L 1 AR 3/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 13/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AR 3/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nach § 17 a Abs. 1 GVG kann nur auf die Unrichtigkeit der Verneinung einer sozialgerichtlichen Streitigkeit gerichtet sein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die Berliner Sparkasse stellt jedenfalls keine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt hat.

Da auf die Beschwerde nur eine Korrektur der getroffenen Rechtswegentscheidung möglich ist, wie sich aus § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob ein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden soll (§ 172 Strafprozessordnung) mit der Zuständigkeit des Kammergerichts. Auch kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nicht doch möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche begehrt. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs (ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17 a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 - NJW 1996, 112).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin klagt nicht als Rentnerin. Es geht lediglich indirekt um (eine) Rentennachzahlung, so dass § 183 Abs. 1 S. 1 SGG nicht einschlägig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved