Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 63/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Tätigkeit des Pressesprecher eines Gerichts schließt nicht die Tätigkeit des Spruchrichter des demselben Gericht aus.
Das Gesuch der Antragstellerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin hat ihr Gesuch auf § 60 Abs. 3 SGG und die §§ 41 ff Zivilprozessordnung gestützt. Aus dem Zusammenhang lässt sich noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sie wohl die Eigenschaft des Richters als Pressesprecher des Gerichts für unvereinbar mit seiner Funktion als Richter hält. Dies ist jedoch in der Sache unzutreffend. Der Pressesprecher eines Gerichts gehört nicht dem Vorstand des Gerichts an; er ist lediglich in dessen Auftrag tätig. Zudem sind die Gerichte weder Körperschaften noch Anstalten des öffentlichen Rechts, wie dies § 60 Abs. 3 SGG voraussetzt. Sonstige Gründe, die geeignet wären, aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters anzunehmen, ergeben sich aus dessen Tätigkeit als Pressesprecher nicht. Die Pressesprecher der Gerichte gehören regelmäßig als Richter dem jeweiligen Gericht an. Interessenkonflikte ergeben sich daraus in aller Regel nicht. Auch vorliegend ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen solchen glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin hat ihr Gesuch auf § 60 Abs. 3 SGG und die §§ 41 ff Zivilprozessordnung gestützt. Aus dem Zusammenhang lässt sich noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sie wohl die Eigenschaft des Richters als Pressesprecher des Gerichts für unvereinbar mit seiner Funktion als Richter hält. Dies ist jedoch in der Sache unzutreffend. Der Pressesprecher eines Gerichts gehört nicht dem Vorstand des Gerichts an; er ist lediglich in dessen Auftrag tätig. Zudem sind die Gerichte weder Körperschaften noch Anstalten des öffentlichen Rechts, wie dies § 60 Abs. 3 SGG voraussetzt. Sonstige Gründe, die geeignet wären, aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters anzunehmen, ergeben sich aus dessen Tätigkeit als Pressesprecher nicht. Die Pressesprecher der Gerichte gehören regelmäßig als Richter dem jeweiligen Gericht an. Interessenkonflikte ergeben sich daraus in aller Regel nicht. Auch vorliegend ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen solchen glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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