L 1 KR 110/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 408/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 110/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Hier spricht zwar einiges dafür, dass von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden kann: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versorgung durch die Antragsgegnerin mit mängelfreien und passenden Windeln bislang unzureichend ist und den Sachleistungsanspruch des § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) nicht erfüllt.

Es fehlt allerdings jedenfalls derzeit an einem Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat trotz Aufforderung durch den Senat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zuzumuten ist, bis zur Klärung der Angelegenheit durch die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren die passgenaueren und mängelfreien Windeln eines anderen Fabrikats zunächst auf eigene Kosten zu beschaffen, zumal der Leistungserbringer, mit dem die Antragsgegnerin einen Vertrag nach § 33 Abs. 6 SGB V abgeschlossen hat, die Lieferung gegen Zahlung (nur der Differenz) angeboten hat.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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