Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 2510/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1660/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen der DDR. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat hierzu im Urteil vom 7. Juni 2004 folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt, dem der Senat nach eigener Prüfung folgt:
"Die 1940 geborene Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen der DDR. Die Klägerin verbrachte einen Großteil ihres Erwerbslebens in der DDR. Dort hat sie zum großen Teil im Gesundheitswesen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. So war sie vom 1. November 1961 bis 1. September 1962 Apothekenhelferin und vom 1. September 1964 bis 29. Mai 1970 Apothekenassistentin. Eine weitere Beitragszeit als Apothekenassistentin besteht vom 1. September 1972 bis 31. Dezember 1982. Vom 1. Januar 1983 bis 31. August 1988 hat die Klägerin als Pharmazieingenieurin gearbeitet und vom 1. September 1988 bis 30. November 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für S und O in B. Auch unter gesamtdeutschen Verhältnissen hat die Klägerin weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens und Sozialwesens gearbeitet. So war sie beim Bundesgesundheitsamt und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beschäftigt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin ab dem 1. April 2000 eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.870,86 DM. Dieser Rentehöhe lagen insgesamt 37,5737 Entgeltpunkte zugrunde, wobei 27,1930 Entgeltpunkte (Ost) und 10,3807 Entgeltpunkte (West) ermittelt wurden. Die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) für die Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR erfolgte unter Berücksichtigung des erzielten Arbeitseinkommens der Klägerin im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Ein besonderer Steigerungsbetrag wurde weder bei der Ermittlung von Entgeltpunkten, noch im Rahmen des Zugangsfaktors oder Rentenartfaktors oder auf sonstige Weise berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2000 Widerspruch, mit dem sie bemängelte, dass ihre in der DDR erworbenen Ansprüche nicht ausreichend berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2000 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre am 2. Juni 2000 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Die Klägerin weist darauf hin, dass nach § 47 der Rentenverordnung der DDR (RtVO) für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen bei der Rentenberechnung ein 1,5 %-iger Steigerungssatz zu berücksichtigen gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass dieses Berechnungselement auch bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI seine Berücksichtigung finden müsse und meint, dass das SGB VI mit den Instrumentarien Zugangsfaktor oder Rentenartfaktor eine solche Berücksichtigung systemimmanent auch leisten könne. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Regelung des § 47 RtVO als Ausgleich für geringere Entgelte während der aktiven Beschäftigungszeit in der DDR konzipiert war. Die entsprechenden Tätigen sollten im Alter keine Nachteile aus ihren relativ geringen Einkommen erzielen. Sie meint, dass ihre Erwartung auf Berücksichtigung des 1,5 %-igen Steigerungssatzes von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 geschützt sei. Eine parallele Konstellation ergebe sich bei Beschäftigungen bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR, die unter die "alte Versorgung" fielen. Hier habe es ebenfalls relativ geringe Entgelte gegeben, die rentenrechtlich durch Beitragsfiktionen ausgeglichen worden seien. Sie weist darauf hin, dass sich die Gruppe der von § 47 RtVO betroffenen Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR als typisierte Gruppe, welche im Einigungsvertrag benannt wird, identifizieren lasse und hält es für nicht mit der Verfassung vereinbar, dass ein modifizierter Steigerungsbetrag bei der Rentenberechnung für diese Gruppe nicht angemessen berücksichtigt wird. Dadurch würden Angehörige dieser Gruppe willkürlich unterschiedlich behandelt. Die Klägerin regt das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 787/03 und 1 BvR 93 3/03) sowie eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerde (Az.: 4998/04) an. ( ) Die Beklagte trägt vor, der im Recht des Beitrittsgebietes vorgesehene besondere Steigerungssatz von 1,5 % für Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen sei anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das Rentenrecht des SGB VI übernommen worden. Er sei auch mit den Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen bundesdeutschen Rentenrechts unvereinbar. Auch die weitere Berücksichtigung dieses Steigerungssatzes für Versicherte der so genannten rentennahen Jahrgänge im Rahmen von Art. 2 § 35 Nr. 1 bis 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei für die Rentenberechnung der Klägerin nicht anwendbar, denn sie erfülle die Voraussetzungen für ( ) eine( ...) Altersrente erst im Jahre 2000."
Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Das Begehren der Klägerin, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % nach Maßgabe der RtVO für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR zu gewähren, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Auf § 47 RtVO direkt kann sie ihr Begehren nicht stützen, weil diese Vorschrift des Beitrittsgebietes mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist. Die inhaltliche Nachbildung des § 47 RtVO durch Art 2 § 35 RUG ist auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie vom Anwendungsbereich des Art. 2 RUG nicht erfasst wird. Sie gehört nämlich gemäß Art. 2 § 1 RUG nicht zu den so genannten rentennahen Jahrgängen, für die dieses Gesetz konzipiert war. Erfasst werden nur Personen, deren Rente (in) der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Aufgrund des Rentenbeginns im Jahr 2000 hat diese Regelung für die Klägerin keine Auswirkungen. Die Rente der Klägerin ist vielmehr allein nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen. Diese sehen das Element eines Steigerungsbetrages für bestimmte Beschäftigungszeiten nicht vor. Die Höhe eines Rechts auf Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt des Zugangs- und Rentenartfaktors, der Summe der Entgeltpunkte sowie des aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert ist von individuellen Voraussetzungen unabhängig und gilt grundsätzlich für alle Versicherten unterschiedslos. Die Modifikation von Zugangs- und Rentenartfaktor aufgrund einer Beschäftigung in einem bestimmten Bereich der Volkswirtschaft ist im SGB VI nicht vorgesehen Auch bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 256 a (SGB VI) sind grundsätzlich nur die tatsächlich versicherten Entgelte, ggf. auch die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Entgelte zu berücksichtigen. Lediglich für bestimmte Beschäftigungszeiten bei der deutschen Reichsbahn und der deutschen Post werden Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung fingiert. Die Berücksichtigung eines wie auch immer gearteten besonderen Steigerungsbetrages für das Gesundheitswesen ist dort indessen ebenfalls nicht vorgesehen. Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages analog zu § 47 RtVO bei der Berechnung ihrer Altersrente nach dem SGB VI ist auch von Verfassung wegen nicht geboten. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. In der Sozialversicherung der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften unterfielen als solche bis zum Beitritt der DDR zur BRD nicht dem Grundgesetz, da das Grundgesetz in der DDR nicht galt. Sie haben erst mit Herstellung der deutschen Einheit und nur durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages Eigentumsschutz gemäß Art 14 Abs. 1 Grundgesetz erlangt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999, BVerfGE 100, 1, 32, 37). Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz schützt aber nur subjektive vermögenswerte Rechte, nicht aber Berechnungselemente solcher Rechte. Die Berechnung einer Rente aufgrund der bereits am 30. Juni 1990 durch Versicherungszeiten erworbenen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mittels einer bestimmten Berechnungsmethode kann hingegen nicht verlangt werden. Ein Eingriff in subjektive geldwerte öffentliche Rechtspositionen der Klägerin, die in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gelangt sind, durch die Nichtanwendung der von ihr begehrten Rentenberechnungsmethode kann nicht erkannt werden. Auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Teil der Bediensteten der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Post der DDR vor. Eine Ungleichbehandlung liegt allein deshalb nicht vor, weil auch für bestimmte Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post keine modifizierte Rentenformel unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages eingeführt worden ist, sondern bei diesen lediglich Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung fingiert werden. Dass der sozialrechtliche Gesetzgeber gehalten sein sollte, die Gruppe der ehemaligen Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR rentenrechtlich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten bzw. den sonstigen Parametern der Rentenformel anders zu behandeln als andere ehemals in der DDR beschäftigte Versicherte, ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot also durch eine willkürliche Gleichbehandlung von Ungleichen vorliegen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass die Arbeitseinkommen im Gesundheitswesen der DDR gegenüber anderen Zweigen der Volkswirtschaft relativ gering waren, gebietet verfassungsrechtlich nicht eine Abkehr von dem das gesetzliche Rentenversicherungsrecht durchziehende Versicherungsprinzip in diesem Bereich. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, welche zuletzt durch die Urteile vom 30. Januar 2003, B 4 RA 16/02 R und vom 6. März 2003, B 4 RA 14/02 R sichtbar geworden ist. Da sie keine Zweifel an der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Regelung, d. h. der Nichtberücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages, mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention hat, ergaben sich auch keine hinreichenden Gründe für ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den anhängigen Verfassungsbeschwerden bzw. des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der anhängigen Beschwerde."
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf Antrag der Beteiligten ist das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 die Verfassungsbeschwerden zur Thematik eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % für Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen des DDR Gesundheits- und Sozialwesens nicht zur Entscheidung angenommen hat, welche gegen die vom SG im angegriffenen Urteil angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichtes erhoben worden waren, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat gebeten, noch anhängige Verfahren des Gerichthofs für Menschenrechte abzuwarten. Möglicherweise werde der Gerichtshof seine bisherige Haltung überdenken.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2000 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages nach Maßgabe von § 47 Rentenverordnung DDR für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf die zutreffende Begründung des SG wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Es ist darin der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gefolgt, wonach die Nichtberücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für ehemalige Beschäftigte im Gesundheitswesen der DDR diese nicht in Grundrechten oder Rechten der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung durch den den Beteiligten bekannten Nichtannahmebeschluss vom 18. Oktober 2005 (Az.: 1 BvR 787/03, 1 BvR 933/03) bestätigt. Auch wenn die Klägerin das gesetzgeberische Konzept für ungerecht hält, obwohl sie beispielsweise bereits ab dem 60. Lebensjahr eine ungeschmälerte Rente erhält, wird sie nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen der DDR. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat hierzu im Urteil vom 7. Juni 2004 folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt, dem der Senat nach eigener Prüfung folgt:
"Die 1940 geborene Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen der DDR. Die Klägerin verbrachte einen Großteil ihres Erwerbslebens in der DDR. Dort hat sie zum großen Teil im Gesundheitswesen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. So war sie vom 1. November 1961 bis 1. September 1962 Apothekenhelferin und vom 1. September 1964 bis 29. Mai 1970 Apothekenassistentin. Eine weitere Beitragszeit als Apothekenassistentin besteht vom 1. September 1972 bis 31. Dezember 1982. Vom 1. Januar 1983 bis 31. August 1988 hat die Klägerin als Pharmazieingenieurin gearbeitet und vom 1. September 1988 bis 30. November 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für S und O in B. Auch unter gesamtdeutschen Verhältnissen hat die Klägerin weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens und Sozialwesens gearbeitet. So war sie beim Bundesgesundheitsamt und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beschäftigt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin ab dem 1. April 2000 eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.870,86 DM. Dieser Rentehöhe lagen insgesamt 37,5737 Entgeltpunkte zugrunde, wobei 27,1930 Entgeltpunkte (Ost) und 10,3807 Entgeltpunkte (West) ermittelt wurden. Die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) für die Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR erfolgte unter Berücksichtigung des erzielten Arbeitseinkommens der Klägerin im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Ein besonderer Steigerungsbetrag wurde weder bei der Ermittlung von Entgeltpunkten, noch im Rahmen des Zugangsfaktors oder Rentenartfaktors oder auf sonstige Weise berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2000 Widerspruch, mit dem sie bemängelte, dass ihre in der DDR erworbenen Ansprüche nicht ausreichend berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2000 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre am 2. Juni 2000 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Die Klägerin weist darauf hin, dass nach § 47 der Rentenverordnung der DDR (RtVO) für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen bei der Rentenberechnung ein 1,5 %-iger Steigerungssatz zu berücksichtigen gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass dieses Berechnungselement auch bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI seine Berücksichtigung finden müsse und meint, dass das SGB VI mit den Instrumentarien Zugangsfaktor oder Rentenartfaktor eine solche Berücksichtigung systemimmanent auch leisten könne. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Regelung des § 47 RtVO als Ausgleich für geringere Entgelte während der aktiven Beschäftigungszeit in der DDR konzipiert war. Die entsprechenden Tätigen sollten im Alter keine Nachteile aus ihren relativ geringen Einkommen erzielen. Sie meint, dass ihre Erwartung auf Berücksichtigung des 1,5 %-igen Steigerungssatzes von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 geschützt sei. Eine parallele Konstellation ergebe sich bei Beschäftigungen bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR, die unter die "alte Versorgung" fielen. Hier habe es ebenfalls relativ geringe Entgelte gegeben, die rentenrechtlich durch Beitragsfiktionen ausgeglichen worden seien. Sie weist darauf hin, dass sich die Gruppe der von § 47 RtVO betroffenen Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR als typisierte Gruppe, welche im Einigungsvertrag benannt wird, identifizieren lasse und hält es für nicht mit der Verfassung vereinbar, dass ein modifizierter Steigerungsbetrag bei der Rentenberechnung für diese Gruppe nicht angemessen berücksichtigt wird. Dadurch würden Angehörige dieser Gruppe willkürlich unterschiedlich behandelt. Die Klägerin regt das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 787/03 und 1 BvR 93 3/03) sowie eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerde (Az.: 4998/04) an. ( ) Die Beklagte trägt vor, der im Recht des Beitrittsgebietes vorgesehene besondere Steigerungssatz von 1,5 % für Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen sei anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das Rentenrecht des SGB VI übernommen worden. Er sei auch mit den Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen bundesdeutschen Rentenrechts unvereinbar. Auch die weitere Berücksichtigung dieses Steigerungssatzes für Versicherte der so genannten rentennahen Jahrgänge im Rahmen von Art. 2 § 35 Nr. 1 bis 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei für die Rentenberechnung der Klägerin nicht anwendbar, denn sie erfülle die Voraussetzungen für ( ) eine( ...) Altersrente erst im Jahre 2000."
Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Das Begehren der Klägerin, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % nach Maßgabe der RtVO für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR zu gewähren, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Auf § 47 RtVO direkt kann sie ihr Begehren nicht stützen, weil diese Vorschrift des Beitrittsgebietes mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist. Die inhaltliche Nachbildung des § 47 RtVO durch Art 2 § 35 RUG ist auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie vom Anwendungsbereich des Art. 2 RUG nicht erfasst wird. Sie gehört nämlich gemäß Art. 2 § 1 RUG nicht zu den so genannten rentennahen Jahrgängen, für die dieses Gesetz konzipiert war. Erfasst werden nur Personen, deren Rente (in) der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Aufgrund des Rentenbeginns im Jahr 2000 hat diese Regelung für die Klägerin keine Auswirkungen. Die Rente der Klägerin ist vielmehr allein nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen. Diese sehen das Element eines Steigerungsbetrages für bestimmte Beschäftigungszeiten nicht vor. Die Höhe eines Rechts auf Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt des Zugangs- und Rentenartfaktors, der Summe der Entgeltpunkte sowie des aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert ist von individuellen Voraussetzungen unabhängig und gilt grundsätzlich für alle Versicherten unterschiedslos. Die Modifikation von Zugangs- und Rentenartfaktor aufgrund einer Beschäftigung in einem bestimmten Bereich der Volkswirtschaft ist im SGB VI nicht vorgesehen Auch bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 256 a (SGB VI) sind grundsätzlich nur die tatsächlich versicherten Entgelte, ggf. auch die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Entgelte zu berücksichtigen. Lediglich für bestimmte Beschäftigungszeiten bei der deutschen Reichsbahn und der deutschen Post werden Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung fingiert. Die Berücksichtigung eines wie auch immer gearteten besonderen Steigerungsbetrages für das Gesundheitswesen ist dort indessen ebenfalls nicht vorgesehen. Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages analog zu § 47 RtVO bei der Berechnung ihrer Altersrente nach dem SGB VI ist auch von Verfassung wegen nicht geboten. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. In der Sozialversicherung der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften unterfielen als solche bis zum Beitritt der DDR zur BRD nicht dem Grundgesetz, da das Grundgesetz in der DDR nicht galt. Sie haben erst mit Herstellung der deutschen Einheit und nur durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages Eigentumsschutz gemäß Art 14 Abs. 1 Grundgesetz erlangt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999, BVerfGE 100, 1, 32, 37). Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz schützt aber nur subjektive vermögenswerte Rechte, nicht aber Berechnungselemente solcher Rechte. Die Berechnung einer Rente aufgrund der bereits am 30. Juni 1990 durch Versicherungszeiten erworbenen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mittels einer bestimmten Berechnungsmethode kann hingegen nicht verlangt werden. Ein Eingriff in subjektive geldwerte öffentliche Rechtspositionen der Klägerin, die in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gelangt sind, durch die Nichtanwendung der von ihr begehrten Rentenberechnungsmethode kann nicht erkannt werden. Auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Teil der Bediensteten der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Post der DDR vor. Eine Ungleichbehandlung liegt allein deshalb nicht vor, weil auch für bestimmte Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post keine modifizierte Rentenformel unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages eingeführt worden ist, sondern bei diesen lediglich Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung fingiert werden. Dass der sozialrechtliche Gesetzgeber gehalten sein sollte, die Gruppe der ehemaligen Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR rentenrechtlich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten bzw. den sonstigen Parametern der Rentenformel anders zu behandeln als andere ehemals in der DDR beschäftigte Versicherte, ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot also durch eine willkürliche Gleichbehandlung von Ungleichen vorliegen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass die Arbeitseinkommen im Gesundheitswesen der DDR gegenüber anderen Zweigen der Volkswirtschaft relativ gering waren, gebietet verfassungsrechtlich nicht eine Abkehr von dem das gesetzliche Rentenversicherungsrecht durchziehende Versicherungsprinzip in diesem Bereich. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, welche zuletzt durch die Urteile vom 30. Januar 2003, B 4 RA 16/02 R und vom 6. März 2003, B 4 RA 14/02 R sichtbar geworden ist. Da sie keine Zweifel an der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Regelung, d. h. der Nichtberücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages, mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention hat, ergaben sich auch keine hinreichenden Gründe für ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den anhängigen Verfassungsbeschwerden bzw. des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der anhängigen Beschwerde."
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf Antrag der Beteiligten ist das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 die Verfassungsbeschwerden zur Thematik eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % für Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen des DDR Gesundheits- und Sozialwesens nicht zur Entscheidung angenommen hat, welche gegen die vom SG im angegriffenen Urteil angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichtes erhoben worden waren, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat gebeten, noch anhängige Verfahren des Gerichthofs für Menschenrechte abzuwarten. Möglicherweise werde der Gerichtshof seine bisherige Haltung überdenken.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2000 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages nach Maßgabe von § 47 Rentenverordnung DDR für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf die zutreffende Begründung des SG wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Es ist darin der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gefolgt, wonach die Nichtberücksichtigung eines 1,5 %-igen Steigerungsbetrages für ehemalige Beschäftigte im Gesundheitswesen der DDR diese nicht in Grundrechten oder Rechten der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung durch den den Beteiligten bekannten Nichtannahmebeschluss vom 18. Oktober 2005 (Az.: 1 BvR 787/03, 1 BvR 933/03) bestätigt. Auch wenn die Klägerin das gesetzgeberische Konzept für ungerecht hält, obwohl sie beispielsweise bereits ab dem 60. Lebensjahr eine ungeschmälerte Rente erhält, wird sie nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
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