sind). Damit ist zumindest am 14.05.2008 mit der Information über die erfolgte Zahlungsanweisung durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz entfallen und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig geworden. Nicht zugestimmt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, dass erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bindung an Recht und Gesetz ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, die hier nicht vorliegen, davon auszugehen, dass einer entsprechenden Auskunft der Verwaltung (hier: Mitteilung der am 08.05.2008 erfolgten Zahlungsanweisung) Glauben zu schenken ist.
Ob für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Antragstellung noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bestanden hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Denn entscheidend für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (zu dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig gewesen ist), nicht aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eingang des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. Denn wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wird - wie oben ausgeführt - der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht durch den Eingang des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz festgelegt; erst muss die Möglichkeit gegeben sein, dass sich der Prozessgegner zum Antragsbegehren äußert. Dies führt auch dann zu keiner unzumutbaren Belastung für einen Antragsteller, wenn sich zwischenzeitlich das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund tatsächlicher Umstände (z.B. Erfüllung des Begehrens durch den Prozessgegner) erledigt. Sofern in einem solchen Fall Anlass bestanden hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wird dies regelmäßig im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein und es werden dem Prozessgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sein. Hat hingegen kein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bestanden, wird auch davon auszugehen sein, dass hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Von Auswirkung auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Kostenentscheidung aber nicht sein; ein Korrektiv für rechtlich unzutreffende, aber nicht beschwerdefähige Kostengrundentscheidungen stellt die Prozesskostenhilfe nicht dar.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls unzulässig (geworden). Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt können daher nicht bejaht werden.
Darauf, ob - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch Erfolgsaussichten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengrundentscheidung bestanden haben, kommt es im Rahmen der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, aus mehreren Gründen nicht an:
Zum einen ist die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten - wie oben ausführlich dargestellt - zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beurteilen. Entscheidungsreife ist vorliegend am 14.05.2008 mit Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Verwaltungsakten eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor; das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers datiert vom 20.05.2008. Schon aus diesem - zeitlichen - Gesichtspunkt heraus verbietet es sich, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten auf die noch ausstehende Kostenentscheidung zu beziehen; zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen für den Monat Mai 2008 gerichtet, so dass sich die Erfolgsaussichten auch an diesem Antragsziel zu orientieren haben. Zum anderen sind - wie ebenso bereits oben dargelegt - nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife eintretende Änderungen ohne Bedeutung für die Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Weiter ist zu bedenken, dass ein zu Beginn des Verfahrens gestellter Prozesskostenhilfeantrag dem Ziel und Zweck dient, ein geltend gemachtes materielles Recht zu verwirklichen. Dass nach der Erledigung des Verfahrens letztlich vom Gericht auch eine Regelung zur Tragung der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten getroffen wird, stellt lediglich eine Nebenfolge dar, die aber nicht das wesentliche Ziel der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist. Es verbietet sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlich auf die am Ende des gerichtlichen Verfahrens stehende Regelung der Kostentragung abzustellen. Schließlich kann nicht aus einer, am Ende des Verfahrens zu treffenden und damit im Regelfall auf der Grundlage deutlich weitergehender Erkenntnisse als zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags beruhenden Entscheidung der Rückschluss auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag, also zu einem Zeitpunkt der tendenziell nahe am Beginn des Verfahrens liegt, gezogen werden. Beides ist voneinander unabhängig.
Wenn sich das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.06.2008, Az.: L 5 ER 91/08 AS, L 5 B 107/08 AS, auf den sich auch der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.03.2009 beruft, bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten darauf stützt, dass das dortige Gerichtsverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung zu treffen gewesen sei, deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil es nahe gelegen habe, die dortige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, kann sich der Senat dieser Argumentation nicht anschließen. Denn darauf, ob im Rahmen der Kostengrundentscheidung möglicherweise eine für den die Prozesskostenhilfe beantragenden Verfahrensbeteiligten zumindest teilweise positive Entscheidung zu erwarten ist, kann es nicht ankommen. Bei der genannten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz liegt der Eindruck sehr nahe, dass das LSG Rheinland-Pfalz über den Weg der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine aus seiner Sicht unzutreffende, aber einem Rechtsmittel nicht zugängliche Kostengrundentscheidung der Vorinstanz korrigieren wollte und den unbemittelten Prozessbeteiligten von den ihm entstandenen Anwaltskosten entlasten wollte. Darauf deutet auch hin, dass das LSG Rheinland-Pfalz ausdrücklich erläutert hat, dass es nahe gelegen hätte, die damalige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, wohingegen das Sozialgericht eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin mit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbarem Beschluss abgelehnt hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch kein zulässiges Instrument der Beschwerdeinstanz zur Korrektur von Kostengrundentscheidungen der Vorinstanz, die aufgrund einer gesetzgeberischen Grundentscheidung einem Rechtsmittel nicht (mehr) zugänglich sind.
Es ist daher für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ohne jede Bedeutung, ob die vom Sozialgericht Regensburg getroffene Kostengrundentscheidung rechtlich nachvollziehbar ist oder nicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Antragsgegnerin und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Antragsteller und jetzigen) Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- EUR) und Kosten für Unterkunft und Heizung (302,50 EUR) in Höhe von insgesamt 649,50 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,- EUR) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er, sollte er am 01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am 07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht erhoben worden sei.
Zum, wie den Zeitangaben auf den Telefaxstempeln zu entnehmen ist, annähernd selben Zeitpunkt ist beim Sozialgericht Regensburg ein auf den 07.05.2008 datiertes Telefax der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers samt Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. Der Beschwerdeführer hat darin beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen in Höhe von 347,- EUR auszuzahlen. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat, vom Sozialgericht mit Schreiben vom 08.05.2008 um Stellungnahme gebeten, dazu mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am 14.05.2008, mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von 545,50 EUR für den Monat Mai 2008 angewiesen worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszugs ist die Zahlung am 15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag vom 20.05.2008, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da weder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zum frühest möglichen Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten; zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig geworden, da die Beschwerdegegnerin schon mehr geleistet habe, als beantragt worden sei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2008. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 entfallen sei. Zu dem nach den Ausführungen des Sozialgerichts frühestmöglichen Zeitpunkt (13.05.2008) hätten daher noch Erfolgsaussichten bestanden; Prozesskostenhilfe hätte daher bewilligt werden müssen. Die Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag schließe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Auch nach den Erledigungserklärungen hätten noch Erfolgsaussichten in Bezug auf die beantragte Kostenentscheidung bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfüllt; dies hätte im Regelfall eine Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Auch wenn das Sozialgericht anders entschieden habe, ändere dies nichts daran, dass der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, an sich Erfolg versprochen hätte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht bestanden haben und daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen ist.
Abzustellen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nach der Überzeugung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag.
Eine gesetzliche Regelung, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist, gibt es nicht. In Rechtsprechung und Literatur werden zum maßgeblichen Zeitpunkt drei unterschiedliche Ansichten vertreten: Eine Meinung hält allein den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, eine weitere geht grundsätzlich vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus, sieht aber Ausnahmen vor, in denen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist, und die dritte, der sich auch der Senat anschließt, sieht in jedem Fall den Zeitpunkt der Entscheidungsreife als maßgeblich an.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Peters, Sautter, Wolff, SGG, Stand 1/2008, § 73a, Ziff. 2.g)2. m.w.N.), gegebenenfalls sogar des Beschwerdegerichts seien (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: 2 PA 108/05, m.w.N.), müssten alle Änderungen berücksichtigt werden, die bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten.
Dieser Meinung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1 BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird. Es ist anzunehmen, dass eine solche bei Klageerhebung bestehende und für den Antragsteller nicht beeinflussbare Gefahr der Kostentragung für nicht wenige Antragsteller einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen würde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zunehmen. Denn ein Unbemittelter wird es sich
- noch viel mehr als ein nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesener Rechtsschutzsuchender - eingehend überlegen, ob er gerichtliche Hilfe mit anwaltlicher Unterstützung - bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf eigenes Kostenrisiko - in Anspruch nehmen will, und eher von der Anrufung des Gerichts absehen, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse durch die drohende Belastung mit Anwaltskosten deutlich mehr in seiner Lebensführung betroffen wäre als ein Prozessführer, dem ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies hätte eine verfassungsrechtlich nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung Unbemittelter im Vergleich zu Bemittelten zur Folge, was einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Ebenso wäre die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes für den Personenkreis der Unbemittelten in Frage gestellt, da durch die Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Rechtsnachteile für den Unbemittelten entstehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, Az.: 2 BvR 233/84; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH). Insofern fehlt auch der von Peters, Sautter, Wolff (vgl. a.a.O., § 73a, Ziff. 2.g)2.) propagierten Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt nur der Entscheidungszeitpunkt sein könne, weil gegen eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts das Gesetz spreche, dass eine Vorverlegung dazu führen könne, dass Prozesskostenhilfe in Fällen bewilligt würde, in denen die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, die Legitimation. Denn damit würde der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe missachtet. Schließlich verkennt diese Meinung auch, dass die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die über Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich fundierte Funktion der Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt und daher das entscheidende Gericht gehalten ist, über einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden.
Dass - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten - für die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen, d.h. der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (durch das Erstgericht, bei Durchführung eines Beschwerdeverfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH) maßgeblich ist, nicht aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das Erstgericht, stellt kein Argument dafür dar, den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzulegen. Denn wie sich aus der Regelung in § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sogar nach erfolgter Bewilligung relevant ist, ergibt, sind Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Prozesskostenhilfeantragstellers zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag, vom Gericht zu beachten. Dies bedeutet, dass es sich verbietet, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung, z.B. auf den der Entscheidungsreife, abzustellen. Auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten kann dies aber mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht übertragen werden.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und ein früherer Zeitpunkt allenfalls dann maßgeblich sei, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert habe, also das Gericht nicht rechtzeitig über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 04.02.2005, Az.: 1 O 386/04 und 1 O 388/04), und eine Änderung zum Nachteil des Antragsstellers eingetreten sei (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rn. 7d), kann auch dies nicht völlig überzeugen. Zwar ist der Ansatzpunkt unzweifelhaft richtig, dass Verzögerungen, die der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht zu vertreten hat, keinen sachlichen Grund darstellen können, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch, und daher nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04). Denn damit würde die Möglichkeit geschaffen, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch für Unbemittelte Rechnung zu tragen. Entgegen zu halten ist dieser Ansicht aber Folgendes:
Zum einen ist weder dem Recht der Prozesskostenhilfe noch der Rechtssystematik überhaupt ein überzeugender Grund zu entnehmen, warum von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend auszugehen sein sollte, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur im Ausnahmefall maßgeblich sein sollte. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass nachträglich, d.h. nach Entscheidungsreife, eintretende und für den Prozesskostenhilfeantragsteller negative Veränderungen oder Erkenntnisfortschritte keine Berücksichtigung finden, lässt sich daraus nur ableiten, dass in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist; irgendein nachvollziehbarer Grund, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, ist nicht zu finden. Ein Bedürfnis für die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist nicht ersichtlich, da mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife ein für alle Situationen geeigneter maßgeblicher Zeitpunkt zur Verfügung steht, sodass keine Notwendigkeit erkennbar ist, in bestimmten Fällen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dass dies im ganz seltenen Ausnahmefall - nämlich wenn der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst die hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt haben, sich aber bis zur zeitlich verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachträglich Veränderungen ergeben, die dann hinreichende Erfolgsaussichten begründen würden, was nach der dargestellten Meinung, nach der nur Änderungen zum Nachteil, nicht aber zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantragstellers nicht zu berücksichtigten wären, zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führen würde - zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers gehen würde, ist mit gutem Grund hinzunehmen. Denn dem Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe liegt der Gedanke zugrunde, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden soll, wenn auch ein vernünftig denkender Bemittelter, also auf eigene Kosten, die gerichtliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde. Davon kann in dem Fall, dass sich die hinreichenden Erfolgsaussichten erst später ergeben, aber nicht ausgegangen werden, sodass eine Berücksichtigung von nachträglich zu Gunsten des Prozesskostenhilfeantragstellers eintretenden Veränderungen einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu Lasten der Gruppe der Bemittelten darstellen würde. Zum anderen stellt sich die Frage, wie in Fällen der Verzögerung der Zeitpunkt des Verzögerungsbeginns festgestellt werden könnte und ob und inwieweit dieser Zeitpunkt vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen würde (vgl. Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166, Rn. 39).
Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).
Entscheidungsreife ist nicht schon mit Eingang des vollständigen, also bewilligungsreifen Antrags (d.h. eines Antrag in der in § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form mit Einreichung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung samt den nötigen Belegen) gegeben, sondern tritt erst ein, wenn dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben worden ist und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Wegen des verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) garantierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nur in besonderen Ausnahmefällen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "aus besonderen Gründen unzweckmäßig") von der Anhörung des Prozessgegners abgesehen werden. Grundsätzlich wird aber die Anhörung des Prozessgegners im sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb unverzichtbar sein, da ohne Äußerung des Prozessgegners und dessen Akten eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ausschließlich auf die Angaben des Prozesskostenhilfeantragstellers gestützt werden könnte und damit ein Prozesskostenhilfeantragsteller durch unzutreffende oder beschönigende Angaben die Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit eine unberechtigte Prozessfinanzierung auf Staatskosten erreichen könnte, was nicht Sinn und Zweck der Regelungen zur Prozesskostenhilfe ist. Zudem ist kaum ein Grund ersichtlich, warum es einem Antragssteller nicht zumutbar sein sollte, für eine ohnehin nur kurze Zeit mit der Ungewissheit der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu leben. Dass diese vorübergehende Ungewissheit einen Unbemittelten von der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung abhalten würde, ist mehr als unwahrscheinlich. Angesichts des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung geht der Unbemittelte bei der Anrufung des Gerichts ohne anwaltlichen Beistand kein erhöhtes Risiko ein, das die Einbindung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würde. Zudem ist bei Beachtung des Beschleunigungsgebots gewährleistet, dass der Unbemittelte im Weiteren, sofern angezeigt, alsbald die über die Prozesskostenhilfe sicherzustellende fachkundige Unterstützung erhält.
Eine gesetzliche Regelung zur Länge der zu gewährenden Frist zur Stellungnahme und zur Aktenvorlage und damit zur Zeitdauer bis zum Eintritt der Entscheidungsreife gibt es nicht. Die Frist ist daher so lange zu bemessen, dass dem Prozessgegner unter zumutbaren Umständen eine Äußerung und die Aktenvorlage möglich sind. Diese Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens ab, wird also in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes knapper zu bemessen sein als im entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Verzögert sich die Entscheidung des Gerichts, weil der Prozessgegner seine Stellungnahme nicht zeitgerecht abgibt und/oder die Akten nur verzögert vorlegt, wird durch diese vom Prozessgegner zu vertretende Verzögerung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht weiter hinausgeschoben. Die wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zur gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO) setzt keine tatsächlich erfolgte Äußerung voraus. Eine vom Prozessgegner wegen verspäteter Aktenvorlage eingetretene Verzögerung führt nicht zu einem späteren Eintritt der Entscheidungsreife, da das Verhalten des Prozessgegners auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss hat. Zwischenzeitlich eintretende Ereignisse, wie z.B. die Erledigung der Hauptsache, können in einem derartigen Fall, in dem der Prozessgegner die Ursache für die Verzögerung gesetzt hat, daher nicht zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311).
Für den Senat steht daher fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO vorliegen, der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist.
Ausgehend von dieser Maßgabe kann sich der Senat der vom OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 03.06.2005, Az.: 1 O 55/05, vertretenen Ansicht, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann, nicht anschließen. Denn das OVG hat seiner Entscheidung die - aus Sicht des Senats unhaltbare - Prämisse zugrunde gelegt, dass bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen heraus der Zeitpunkt der Entscheidungsreife in Betracht komme, wobei es derartige Billigkeitsgesichtspunkte in Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht für denkbar gehalten hat. Dabei hat es eine Parallele zum Fall der Klagerücknahme vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gezogen, bei dem aufgrund der im Beschluss zitierten weiteren Rechtsprechung auch über Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe nicht mehr zugesprochen werden könne. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe - die Aufbringung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel im Wege einer sozialen Hilfeleistung - könne ab Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme nicht mehr greifen. Sofern das OVG darauf hingewiesen hat, dass es ein Kläger im Falle einer Klagerücknahme regelmäßig in der Hand habe, den Prozess vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu beenden, handelt es sich bei diesem vom OVG aufgezeigten Weg lediglich um einen Ausweg aus einer durch die eigene Argumentation geschaffenen Sackgasse, der ohnehin nicht in jedem Fall erfolgversprechend beschritten werden könnte. Denn auch wenn der Rechtssuchende, nachdem der bevorstehende Ausgang der Verfahrens durch einvernehmliche Lösung oder Rücknahme offensichtlich ist, vor der Beendigung des Rechtsstreits auf der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen würde, müsste - folgt man der Argumentation des OVG - die Gewährung von Prozesskostenhilfe doch im Regelfall abgelehnt werden. Denn zumindest im Fall der anstehenden Klagerücknahme wäre Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig die fehlenden Erfolgsaussichten auch für das Gericht erkennbar wären bzw. in Fällen der erkennbar bevorstehenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis und damit ebenfalls die Erfolgsaussichten zu verneinen wären. Im Übrigen würde es in einem Fall, wie er der Entscheidung des OVG zugrunde gelegen hat, vom Zufall abhängen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Denn würde ein Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden, würde diese Entscheidung möglicherweise anders ausfallen, als wenn die Entscheidung erst verzögert und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen erfolgen würde. Ein solches Abweichen der Entscheidungen lässt sich aber sachlich nicht rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 07.05.2008 gestellt worden. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich im zugrundeliegenden Verfahren um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt hat und daher die Beschwerdegegnerin zu einer zügigen Stellungnahme gehalten war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angemessene Frist zur Stellungnahme, deren Ablauf die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag herbeiführt, am 14.05.2008, an dem die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 beim Sozialgericht eingegangen ist, bereits abgelaufen gewesen wäre. Eine Frist zur Stellungnahme von weniger als einer Woche als angemessen zu zugrunde zu legen, würde, auch in Anbe-tracht der Tatsache, dass der 12.05.2008 (Pfingstmontag) ein Feiertag war, die Anforderungen an das beschleunigte Betreiben des Verfahrens überziehen. Eine verzögerte Sachbehandlung der Beschwerdegegnerin liegt daher nicht vor. Entscheidungsreife ist somit mit Eingang der Stellungnahme und Akten der Beschwerdegegnerin am 14.05.2008 eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt kann von einer Zulässigkeit des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) ausgegangen werden. Mit der beim Sozialgericht am 14.05.2008 eingegangenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 ist gleichzeitig bekannt geworden, dass die vom Beschwerdeführer mit dem einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Zahlung (und sogar noch ein höherer Betrag) bereits angewiesen worden waren (und am folgenden Tag auch beim Beschwerdeführer eingegangen sind). Damit ist zumindest am 14.05.2008 mit der Information über die erfolgte Zahlungsanweisung durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz entfallen und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig geworden. Nicht zugestimmt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, dass erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bindung an Recht und Gesetz ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, die hier nicht vorliegen, davon auszugehen, dass einer entsprechenden Auskunft der Verwaltung (hier: Mitteilung der am 08.05.2008 erfolgten Zahlungsanweisung) Glauben zu schenken ist.
Ob für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Antragstellung noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bestanden hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Denn entscheidend für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (zu dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig gewesen ist), nicht aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eingang des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. Denn wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wird - wie oben ausgeführt - der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht durch den Eingang des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz festgelegt; erst muss die Möglichkeit gegeben sein, dass sich der Prozessgegner zum Antragsbegehren äußert. Dies führt auch dann zu keiner unzumutbaren Belastung für einen Antragsteller, wenn sich zwischenzeitlich das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund tatsächlicher Umstände (z.B. Erfüllung des Begehrens durch den Prozessgegner) erledigt. Sofern in einem solchen Fall Anlass bestanden hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wird dies regelmäßig im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein und es werden dem Prozessgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sein. Hat hingegen kein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bestanden, wird auch davon auszugehen sein, dass hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Von Auswirkung auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Kostenentscheidung aber nicht sein; ein Korrektiv für rechtlich unzutreffende, aber nicht beschwerdefähige Kostengrundentscheidungen stellt die Prozesskostenhilfe nicht dar.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls unzulässig (geworden). Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt können daher nicht bejaht werden.
Darauf, ob - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch Erfolgsaussichten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengrundentscheidung bestanden haben, kommt es im Rahmen der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, aus mehreren Gründen nicht an:
Zum einen ist die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten - wie oben ausführlich dargestellt - zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beurteilen. Entscheidungsreife ist vorliegend am 14.05.2008 mit Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Verwaltungsakten eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor; das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers datiert vom 20.05.2008. Schon aus diesem - zeitlichen - Gesichtspunkt heraus verbietet es sich, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten auf die noch ausstehende Kostenentscheidung zu beziehen; zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen für den Monat Mai 2008 gerichtet, so dass sich die Erfolgsaussichten auch an diesem Antragsziel zu orientieren haben. Zum anderen sind - wie ebenso bereits oben dargelegt - nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife eintretende Änderungen ohne Bedeutung für die Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Weiter ist zu bedenken, dass ein zu Beginn des Verfahrens gestellter Prozesskostenhilfeantrag dem Ziel und Zweck dient, ein geltend gemachtes materielles Recht zu verwirklichen. Dass nach der Erledigung des Verfahrens letztlich vom Gericht auch eine Regelung zur Tragung der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten getroffen wird, stellt lediglich eine Nebenfolge dar, die aber nicht das wesentliche Ziel der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist. Es verbietet sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlich auf die am Ende des gerichtlichen Verfahrens stehende Regelung der Kostentragung abzustellen. Schließlich kann nicht aus einer, am Ende des Verfahrens zu treffenden und damit im Regelfall auf der Grundlage deutlich weitergehender Erkenntnisse als zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags beruhenden Entscheidung der Rückschluss auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag, also zu einem Zeitpunkt der tendenziell nahe am Beginn des Verfahrens liegt, gezogen werden. Beides ist voneinander unabhängig.
Wenn sich das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.06.2008, Az.: L 5 ER 91/08 AS, L 5 B 107/08 AS, auf den sich auch der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.03.2009 beruft, bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten darauf stützt, dass das dortige Gerichtsverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung zu treffen gewesen sei, deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil es nahe gelegen habe, die dortige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, kann sich der Senat dieser Argumentation nicht anschließen. Denn darauf, ob im Rahmen der Kostengrundentscheidung möglicherweise eine für den die Prozesskostenhilfe beantragenden Verfahrensbeteiligten zumindest teilweise positive Entscheidung zu erwarten ist, kann es nicht ankommen. Bei der genannten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz liegt der Eindruck sehr nahe, dass das LSG Rheinland-Pfalz über den Weg der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine aus seiner Sicht unzutreffende, aber einem Rechtsmittel nicht zugängliche Kostengrundentscheidung der Vorinstanz korrigieren wollte und den unbemittelten Prozessbeteiligten von den ihm entstandenen Anwaltskosten entlasten wollte. Darauf deutet auch hin, dass das LSG Rheinland-Pfalz ausdrücklich erläutert hat, dass es nahe gelegen hätte, die damalige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, wohingegen das Sozialgericht eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin mit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbarem Beschluss abgelehnt hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch kein zulässiges Instrument der Beschwerdeinstanz zur Korrektur von Kostengrundentscheidungen der Vorinstanz, die aufgrund einer gesetzgeberischen Grundentscheidung einem Rechtsmittel nicht (mehr) zugänglich sind.
Es ist daher für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ohne jede Bedeutung, ob die vom Sozialgericht Regensburg getroffene Kostengrundentscheidung rechtlich nachvollziehbar ist oder nicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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