L 17 U 144/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 226/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 144/03
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für das psychologische Zusatzgutachten sind entsprechend der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) der Honorargruppe M1 (= 50,00 EUR je Stunde) zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn das psychiatrische Hauptgutachten der Honorargruppe M2 (= 60,00 EUR je Stunde) oder in Ausanhmefällen der Honorargruppe M3 (= 85,00 EUR je Stunde) zuzuordnen ist.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens von Dr. J. W. und K. P. vom 04.07.2006 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 458,49 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Vergütung zu als die bereits bewilligte.



Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit B. gegen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit Az.: L 17 U 144/03 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) - Zweigstelle Schweinfurt - vom 22.11.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisches Gutachten vom 14.09.2006, erstellt unter Hinzuziehung von Priv.-Doz. Dr.med.T.F., ist am 28.09.2006 beim BayLSG eingegangen. Die diesbezügliche Rechnung des Antragstellers vom 14.09.2006 mit Kenn-Nummer 6020/05 über 1.719,41 EUR ist antragsgemäß beglichen worden. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme vom 16.07.2007, die antragsgemäß mit 450,71 EUR honoriert worden ist.

Hierbei hat sich der Antragsteller u.a. auf das testpsychologische Zusatzgutachten vom 04.07.2006 gestützt, das von Dr.J. W. und K. P. gefertigt worden ist. Die diesbezügliche Rechnung vom 05.07.2006 mit Kenn-Nummer 6020/05 über 1.206,69 EUR ist mit Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 16.10.2006 auf 458,49 EUR gekürzt worden. Berücksichtigungsfähig seien nicht insgesamt 17 Stunden a 60,00 EUR, sondern 7,5 Stunden a 50,00 EUR = 375,00 EUR. Zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von 15,25 EUR und Porto in Höhe von 5,00 EUR ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 395,25 EUR netto. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,24 EUR betrage die Gesamtvergütung für das testpsychologische Zusatzgutachten vom 04.07.2006 458,49 EUR.

Der Antragsteller und Frau K. P. haben mit Schreiben vom 19.10.2006 vorgetragen, die Arbeitsleistung bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten bestehe jedoch nicht primär in der Abfassung der zusammenfassenden Beurteilung, sonder in erster Linie in der Auswertung und Interpretation einzelner Untersuchungsbefunde, d.h., die Auswertung und Interpretation bilde den eigentlichen Kern des Gutachtens. Aus diesem Grunde könne aus der Länge der zusammenfassenden Beurteilung nicht auf die Dauer des Arbeitsaufwandes geschlossen werden. Insofern erscheine die vorgenommene Kürzung von 7 auf 1,5 Stunden dem Arbeitsaufwand in keiner Weise angemessen und insofern nicht gerechtfertigt. Es werde versichert, dass der angegebene Arbeitsaufwand tatsächlich entstanden sei und dem üblichen Aufwand für derartige Begutachtungen entspräche. - Die weiterhin vorgenommene Kürzung der für die Untersuchung benötigten Stundenzahl von 7 Stunden auf 4 Stunden könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht ein fiktiver Maßstab anzulegen, sondern die tatsächlich angefallenen Stunden wie protokolliert. Darüber hinaus sei eine Honorierung nach der Honorargruppe M2 angemessen und nicht nach der Honorargruppe M1.

In dem Rechtsstreit B. gegen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat sich die Beklagte am 18.03.2008 vergleichsweise bereit erklärt, dem Kläger ab 01.01.2002 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 v.H. zu gewähren. Im Folgenden ist der Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zugeleitet worden.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schreiben vom 19.10.2006 beantragt.

Zwischenzeitlich hat sich der 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat mit Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02.Ko - grundsätzlich zur Vergütung testpsychologischer Zusatzgutachter geäußert. Danach erhält der Sachverständige entsprechend Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M1 von 50,00 EUR für jede Stunde. Testpsychologische Zusatzgutachten wie das hier vorliegende vom 04.07.206, gefertigt von Dr.J. W. und K. P., sind der Honorargruppe M1 zuzuordnen vergleichbar einer einfachen gutachtlichen Beurteilung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht darauf abzustellen, dass das psychiatrische Hauptgutachten von Prof.Dr.A. vom 14.09.2006, gefertigt unter Hinzuziehung von Priv.-Doz. Dr.med.T.F., nach der Honorargruppe M2 vergütet worden ist. Denn bei testpsychologischen Zusatzgutachten handelt es sich vielmehr um einfache gutachtliche Beurteilungen, die das Ergebnis der durchgeführten Testungen zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen gefordert ist. Zur Vermeidung einer gleichsam nahezu doppelten Beantwortung (und Honorierung) obliegt Letzteres dem jeweils bestellten Hauptgutachter, hier dem Antragsteller Prof.Dr.A. im Rahmen dessen psychiatrischen Gutachtens vom 14.09.2006.

Für das Aktenstudium wird bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten regelmäßig nur 1 bis 2 Stunden als berücksichtigungsfähig erachtet, da es nicht auf eine detaillierte Kenntnis des gesamten Akteninhalts ankommt. In Berücksichtigung des bereits zweitinstanzlich eingeholten und vorliegenden nervenfachärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M. G. vom 20.07.2005 (dort ist der bisherige Akteninhalt auf insgesamt 59 Seiten übersichtlich dargestellt worden), ist es hier ausreichend gewesen, ein Aktenstudium von einer Stunde als angemessen zu erachten.

In Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG ist daran festzuhalten, dass je durchgeführtem Test 0,5 Stunden inclusive dessen Auswertung anzusetzen sind. Nachdem hier insgesamt 8 Tests durchgeführt worden sind, ergeben sich hierfür 4 Stunden pauschal.

Die Ausarbeitung und Beurteilung der Testergebnisse auf den Seiten 19 bis 21 ist mit einer Beantwortung der Beweisfragen verbunden worden. Letzteres hätte jedoch ausschließlich Prof.Dr.A. im Rahmen seines Hauptgutachtens vom 14.09.2006 oblegen, so dass für die Ausarbeitung und Beurteilung der Testergebnisse hier 1 Stunde angemessen und ausreichend war.

Für Diktat und Durchsicht sind bei einem insgesamt 11-seitigen Gutachten 1,5 Stunden berücksichtigungsfähig.

Insgesamt ergibt sich bei einem pauschal zu berücksichtigenden Zeitaufwand von
7,5 Stunden a 50,00 EUR eine Vergütung in Höhe von 375,00 EUR. Zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von 15,25 EUR und Porto in Höhe von 5,00 EUR beträgt die Vergütung 395,25 EUR netto. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,24 EUR beträgt die Gesamtvergütung 458,49 EUR, wie bereits bewilligt.

Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Denn der 15. Senat des BayLSG hat sich zu der vorstehenden Problematik bereits mit Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02.Ko - grundsätzlich geäußert.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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